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Dr. Maike Flink

Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht (Quartal 2 und 3/2019) – Teil 2: Verwaltungs- und Staatshaftungsrecht

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Staatshaftung, Startseite, Verwaltungsrecht

Bei der Vorbereitung auf die schriftliche und vor allem mündliche Examensprüfung, aber auch auf Klausuren des Studiums, ist die Kenntnis aktueller Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung. Der folgende Überblick ersetzt zwar keinesfalls die vertiefte Auseinandersetzung mit den einzelnen Entscheidungen, soll hierfür aber Stütze und Ausgangspunkt sein. Dargestellt wird daher eine Auswahl der examensrelevanten Entscheidungen der vergangenen Monate anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen und ergänzender kurzer Ausführungen aus den Gründen, um einen knappen Überblick aktueller Rechtsprechung auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts zu bieten.
 
I. Verwaltungsrecht
BVerwG (Urt. v. 13.6.2019 – 3 C 28.16, 3 C 29.16) zur Rechtmäßigkeit des sog. „Kükenschredderns“
Das BVerwG hat sich mit einer rechtlich, aber auch gesellschaftlich brisanten Thematik beschäftigt, nämlich der Frage nach der Rechtmäßigkeit des „Schredderns“ männlicher Küken unmittelbar nach dem Schlüpfvorgang. Diese beurteilt sich anhand von § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG i.V.m. § 1 S. 2 TierSchG: Das Töten männlicher Küken ist nur dann zulässig, wenn es nicht gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Ein solcher Verstoß liegt allerdings vor, wenn einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Inwiefern ein solcher „vernünftiger Grund“ für das Töten der Küken vorliegt, ergibt sich aus einer Abwägung zwischen dem menschlichen Nutzungsinteresses und dem Tierschutz. Dabei können rein wirtschaftliche Interessen allerdings nicht ausreichen, um ein überwiegendes menschliches Nutzungsinteresse zu begründen. So heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts:

„Vernünftig im Sinne dieser Regelung ist ein Grund, wenn das Verhalten gegenüber dem Tier einem schutzwürdigen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres. Im Lichte des im Jahr 2002 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz beruht das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund. Die Belange des Tierschutzes wiegen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten.“

Trotz der damit anzunehmenden grundsätzlichen Unzulässigkeit des „Kükentötens“ bleibt das Verfahren indes zumindest vorübergehend weiterhin zulässig:

„Ohne eine Übergangszeit wären die Brutbetriebe gezwungen, zunächst mit hohem Aufwand eine Aufzucht der männlichen Küken zu ermöglichen, um dann voraussichtlich wenig später ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten oder ihren Betrieb auf das Ausbrüten von Eiern aus verbesserten Zweinutzungslinien umzustellen. Die Vermeidung einer solchen doppelten Umstellung ist in Anbetracht der besonderen Umstände ein vernünftiger Grund für die vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis.“

Vgl. ausführlich unsere Entscheidungsbesprechung.
 
OVG Koblenz (Beschl. v. 12.6.2019 – 10 B 10515/19.OVG) zur Gleichbehandlung bei der Benutzung einer kommunalen Einrichtung
Das OVG Koblenz hatte die Rechtmäßigkeit einer Regelung in der Badeordnung eines gemeindlichen Schwimmbads zu beurteilen, die das Tragen von sog. Burkinis im Schwimmbad untersagte. Betreibt eine Gemeinde ein Schwimmbad als öffentliche Einrichtung, so hat sie grundsätzlich zugleich die Befugnis, das Benutzungsverhältnis durch Sonderverordnung zu regeln. Allerdings findet diese Regelungsbefugnis ihre Grenze einerseits in den verfassungsrechtlichen Rechten der Nutzer, andererseits darin, dass die jeweilige Nutzungsvorschrift der Erfüllung des bestimmungsgemäßen Anstaltszweck dienen muss. Zwar mag dabei das Burkiniverbot als solches – das eine Kontrolle ermöglichen soll, ob bei den Nutzern des Schwimmbads gesundheitsgefährdende Krankheiten bestehen – dem Anstaltszweck dienen, da es zum Schutz der übrigen Badegäste zumindest beiträgt. Allerdings verstößt die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn: Sie belastet Trägerinnen von Burkinis stärker als andere Badegäste, deren Badebekleidung den Körper ebenfalls weitgehend bedeckt. Dazu führt das Gericht aus:

