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Schlagwortarchiv für: EBV

Gastautor

„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

Aktuelles, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

Die Frage nach dem Verwendungsersatz beim „Hausbau auf fremdem Grund“ ist ein Klassiker des EBV in der juristischen Ausbildung und bildet gemeinsam mit der diesbezüglichen Rechtsprechungsänderung des BGH (Urt. v. 14.3.2025, V ZR 153/23) den Gegenstand des nachfolgenden Beitrags unseres Gastautors Jakob Brohl. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist studentische Hilfskraft am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Kanzlei Meyer-Köring.

I. Einleitung

Die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 985 ff. BGB) und dabei insbesondere die Problematik der Konkurrenzen zu anderen Regelungsregimen im BGB bereiten Studierenden auf dem Weg zum Examen häufig größere Schwierigkeiten. Eine stark umstrittene Frage war, ob ein Verwendungsersatzanspruch aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 994 ff. BGB) auch dann bestehen kann, wenn ein gutgläubiger Besitzer auf einem fremden Grundstück ein Gebäude errichtet und der wahre Eigentümer später die Herausgabe des Grundstücks verlangt. Der Bundesgerichtshof hat nach knapp 60 Jahren seine Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage aufgegeben und sich der Literatur angeschlossen. Die Grundkonstellation der Problematik, der bisherige Meinungsstand und auch die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes sollen in dem folgenden Beitrag beleuchtet werden.

II. Das Problem des „Hausbaus auf einem fremden Grundstück“

1. Die Grundkonstellation

Hinter dem Problem des „Hausbaus auf fremden Boden“ und der Frage, ob Verwendungsersatzansprüche bestehen, steht die folgende Grundkonstellation:

„V verkauft sein Grundstück an K und erklärt die Auflassung, woraufhin K als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Nach dem Erwerb errichtet K auf dem Grundstück ein Wohnhaus. Als das Wohnhaus gerade fertig gestellt ist, stellt sich heraus, dass der V zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Auflassung aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln vorübergehend gestört und geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB) war. V verlangt von K die Herausgabe des Grundstücks.

K befürchtet, keinen Ersatz für die zum Bau des Wohnhauses aufgewendeten Mittel zu erlangen und will daher das Grundstück nur Zug-um-Zug gegen Ersatz der entsprechenden Kosten für die Errichtung des Wohnhauses herausgeben.“

2. Die aufgeworfenen Rechtsfragen & der bisherige Meinungsstand
a) Stellt der Bau eines Hauses auf einem fremden Grundstück eine „Verwendung“ i.S.d. §§ 994 ff. BGB dar?

In einer Klausur stellt sich im Rahmen der Prüfung des Verwendungsersatzanspruchs aus § 994 oder § 996 BGB, nach der Prüfung des Vorliegens der Vindikationslage, die Frage, ob eine „Verwendung“ i.S.d. §§ 994 ff. BGB vorliegt. Als Verwendungen i.S.v. § 994 BGB werden gemeinhin willentliche Vermögensaufwendungen verstanden, die der Sache selbst zugutekommen sollen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen (vgl. nur Vieweg/Lorz, SachenR, 9. Aufl. 2022, § 8 Rn. 33). In der Klausur ist hier Vorsicht geboten: dem Grunde nach lässt sich auch der Bau eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück unter diese Definition subsumieren. Dennoch legten BGH und Lehre unterschiedliche Verwendungsbegriffe zugrunde und gelangten so zu unterschiedlichen Ergebnissen.

aa) Der „enge“ Verwendungsbegriff der (bisherigen) Rechtsprechung:

Der BGH hat sich erstmals im Jahre 1964 im sog. Grindelhochhaus-Urteil (BGH, Urt. v. 26. Februar 1964, V ZR 105/61) zu der aufgeworfenen Problematik geäußert. Nach seiner bisherigen Rechtsprechung konnte nur dort von einer Verwendung gesprochen werden, wo die Sache als solche erhalten bleibt, also weiterhin wie bisher verwendet werden kann. Eine (sach)verändernde Maßnahme, wie z.B. die Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks, stellte danach keine Verwendung dar (BGHZ 41, 157ff., 160f.).

Nach (damaliger) Auffassung des BGH würde bei Zugrundlegung des weiten Verwendungsbegriffs sonst der Anwendungsbereich der §§ 994 ff. BGB in einer Weise extendiert, „die ersichtlich nicht mehr dem Zweck der gesetzlichen Regelung entspräche und für die auch kein vernünftiges wirtschaftliches Bedürfnis bestünde“. Der Sinn und Zweck des EBV kann durchaus für ein solches enges Verständnis angeführt werden, soweit man diesen darin erblickt, dass der Eigentümer grundsätzlich für die Erhaltung (vgl. § 994 BGB) und die Aufwertung (vgl. § 996 BGB) seiner Sache Ersatz zahlen soll, nicht aber für Aufwendungen und Veränderungen, die die Substanz und Charakter der Sache völlig verändern. So sah der BGH dies zumindest.

bb) Der „weite“ Verwendungsbegriff der Literatur

Nach der Gegenauffassung, die überwiegend im Schrifttum vertreten wurde (vgl. Medicus/Petersen BürgerlR, 29. Aufl. 2023, Rn. 877), liegt auch im Falle einer (sach)verändernden Maßnahme eine Verwendung i.S.d. §§ 994 ff. BGB vor. Entscheidend ist danach allein, dass die Maßnahme der Sache irgendwie zugutekommt. Diese Definition der „Verwendung“ entspricht dem traditionellem Begriffsverständnis, so wie es auch der Gesetzgeber hatte. Teleologisch ist zudem kennzeichnend, dass sich der enge Verwendungsbegriff der Rechtsprechung über das System der §§ 994 ff. BGB hinwegsetzt und zu unsachgerechten Lösungen führt. Weder das Bereicherungsrecht noch das i.d.R. wertlose Wegnahmerecht gem. § 997 BGB bilden adäquate Alternativen (Neuner, SachenR, 6. Aufl. 2020, Rn. 167). So besteht das Risiko, dass der gutgläubige Besitzer, den das EBV grundsätzlich schützen will, hier unangemessen benachteiligt wird und auf enormen Kosten ersatzlos sitzen bleibt.

b) Schließt das Vorliegen einer Vindikationslage bereicherungsrechtliche Ansprüche aus Verwendungskondiktion (§§ 951 I 1, 812 I 1 Var. 2 BGB) aus oder besteht ein solcher Anspruch neben oder statt eines Verwendungsersatzanspruchs aus dem EBV?

