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Schlagwortarchiv für: Erledigung

Dr. Yannik Beden, M.A.

Verwaltungsrecht / Verwaltungsprozessrecht: Die 15 wichtigsten Definitionen für Klausur und Examen

Für die ersten Semester, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Wer das juristische Studium erfolgreich absolvieren will, muss Zusammenhänge verstehen und auch für Unbekanntes praktikable Lösungsansätze entwickeln können. Bloßes Auswendiglernen führt nicht zum Ziel. Trotzdem gilt, dass einige wesentliche Begrifflichkeiten in fast jedem Rechtsgebiet bekannt sein sollten – nicht zuletzt, um in der Klausur wertvolle Zeit einzusparen. Für die Klausur im Öffentlichen Recht ist eine überschaubare Anzahl an Begriffen, die jeder ambitionierte Student und Examenskandidat im Handumdrehen schnell abrufen können sollte, zu beherrschen. Die nachstehende Auflistung enthält diejenigen Definitionen, die für die Klausur im Verwaltungsrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht notwendig sind. Wer diese beherrscht, ist für den Ernstfall bestens gewappnet:
(1) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Nach der modifizierten Subjektstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Eine Norm ist dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie einen Träger öffentlicher Gewalt in seiner Funktion als solcher in jedem Anwendungsfall berechtigt oder verpflichtet.
(2) Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
Eine Streitigkeit ist jedenfalls dann nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn die Streitbeteiligten nicht unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und auch im Wesentlichen nicht um die Anwendung oder Auslegung von Verfassungsrecht gestritten wird (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)
(3) Klagebefugnis Anfechtungsklage
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Rechtsverletzung muss tatsächlich möglich erscheinen (sog. Möglichkeitstheorie). Eine Rechtsverletzung kommt insbesondere bei einem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts in Betracht (sog. Adressatentheorie), wobei im Einzelfall stets zu begründen ist, weshalb der Verwaltungsakt möglicherweise rechtswidrig sein und den Adressaten in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen könnte.  
(4) Klagebefugnis Verpflichtungsklage
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Das ist der Fall, wenn der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat, der Anspruch also nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
(5) Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO
Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.
(6) Feststellungsinteresse
Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses haben. Ein berechtigtes Interesse kann dabei jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.
(7) Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Anerkannt ist ein solches Interesse jedenfalls für folgende Fälle: (1) Konkrete Wiederholungsgefahr, (2) Rehabilitationsinteresse, (3) präjudizielle Wirkung einer Feststellung und (4) tiefgreifende Grundrechtseingriffe.
(8) Erledigung eines Verwaltungsakts
Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen eingetreten ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist.
(9) Subsidiarität i.S.v. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO
Die Feststellung eines Rechtsverhältnisses kann gem. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist demnach insbesondere gegenüber der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und allgemeinen Leistungsklage subsidiär.
(10) Rechtsschutzbedürfnis
Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass die begehrte Leistung bzw. Handlung zunächst bei der Behörde zu beantragen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt insbesondere, wenn der Kläger sein Ziel einfacher als durch Klageerhebung erreichen kann, die Klage keinen anzuerkennenden Zweck verfolgt, missbräuchlich ist oder der Kläger sein Klagerecht verwirkt hat.
(11) Sicherungsanordnung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller die vorläufige Sicherung eines von ihm behaupteten Rechts gegenüber einer drohenden tatsächlichen oder rechtlichen Änderung eines bereits bestehenden Zustands begehrt.
(12) Regelungsanordnung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller die vorläufige Erweiterung seines Rechtskreises begehrt, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder ein solche Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint.
(13) Anordnungsanspruch
Der Anordnungsanspruch im Verfahren nach § 123 VwGO bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Der Anordnungsanspruch entspricht folglich dem materiell-rechtlichen Anspruch, der im Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird. Dies gilt sowohl für die Sicherungs- als auch Regelungsanordnung.
(14) Anordnungsgrund
Der Anordnungsgrund betrifft den Umstand, aus dem sich die Eilbedürftigkeit des Antragstellers ergibt, dieser mithin nicht bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten kann. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
(15) Objektive Klagehäufung
Nach § 44 VwGO können vom Kläger mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Mehrere Klagebegehren liegen vor, wenn mehrere selbständige prozessuale Ansprüche in Rede stehen, mithin unterschiedliche Streitgegenstände in einer Klage adressiert werden.
 
