Wer als Jurastudent / Jurist das Oktoberfest besucht, um all die Sorgen des juristischen Alltags einmal komplett wegzuspülen, der sollte darauf achten, nicht zu betrunken in ein Taxi zu steigen. Es könnte etwas passieren. 🙂 Pünktlich zum 200. Geburtstag des Oktoberfests wurde vor dem Amtsgericht München eine Rechtsstreitigkeit vom letzten Jahr (271 C 11329/10) aufgerollt.
Sachverhalt
Nach einem Besuch auf dem Oktoberfest 2009 fuhr ein Münchner mit seiner Freundin nach Hause. Zu diesem Zweck hielt er ein Taxi an. Nach kurzer Zeit wurde dem Mann übel und er musste sich übergeben. Der Taxifahrer musste das verschmutzte Taxi reinigen. Zusammen mit dem Verdienstausfall verursachte dies bei ihm einen Schaden von 241 Euro. Diese Kosten verlangte er von seinem Fahrgast. Schließlich sei dieser betrunken gewesen und habe sich deshalb übergeben. Das sei so nicht richtig, entgegnete dieser. Zu Fahrbeginn habe er sich noch fit gefühlt. Er habe auch nur zwei Maß Bier in vier Stunden getrunken, sei deshalb auch nicht stark alkoholisiert gewesen. Außerdem habe er dem Fahrer sofort gesagt, dass ihm schlecht sei. Dieser habe aber, obwohl es ihm möglich gewesen sei, nicht angehalten, sondern ihn nur beschimpft.
Taxifahrer hat Anspruch auf die Hälfte seiner Schadenersatzforderung
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München sprach dem Taxifahrer die Hälfte seiner Schadenersatzforderung zu. Unstreitig habe der Beklagte sich während der Taxifahrt in dem vom Kläger gefahrenen Taxi übergeben und das Taxi beschmutzt. Dies stelle eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrages dar. Da er zumindest angetrunken gewesen sei, habe er mit dem Eintritt des Schadens auch rechnen müssen.
Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschulden des Taxifahrers
Allerdings sei der Schadenersatzanspruch wegen des Mitverschuldens des Taxifahrers auf die Hälfte zu reduzieren. Nach Anhörung der Parteien und der Lebensgefährtin des Klägers stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte und seine Freundin den Kläger vor dem Vorfall gebeten haben, anzuhalten, weil dem Beklagten schlecht sei und der Kläger dieser Bitte zunächst nicht Folge geleistet habe. Da sich jedoch nicht feststellen ließe, wie eindringlich und drängend diese Bitten waren und ob sich für den Taxifahrer die Situation tatsächlich so eilig dargestellt hatte, wie sie offensichtlich war, sei die Forderung nicht auf Null zu reduzieren, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadenersatzanspruches anzunehmen.
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