Nachdem in der Klausur Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geprüft worden sind, kommen bereicherungsrechtliche Ansprüche, namentlich aus der Verwendungskondiktion als besonderer Ausprägung der Eingriffskondiktion gem. § 812 I 1 Var. 2 BGB bzw. gem. §§ 951 I 1, 812 I 1 Var. 2 BGB in Betracht. Hier stellt sich dann die für das EBV typische Frage der Anspruchskonkurrenzen. Somit ist zu prüfen, ob Ansprüche aus Bereicherungsrecht in der vorliegenden Konstellation neben dem EBV anwendbar sind.

aa) Die bisher herrschende Meinung und die bisherige Rechtsprechung des BGH

Nach (bisher) h.M. sollen die §§ 994 ff. BGB dabei ähnlich wie die §§ 987 ff. BGB (vgl. insoweit § 993 I a.E. BGB) als vorrangige abschließende Regelung zu interpretieren sein, in deren Anwendungsbereich alle anderen Anspruchsgrundlagen auf Verwendungsersatz, insb. auch die Verwendungskondiktion nach §§ (951 I 1), 812 I 1 Var. 2 BGB ausgeschlossen sind. Dabei ist jedoch zwischen zwei unterschiedlichen Interpretationen der h.M. zu unterscheiden:

  • Nach Ansicht der Rechtsprechung gilt die absolute Ausschlusswirkung der §§ 994 ff. BGB auch unter Zugrundlegung des sog. engen Verwendungsbegriffs. Von diesem umfassenden Ausschluss sollen sogar auch sachändernde Aufwendungen betroffen sein, die nach der bisherigen Ansicht des BGH von vornherein nicht unter §§ 994 ff. BGB zu klassifizieren sind und damit völlig ersatzlos bleiben (BGHZ 41, 157 – Hochhausfall; s.oben).
  • Teile der Literatur gehen gleichfalls vom abschließenden Charakter der §§ 994 ff. BGB aus, legen dabei jedoch den sog. weiten Verwendungsbegriff zugrunde, wonach §§ 994 ff. BGB auf alle Verwendungen einschließlich sachändernder Aufwendungen Anwendung finden (Neuner Sachenrecht, 6. Aufl. 2020, Rn. 123). Ansprüche aus Bereicherungsrecht scheiden demnach zwar aus, der Besitzer erhält aber dennoch eine Kompensation, soweit die Voraussetzungen der §§ 994 ff. BGB vorliegen.
bb) Die andere Ansicht der Literatur

Nach einer anderen, im Vordringen befindlichen Lehre sind die §§ 994 ff. BGB und § 812 I 1 Var. 2 BGB bzw. §§ 951 I 1, 812 I 1 Var. 2 BGB hingegen nebeneinander anzuwenden Dafür wird insb. im Erst-Recht-Schluss zu §§ 687 II, 684 S. 1 BGB ausgeführt, dass selbst dem vorsätzlich handelnden Geschäftsführer im Falle der angemaßten Eigengeschäftsführung ein Ausgleich für Aufwendungen nach Bereicherungsgrundsätzen zustehe. Für den „nur/lediglich“ grob fahrlässigen, d.h. im Sinne der §§ 994 ff. BGB bösgläubigen, und erst Recht für den gutgläubigen Besitzer könne in diesem Falle nichts anderes gelten. Zudem spreche für eine Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts, dass der Eigentümer bei unerwünschten Verwendungen hinreichenden Schutz durch die Regeln der aufgedrängten Bereicherung genieße, während er bei ausgleichloser Belassung der nach §§ 994 ff. BGB nicht ersatzfähigen Verwendungen zu Lasten des Besitzers in unangemessener Weise begünstigt würde (Medicus/Petersen BürgerlR, 29. Aufl. 2023, Rn. 896f.).

3. Die Entscheidung des BGH vom 14. März 2025

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. März 2025 (Az.: V ZR 153 /23) seine Rechtsprechung zum Verwendungsersatz beim Hausbau auf fremden Grund verworfen und sich dem weiten Verwendungsbegriff der Literatur angeschlossen.

In dem zugrundliegenden Fall hatten die Beklagten vermeintlich durch Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung das Eigentum an einem Grundstück im brandenburgischen Rangsdorf erworben. Später stellte sich heraus, dass es seitens der Behörden zu Fehlern gekommen war und sich das Eigentum an dem Grundstück nie geändert hatte. Der bisherige Eigentümer verklagte die Beklagten, zwei Eheleute, zur Räumung des Grundstücks, auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und zum Abriss des Gebäudes auf eigene Kosten.

Der BGH stellte fest, dass ein Anspruch auf Räumung aus § 985 BGB sowie ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB bestehen, verneinte aber den Anspruch auf Abriss des Hauses aus § 1004 I 1 BGB. Gleichzeitig meinte das Gericht aber, anders noch als das vorinstanzliche Oberlandesgericht, dass den Beklagten ein Kostenersatzanspruch für den Hausbau aus § 996 BGB zustehen könnte und verwies die Sache zur Prüfung der den Kostenanspruch begründenden Tatsachen zurück an die Vorinstanz.

Die Rechtsprechungsänderung begründete der erneut entscheidende V. Zivilsenat des BGH damit, dass nur so ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Eigentümer und gutgläubigem Besitzer geschaffen werden könne. Außerdem würde die bisherige Rechtsprechung und die damit verbundenen Abgrenzungsprobleme zwischen einer nur erhaltenden oder verbessernden Aufwendung, die ersatzfähig sein soll, und einer sachverändernden Maßnahme, die nicht ersatzfähig sein soll, zu einem Zustand der Rechtsunsicherheit führen und den gutgläubigen Besitzer übermäßig beeinträchtigen. Für die für § 996 BGB erforderliche Nützlichkeit kommt es somit nur noch darauf an, dass der objektive Verkehrswert des Grundstücks sich durch die Verwendung erhöht hat.