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26.11.2020/0 Kommentare/von Dr. Yannik Beden, M.A.
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Dr. David Saive

Die Fortsetzungsfeststellungsklage und ihre analoge Anwendung

Examensvorbereitung, Startseite, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Einer der examensrelevantesten Klagearten im öffentlichen Recht ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (FFKl) gem. § 113 I 4 VwGO. Gerade in polizeirechtlichen Klausuren wird häufig die FFKl als prozessuale Einkleidung gewählt.
Grund genug für uns, sich einmal näher mit den wichtigsten Problemen und Aufbaufragen zu befassen.
 

  1. Statthaftigkeit der FFKl

Die Statthaftigkeit der FFKl richtet sich gem. § 88 VwGO nach dem Begehren des Klägers. Dieses muss im Falle der FFKl zu erkennen geben, dass der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts begehrt, der sich nach Klageerhebung, aber vor dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung erledigt hat, § 113 I 4 VwGO.
 
Der Wortlaut des § 113 I 4 VwGO ist insoweit etwas missverständlich formuliert. Aus der Formulierung „vorher“ lassen sich noch keine Schlüsse über den entscheidenden Zeitpunkt ziehen. Jedoch hilft dabei ein Blick auf die systematischen Stellung des § 113 VwGO im 10. Abschnitt „Urteile und andere Entscheidungen“. Folglich muss sich „vorher“ auf einen Zeitpunkt vor Urteilsverkündung, aber nach Klageerhebung beziehen.
 
a) Exkurs: Erledigung eines VA
Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt entweder mit Rücknahme, Widerruf, Zeitablauf oder auf sonstige Weise – insbesondere Vollzug mit irreparablen Folgen – ein, § 42 II VwVfG.
 
b) Statthaftigkeit bei Anfechtungsklagen 
Erhebt der Kläger zunächst Anfechtungsklage gem. § 42 I 1.Alt VwGO und erledigt sich der VA während der Verhandlung, so kann er sein Klagebegehren unproblematisch in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umformulieren, da hiermit genau die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines VA begehrt wird, § 113 I 4 VwGO.
 
c) Statthaftigkeit bei Verpflichtungsklagen 
Der Wortlaut des § 113 I 4 VwGO ist eindeutig. Im Falle einer Verpflichtungsklage gem. § 42 I 1 2.Alt VwGO kann das Klagebegehren nicht ohne weiteres auf eine FFKL gerichtet werden.
Folglich wäre für die Feststellung, ob die Ablehnung oder Unterlassung der Behörde einen VA zu erlassen, rechtswidrig gewesen ist, die Feststellungklage aus § 43 VwGO die statthafte Klageart.[1] Allerdings beschränkt sich die Feststellungsklage auf die Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.
Da die die Verpflichtungsklage das prozessuale Gegenstück zur Anfechtungsklage darstellt, muss sich diese derart enge Verknüpfung der beiden Klagen auch im nachträglichen Feststellungsverfahren fortsetzen, sodass für den Fall der Erledigung im Rahmen der Verpflichtungsklage die FFKl über § 113 I 4 VwGO analog dennoch Anwendung findet.[2] Vertretbar sind jedoch beide Ansätze.
 
 

  1. Anwendbarkeit der FFKl bei Erledigung des VA vor Klageerhebung / „Doppelte“ Analogie

Problematisch ist der Fall der Erledigung des VA vor Klageerhebung. Hier spricht erneut der Wortlaut des § 113 I 4 VwGO gegen eine Anwendung der FFKl.
Daher sei in solchen Fällen die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO die statthafte Klageart.
Allerdings wäre es somit allein dem Zufall überlassen, die Statthaftigkeit der Klage zu bestimmen. Daher soll um die Einheitlichkeit und Effektivität des Rechtsschutzes zu wahren, weiterhin die FFKl statthaft sein. Dies allerdings in analoger Anwendung des § 113 I 4 VwGO.
Handelt es sich um ein Verpflichtungsbegehren des Klägers und erledigt sich der VA noch vor Klageerhebung, steht dies der FFKl nicht im Wege. Diese wird vielmehr „doppelt“ analog angewendet.
 

