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Schlagwortarchiv für: Dieselskandal

Gastautor

Neues zum Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung?

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Alexandra Ritter veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist am Institut für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit am Lehrstuhl von Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) tätig.
Mit Urteil vom 29.9.2021 (BGH, Urt. v. 29.9.2021 – VIII ZR 111/20, juris) hat der BGH entschieden, dass Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Pkw nicht ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten können. Dem Verkäufer müsse grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. Der vom BGH entschiedene Fall ist wie gemacht für eine Klausur in Studium und Examen. Er bietet damit Anlass, sich anhand der aktuellen Problematik mit dem prüfungsrelevanten Thema des Rücktritts auseinanderzusetzen.
I. Der Sachverhalt
Vereinfacht dargestellt ging es in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall um Folgendes: Der Kläger (K) kaufte vom beklagten Autohändler (V) im Februar 2015 einen Škoda, dessen Motor von der Volkswagen AG hergestellt war. Der Motor ist mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Normalbetrieb oder auf einem Prüfstand zur Messung der maßgeblichen Werte für eine Typgenehmigung befindet. In dem Fahrmodus, der für den Fall des Durchlaufens des Prüfstands programmiert ist, kommt es im Vergleich zum regulären Fahrbetrieb zu einer erhöhten Abgasrückführung und damit zu einer Verringerung des Stickoxidausstoßes. Dieser Umstand wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Für die fehlerhafte Software wurde ein Update entwickelt, das die Fehler beseitigt. Dieses Update wurde von der zuständigen britischen Vehicle Certification Agency freigeben mit der Bestätigung, dass es zur Fehlerbehebung geeignet sei.
Der Kläger ließ das Software-Update nicht aufspielen, weil er befürchtete, dass dieses mit negativen Folgen für das Fahrzeug verbunden sei. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 erklärte K gegenüber V den Rücktritt vom Kaufvertrag. V verweigerte die Rücknahme des Fahrzeugs und verwies K auf das zur Verfügung stehende Software-Update.
Hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises?
II. Gutachterliche Lösung
K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 346 I BGB haben.
1. Kaufvertrag
K und V haben im Februar 2015 einen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB über den Škoda geschlossen.
2. Mangel bei Gefahrübergang
Damit K die Mängelgewährleistungsrechte der §§ 437 ff. BGB geltend machen kann, müsste die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sein.
a) Mangel
Mangels Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 I 1 BGB und vorausgesetzter besonderer Verwendung gem. § 434 I 2 Nr. 1 BGB, kommt ein Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB in Betracht.
Danach hat die Sache einen Mangel, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die unzulässige Abschalteinrichtung birgt die Gefahr einer Betriebsuntersagung gem. § 5 I FZV und führt so zu einer herabgesetzten Eignung des Fahrzeugs zur gewöhnlichen Verwendung (BGH, Urt. v. 29.9.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 20). Zudem ist eine solche Abschalteinrichtung bei Sachen der gleichen Art nicht üblich und der Käufer kann erwarten, dass der Wagen keine Abschalteinrichtung einprogrammiert hat. Somit liegt ein Sachmangel i.S.v. § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor.
b) Gefahrübergang
Der Mangel müsste schon bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Gem. § 446 S. 1 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der Kaufsache auf den Käufer über. Die Abschalteinrichtung wurde schon vom Motorhersteller eingerichtet, sodass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
c) Zwischenergebnis
Der Anwendungsbereich für die Mängelgewährleistungsrechte gem. §§ 437 ff. BGB ist eröffnet
3. Weitere Rücktrittsvoraussetzungen
Gem. § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB kann K nach den §§ 440, 323, 326 V BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten. Dazu müsste K den Rücktritt gem. § 349 BGB erklärt und gem. § 323 I BGB eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.
a) Erklärung
Die Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit Schreiben vom 4.10.2017 hat K gegenüber V seinen Willen vom Vertrag zurückzutreten zum Ausdruck gebracht. Diese Erklärung ist V auch zugegangen (§ 130 I BGB). Eine Rücktrittserklärung des K liegt vor.
b) Frist
Gem. § 323 I BGB müsste K dem V zunächst eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Hier hat K dem V jedoch den Rücktritt erklärt, ohne ihm zuvor die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren. Eine Fristsetzung liegt damit nicht vor.