Der XII. Zivilsenat des BGH, der die die Rechtsprechung des V. Zivilsenates zum Verwendungsbegriff mitgetragen hatte, meldete gegen die Aufgabe der gemeinsamen Rechtsauffassung offensichtlich keine Einwände an. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte nach § 132 II Var. 1 GVG der Große Senat entscheiden müssen.

III. Die Bedeutung für das Examen

Die vorliegende Entscheidung des BGH dürfte für das Examen große Wichtigkeit haben. Das dürfte viel weniger daran liegen, dass das Gericht hier einen „examensheißen“ besonderen Fall entschieden hat, der als ausgefallene Klausur abgewandelt von einem der Justizprüfungsämter abgefragt wird, sondern seine Rechtsprechung bei einem „Klassiker“ im Examen geändert hat. Klausuren, die Probleme im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zum Inhalt haben und nach Verwendungsersatzansprüchen einer Partei fragen, gehören zum Standardrepertoire der Justizprüfungsämter, da sie es ermöglichen, gleichzeitig verschiedene Rechtsgebiete, Systemverständnis und den Gesamtüberblick über das Vermögensrecht des BGB abzufragen. Es lohnt sich daher, auch diese Konstellation in der Vorbereitung auf die Klausuren des Ersten wie auch des Zweiten Staatsexamens gründlich und vertieft zu bearbeiten und die dahinterstehenden Fragen und Wertungen zu durchdringen. Darüber hinaus hat der Fall bereits eine große Medienpräsenz entfaltet und eignet sich dadurch hervorragend, in den nächsten Wochen im Rahmen der mündlichen Prüfung thematisiert zu werden.

18.03.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-03-18 09:00:002025-03-19 11:19:39„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH
Dr. Sabine Vianden

Grundlagenbeitrag Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Rechtsgebiete, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) gehört ganz eindeutig zum Standardwissen jedes Examenskandidaten. Allerdings kommt dieses Thema in der Vorlesung Sachenrecht häufig aufgrund des knappen Zeitplans zu kurz, sodass es regelmäßig auch zu den Themen gehört, die erst in der Examensvorbereitung das erste Mal richtig gelernt werden. Dabei handelt es sich – wie bei so vielen Themen des Sachenrechts – um eine äußerst dankbare Lernmaterie, denn „neuere“ Rechtsprechung ist rar gesät. So sind im Examen meistens Standardkonstellationen gefragt, auch wenn diese manchmal im unbekannten Gewand auftreten. Es lohnt sich also, sich die Grundprinzipien des EBV als abrufbares Wissen einzuprägen.
I. Wann ist das EBV anwendbar?
Am wichtigsten ist es natürlich zu wissen, wann die §§ 987 ff. BGB überhaupt anwendbar sind. Diese Ansprüche sind dann relevant, wenn der Eigentümer einer Sache von einer anderen Person, dem Besitzer der Sache, Schadensersatz oder Nutzungsherausgabe verlangt, weil diese Person irgendetwas mit der Sache angestellt hat. Der Eigentümer braucht solche Ansprüche, weil ansonsten zwischen ihm und der anderen Person kein Schuldverhältnis besteht. Gleiches gilt auch für den Besitzer, wenn dieser Verwendungen auf die Sache getätigt hat. Aus dieser Interessenlage ergeben sich auch die Anspruchsvoraussetzungen:
Es muss,

  1. Eine Vindikationslage bestehen, d.h. der Eigentümer müsste gegen den Besitzer einen Anspruch aus § 985 BGB haben, wobei der Besitzer kein Recht zum Besitz hat (kein Schuldverhältnis!)
  2. Diese Vindikationslage muss im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (Beschädigung der Sache, Nutzung, Verwendung) bestanden haben.

Schon in diesem Bereich gibt es zwei umstrittene Konstellationen, in denen eigentlich keine Vindikationslage vorliegt, aber dennoch teilweise die Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB bejaht wird.

  1. Das ist zum einen der Nicht-mehr-berechtigte Besitzer. Wie die Bezeichnung schon sagt, hatte dieser Besitzer ursprünglich ein Besitzrecht und zwar auch im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, zum Zeitpunkt der Anspruchsstellung jedoch nicht mehr. Ernsthaft in Betracht gezogen wird diese Konstellation ohnehin nur dann, wenn es sich um ein Drei-Personen-Verhältnis handelt, klassischer Weise dann, wenn der Besitzer eine geliehene oder unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache reparieren lässt und das Besitzrecht (auch das abgeleitete des Werkunternehmers) dann nachträglich z.B. durch Kündigung entfällt. Dafür spricht, dass es unbillig erscheint jemanden schlechter zu behandeln, der nie ein Recht zum Besitz hatte, als jemanden der dieses nur nachträglich verloren hat. Dem kann man jedoch entgegenhalten, dass sich die Abwicklung regelmäßig nach dem beendeten Schuldverhältnis richtet.
  2. Auch diskutiert wird die Figur des Nicht-so-berechtigten Besitzers. Dieser hat zwar ein Besitzrecht, überschreitet dieses aber, indem er etwas tut, was nicht Inhalt des Besitzrechts ist, z.B. die Sache beschädigen. Hier sind aber nach ganz h.M. die vertraglichen und gesetzlichen Schadensersatzansprüche vorrangig und ausreichend.

