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Schlagwortarchiv für: Erkenntnisverfahren

Redaktion

Schema: Das Versäumnisurteil, §§ 330ff. ZPO

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Schema: Das Versäumnisurteil, §§ 330 ff. ZPO

A. Erlass eines (ersten) Versäumnisurteils

I. Versäumnisurteil gegen den Beklagten, § 331 ZPO

1. Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils, § 331 I 1 ZPO

2. Säumnis des Beklagten, § 331 I 1 ZPO
Säumnis kann durch Nicht-Erscheinen, aber auch durch Nicht-Verhandeln (§ 333 ZPO) entstehen. Auch ist die Partei säumig, wenn sie ohne Rechtsanwalt erscheint, obwohl sie selbst nicht postulationsfähig ist.

3. Kein Versagungsgrund, §§ 335, 337 ZPO

4. Zulässigkeit der Klage
Das Versäumnisurteil ist ein Sachurteil, sodass die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen müssen. Bei Unzulässigkeit der Klage erfolgt Klageabweisung durch Prozessurteil.

5. Schlüssigkeit der Klage, § 331 ZPO
– Die Klage ist schlüssig, wenn der Klägervortrag, als wahr unterstellt, den Klageantrag rechtfertigt. Hier erfolgt eine materiell-rechtliche Prüfung.
– Bei Unschlüssigkeit der Klage sog. „unechtes Versäumnisurteil“, d.h. Klageabweisung durch Sachurteil, § 331 II Hs. 2 ZPO. Gegen dieses Urteil sind die allgemeinen Rechtsmittel, d.h. Berufung bzw. Revision statthaft.

II. Versäumnisurteil gegen den Kläger

1. Antrag des Beklagten auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Kläger, § 330 ZPO

2. Säumnis des Klägers, § 330 ZPO

3. Kein Versagungsgrund, §§ 335, 337 ZPO

4. Zulässigkeit der Klage
Bei Unzulässigkeit Klageabweisung durch Prozessurteil.

5. Keine Sachprüfung, § 330 ZPO

B. Rechtsbehelf gegen das Versäumnisurteil: Einspruch, § 338 ZPO

  • Wird kein Einspruch eingelegt, wird das Versäumnisurteil rechtskräftig, § 514 I ZPO.
  • Der Einspruch ist kein Rechtsmittel, sondern nur ein einfacher Rechtsbehelf, da er bei dem Gericht eingelegt wird, das das Versäumnisurteil erlassen hat, § 340 I ZPO.
  • Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs erfolgt von Amts wegen. Bei Unzulässigkeit wird der Einspruch gem. § 341 ZPO durch Urteil verworfen.
  • Einlegungsfrist: Zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils, § 339 ZPO
  • Form: § 340 ZPO.
  • Folge bei Zulässigkeit des Einspruchs: Der Prozess wird in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. Es schließt sich die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage an.

 
C. Säumnis im Einspruchstermin, Erlass eines zweiten Versäumnisurteils, § 345 ZPO

I. 
Dieselbe Partei, gegen die bereits ein erstes Versäumnisurteil erlassen wurde, ist im anschließenden Verhandlungstermin erneut säumig.

II. Antrag auf Verwerfung des Einspruchs

III. Bestehen eines ersten Versäumnisurteils
Nach hM wird nicht geprüft, ob das erste Versäumnisurteil rechtmäßig ist.

IV. Form- und fristgerechter Einspruch

V. Erneute Säumnis im anschließenden Verhandlungstermin, d.h. dem Einspruchstermin.

Folge: Verwerfung des Einspruchs, § 345. Gegen des zweite Versäumnisurteil ist der Einspruch nicht mehr statthaft. Im Falle einer nicht schuldhaften Säumnis ist die Berufung möglich, § 514 II ZPO.

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

26.01.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-01-26 10:00:212017-01-26 10:00:21Schema: Das Versäumnisurteil, §§ 330ff. ZPO
Dr. David Saive

Der Gang des Strafverfahrens

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Startseite, StPO, Verschiedenes

Heute folgt der zweite Teil unserer Grundlagenreihe StPO, der sich mit dem Gang des Strafverfahrens im Erkenntnisverfahren befasst. Als nächstes folgt ein Artikel über die Rechte und Pflichten der einzelnen Prozessbeteiligten.
Das Strafverfahren kann in vier Verfahrensabschnitte unterteilt werden: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und Rechtsmittelverfahren. Nachfolgend werden die einzelnen Abschnitte kurz vorgestellt und ihre Stellung im gesamten Verfahren erläutert.
 