„Neoprenanzüge können ebenso wie Burkinis den ganzen Körper bedecken und haben unter Umständen auch eine Kopfhaube, lassen daher zur Kontrolle durch das Badepersonal nicht weniger Körperteile frei als Burkinis. Dass Neoprenanzüge nur während des Schwimmtrainings zugelassen sind, vermag daran nichts zu ändern. Dadurch dürfte zwar die Zahl der Badegäste, die in einem solchen schwimmen (und folglich auch die von ihnen ausgehenden potentiellen Gesundheitsgefahren), eher gering sein. Dies gilt aber in gleicher Weise für die Trägerinnen von Burkinis, weil nach den Angaben der Antragsgegnerin die städtischen Schwimmbäder zur Zeit von nur fünf Burkini-Trägerinnen besucht werden. […] Nach alledem ist die ungleiche Behandlung von Burkini-Trägerinnen einerseits und Trägerinnen und Träger von Neoprenanzügen andererseits nach dem Regelungsprogramm der Antragsgegnerin sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.“

Vgl. ausführlich unsere Entscheidungsbesprechung.
 
II. Staatshaftungsrecht
BGH (Urt. v. 6.6.2019 – III ZR 124/18) zur Stellung als Verwaltungshelfer
Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, inwiefern Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, als Verwaltungshelfer und damit Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sind. Dabei legte es folgende Kriterien zugrunde:

 „[Es] ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen […]. Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden […] Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss […].“.

Vor diesem Hintergrund wurde der mit der Anbringung des Verkehrsschildes betraute Mitarbeiter als Verwaltungshelfer eingeordnet: Die getroffene Verkehrsregelung (§ 45 StVO) stellt eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung dar: Das durch sie angeordnete Ge- oder Verbot ist ein für die Verkehrsteilnehmer bindender Verhaltensbefehl. Indes ist die Regelung ohne das Aufstellen des entsprechenden Verkehrsschildes nicht wirksam, sodass es sich auch bei dieser rein tatsächlichen Tätigkeit um eine hoheitliche Aufgabe handelt. Dabei hatte der Mitarbeiter die vorgegebene Verkehrsregelung an der vorgegebenen Stelle umzusetzen, einen eigenen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum hatte er daher nicht, er war allein „verlängerter Arm“ der zuständigen Behörde.

02.10.2019/0 Kommentare/von Dr. Maike Flink
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maike Flink https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maike Flink2019-10-02 10:00:292019-10-02 10:00:29Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht (Quartal 2 und 3/2019) – Teil 2: Verwaltungs- und Staatshaftungsrecht
Dr. Yannik Beden, M.A.

BGH Follow-Up: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei anwaltlicher Beratung

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Mit seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 – IX ZR 45/16 hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut Stellung zur äußerst prüfungsrelevanten Thematik der Anwendbarkeit und Reichweite der Grundsätze zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) bezogen. Am selben Tag judizierte der 7. Senat des Gerichts zur Frage des Verhältnisses zwischen dem VSD und § 278 BGB – diese Entscheidung wurde bereits in einem vorherigen Beitrag behandelt. Auch der vom 9. Zivilsenat zu entscheidende Fall beleuchtet im Kern die Primärhaftung von Erfüllungsgehilfen in den klassischen Dreipersonenverhältnissen des VSD. Dieses Mal stand die Haftung eines zur Beratung hinzugezogenen Anwalts zur Debatte:
 
