Wir freuen uns sehr, nachfolgend einen Gastbeitrag von Charlotte Schippers veröffentlichen zu können. Die Autorin hat an der Universität Bonn Rechtswissenschaft studiert und ist am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit tätig.
Beendigung einer Beziehung als empfindliches Übel
Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17. Januar 2019 – 2 Ws 341/18
I. Einleitung
Die Nötigung gem. § 240 StGB kann in jeder strafrechtlichen (Examens-)Klausur zu prüfen sein. Und auch wenn die vorliegend besprochene Entscheidung sich mit den nicht examensrelevanten Sexualdelikten befasst, namentlich der sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB, sollte ihr in der Examensvorbereitung Beachtung geschenkt werden, denn die durch das OLG Karlsruhe vorgenommenen Ausführungen lassen sich ohne weiteres auch auf den § 240 Abs. 1 StGB übertragen.
II. Entscheidung
Das OLG hatte sich also mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich bei einem angedrohten Beziehungsabbruch um ein empfindliches Übel handeln kann. Hierzu kam es aufgrund folgenden Sachverhalts.
1. Sachverhalt (leicht abgewandelt)
T meldete sich unter Angabe des falschen Namens X und unter Verwendung weiterer unrichtiger Angaben über seine Person bei einem sozialen Netzwerk an, wo er dann mit der 17 Jahre alten O in Kontakt trat. O ist psychisch labil und lebt in schwierigen Verhältnissen, sodass sie sich in die fiktive Person X verliebte und der Internet-Beziehung einen hohen Stellenwert beimaß, was T auch erkannte. T selbst traf sich in der Folge mit O und kündigte ihr an, dass, sollte sie sich weigern, mit ihm in sexuellen Kontakt zu treten, X die Beziehung zu ihr beenden werde, sodass O ihm Folge leistete.
2. Lösung
Durch die Ankündigung, dass X die Beziehung beenden werde, sollte O nicht mit ihm (T) in sexuellen Kontakt treten, hat sich T nach der Entscheidung des OLG wegen sexueller Nötigung gem. § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB strafbar gemacht.
Erforderlich hierfür ist eine Nötigungshandlung, die das OLG Karlsruhe in einer Drohung mit einem empfindlichen Übel gesehen hat.
Grundsätzlich ist unter einem empfindlichen Übel ein solch erheblicher Nachteil zu verstehen, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinn des Täterverlangens zu motivieren, und von dem Bedrohten in seiner Lage nicht erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. Das OLG verweist an dieser Stelle auf eine Entscheidung des BGH, in der dieser die Auffassung vertritt, dass die Drohung, eine freundschaftliche Beziehung zu beenden, diese Voraussetzungen nicht erfülle.[1]
Inzwischen sei, anders als in der genannten Entscheidung, aber nach ständiger BGH-Rechtsprechung ein individuell-objektiver Maßstab zugrunde zu legen: Relevant sei eine Sichtweise, die den Opferhorizont und nicht den eines besonnenen Durchschnittsmenschen berücksichtige. Dafür spreche auch, dass die Nötigungsdelikte die Willensentschließungs- und –betätigungsfreiheit schützen sollen. Demnach hat die Frage, weshalb gerade von dem Bedrohten in der konkreten Situation erwartet werden könne, der Drohung standzuhalten, entscheidende Bedeutung. Folglich könne damit auch, wenn die Beziehung für den Bedrohten einen entsprechenden Stellenwert hat, ein angedrohter Beziehungsabbruch ein empfindliches Übel darstellen.
Hierunter subsumierte das OLG nun wie folgt: Da für O die Beziehung mit X aufgrund ihrer psychischen Labilität und ihrer schwierigen familiären Verhältnisse einen erheblichen emotionalen Stellenwert habe, sei der angedrohte Abbruch der Beziehung von ihr subjektiv als massiver Verlust empfunden worden. Dieser hohe Stellenwert zeige sich auch daran, dass O sich auf den sexuellen Verkehr mit einem fremden Mann eingelassen habe, um den Abbruch der Beziehung zu verhindern, obwohl dies nicht ihrem sonstigen sexuellen Verhalten entspreche. Folglich nahm sie nur wegen dieser Ankündigung die sexuellen Handlungen, die T verlangte, vor bzw. ließ ihre Vornahme zu.
Somit liegt nach Auffassung des OLG eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vor. Der Nötigungserfolg liegt in den aufgrund der Drohung vorgenommenen/zugelassenen sexuellen Handlungen, sodass im Ergebnis eine Strafbarkeit des T gem. § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB gegeben ist.
III. Bewertung und Fazit
In der vom OLG Karlsruhe abgelehnten BGH-Entscheidung, der ein ähnlich gelagerter Fall zugrunde liegt, wird die Drohung mit einem empfindlichen Übel verneint. Die Trennung sei hier als bloße Enttäuschung für das Opfer einzuordnen. Daran änderte auch nichts, dass das Opfer stark an dem „Drohenden“ hing und er wiederum wusste, dass es nach Inaussichtstellen der Trennung seinen Forderungen nachgeben würde.[2] Mit dem Argument, dass das empfindliche Übel im zwischenmenschlichen Bereich restriktiv auszulegen ist, wird die Entscheidung des OLG Karlsruhe daher kritisiert, denn es würden die individuellen Gegebenheiten überbetont.[3]
Dagegen kann man aber anführen, dass persönliche Gründe herangezogen werden können und sollen. So sollten auch in einem Fall wie dem des BGH bspw. die Dauer der Beziehung, Kinder oder soziale Abhängigkeit beachtet werden. Im Grundsatz gilt jedenfalls der Maßstab bzgl. der Empfindlichkeit des Übels, „der bei dem Betroffenen in seiner sozialen Rolle und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheidungsnotstandes anzulegen ist und der von ihm die Aufrechterhaltung der Integrität der Willensentschließung bei besonnener Selbstbehauptung nicht mehr erwarten lässt“.[4] Legt man nun den konkreten Fall zugrunde, also, dass eine psychisch labile 17-Jährige aus schwierigen familiären Verhältnissen, die in emotionaler Abhängigkeit zu einer durch den Täter geschaffenen Internet-Beziehung steht, dem Drängen eines erwachsenen Mannes nachgibt, scheint es auf der anderen Seite schwer nachvollziehbar, hier noch von einer in Aussicht gestellten „bloßen Enttäuschung“ auszugehen.
Es zeigt sich jedenfalls, dass mit entsprechender Begründung und vernünftiger Argumentation mit den Sachverhaltsangaben an dieser Stelle beide Lösungen vertretbar sind. Was die Bedeutung der individuellen Gegebenheiten und des objektiv-individuellen Maßstabs angeht, lohnt es sich daher, sich mit der vorliegenden Entscheidung zu beschäftigen.
[1] BGH, Urt. v. 31.3.1982 – 2 StR 2/82, NStZ 1982, 287
[2] BGH, Urt. v. 31.3.1982 – 2 StR 2/82, NStZ 1982, 287
[3] Ladiges, „Beziehungsabbruch“ als empfindliches Übel, RÜ 2019, 433, 434.
[4] MüKoStGB/Sinn, 3. Aufl. 2017, § 240 Rn. 83.