 
II. Wie stelle ich die Anspruchsgrundlage zusammen?
So weit so gut. Schwierigkeiten bereitet vielen Examenskandidaten, die eine Vindikationslage entdeckt haben, welche Normen nun die richtige Anspruchsgrundlage bilden. Erster Ansatzpunkt ist dabei wie so oft die Frage: Wer will was von wem? Das woraus ergibt sich im Anschluss. Schadensersatz und Nutzungsersatz sind Ansprüche des Eigentümers, der Besitzer kann aus EBV nur einen Anspruch auf Verwendungsersatz haben. Der zweite Schritt, ist die Frage, ob der Besitzer bei Besitzerwerb gut- oder bösgläubig ist. Hinter den §§ 987 ff. BGB steht nämlich der Zweck, den gutgläubigen, also redlichen Besitzer zu privilegieren! Der Begriff der Gutgläubigkeit ist mit dem aus § 932 Abs. 2 BGB identisch, wird aber für das EBV durch § 990 Abs. 1 S. 2 auf die nachträgliche positive Kenntnis erweitert. Zu beachten ist dabei auch, dass der Besitzer sich die Bösgläubigkeit seines Besitzdieners zurechnen lassen muss, wobei allerdings umstritten ist, ob diese Zurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB analog oder nach § 831 BGB erfolgt.
III. Ansprüche des Eigentümers
1. Schadensersatz, § 989 BGB
a. Gegen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer
Ein redlicher unverklagter Besitzer muss für die Beschädigung der Sache oder deren Verlust keinen Schadensersatz leisten. Das macht § 993 Abs. 1 a.E. BGB deutlich, der auch andere Schadensersatzansprüche z.B. aus § 823 Abs. 1 BGB sperrt. Anders ist das nur beim sog. Fremdbesitzerexzess.
Im Drei-Personen-Verhältnis ist dieser sogar in § 991 Abs. 2 BGB geregelt. Gemeint ist die Konstellation, dass ein Besitzmittler die Sache beschädigt. Dem mittelbaren Besitzer wäre er bereits aufgrund des dem Besitzmittlungsverhältnis zugrundeliegenden Schuldverhältnisses schadensersatzpflichtig. Deshalb liegt es nahe, dass § 991 Abs. 2 BGB bestimmt, das der Besitzmittler in gleicher Weise auch gegenüber dem Eigentümer haften muss, denn dass er jemandem würde haften müssen, musste ihm klar sein. Der Eigentümer hat dann also einen Anspruch aus §§ 991 Abs. 2, 989 BGB.
Für das Zwei-Personen-Verhältnis ist dies zwar gesetzlich nicht geregelt, jedoch kann die Wertung aus § 991 Abs. 2 BGB übertragen werden. Häufiger Fall ist der, das beide Parteien von einem in Wahrheit nicht bestehenden Besitzrecht ausgehen. Würde ein Besitzrecht bestehen, könnte der Eigentümer daraus Schadensersatz verlangen – ohne soll er nicht schlechter stehen. Der Unterschied zum Nicht-so-Berechtigten Besitzer ist der, dass gerade kein Schuldverhältnis besteht. Durch die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 a.E BGB hätte der Eigentümer aber nicht einmal den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Deshalb lockert hier die h.M. über die Wertung des § 991 Abs. 2 BGB die Sperrwirkung und gibt dem Eigentümer einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (soweit dessen Voraussetzungen vorliegen).
b. Gegen den gutgläubigen, aber verklagten Besitzer
Der redliche aber verklagte Besitzer haftet für Schäden die ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit entstehen gem. § 989 BGB. Das ist gerecht, denn spätestens dann musste er damit rechnen, die Sache eigentlich herausgeben zu müssen. Wie bei Schadensersatz üblich, ist auch ein Verschulden des Besitzers erforderlich.
c. Gegen den bösgläubigen Besitzer
Anspruchsgrundlage gegen den bösgläubigen Besitzer ist §§ 989, 990 Abs. 1 BGB. Dieser haftet verschärft, also auch für zufällige Beschädigungen (§ 287 S. 2 BGB), aus §§ 989, 990 Abs. 2 BGB, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschädigung bereits im Verzug befunden hat. Hier sind also zusätzlich die Voraussetzungen von § 286 BGB zu prüfen.
Hat der Besitzer den Besitzt durch Delikt, also verbotene Eigenmacht oder eine Straftat erlangt, so gilt ausnahmsweise nicht die Sperrwirkung aus § 993 Abs. 1 BGB, vgl. § 992 BGB. Dieser Besitzer haftet deshalb auch aus §§ 823 ff. BGB.
2. Nutzungsersatzansprüche
a. Gegen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer, § 988 BGB
Ein redlicher Besitzer muss nur dann für Nutzungen, die er vor Eintritt der Rechtshängigkeit gezogen hat, Ersatz leisten, wenn er die Sache ursprünglich unentgeltlich erlangt hat, § 988 BGB. An dieser Stelle kommt ähnlich wie bei § 822 BGB zum Ausdruck, dass das BGB den unentgeltlichen Besitz für weniger schutzwürdig hält. Ein Problem, welches man sich an dieser Stelle noch einmal anschauen könnte wäre die Frage, ob § 988 BGB analog auch auf den rechtsgrundlosen Erwerb anzuwenden ist.
Weiterhin hat der redliche unverklagte Besitzer auch sog. Übermaßfrüchte herauszugeben, § 993 BGB.
b. Gegen den gutgläubigen, aber verklagten Besitzer, § 987 BGB
Nach Eintritt der Rechtshängigkeit hat der Besitzer sämtliche Nutzungen, auch  die schuldhaft nicht Gezogenen (§ 987 Abs. 2 BGB), zu ersetzen.
c. Gegen den bösgläubigen Besitzer
Der bösgläubige Besitzer muss die entsprechenden Nutzungen nach §§ 987 (Abs. 1 oder 2), 990 BGB ersetzen.
Auch hier gilt die Haftungsverschärfung des § 990 Abs. 2 BGB..
IV. Ansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz
Im Gegenzug kann der Besitzer von dem Eigentümer Ersatz für die von ihm getätigten Verwendungen (vgl. zum Verwendungsbegriff hier) verlangen. Hier ist zunächst zwischen notwendigen und nützlichen Verwendungen und im Anschluss wieder nach der Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Besitzers zu differenzieren.
1. Notwendige Verwendungen, § 994 BGB
Notwendige Verwendungen liegen vor, wenn sie objektiv zur Erhaltung, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.
a. Gutgläubiger und unverklagter Besitzer, § 994 Abs. 1 S. 1 BGB
Ein gutgläubiger und unverklagter Besitzer kann grundsätzlich alle notwendigen Aufwendungen verlangen, nur die gewöhnlichen Erhaltungskosten werden davon nicht erfasst, vgl § 994 Abs. 1 S. 2 BGB (z.B. das Futter für ein Tier, das kann aber u.U. im Rahmen von § 988 BGB ersatzfähig sein!).
b. Bösgläubiger oder verklagter Besitzer, § 994 Abs. 2 BGB
Für den bösgläubigen oder verklagten Besitzer verweist § 994 Abs. 2 BGB auf die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Es handelt sich um eine teilweise Rechtsgrundverweisung auf §§ 683, 684 BGB, wobei es auf den Fremdgeschäftsführungswillen nicht ankommt. Über § 684 BGB wird wiederum weiter ins Bereicherungsrecht verwiesen.
2. Nützliche Verwendungen, § 996 BGB
Nützliche Verwendungen liegen vor, wenn sie den Wert der Sache bis zur Rückgabe an den Eigentümer erhöhen. Es handelt sich um sog. Luxusverwendungen, daher ist es auch einleuchtend, dass der Besitzer für sie nur dann Ersatz verlangen kann, wenn er zum Zeitpunkt ihrer Tätigung noch gutgläubig und unverklagt war.
V. Fazit
Das EBV schafft für seinen Anwendungsbereich ein grundsätzlich abschließendes Regelungsregime. Es in einer Klausur zu übersehen kann deshalb dazu führen, dass man entweder überhaupt nicht weiß, wie man den Fall lösen soll oder aber völlig an der Lösungsskizze vorbeischreibt. In diesem Beitrag konnten sicherlich nicht alle Probleme, die mit dem EBV zusammenhängen ausführlich diskutiert werden, er soll aber einen Überblick über das System der §§ 987 ff. BGB geben und ggf. aufzeigen, welche Probleme unbedingt zu wiederholen sind