I. Der zugrundeliegende Sachverhalt (vereinfacht)
Die A-GmbH beabsichtigt, in Rumänien eine Milchviehanlage zu erwerben und zu erweitern. Dazu möchte sie Fördermittel der EU in Anspruch nehmen. Da dies mit einigen bürokratischen und juristischen Hürden verbunden ist, schließt die A-GmbH einen Vertrag mit der X-AG, wonach diese sie gegen ein Erfolgshonorar von 1,2 Mio. € beraten und unterstützen soll. In dem Vertrag vereinbaren die Parteien, dass die anwaltliche Beratung ausschließlich durch die X-AG realisiert werden soll, woraufhin diese einen Anwaltsvertrag mit dem Rechtsanwalt R abschließt.
Die A-GmbH schließt sodann einen Darlehensvertrag mit der P-Bank. Mit diesem Kredit sollen 45 % des Gesamtinvestitionsvolumens abgedeckt werden. Weitere 45 % der Investition sollen mit EU-Fördermitteln gedeckt werden. Die restlichen 10 % bringt die A-GmbH selbst bei. Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehensvaluta ist nach den Bestimmungen des Darlehensvertrags, dass die A-GmbH Genossenschaftsanteile an der D-Bank erwirbt. Vor diesem Hintergrund eröffnet Rechtsanwalt R ein Anderkonto, auf welches die A-GmbH 80.000 € für den Erwerb der Genossenschaftsanteile überweist. Diesen Betrag leitet R sodann an die D-Bank weiter.
Entgegen der vertraglichen Vereinbarung zahlt die P-Bank allerdings das Darlehen nicht an die A-GmbH aus. Auch die beantragten EU Fördermittel werden der A-GmbH nicht bewilligt. Sie verlangt deshalb die Rückzahlung der 80.000 € von Rechtsanwalt R. Im zwischen der A-GmbH und der X-AG geschlossenen Vertrag wurde vereinbart, dass der für den Erwerb der Genossenschaftsanteile notwendige Betrag erst nach Bewilligung der EU Fördermittel an die P-Bank ausgezahlt werden soll.
Hat die A-GmbH einen Anspruch gegen Rechtsanwalt R auf Zahlung von 80.000 €?
Anmerkung: Deliktische Ansprüche der A-GmbH gegen R sind nicht zu prüfen.
II. Mögliche Anspruchsgrundlagen
Zu denken ist zunächst an einen Anspruch gegen R aus einem eigenständigen, zwischen der A-GmbH und dem R geschlossenen (Anwalts-)Vertrag. Auch Ansprüche aus einem Treuhandvertrag sind in Betracht zu ziehen. Beides ist jedoch letztlich in Ermangelung eines entsprechenden Parteiwillens abzulehnen. Auch ein Anspruch aus § 675 Abs. 2 BGB scheidet mangels Verpflichtungswillens und auch vor dem Hintergrund der zwischen der A-GmbH und der X-AG getroffenen Vereinbarung aus. Fraglich ist jedoch, ob die A-GmbH einen Anspruch gegen R nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat. Diese Wirkung könnte nämlich dem zwischen der X-AG und Rechtsanwalt R geschlossenen Anwaltsvertrag zukommen:
III. Reminder: Dogmatische Begründung und Voraussetzungen des VSD
In der Klausur gilt es, Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in einem zweigliedrigen Aufbau zu prüfen. Zunächst sollte auf die – nach wie vor umstrittene – Verortung der Rechtsfigur eingegangen werden. Im Anschluss müssen dann die weitestgehend einheitlich anerkannten und vom BGH in ständiger Rechtsprechung bestätigten Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden1
1. Rechtliche Grundlage
Auch wenn der BGH die dogmatische Verortung des VSD in jüngeren Entscheidungen teilweise ausdrücklich offenlässt, greifen die Senate des Gerichts in den meisten Urteilen auf eine ergänzende Vertragsauslegung und den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien zurück – §§ 133, 157 BGB. Im Schrifttum wird mitunter auf § 328 BGB rekurriert, einige Autoren verorten den Vertragstypus bei § 242 BGB. Auch eine Anknüpfung an § 311 Abs. 3 S. 1 BGB wird diskutiert. Da der VSD als eigenständiger Vertragstypus seit langer Zeit von allen Beteiligten anerkannt wird, mag man auch durchaus von Gewohnheitsrecht sprechen. In der juristischen Prüfung sollten die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen kurz genannt und sich für eine Auffassung mit entsprechender Begründung entschieden werden.
