Eine kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Celle beschäftigte sich mit der Wirksamkeit von nachträglichen Verfügungen auf einem Testament (Urt. v. 22.09.2011, Az. 6 U 117/10). Das OLG entschied, dass ein Nachtrag zu einem Testament, den der Erblasser lediglich mit dem Kürzel „D.O.“ unterzeichnete, unwirksam ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Kürzel „D.O“ nicht um die Initialen des Namens des Erblassers handele.
„Der/Die Obengenannte“
Im vom OLG Celle entschiedenen Fall hatte der Erblasser ein Testament eigenhändig verfasst. Unterhalb der Unterschrift wurde ein weiterer Satz hinzugefügt, wonach einem bestimmten Erben das „Konto“ des Erblassers zukommen sollte. Unterschrieben wurde diese Verfügung mit dem Kürzel „D.O“. Die Abkürzung sollte für „die/der Obengenannte“ stehen.
Verstoß gegen § 2247 Abs. 1 BGB
Das OLG Celle stellte fest, dass die letztgenannte Verfügung formunwirksam sei, da sie gegen § 2247 Abs. 1 BGB verstoße. Hiernach muss die letztwillige Verfügung „eigenhändig unterschrieben“ werden. Die Unterschrift solle den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reiche dann aus, wenn an der Urheberschaft des Erblassers und an dessen Ernsthaftigkeit keinerlei Zweifel bestehen. Dies sie bei einem Kürzel mit der Bedeutung „die/der Obengenannte“ nicht erfüllt, da hiermit noch kein Hinweis auf die Urheberschaft des Erblassers gegeben sei. Eine solche Bezugnahme auf den o.g. Text erlaube für sich gesehen noch nicht die Identifikation des Erblassers.
Die Verfügung: „Mein Konto„
Im Übrigen sei erwähnt, dass das OLG Celle die hier infrage stehende Verfügung „mein Konto“ auch für zu unbestimmt hielt. Dies jedenfalls dann, wenn der Erblasser Inhaber von mehr als einem Konto ist. In solch einem Fall sei nicht erkennbar, welches der Konten gemeint sei.
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