18.04.2017/7 Kommentare/von Dr. Sabine Vianden
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sabine Vianden https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sabine Vianden2017-04-18 10:00:552017-04-18 10:00:55Grundlagenbeitrag Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Dr. Sebastian Rombey

Die Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 I BGB auf § 985 BGB

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I. Einleitung
Der BGH hat in einer äußerst examensrelevanten Entscheidung die Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 I BGB auf den Vindikationsanspruch des § 985 BGB bejaht (Urt. v. 18.03.2016 –V ZR 89/15, NJW 2016, 3235). Damit kann fortan der Eigentümer einer Sache unter den Voraussetzzungen der §§ 280 I, III, 281 I BGB Schadensersatz statt der Herausgabe der Sache verlangen, wenn der unberechtigte, bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nicht erfüllt. Die Frage, ob das Leistungsstörungsrecht auf den Vindikationsanspruch anwendbar ist, hat grundlegende Bedeutung und soll nachfolgend anhand des genannten Urteils beantwortet werden.
 
II. Sachverhalt (leicht abgewandelt)
Getränkemarktinhaber G beteiligt sich an dem Einkaufsring der deutschen Getränkemärkte (=EKR). Der EKR hat einen Kooperationsvertrag mit der C-GmbH geschlossen. Im Zuge dieses Kooperationsvertrages erhielt die C-GmbH das Exklusivrecht, in den im EKR zusammengeschlossenen Getränkemärkten Videogeräte aufzustellen, um Werbung zur Vermarktung ihrer Produkte verbreiten zu können, wobei das Eigentum an den Videogeräten bei der C-GmbH verbleiben sollte.
Auf Basis des Kooperationsvertrags stellte die C-GmbH 15 Videogeräte im Getränkemarkt des G auf. Allerdings wurde der Kooperationsvertrag zum 31.12.2015 beendet. Daraufhin übereignete die C-GmbH die Videogeräte an den Dritten D. Dieser (D) wiederum vermiete die Videogeräte an den Mieter M. D verlangte Anfang Januar von G die Herausgabe sämtlicher Videogeräte, um sie dem M zur Erfüllung der mietvertraglichen Verpflichtung zu überlassen. G jedoch weigerte sich; die daraufhin von D gesetzte, angemessene Frist verstrich fruchtlos. Um seine mietvertragliche Verpflichtung ggü. M erfüllen zu können, erwarb D von einem Händler 15 Videogeräte zum Preis von 500 €. Anstelle der Videogeräte verlangt D nun lieber die Ersatzbeschaffungskosten in Gesamthöhe von 7.500 € ersetzt.
 
III. Gutachterliche Überlegungen
1. Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB
Im relevanten Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses war D Eigentümer und G Besitzer. Die Eigentumsübertragung von der C-GmbH auf D erfolgte nach den §§ 929 S. 1, 931 BGB unter Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Kooperationsvertrag, § 398 BGB, 870 BGB. Ein Besitzrecht steht G nicht zu, insbesondere besteht auch kein abgeleitetes Besitzrecht, da der Kooperationsvertrag Ende 2015 beendet wurde. Von der Bösgläubigkeit des G ist insoweit auszugehen, als dass er positive Kenntnis gemäß § 990 I 2 BGB von dem fehlenden, eigenen Besitzrecht hatte, also der Beendigung des Kooperationsvertrages.
Gleichwohl greift dieser Anspruch bei grammatikalischer Auslegung des § 990 I BGB allein für Fälle, in denen die Sache infolge eines Verschuldens des Besitzers verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund nicht mehr herausgegeben werden kann. Die hier vorliegende, alleinige Vorenthaltung der Videogeräte durch G stellt einen nicht genannten Schadensposten dar und ist mithin nicht ausreichend, wie sich zusätzlich aus einem systematischen Vergleich mit § 990 II BGB ergibt. Da der sog. Vorenthaltungsschaden nicht erfasst ist, scheitert ein Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.03.2016 –V ZR 89/15, NJW 2016, 3235, Rn. 10).
 
2. Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I BGB iVm § 985 BGB
Ein Anspruch des D gegen G könnte sich jedoch aus den §§ 280 I, III, 281 I BGB ergeben. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Regelungen des Leistungsstörungsrechts auf den Vindikationsanspruch des § 985 BGB anwendbar sind. Ob dies der Fall ist, wird unterschiedlich beantwortet:
Teile der Literatur gehen davon aus, die Funktion vindikatorischer und schuldrechtlicher Ansprüche sei grundverschieden, was gegen eine Anwendbarkeit streite. Herausgabeansprüche intendierten die Zusammenführung von Eigentum und Besitz, während ein Anspruch aus dem Leistungsstörungsrecht in Bezug auf § 985 BGB zu einer Verwertung der Sache führe. Außerdem gefährde die Zulassung eines Anspruchs aus den §§ 280 I, III, 281 I BGB den durch die Regeln des EBV intendierten Schutz des redlichen Besitzers (so etwa MüKo-BGB/Baldus, 6. Aufl. 2013, § 990, Rn. 83 ff.; Gursky, Jura 2004, 433 ff.).
In eine ähnliche Richtung hatte auch das Berufungsgericht argumentiert, die §§ 280 I, III, 281 I BGB führten für den Schuldner zu einer Art „Zwangskauf“ des herauszugebenden Gegenstandes (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.03.2015- 7 U 189/14, BeckRS 2016, 13525, Rn. 42).
Herrschend wird indes die Anwendbarkeit des Leistungsstörungsrechts bejaht (vgl. statt aller Palandt/Bassenge, 76. Aufl. 2017, § 985, Rn. 14). Innerhalb dieser vorzugswürdigen Sichtweise werden die §§ 280 I, III, 281 I BGB auf § 985 BGB teilweise direkt, teilweise aber auch mit Blick darauf, dass ein Vindikationsanspruch nach § 985 BGB kein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 II BGB darstellt und die Verweisungsnorm des § 990 II BGB den § 281 I BGB nicht erfasst, analog angewandt.
Um den Bedenken der erstgenannten Auffassung, die eine Anwendbarkeit des Leistungsstörungsrecht auf den Vindikationsanspruch aus § 985 BGB ablehnt, zu begegnen, wird innerhalb der herrschenden Meinung jedoch überwiegend (a. A. Brehm/Berger, Sachenrecht, 3. Aufl. 2014, § 7, Rn. 70) eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass die Wertungen des EBV nicht leerlaufen dürfen. Folglich kann – wie es der Rechtsgedanke des § 990 II BGB nahelegt – allein gegen den verschärft haftenden Besitzer vorgegangen werden. Dieser überzeugenden Auffassung hat sich der BGH mit der oben genannten Entscheidung angeschlossen. Der BGH argumentiert dabei wie folgt:
Zum einen sei das Argument des „Zwangskaufes“ nicht tragfähig. Der Schuldner werde nicht zum Erwerb des herauszugebenden Gegenstandes gezwungen. Es bliebe ihm unbenommen, die Sache innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist herauszugeben. Zum anderen bestehe ein praktisches Bedürfnis, bei der Durchsetzung von Herausgabeansprüchen auf das Leistungsstörungsrecht zurückgreifen zu können. Der dingliche Gläubiger müsse seine Rechte effektiv verfolgen können. Anderenfalls ergebe sich auch ein Wertungswiderspruch, es sei nicht ersichtlich, warum der dingliche Gläubiger schlechter stehen solle als der schuldrechtliche. Überdies sei es nicht unüblich, die Regeln des Leistungsstörungsrechts auf dingliche Ansprüche zu erstrecken, wie bereits § 990 II BGB zeige und erst jüngst vom BGH für die Anwendbarkeit des § 888 BGB auf die §§ 280 I, II, 286 BGB entschieden wurde (BGH, Urt. v. 04.12.2015 – V ZR 202/14, NJW 2016, 2104; insoweit in Aufgabe der früheren Rechtsprechung, wonach § 888 BGB für den Vormerkungsberechtigten nur eine Art „Hilfsanspruch“ darstellen sollte, BGH, Urt. v. 19.01.1968 – V ZR 190/64, NJW 1986, 788).
Ferner beschäftigt sich der BGH mit der historischen Auslegung des § 281 I BGB. Auf § 283 I BGB a.F. hatte der BGH mit der herrschenden Literatur nämlich § 985 BGB angewandt. Es sei – vor allem unter Zuhilfenahme der Motive – nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das u.a. Abstand von der früheren Ablehnungsandrohnung nahm, etwas an der Anwendbarkeit des Leistungsstörungsrechts auf § 985 BGB ändern wollte.
Damit ist mit dem BGH von einer Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 I BGB auszugehen, wobei an den weiteren Voraussetzungen des Anspruchs keine Bedenken bestehen.
D kann folglich von G Zahlung in Höhe von 7.500 € als Schadensersatz statt der Herausgabe der Videogeräte verlangen, §§ 280 I, III, 281 I BGB iVm § 985 BGB. Wegen des ab jetzt gemäß § 281 IV BGB ausgeschlossenen Primäranspruchs auf Herausgabe ist D, der nun seinen gesamten Schaden ersetzt erhält, zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung verpflichtet, dem G die bereits in dessen Besitz befindlichen Videogeräte brevi manu nach § 929 S. 2 BGB zu übereignen, was aus § 255 BGB analog hergeleitet wird (s. dazu BGH, Urt. v. 18.03.2016 –V ZR 89/15, NJW 2016, 3235, Rn. 21).
 