2. Voraussetzungen des Anspruchs aus VSD
Folgende Merkmale müssen für den Anspruch nach den Grundsätzen des VSD verwirklicht sein:
(1) Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger
(2) Gläubigernähe des Dritten
Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben
(3) Erkennbarkeit der Leistungs- und Gläubigernähe
Für den Schuldner müssen Leistungs- und Gläubigernähe des Dritten erkennbar und zumutbar sein.
(4) Schutzbedürfnis des Dritten
Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss ein Bedürfnis bestehen. Dieses entfällt insbesondere, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die den identischen oder zumindest gleichwertigen Inhalt haben.
(5) Ggf.: Analoge Anwendung des § 334 BGB
Da der Dritte über die Konstruktion des VSD einen vollwertigen Anspruch gegen den Schuldner erwirbt, stellt sich die Frage nach einer analogen Anwendung der haftungsbeschränkenden Norm des § 334 BGB. Die Bestimmung gilt unmittelbar nur für den Vertrag zugunsten Dritter – § 328 BGB. Eine entsprechende Anwendung wird diskutiert, um eine Besserstellung des Dritten gegenüber dem Primärgläubiger zu verhindern. Ob diese Analogie möglich und geboten ist, wird uneinheitlich beurteilt (zum Streitstand ausführlich Zenner, NJW 2009, 1030 ff.). Die Problematik sollte jedoch nur diskutiert werden, wenn dem Schuldner tatsächlich eine Haftungsbeschränkung gegenüber dem Primärgläubiger zugutekommt.
IV. Was entschied  der BGH?
Anders als noch die Vorinstanz urteilte der BGH, dass der zwischen der X-AG und Rechtsanwalt R bestehende Anwaltsvertrag keine drittschützende Wirkung gegenüber der A-GmbH entfalte. Das Landgericht entschied, dass die Beratungsleistungen des R aufgrund der erkennbaren Pflicht der X-AG, die Interessen der A-GmbH umfassend zu schützen, auch gegenüber letzterer Wirkung entfalten. Die Pflichtverletzung des R bestünde darin, die A-GmbH nicht vor den Risiken einer ungesicherten Vorleistung gewarnt zu haben. Im Falle eines entsprechenden Hinweises hätte die A-GmbH – so das Landgericht – eine Treuhandabrede mit R geschlossen und auf schützende Treuhandbedingungen bestanden.
Dieser Wertung widersprach der 9. Zivilsenat. Entscheidend ist nach Auffassung des BGH, dass der Rechtsanwalt R nicht aufgrund eines mit der A-GmbH geschlossenen Vertrags tätig wurde, sondern erst durch die Beauftragung der X-AG. Allein diese ist für die anwaltliche Beratung und Durchführung des Projekts der A-GmbH verantwortlich. R sei deshalb lediglich als Erfüllungsgehilfe der X-AG tätig geworden – § 278 BGB. Für einen eigenständigen Anspruch der A-GmbH gegen R nach den Grundsätzen des VSD fehle eine entsprechende Schutzbedürftigkeit der A-GmbH.
„Auch Verträge über anwaltliche Leistungen können Schutzwirkungen für Dritte entfalten. Voraussetzung der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Anwalt geschuldeten Leistung in Berührung kommt, dass der Vertragspartner des Anwalts ein eigenes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat, dass der Anwalt die Leistungsnähe des Dritten und das Einbeziehungsinteresse seines Vertragspartners erkennen kann und dass der Dritte wegen des Fehlens eigener Ansprüche schutzbedürftig ist. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Rechtsschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt. Ob der Anspruch finanziell durchsetzbar ist, ist unerheblich. Durch die Einbeziehung des Dritten ändern sich die Pflichten nicht, welche der Anwalt dem Mandanten gegenüber übernommen hat.
