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Schlagwortarchiv für: DSGVO

Redaktion

Frage des Arbeitgebers nach Vorstrafen

Arbeitsrecht, Lerntipps, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, einen Beitrag von Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) zu einer aktuellen Entscheidung des ArbG Bonn veröffentlichen zu können. Der Autor ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit in Bonn.
 
Das Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellung des Arbeitnehmers gehört zu den Klassikern auch im Examen. Fragen, die unzulässig sind, darf der Bewerber falsch beantworten. Es besteht das Recht zur Lüge.
Doch welche Fragen darf der Bewerber falsch beantworten? Eine solche Frage ist eine Datenerhebung, und die unterliegt der DS-GVO/dem BDSG. Entscheidend ist § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG:

„Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.“

Es kommt also auf die Erforderlichkeit an. Daher kann nur nach für das Arbeitsverhältnis relevanten Vorstrafen gefragt werden. Ein LKW-Fahrer kann nach Straßenverkehrsdelikten und ein Bankmitarbeiter nach Vermögensdelikten gefragt werden. Aber bei der schlichten Frage: „Sind Sie vorbestraft?“ müssten sie auch Bigamie und Freisetzung ionisierter Strahlung offenbaren – beides strafbar, für ihre Tätigkeit aber herzlich uninteressant. Bei Ermittlungsverfahren ist man noch strenger. Hier gilt die Unschuldsvermutung und Fragen zumindest nach eingestellten Ermittlungsverfahren müssen grds. nicht beantwortet werde, bei laufenden Ermittlungsverfahren gibt die die Rechtsprechung tendenziell etwas mehr Spielraum, obwohl ja auch hier die Unschuldsvermutung gilt. Was aber ist, wenn die Frage zu weit gestellt wurde (also generell nach Vorstrafen), aber durchaus relevante Vorstrafen vorliegen, die weite Frage also unzulässig, eine spezifischere Frage also zulässig gewesen wäre? Muss dann der Bewerber die relevanten Vorstrafen und Ermittlungsverfahren offenbaren?
Das ArbG Bonn hat diese Frage nun beantwortet: Ein Arbeitgeber darf von einem Stellenbewerber keine allgemeine Auskunft über Vorstrafen und Ermittlungsverfahren verlangen. Vielmehr dürfe der Arbeitgeber dazu nur dann Informationen einholen, wenn sie für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein könnten (Urt. v. 20.5.2020 – AZ: 5 Ca 83/20).
Was war geschehen? Der Kläger hatte eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik begonnen. Bei dieser Tätigkeit hatte er auch Zugriff auf hochwertige Vermögensgüter der Beklagten. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens hatte der Kläger auf einem sogenannten Personalblatt bei der Frage nach «Gerichtlichen Verurteilungen/schwebenden Verfahren» die Antwort «Nein» angekreuzt. Tatsächlich wusste er zu dem Zeitpunkt jedoch, dass ihm ein Strafprozess wegen Raubes bevorstand.
Etwa ein Jahr nach seiner Einstellung teilte der Kläger seinem Vorgesetzten mit, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und eine Erklärung benötige, dass er seine Ausbildung während seines Freigangs fortführen könne.
Daraufhin wollte der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das Gericht sah das anders: Die von der Beklagten unspezifisch gestellte Frage nach Ermittlungsverfahren jeder Art sei bei einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik zu weitgehend und damit unzulässig, entschied das Gericht. Nicht jede denkbare Straftat begründe Zweifel an der Eignung des Klägers für diese Ausbildung. Der Bewerber durfte daher lügen.
Mal sehen, wie es weitergeht. Das Datenschutzrecht gibt die Antwort nicht unmittelbar vor. Aber es leuchtet ein: Ein Arbeitgeber kann die Frage nicht einfach möglichst weit stellen, und damit versuchen, „sanktionslos“ zu viele Informationen abzugreifen. Einzelheiten zum Fragerecht des Arbeitgebers Henssler/Willemsen/Kalb-Thüsing, § 123 BGB Rnr. 18 ff. oder – kompakt zusammengefasst BAG, Urt. v. 20.3.2014 – 2 AZR 1071/12.
 