I. Das Ermittlungsverfahren gem. § 158 ff. StPO

Das Ermittlungsverfahren dient, wie der Name schon sagt, dazu einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln, um ggf. gegen den oder die Delinquenten Klage zu erheben, § 160 I StPO. Hierbei hat die Staatsanwaltschaft einen besondere Aufgabe: Sie ist „Herrin des Ermittlungsverfahrens“.[1] Konkretisiert wird ihre Stellung durch §§ 152 I, II; 160 I, II; 163 StPO. Kurzgesagt muss die Staatsanwaltschaft wegen aller verfolgbaren Straftaten einschreiten und diesbezüglich alle relevanten Tatsachen, sei es solche die für oder gegen den Beschuldigten sprechen, ermitteln. Schließlich darf nur die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. (Zu dem genauen Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft im nächsten Artikel mehr).

1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren kann entweder aufgrund privater Initiative oder von Amts wegen eröffnet werden:
Privatperson können mittels der Strafanzeige bzw. des Strafantrags gem. § 158 I bzw. II StPO das Ermittlungsverfahren einleiten. Bei einer Strafanzeige teilt der Erstatter der Polizei lediglich einen Sachverhalt mit, der Anhaltspunkte für die Aufnahme von Ermittlungen bietet, vgl. 152 II StPO. Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung besteht nur für die in § 138 I StGB abschließend genannten Straftaten.
Wird ein Strafantrag gestellt, erfüllt dieser zwei Funktionen. Zum einen löst auch er Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aus, zum anderen ist er aber auch Strafbarkeitsvoraussetzung für sog. Antragsdelikte, z.B. Hausfriedensbruch nach § 123 StGB. Er beinhaltet den ausdrücklichen Wunsch des Antragsstellers, die Strafverfolgung aufgrund eines bestimmten Deliktes aufzunehmen.[2]
Aufgrund der Offizialmaxime gem. § 152 I StPO (erklärt in unserem letzten Artikel) obliegt es nur der Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgung einzuleiten. Sie ist aufgrund des Legalitätsprinzips gem. §§ 152 II, 170 I StPO sogar dazu angehalten, bei hinreichendem Tatverdacht von Amts wegen die Ermittlungen aufzunehmen, mithin das Ermittlungsverfahren zu eröffnen.

2. Durchführung des Ermittlungsverfahrens

Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens ist grundsätzlich frei.[3] Lediglich die einzelnen Ermittlungsmethoden werden durch die StPO geregelt. Das Ermittlungsverfahren dient der Beweissicherung. Grundsätzlich führ die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen selbst durch. Sie kann aber auch gem. §§ 161 StPO i.V.m. 152 GVG andere Ermittlungspersonen, insbesondere Polizeibeamte hierzu bestellen.
Als Ermittlungsmaßnahme kann die Staatsanwaltschaft beispielsweise die einzelnen Beteiligten, also die Beschuldigten (§ 163a StPO), Zeugen und Sachverständigen (§ 161a StPO) vernehmen und Eingriffs- bzw. Zwangsmaßnahmen vollziehen. Hierunter fallen u.a. die Durchsuchung (§ 102 ff. StPO), die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, wie z.B. die Überwachung der Telekommunikation gem. § 100a StPO oder die Blutentnahme gem. § 81a StPO.
Zu beachten ist, dass jede Ermittlungsmaßnahme mit jeweils anderen Voraussetzungen und Durchführungshinweisen versehen ist. Dies ist notwendig, um die Betroffenen vor zu harten Maßnahmen zu schützen.
 

3. Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit der Erhebung der Anklage gem. § 170 I i.V.m. § 200 StPO. Diese wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens genügend Anlass hierzu gefunden hat, § 170 I StPO. Ist dies der Fall, stellt sie dem zuständigen Gericht die Anklageschrift gem. § 200 StPO zu. Diese muss alle dort genannten Punkte, also Angeschuldigten, Tatzeit und Ort, Beweismittel, etc. enthalten.
Bieten die gesammelten Beweise nicht genügend Anlass, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 170 II 1 StPO ein.
Allerdings kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch aus sog. Opportunitätsgründen[4] einstellen. Derartige Gründe finden sich in den § 153 ff. StPO. Diese Einstellungsgründe liegen im Ermessen der Staatsanwaltschaft („kann“).
Hierbei sollte jedoch auffallen, dass dies im Widerspruch zum Legalitätsprinzip i.S.d. § 152 II StPO steht, aufgrund dessen die Staatsanwaltschaft gegen jede Straftat einschreiten muss. In Anbetracht prozessökonomischer Erwägungen ist dies jedoch sinnvoll.
 

