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Schlagwortarchiv für: englisch

Tom Stiebert

Hier spricht man deutsch… (außer am FG Hamburg) – Klage kann auch auf polnisch zulässig sein

Rechtsgebiete, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, StPO, Zivilrecht, Zivilrecht, ZPO

Die Gerichtssprache ist deutsch. Dies macht § 184 GVG ohne Zweifel deutlich. Warum dies vielleicht nicht immer so ist, zeigt unser Artikel anhand einer überraschenden Entscheidung des FG Hamburg. 
Was § 184 GVG im Grundsatz bedeutet, dürfte klar sein: Sämtliche Schriftstücke sind in deutscher Sprache einzureichen. Hieraus leitet die Rechtsprechung ab, dass in nicht in deutscher Sprache verfasstes Schriftstück keine Rechtsfolgen auslösen kann. Eine Klage gilt damit als nicht erhoben, eine Frist gilt damit als nicht gewahrt. Ansonsten würde dieser Grundsatz massiv ausgehöhlt. 
I. Grundsatz: Deutsch als Rechtssprache
Nur die mündliche Verhandlung kann in Ausnahmefällen auch in einer anderen Sprache geführt werden, wie § 185 Abs. 2 GVG verdeutlicht. Aus diesem Grund sind bereits einige mündliche Verhandlungen – insbesondere in Wirtschaftssachen – auf englisch geführt wurden: http://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2010/05/nl101910 Für andere Sprachen dürfte auch diese Norm kaum Bedeutung haben.
Sämtlicher Schriftverkehr muss aber weiterhin auf deutsch erfolgen. Dies scheint das FG Hamburg nun erstmalig nicht so zu sehen. In einer Entscheidung vom 15.3.2017 (4 K 18/17) ließ es eine in polnischer Sprache verfasste Klageschrift als fristwahrend und rechtswirksam genügen. Die Klage ging hier beim FG Hamburg ein, enthielt aber Begriffe wie „Hauptzollamt“ als Eigennamen in deutscher Sprache sowie ein entsprechendes Aktenzeichen, war aber sonst vollständg auf polnisch gehalten. Dennoch schlussfolgerte das Gericht hieraus (zutreffend), dass es sich um eine Klage handelte und ließ eine Übersetzung ins deutsche anfertigen. Die Klage wurde damit nicht als bereits nicht eingelegt behandelt. Das Gericht sah sich dabei als verpflichtet an, Schriftsätze wie den hiesigen, die Hinweise auf das Rechtsschutzbegehren enthalten, zu übersetzen und als wirksam zu behandeln. Begründet wurde dies mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG).
Das Gericht hält hier dogmatisch richtig nicht die polnische Klage für fristwahrend, sondern den Eingang der angeforderten Übersetzung:

Die wirksame und auch fristwahrende Klageerhebung folgt vielmehr daraus, dass der Senat von Amts wegen eine Übersetzung des innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 FGO eingegangenen und in polnischer Sprache verfassten Schriftsatzes veranlasst hat, die übrigens noch innerhalb der Klagefrist eingegangen ist.

Letztlich liegt damit an sich eine Vereinbarkeit mit § 184 GVG vor, da schlussendlich die Klage auf deutsch erfolgt ist.
II. Aber FG Hamburg: Pflicht zur Übersetzung
Äußerst fraglich ist allerdings, ob tatsächlich eine Pflicht zur Einholung einer Übersetzung geboten ist. Dies würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass ein Schriftstück lediglich ein Aktenzeichen oder den Begriff „Klage“ enthalten muss, um eine Übersetzung einzuleiten, die zu einer wirksamen Prozesshandlung führt. Das FG Hamburg stützt sich hierbei auf eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1975 (2 BvR 1074/74):

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 10.06.1975 (2 BvR 1074/74, BVerfGE 40, 95 ff.) betont, dass der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer in Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland die gleichen prozessualen Grundrechte sowie den gleichen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren und auf umfassenden und effektiven Rechtsschutz wie jeder Deutscher hat (Rz. 10). Dies muss in gleicher Weise in Bezug auf Ausländer gelten, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben, aber mit deutschen Behörden – sei es auf strafrechtlichem Gebiet oder, wie hier, in steuerrechtlicher Hinsicht – in Berührung gekommen sind. 