  1. Feststellungsinteresse

Besondere Voraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage ist das Feststellungsinteresse des Klägers i.S.d. § 113 I 4 VwGO. Hier haben sich insbesondere drei Fallgruppen herausgebildet:

  • Wiederholungsgefahr
  • Diskriminierende Wirkung des VA bzw. dessen Ablehnung oder Unterlassung
  • Präjudizielle Wirkung, also Vorbereitung eines Staatshaftungsanspruchs

Zu beachten ist jedoch, dass im Falle der Erledigung des VA vor Klageerhebung die Präjudizwirkung kein Feststellungsinteresse begründet. Hier muss der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des Staatshaftungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten klären lassen. Einen Anspruch auf den sachnäheren Richter besteht nicht.[3] Zudem bestand zu diesem Zeitpunkt noch kein prozessualer Aufwand, der ein Feststellungsinteresse begründen könnte.
 

  1. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der FFKl

Problematisch ist allerdings, ob noch weitere besondere Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.
 
a) Notwendigkeit eines Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwVfG
Für die Notwendigkeit eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwVfG spricht die Nähe der FFKl zur Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage. Eine von vornherein unzulässige Anfechtungs-/Verpflichtungsklage soll nicht im Gewand einer FFKl wieder zulässig werden. Dies ist allerdings nur insoweit unumstritten, als dass die Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten ist.
Anders verhält es sich im Falle der Erledigung vor oder während des Widerspruchsverfahrens.
Für das Erfordernis eines Vorverfahrens spricht zum einen der Sinn und Zweck des Vorverfahrens. Hierdurch soll der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstkontrolle auszuüben. Unterstrichen wird dies auch von § 44 V VwVfG, der der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, die Rechtswidrigkeit des VA festzustellen.
Andererseits hat diese Entscheidung der Behörde keinerlei Bindungswirkung für den Staatshaftungsprozess, sodass dem Bürger somit nur bedingt geholfen wird. Zudem kann der Selbstkontrolle der Verwaltung nicht mehr Rechnung getragen werden, wenn sich der Verwaltungsakt während des Vorverfahrens erledigt, da nach Erledigung keinerlei Gestaltungsmöglichkeit für die Behörde verbleibt.
 
b) Klagefrist
Umstritten ist auch das Erfordernis einer Klagefrist. Einerseits könnten die §§ 74, 58 I, II VwGO analog herangezogen werden. Es wird insofern auf die Klagefrist bei fehlerhafter oder fehlender Rechtsmittelbelehrung abgestellt, da die Verwaltung nur in äußerst seltenen Fällen auf die Möglichkeit der FFKl hingewiesen hat.[4]
Andererseits solle auf das Fristerfordernis gänzlich verzichtet werden. Klagefristen dienen generell der Herstellung von Rechtssicherheit. Bei bereits erledigten Verwaltungsakten spielt dies allerdings keine Rolle mehr, da der Verwaltungsakt seine Regelungsfunktion bereits verloren hat.[5]
Zudem dient das Feststellungsinteresse schon als Filter für offensichtlich unzulässige Klagen, da bei zu langem Abwarten nur schwer ein solches Interesse an einer Feststellung nachzuweisen ist.
 
Fazit
Für die Examensvorbereitung ist die Auseinandersetzung mit der FFKl unersetzlich. Keine andere Verfahrensart vor den Verwaltungsgerichten bietet derart viele Probleme schon in der Zulässigkeit.
Hinsichtlich der vorprozessualen Erledigung von Verwaltungsakten lassen sich beide Ansichten vertreten, ob hier nun die FFKl oder die Feststellungsklage die statthafte Klageart ist. Bei der Bearbeitung muss allerdings darauf geachtet werden, Inkonsequenzen zu vermeiden. Entscheidet man sich für die Feststellungsklage, so werden weder Klagefrist noch Vorverfahren nicht geprüft, folgt man der analogen Anwendung von § 113 I 4 VwGO müssen diese beiden Punkte mit den entsprechenden Problemen angesprochen werden.
 
 
_____________________________________________________
 
[1] BVerwG 109, 203.
[2] BVerwGE 26, 161 (165 ff.)
[3] BVerwGE 81, 226 (228).
[4] VGH Mannheim, DVBl 1998, 835 (836).
[5] BVerwGE 109, 203; Besprechung durch Rozek, JuS 2000, 1162 (1164).

14.03.2016/4 Kommentare/von Dr. David Saive
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. David Saive https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. David Saive2016-03-14 09:30:452016-03-14 09:30:45Die Fortsetzungsfeststellungsklage und ihre analoge Anwendung

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