02.06.2020/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-06-02 08:35:402020-06-02 08:35:40Frage des Arbeitgebers nach Vorstrafen
Dr. David Saive

Bitcoin, Blockchain, Legal Tech? – Eine Einführung in die Rechtsinformatik

Startseite, Verschiedenes

Es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht die Rede von Bitcoins und Blockchain ist. Die Meldungen über massive Kursschwankungen, den hohen Stromverbrauch oder neue Einsatzmöglichkeiten der Blockchain-Technologie überschlagen sich förmlich. An allen Ecken und Enden wird das „disruptive Potential“ von Legal Tech geradezu beschrien. Wer sich jetzt fragt, was das alles soll, dem sei dieser Beitrag ans Herz gelegt. Im Folgenden sollen die neuesten Trends der Digitalisierung einmal näher beschrieben und aufgezeigt werden, welche Herausforderungen des Rechts damit verbunden sind.
 
I. Was ist eine Blockchain?
 Im Grunde ist die Blockchain ein vollständig verteiltes Netzwerk gleichberechtigter Nutzer. Die einzelnen Nutzer, sog. „nodes“ nehmen ebenso eine Mehrfachrolle im Netzwerk ein und sind gleichzeitig Client und Server. Jede node ist Inhaber eines Abbilds des Datensatzes, das sich laufend aktualisiert. Daneben sind die nodeszuständig für die Validierung und Aufnahme neuer Informationen in den Datensatz. Neue Informationen werden nur mit Zustimmung der Mehrheit der nodes in den Datensatz aufgenommen. Das Vertrauen der Beteiligten wird also durch einen Konsensmechanismus hergestellt. Keine zentrale Instanz muss die Korrektheit der Daten überwachen. Daten, die im Widerspruch zu bereits bestehenden Informationen des Datensatzes stehen, werden erst gar nicht Bestandteil des Datensatzes.
Jede nodeerhält ein Schlüsselpaar aus private und public key. Der public key dient als öffentlich sichtbare Adresse, an die eine Information gesendet werden kann. Mithilfe des dazugehörigen private key kann die Information entschlüsselt werden. Zudem kann der Absender einer Information diese mithilfe seines private keyssignieren und somit seine Absendereigenschaft nach außen hin sichtbar machen. Der private key muss vom Inhaber, ähnlich wie ein Passwort, geheim gehalten werden.
Der aufwendige Validierungsvorgang, das sogenannte Proof-of-work-Verfahren wird nicht für jede Einzelinformation durchgeführt. Vielmehr werden mehrere Einzelinformationen in einem Block zusammengefasst. Ist die maximale Anzahl an Informationen erreicht, werden diese durch ein kompliziertes kryptographisches Verfahren unveränderlich in die Datenbank aufgenommen, das eigentliche proof of work. Jeder Block enthält dabei die Zusammenfassung der Informationen seines Vorgängers.
Die Irreversibilität des Datensatzes entsteht dadurch, dass das oben beschriebene proof of work jedes Mal durchgeführt werden muss, wenn die Daten eines Blocks verändert werden. Verändern sich jedoch die Informationen eines Blocks, wirkt sich dies auf den unmittelbaren Nachfolgerblock in der Kette aus, sodass auch für den Nachfolger das proof of work erneut gelöst werden muss.
Das Proof-of-work-Verfahren hat jedoch zwei große Schwachstellen. Kann eine node mehr als 50 % der gesamten Netzwerkrechenleistung auf sich vereinen, kann sie alleine über die Aufnahme oder Ablehnung entscheiden, sog. 51-%-Attacke. Zudem sind die damit verbundenen Stromkosten enorm, weswegen bereits länger nach Alternativen gesucht wird.
 
 II. Smart Contracts
Ein weiteres Buzzword der aktuellen Diskussion sind die sog. smart contracts, also Intelligente Verträge.Dabei handelt es sich im Grunde nur „wenn, dann-Funktionen“ eines Algorithmus. Sie kommen dann zur Anwendung, wenn rechtlich erhebliche Funktionen automatisiert und digitalisiert werden sollen. Der einfachste Anwendungsfall ist die Implementierung in ein Mietverhältnis, bei dem die Benutzung der Sache nur solange und soweit (technisch) ermöglicht, wie der smart contract den Eingang des Mietzinses registriert.
 
III. Internet of Things
 Eng mit dem Begriff der smart contractsverbunden ist das Internet of Things (IoT). Im Kern versteht man darunter die Vernetzung von Maschinen und Geräten des Alltags über das Internet, um eine unmittelbare Kommunikation zwischen den Endgeräten selbst herzustellen. Im o.g. Fall des Mietverhältnisses wäre also bspw. das Türschloss der Wohnung mit dem smart contract verbunden und würde sich nur dann öffnen, wenn der Mietzins auch bezahlt wurde.
 