3. Anspruch aus §§ 990 II, 280 I, II, 286, 985 BGB
§ 990 II BGB erklärt die Vorschriften der §§ 280 I, II, 286 BGB für den Herausgabeanspruch des § 985 BGB für anwendbar. Die Anwendbarkeit der Verzugshaftung ermöglicht eine Haftungsverschärfung für den unredlichen, bösgläubigen oder verklagten Besitzer. Damit wird die durch §§ 989, 990 I BGB gerissene Lücke bzgl. der Ersatzfähigkeit des Vorenthaltungsschadens im EBV geschlossen (MüKo-BGB/Baldus, 6. Aufl. 2013, § 990, Rn. 34).
Auch wenn die Voraussetzungen des Verzugsschadens vorliegend gegeben sind, entspricht die Zielsetzung des Anspruchs nicht dem Begehren des D. Im Kern geht es bei dem Schadensersatz statt und neben der Vindikation um ein ähnliches Problem wie bei der Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der (schuldrechtlichen) Leistung.
D hat von seinem Herausgabeverlangen Abstand genommen und verlangt nun seinen Gesamtschaden ersetzt. Über den Verzugsschaden erhielte er aber neben seinem fortbestehenden Herausgabeanspruch allein die entgangene Miete ersetzt, nicht die Kosten der Ersatzbeschaffung in Höhe von 7.500 €. Damit besteht der Anspruch zwar grundsätzlich, er würde aber nur einen Teil des Schadenspostens abdecken (s. näher BGH, Urt. v. 18.03.2016 –V ZR 89/15, NJW 2016, 3235, Rn. 39), weshalb für die Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 I BGB auf den Vindikationsanspruch nach § 985 BGB ein praktisches Bedürfnis besteht (s. dazu ausführlich unter 2.).
 
IV. Fazit
Der BGH klärt mit der oben genannten Entscheidung ein heftig umstrittenes Problem im Verhältnis von Leistungsstörungsrecht und Vindikationsanspruch aus § 985 BGB – und das erst 14 Jahre nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Dennoch ist nicht damit zu rechnen, dass die Literaturmeinung, die prinzipiell eine Anwendbarkeit negiert, von ihrer Ansicht abrückt (so prognostiziert es etwa Riehm, Jus 2016, 1024). Die Streitfrage bleibt damit weiterhin ein beliebtes Examensproblem, das durch die aktuelle BGH-Entscheidung an Aktualität gewonnen hat.

10.04.2017/3 Kommentare/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2017-04-10 09:30:282017-04-10 09:30:28Die Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 I BGB auf § 985 BGB
Dr. Maximilian Schmidt

Mündliche Prüfung im Zivilrecht – Dackelalarm!

Deliktsrecht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Ein Fall wie gemalt für eine mündliche Prüfung kursiert momentan durch die deutsche Presselandschaft: Der Fall der Dackeldame Bonny von Beelitz (Link). Anlass für uns eine kurze mündliche Prüfung zu simulieren.
Sehr geehrte Damen und Herren, stellen Sie sich folgenden Fall vor.

Ein Rauhaardackel namens Bonny von Beelitz entläuft als Jungtier einem Jäger, nennen wir ihn Herrchen A, aus Ferch in Brandenburg. Dieser ist schockiert und sucht Bonny in den einsamen Wäldern Brandenburgs – ohne Erfolg. Urlauber U findet hingegen den gepflegten Hund ohne Marke und Halsband einen Tag später nahe einer Autobahnauffahrt und nimmt ihn mit. Er spricht Polizisten an, die ihm sagen, dass er den Hund mitnehmen dürfe. Anderweitige Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft von Bonny unternimmt er nicht. Vielmehr freut er sich über das süße Lebewesen, hegt und pflegt es die nächsten Jahre und tauft es auf den Namen Lulu. Der Dackel wird Teil der Familie. Erst Jahre später erfährt U per Zufall von Lulus adliger Herkunft als Bonny von Beelitz. Auch das Herrchen A bekommt nun Wind von der Sache und möchte seine Bonny zurück.