Dem ist zunächst zuzustimmen. Allerdings erscheinen die hieraus gezogenen Schlüsse zu weitgehend:

Die auch für diese Personengruppe geltende Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Art. 20 Abs. 3 GG, das in Art. 3 Abs. 3 GG verankerte Benachteiligungsverbot wegen der Sprache und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zwingen daher zu einer verfassungskonformen Auslegung und Handhabung des § 184 Satz 1 GVG. Mit Blick auf diese Gewährleistungen, die nicht nur formal das Recht begründen, den Rechtsweg zu den Gerichten zu beschreiten, sondern auch auf Effektivität angelegt sind und damit auch ausländischen Klägern eine tatsächliche gerichtliche Überprüfung der sie betreffenden Steuer- und Abgabenbescheide eröffnen, hat sich der erkennende Senat im Streitfall veranlasst gesehen, von Amts wegen eine Übersetzung des in polnischer Sprache verfassten Schriftsatzes des Klägers einzuholen. […]
Es würde eine mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu rechtfertigende Formalie bedeuten, den Kläger entweder zu einer Übersetzung seiner Klageschrift nebst Unterschrift oder zur Unterschrift der vom Senat veranlassten Übersetzung aufzufordern und ihm sodann – der des deutschen Prozessrechts nicht kundige und der deutschen Sprache nicht mächtige Kläger hätte die Klagefrist unverschuldet versäumt – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zumal die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens auch erfordern dürfte, diese gerichtlichen Schreiben bzw. Verfügungen dem Kläger in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen.

Das FG ist das erste Gericht, dass hier nun eine Benachteiligung sieht und damit (faktisch) auch entsprechende fremdsprachige Klagen zulässt. Eine solche Benachteiligung ist hier aber schon äußerst zweifelhaft, da alle Prozessbeteiligten an die gleichen sprachlichen Voraussetzungen anknüpfen müssen. Insofern erscheint der Ansatzpunkt äußerst fraglich. Jedenfalls dogmatisch zutreffend ist allerdings der – etwas komplizierte – Weg des FG Hamburg, hier nicht unmittelbar die fremdsprachige Klage zuzulassen, sondern auf die deutsche Übersetzung abzustellen. Über den Rest lässt sich trefflich streiten.
III. Fazit
Für eine kurze Diskussion in der mündlichen Prüfung eignet sich dieser Fall perfekt. Hier können Prozessmaximen und allgemeines Systemverständnis abgefragt werden. Einmal verstanden und gelesen dürfte der Fall auch keine Probleme aufweisen. 10 Minuten Lektüre sind hier folglich sinnvoll investiert.
 
 
 

21.07.2017/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2017-07-21 10:43:312017-07-21 10:43:31Hier spricht man deutsch… (außer am FG Hamburg) – Klage kann auch auf polnisch zulässig sein
Dr. Marius Schäfer

Deutsche Gesetzestitel in englischer Sprache

Schwerpunktbereich, Startseite, Verschiedenes

„Die Amtssprache ist Deutsch!“ – diesen Satz bekam der ein oder andere möglicherweise bereits schon von Lehrern oder Beamten zu hören. Wenngleich es nicht von der Hand zu weisen ist, dass die (deutsche) Sprache das Handwerkszeug eines jeden inländischen Juristen ist, so sollte jedoch nicht vergessen werden, dass es im Zuge von Internationalisierungsprozessen eventuell erforderlich werden kann, zum Teil auch mit der englischen Sprache umgehen zu können. So muss das deutsche Recht bspw. für englischsprachige Mandanten in die englische Sprache übersetzt werden. An erster Stelle sollte hierfür ein Überblick über „unsere“ inländischen Gesetze – aufgeteilt in die jeweiligen Rechtsgebiete – unabdingbar sein, denn es kann nicht schaden z.B. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Federal Data Protection Act benennen zu können.
 