IV. Bitcoins und andere Kryptowährungen
Der wohl bekannteste Anwendungsfall der Blockchain ist die sog. Kryptowährung Bitcoin. Sie geht zurück auf das wohl unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto im Jahre 2009 veröffentlichte Paper Bitcoin: A Peer to Peer Electronic Cash System zurück. Unter dem Eindruck der Finanzkrise sollte eine Lösung gefunden werden, eine Währung zu entwickeln, deren vertrauensstiftendes Moment nicht durch eine Zentralbank o.Ä. hergestellt wird, sondern bei den Beteiligten selbst liegt. Die Lösung hierfür bot die Blockchain-Technologie. Durch die Verbindung der Irreversibilität des Transaktionsdatensatzes und des Konsensmechanismus wird Vertrauen in die Authentizität und Integrität der „Währung“ geschaffen, ohne dass es einer zentralen Instanz bedarf. Vertrauen durch Algorithmus ist hier das Stichwort. Der Begriff der Kryptowährung entstammt der Tatsache, dass das kryptographische Verfahren des oben beschriebenen Hashings das Herzstück der Technologie bietet.
Neben Bitcoins sind jedoch zig andere Kryptowährungen entstanden, die alle ähnlich funktionieren. Die wohl bekannteste unter den Konkurrenten ist die sog. Ethereum-Blockchain. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die einzelnen Tokens im Netzwerk noch mit anderen Funktionalitäten versehen werden können. Durch Implementierung eigener smart contracts können beispielsweise Sachgüter durch einen digitalen Token repräsentiert werden und zwischen den nodesgehandelt werden.
 
V. Legal Tech
Die fortschreitende Digitalisierung des Alltags macht auch vor dem Rechtswesen keinen Halt. Immer mehr Applikationen drängen auf den Markt der Rechtsberater, um herkömmliche Beratungsprozesse zu automatisieren und digitalisieren. Solche Anwendungen bezeichnet man der Einfachheit halber als legal tech. Dem ein oder anderen sind solche digitalen Beratungsleistungen schon bekannt: Es gibt bereits mehrere Portale, die Fluggastrechte automatisch durchsetzen oder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Auseinandersetzung mit den Behörden übernehmen. Grundgedanke aller legal tech-Anwendungen ist es, die Logik des Rechts auf Algorithmen zu übertragen, um so Beratungsleistungen vollständig digitalisieren zu können.
 
VI. Neue Herausforderungen für unsere Rechtsordnung
 Anhand der legal tech – Applikationen zeichnet sich gut, inwieweit sich die Rechtslandschaft verändern wird. Denkt man diese noch einen Schritt weiter, und überträgt die Rechtsberatung auf selbstlernende und selbst denkende, künstliche Intelligenzen stellt sich schon die Frage, inwieweit diese dem RDG unterliegen. Zudem muss geklärt werden, ob eine solche künstliche Intelligenz überhaupt für ihr Verhalten in Anspruch genommen werden kann. Möglicherweise muss dafür sogar eine völlig neue Rechtspersönlichkeit mit eigenem Haftungsvermögen geschaffen werden.
Die Blockchain führt zu einer vollständigen Dezentralisierung bisher zentral organisierter Prozesse. Es stellt sich daher die Frage, ob die zentralisiert ausgestaltete Rechtsordnung bereit dafür ist, diese Entwicklung zu begleiten. Wenn jede nodeInhaber des gesamten Datensatzes ist, „gehören“ ihr dann auch alle Daten? Muss sie dafür einstehen, wenn Dritte illegale Informationen in das Netzwerk einspeisen ohne, dass sie darauf Einfluss hatte? Welches nationale Recht kommt zur Anwendung, wenn die nodesauf dem ganzen Erdball oder in Zukunft sogar dem Weltraum verteilt sind?
Zudem stellt sich die Frage, inwieweit smart contracts überhaupt zulässig sind. Können in Zukunft ganze Vertragstexte in Code anstelle von Sprache ausgefertigt werden? Sollte man dies annehmen, müssen Richter und Richterinnen in Zukunft auch Programmieren können?
Auf all diese Fragen sucht die Rechtsinformatik die Antwort zu finden. Nicht immer muss das Rad des Rechts dabei neu erfunden werden. Oft genügt die konsequente Anwendung des geltenden Rechts, häufig jedoch auch nicht. Dies zu identifizieren ist eine spannende Herausforderung und bietet viel Raum für eigene Ideen und interessante Forschungsvorhaben.

29.05.2018/0 Kommentare/von Dr. David Saive
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. David Saive https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. David Saive2018-05-29 12:27:342018-05-29 12:27:34Bitcoin, Blockchain, Legal Tech? – Eine Einführung in die Rechtsinformatik

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