II. Das Zwischenverfahren gem. §§ 199 ff. StPO

Nach Erhebung der Anklage beginnt grundsätzlich das Zwischenverfahren gem. §§ 199 ff StPO. Es entfällt beim Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gem. § 407 ff. StPO und im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gem. §§ 417-420 StPO. Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens ist es einerseits, die Gerichte und andererseits den Angeschuldigten vor unnötigen Gerichtsverfahren zu schützen.[5]
Im Zwischenverfahren führt das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht eine Vorprüfung i.S.d. § 199 StPO darüber durch, ob die Sachlage genügt, das Hauptverfahren zu eröffnen (§ 203 StPO) oder ob die Eröffnung abzulehnen ist. (204 StPO). Der Eröffnungsbeschluss muss allerdings nicht der Anklageschrift entsprechen. Das Gericht ergänzt zum einen das zuständige Gericht (207 I StPO) und erläutert etwaige Änderungen an der Anklageschrift, die sie aufgrund der in § 207 II StPO aufgeführten Gründe vorgenommen hat.
Der Eröffnungsbeschluss kann gem. § 210 I StPO nicht angefochten werden. Gegen den Ablehnungsbeschluss kann die Staatsanwaltschaft gem. § 210 II StPO sofortige Beschwerde einlegen.
 

III. Das Hauptverfahren gem. §§ 212-275 StPO

Hat das Gericht die Eröffnung beschlossen, beginnt mit dem ersten Sitzungstag die Hauptverhandlung.
 

1. Vorbereitung der Hauptverhandlung gem. §§ 212-225a StPO

Bevor die eigentliche Hauptverhandlung beginnt, müssen einige Vorbereitungen getroffen werden. Zunächst wird gem. § 213 StPO vom Vorsitzenden des Gerichts ein Termin anberaumt und die erforderlichen Beteiligten werden geladen (§ 214 und § 216f. StPO). Außerdem werden hier bereits die Beweisanträge gestellt (§ 219 StPO) und die Beweismittel herbeigeschafft, § 221 StPO.
Zusammenfassend müssen alle Vorbereitungen getroffen werden, die für einen reibungslosen und unterbrechungsfreien Ablauf der eigentlichen Hauptverhandlung sorgen.
 

2. Die Hauptverhandlung i.S.d. §§ 226 ff. StPO

Der genaue Ablauf der Hauptverhandlung ist durch § 243 StPO geregelt:
Zu Beginn wird die entsprechende Sache ausgerufen. Danach stellt der Vorsitzende die Anwesenheit aller Prozessbeteiligten fest. Darauf folgend verlassen die Zeugen den Gerichtssaal, um von etwaigen Äußerungen des Gerichts oder des Angeklagten nicht beeinflusst zu werden. Nach Verlassen der Zeugen verliest die Staatsanwaltschaft die (abgeänderte) Klageschrift. Dem Angeklagten wird nun die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Nach der Vernehmung des Angeklagten beginnt gem. § 244 I StPO die Beweisaufnahme. Am Schluss der Hauptverhandlung halten gem. § 258 StPO die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bzw. sein Verteidiger ihre Schlussvorträge. Dabei ist dem Angeklagten immer das letzte Wort zu erteilen, auch wenn sich sein Verteidiger vorher für ihn geäußert hat (258 III StPO). Die Hauptverhandlung schließt mit dann mit der Verkündung des Urteils, § 260 I StPO.
Während der gesamten Hauptverhandlung gilt der Mündlichkeitsgrundsatz gem. §§ 261, 264 I StPO. Er verlangt, dass alle Beweise, Indizien und Äußerungen mündlich vorgetragen werden. Zusätzlich muss § 229 StPO beachtet werden: Die Hauptverhandlung darf nicht zu lange unterbrochen werden, um die Entscheidungsfindung nicht zu beeinträchtigen (Konzentrationsmaxime).
 

IV. Weiterer Verlauf

Das Urteil kann durch Berufung (§ 312 ff. StPO) oder Revision (§ 333 StPO) angefochten werden. Gerichtsbeschlüsse werden mittels der Beschwerde gem. § 304 ff. StPO überprüft. Hält ein Urteil dem Rechtmittelverfahren stand, wird es rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
 
 
 
_________________________________________________________________________________
[1] Statt aller: Kindhäuser, Strafprozessrecht, § 5, Rn.1, 3. Auflage, 2012.
[2] BGH NJW 1951, 368.
[3] Vgl. BVerfG NStZ 1996, 45, 45.
[4] BeckOK StPO, Beukelmann, § 153, Rn.1.
[5] Kindhäuser, StPO, § 16, Rn.2.

09.07.2014/2 Kommentare/von Dr. David Saive
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