[…]
Die Klägerin  [A-GmbH] ist nicht schutzbedürftig. Ihr steht wegen der von ihr beanstandeten Beratungsfehler gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft [X-AG] zu, als deren Erfüllungsgehilfe der Beklagte [R] tätig war.
[…]
Die Gesellschaft hatte die Beratung und Unterstützung der Klägerin im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb der Milchviehanlage in Rumänien einschließlich der Finanzierung und der Beantragung der Fördermittel übernommen. Der Beklagte war nicht Partei dieses Vertrages. Dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Gesellschaft zufolge sollte der Beklagte „die anwaltliche Beratung bezüglich der Vertragsgestaltung des Projekts“ übernehmen, jedoch nicht aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrages, sondern aufgrund eines Auftrags der Gesellschaft. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war die rechtliche Beratung also nicht ausschließlich vom Beklagten geschuldet. Der Beklagte hatte zwar alle auftretenden rechtlichen Fragen zu klären und die Verträge zu gestalten. Im Verhältnis zur Klägerin schuldete jedoch ausschließlich die Gesellschaft die genannten Leistungen. Dem eigenen Vortrag der Klägerin nach bezahlte die Gesellschaft die Beratungsleistungen, die der Beklagte zu erbringen hatte; sie gab diese Kosten im Rahmen des ihr zustehenden Honorars an die Klägerin weiter.
Gemäß § 278 S. 1 BGB hat der Geschäftsherr ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden. Berücksichtigten die Verträge, welche die von der Gesellschaft unterstützte und beratene Klägerin im Zusammenhang mit der Finanzierung schloss, nicht hinreichend die Interessen der Klägerin, sahen sie etwa ungesicherte Vorleistungen vor, war der Rückzahlungsanspruch der Klägerin im Falle eines Scheiterns des Antrags auf Fördermittel oder des Darlehensvertrages nicht hinreichend gesichert oder war der Vertragspartner erkennbar unseriös, hat die Gesellschaft für daraus entstandene Schäden einzustehen. Gleiches gilt, wenn die Beratungsleistungen der Gesellschaft unzulänglich waren, etwa weil sie die Klägerin nicht über die mit den ungesicherten Vorleistungen oder der fehlenden Absicherung des Rückzahlungsanspruchs verbundenen Risiken aufgeklärt hat. Eines zusätzlichen Anspruchs gegen den Beklagten als den Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft bedarf es nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen haftet der Erfüllungsgehilfe dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn nicht unmittelbar. Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner den Erfüllungsgehilfen mit ausgewählt hat oder sich – wie hier – ausdrücklich mit dem Einsatz eines bestimmten Erfüllungsgehilfen einverstanden erklärt hat.“
V. Was bleibt also?
Fest steht, dass der BGH seine Judikatur zur Haftungserweiterung bei Erfüllungsgehilfen konsequent fortsetzt. Zwar können auch Verträge über anwaltliche Leistungen Schutzwirkung für Dritte entfalten – es bedarf jedoch auch hier einer Schutzbedürftigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen des VSD. Da Erfüllungsgehilfen im Ausgangspunkt nicht unmittelbar gegenüber dem Vertragspartner des Geschäftsherrn haften, bedarf es einer genauen Kontrolle, ob dem Dritten nicht bereits eigene vertragliche Ansprüche mit (jedenfalls) gleichwertigem Inhalt zustehen. In der Klausur müssen deshalb die jeweiligen Vertragsinhalte genau geprüft und ggf. ausgelegt werden.

29.01.2018/2 Kommentare/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2018-01-29 10:00:012018-01-29 10:00:01BGH Follow-Up: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei anwaltlicher Beratung

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