Öffentliches Recht

  • Grundgesetz (GG) = Basic Law for the Federal Republic of Germany
  • Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) = Federal Constitutional Court Act
  • Bundeswahlgesetz (BGW) = Federal Electoral Law
  • Parteiengesetz (ParteienG) = Political Parties Act
  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) = Nationality Act
  • Versammlungsgesetz (VersG) = Assembly Act
  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) = European Convention on Human Rights
  • Vertrag über die Europäische Union (EUV) = Treaty on European Union
  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) = Treaty on the Functioning of the European Union
  • Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh) = Charter of Fundamental Rights of the European Union
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) = Administrative Procedures Act
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) = Code of Administrative Court Procedure
  • Ausländergesetz (AuslG) = Aliens Act
  • Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) = Asylum  Procedure Act
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG) = Residence Act
  • Baugesetzbuch (BauGB) = Federal Building Code
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO) = Federal Land Utilization Ordinance / Ordinance for the Use of Land for Construction
  • Gewerbeordnung (GewO) = Trade, Commerce and Industry Regulation Act
  • Abgabenordnung (AO) = Tax Code / Fisical Code
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) = Federal Emissions Control Act
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) = Federal Nature Conservation Act
  • Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) = Federal Soil Protection Act
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG) = Federal Water Act
  • Atomgesetz (AtomG) = Atomic Energy Act

 
Strafrecht

  • Strafgesetzbuch (StGB) = Criminal Code
  • Strafprozessordnung (StPO) = Criminal Procedure Code
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG) = Youth Courts Law
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) = Administrative Offences Act

 
Zivilrecht

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) = Civil Code
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) = Introductory Act to the German Civil Code
  • Zivilprozessordnung (ZPO) = Code Of Civil Procedure
  • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) = Courts Constitution Acts
  • Insolvenzordnung (InsO) = Insolvency Statute
  • Handelsgesetzbuch (HGB) = Commercial Code
  • Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) = Limited Liability Companies Act
  • Aktiengesetz (AktG) = Stock Corporation Act
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) = Act Against Unfair Competition
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG) = Law on the Protection against Unfair Dismissal

 

02.08.2013/5 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2013-08-02 09:00:262013-08-02 09:00:26Deutsche Gesetzestitel in englischer Sprache
Dr. Christoph Werkmeister

BGH zu englischer Sprache in einer Anklageschrift

Rechtsprechung, StPO, Strafrecht

Der BGH konnte sich mit Urteil vom 9. November 2011 (Az. 1 StR 302/11) zu den sprachlichen Anforderungen einer Anklageschrift im Strafprozess äußern. Die Entscheidung ist insbesondere für Revisionsklausuren im zweiten Staatsexamen relevant.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Vorinstanz u.a. Verfahrenshindernisse angenommen, weil in der Anklageschrift enthaltene Passagen Anklageschrift nur in englischer Sprache mitgeteilt worden seien. In rechtlicher Hinsicht stelle dies einen Verstoß gegen § 184 S. 1 GVG dar. Es ging im zu entscheidenden Sachverhalt insbesondere um Untreue (§ 266 StGB), wobei im Konkretum der Anklage Passagen aus entscheidungsrelevanten Vertragstexten übernommen worden sind. Diese Passagen waren teilweise in englischer Sprache verfasst.
Der BGH führte indes aus, dass es für die Wirksamkeit einer Anklageschrift  bereits genügt, wenn diese in ihren wesentlichen Teilen in deutscher Sprache abgefasst sei. Es müsse lediglich der Verfahrensgegenstand ausreichend umgrenzt sein, sodass der Angeschuldigte den ihm gemachten Tatvorwurf erkennen kann. Diesen Anforderungen sei die infrage stehende Anklage gerecht geworden, da entsprechende englische Passagen insbesondere auch noch erläutert bzw. auf deutsch paraphrasiert wurden. Es war also für den Angeklagten erkennbar, warum und basierend auf welchen Sachverhalt er angeklagt wurde.
In eine Revisionsklausur lässt sich die angesprochene Problematik denkbar einfach einbauen, indem einige Passagen der Anklage in englischer Sprache in die Akte eingebaut werden. Der spitzfindige Referendar hat dann mit § 184 S. 1 GVG einen Anknüpfungspunkt für die Diskussion und kann neben der schulmäßigen Auslegung der Norm (mit Hilfe des Kommentars) zusätzlich mit einem Verweis auf die Rechtsprechung des BGH punkten.

12.02.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-12 20:00:512012-02-12 20:00:51BGH zu englischer Sprache in einer Anklageschrift

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