Sie werden nun von A als Rechtsanwalt beauftragt, um Bonny zurückzuholen. Was würden Sie zunächst überlegen?
Nachdem man den Weg einer gütlichen Einigung versucht zu gehen – der freilich bei Herzensangelegenheiten wie Dackeln wenig Aussicht auf Erfolg hat –  muss man sich Gedanken machen, ob ein fälliger, durchsetzbarer Anspruch auf Herausgabe des Hundes besteht und wo dieser gegebenenfalls einzuklagen ist.
Das klingt nach einem sinnvollen Vorgehen. Woraus könnte sich denn ein entsprechender Anspruch ergeben?
Mangels vertraglicher Beziehung könnte zunächst ein Anspruch aus § 861 BGB in Betracht kommen. Allerdings hatte das Herrchen die tatsächliche Sachherrschaft verloren als Bonny davongelaufen ist. Daher liegt kein Besitzentzug nach § 861 BGB vor.
Schön. Doch was setzt ein solcher Anspruch erst einmal voraus?
Es muss sich um eine Sache handeln. Zwar sind Hunde als Tiere nach § 90a S. 1 BGB keine Sachen, werden aber nach § 90 S. 3 BGB wie diese behandelt – auch süße Rauhaardackel.
Eine gesetzgeberische Wertung, die wir akzeptieren müssen. Welche Idee hinsichtlich eines Herausgabeanspruches haben denn Sie, Frau X?
Es könnte ein Anspruch aus § 985 BGB bestehen. Hierzu müsste eine sog. Vindikationslage vorliegen. Dazu müsste das Herrchen Eigentümer des Dackels sein. Ursprünglich war er dies. Allerdings könnten die Urlauber nach § 958 BGB Eigentum erworben haben, wenn sie Bonny als herrenlose Sache in Eigenbesitz genommen haben. Herrenlos sind Sachen jedoch nur, wenn sie in niemandes Eigentum stehen. Der Begriff ist abzugrenzen von der verlorenen Sache im Sinne des § 965 Abs. 1; an letzterer besteht weiterhin Eigentum, an der herrenlosen hingegen nicht. Die Tatsache, dass Bonny entlaufen ist, führt nicht bereits zur Herrenlosigkeit. Herrchen A war erschüttert über die Flucht von Bonny und wollte weiter das Eigentum an Bonny behalten, weswegen keine Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB vorliegt.
Gut, worin liegt denn der wesentliche Unterschied zwischen § 958 BGB und etwa § 929 S. 1 BGB?
§ 958 BGB ist ein Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen und § 929 S. 1 BGB ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb.
Hat denn noch jemand eine Idee, weswegen Bonny herrenlos gewesen sein könnte?
Ja, § 960 BGB regelt die Herrenlosigkeit wilder Tiere. Nach § 960 Abs. 2 BGB wird ein gefangenes wildes Tier herrenlos, wenn es die Freiheit wiedererlangt und wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
Klasse! Und liegt ein solcher Fall vor?
Nein. Bonny ist ein Rauhaardackel, der gerade kein wildes Tier i.S.d. § 960 BGB, sondern ein Haustier ist. Gelegentliches Kläffen ändert hieran nichts. Zudem wird ein gezähmtes Tier nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Hierunter dürften aber nur ohnehin freilaufende Tiere fallen, etwa Katzen, nicht aber Haushunde.
Welcher Erwerbstatbestand könnte denn noch in Betracht kommen?
Ebenso könnte der Urlauber als Finder einer Sache i.S.d. §§ 965 ff. BGB Eigentum erworben haben. Hierzu hätte es allerdings gemäß der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde bedurft. Diese ist vorliegend nicht erfolgt, so dass der Urlauber gegen seine Anzeigepflicht aus § 965 BGB verstoßen hat. Diese ist aber Voraussetzung für den Eigentumserwerb nach § 973 BGB.
Nun gut. Also war Herrchen A weiterhin Eigentümer. Machen Sie den Sack zu, Herr Y?
Die Urlauberin ist auch unmittelbare Besitzerin des Dackels. Sie dürfte darüber hinaus kein Recht zum Besitz haben, § 986 BGB. Ob etwaige Gegenansprüche wegen Ersatz der Kosten für Futter und Tierarztkosten in Recht zum Besitz geben oder lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hemmen, ist umstritten. Jedenfalls führen diese zu einer Verurteilung Zug-um-Zug, auch nach der ersten Ansicht. Als Rechtsanwalt ist daher allein maßgeblich, ob entsprechende Ansprüche bestehen, um die eigenen Mandanten darauf einzustellen.
Gut gesehen! Haben die Urlauber denn entsprechende Ansprüche?
Dies richtet sich aufgrund des Vorliegens eines EBV nach § 994 BGB. Fraglich ist jedoch, ob die Urlauber gutgläubig oder bösgläubig hinsichtlich ihres Besitzrechts waren. Der Besitzer hat Kenntnis, wenn er über den Mangel seines Rechts in einer Weise aufgeklärt worden ist. Für die grobfahrlässige Unkenntnis gelten die zu § 932 Abs. 2 entwickelten Grundsätze. Hier genügt es, wenn die Unkenntnis hinsichtlich des Fehlens eines Besitzrechts auf einem Verhalten beruht, das unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und außer Acht lässt, was jedem hätte einleuchten müssen. Vorliegend kann in beide Richtungen argumentiert werden: Einerseits konnten die Urlauber nicht davon ausgehen, dass ein gepflegter Hund herrenlos war und sie Eigentum erwerben konnten. Sie hätten entsprechende Nachforschungen anstellen können. Gerade gepflegte Rauhaardackel werden in aller Regel nicht derart ausgesetzt, dass das Eigentum seitens der Herrchen aufgegeben wird. Andererseits haben sie die Polizisten gefragt, die ihnen eine positive Auskunft gegeben haben. Dennoch spricht einiges für eine Bösgläubigkeit der Urlauber. Diese waren froh einen Hund gefunden zu haben und wollten diesen auf keinen Fall zurückgeben. Daher kommt man über den Verweis des § 994 Abs. 2 BGB in die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Rechtsgrundverweisung.
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Noch zwei Fragen. Zunächst Sie, Herr Y, was ist nun die Anspruchsgrundlage auf Ersatz der Futterkosten?
Über § 994 Abs. 2 BGB sind dies §§ 683, 684 S. 2, 670, wonach diejenigen Verwendungen zu ersetzen sind, die dem Willen des Eigentümers entsprochen haben, durch § 679 gedeckt sind oder vom Eigentümer genehmigt werden. Die Fütterung ist für den Hund lebensnotwendig, so dass eine die Sache aufrechterhaltene Aufwendung vorliegt. Diese entspricht dem Willen der Eigentümer. Daher sind diese Kosten zu ersetzen.
Nun streiten sich die Parteien noch darum, wo der Hund Zug-um-Zug gegen Ersatz der Futterkosten zu übergeben ist. Wer kann hier eine Lösung anbieten?
Die Bestimmung des Leistungsorts der Herausgabe ist bei § 985 BGB umstritten. Einige nehmen an, dass dies grundsätzlich der Belegenheitsort der Sache ist. Dies entspricht aber nicht immer den Wertungen des EBV, so etwa beim deliktischen Besitzer. Der Umweg über einen Ersatzanspruch hinsichtlich der Transportkosten nach §§ 990, 989 BGB erscheint nicht praxistauglich.
Daher ist grundsätzlich § 269 BGB als allgemeine schuldrechtliche Norm anzuwenden. Aus der Natur des Anspruchs aus § 985 BGB ergibt sich eine Differenzierung hinsichtlich des Leistungsortes: Da der gutgläubig-unverklagte Besitzer privilegiert ist, liegt eine Holschuld vor. Dieser Besitzer soll nach den Wertungen des EBV grundsätzlich keine Nachteile erfahren, also auch nicht den tatsächlichen Aufwand sowie die Kosten des Verbringens der Sache zum Eigentümer. Der deliktische Besitzer (§ 992) muss hingegen am Ort der Besitzerlangung herausgeben, der bösgläubige Besitzer dort, wo sich die Sache bei Eintritt der Bösgläubigkeit befand. Da wir vorliegend von der Bösgläubigkeit der Urlauber ausgehen, ist der Rückgabeort der kleinen Bonny daher die Autobahnausfahrt in Ostdeutschland.
Vielen Dank, das war die Prüfung im Zivilrecht. 

16.08.2016/7 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2016-08-16 09:00:522016-08-16 09:00:52Mündliche Prüfung im Zivilrecht – Dackelalarm!

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