Die Fristsetzung könnte jedoch entbehrlich sein.
aa) § 323 II Nr. 3 BGB
(1) Zunächst kommt eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 323 II Nr. 3 BGB wegen etwaigen arglistigen Verhaltens in Betracht. Gem. § 323 II Nr. 3 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
„Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes überwiegendes Käuferinteresse ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat […]. In diesen Fällen ist in aller Regel ein den Verkäuferbelangen vorgehendes Interesse des Käufers anzuerkennen, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor möglichen weiteren Täuschungsversuchen zu schützen […]. Denn durch das arglistige Verschweigen eines Mangels entfällt auf Seiten des Käufers regelmäßig die zur Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage, während der Verkäufer die Möglichkeit zur nachträglichen Mangelbeseitigung in der Regel nicht verdient, wenn er den ihm bekannten Mangel vor Vertragsschluss hätte beseitigen können und damit im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen bereits die Chance hatte, eine Rückabwicklung des später geschlossenen Vertrags zu vermeiden […].“
(BGH, Urt. v. 29.9.2021– VIII ZR 111/20, juris Rn. 24)
V hatte als Händler im Zeitpunkt der Einigung zwischen V und K keine Kenntnis von der Mangelhaftigkeit des Wagens und diesen somit auch nicht arglistig verschwiegen.
Allerdings hatte der Hersteller des Wagens, die Volkswagen AG, Kenntnis von der Mangelhaftigkeit.
„Zwar kann die Vertrauensgrundlage zwischen einem Käufer und einem Verkäufer unter Umständen auch dann gestört sein, wenn der Verkäufer sich bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß verhalten hat, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs dieses mit einer ihm bekannten und verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat und der Verkäufer nun allein eine Nachbesserung in Form eines von diesem Hersteller entwickelten Software-Updates anbietet. Dabei kommt es darauf an, ob spätestens bei Erklärung des Rücktritts […] die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so gestört war, dass eine Nacherfüllung (vgl. § 323 Abs. 1 BGB), also eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung, für den Käufer unter Einbeziehung des Herstellers nicht zumutbar war. Ob dies der Fall ist, hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter nicht schematisch, sondern in sorgfältiger Abwägung zu würdigen hat.“
(BGH, Urt. v. 29.9.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 27)
Solche Anhaltspunkte dafür, dass K die Nacherfüllung unter Einbeziehung des V nicht zumutbar war, lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
V könnte sich allenfalls die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit und ein arglistiges Vorgehen des Herstellers nach § 278 BGB, 166 BGB analog zurechnen lassen müssen.
Dazu müsste die Volkswagen AG als Herstellerin Erfüllungsgehilfin des V i.S.v. § 278 BGB gewesen sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BeckOK BGB/Lorenz, 59. Ed. Stand: 1.8.2021, § 278 Rn. 11). Die Volkswagen AG könnte bei der dem V gem. § 433 I BGB obliegenden Verbindlichkeit, dem K ein mangelfreies Fahrzeug zu übereignen, tätig geworden sein. Dagegen spricht aber, dass ein Hersteller bei der Herstellung künftiger Kaufsachen eigene Aufgaben erfüllt und nicht solche des späteren Händlerverkäufers. Eine Stellung der Volkswagen AG als Erfüllungsgehilfin des V ist somit abzulehnen.
Damit muss sich V etwaiges arglistiges Verhalten der Herstellerin nicht zurechnen lassen. Eine Entbehrlichkeit der Frist lässt sich aus der Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Herstellerin somit nicht begründen.
(2) Eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 323 II Nr. 3 BGB könnte aus dem Umstand herrühren, dass die Installation des Software-Updates zu anderen Mängeln am Wagen führen könnte. Ob das Software-Update solche Konsequenzen hat, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Es genügt nach Auffassung des BGH hier auch nicht, dass solche sich anschließenden Mängel nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen sind (BGH, Urteil v. 29.9.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 33 ff.).

– die Ausführungen des BGH beziehen sich hier auch auf Fehler der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Für die Ausführungen im Gutachten kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Entbehrlichkeitsgrund nach § 323 II Nr. 2 BGB eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall fordert. Ein nicht hinreichend belegter Verdacht einer Vertragspartei, wie in diesem Fall, genügt nicht, um die Entbehrlichkeit zu begründen (BGH, Urt. v. 29.9.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 38).

Hilfsweise sei an dieser Stelle die Interessenabwägung bei angenommener Unzumutbarkeit der Nacherfüllung durch Nachbesserung für K aufgezeigt.
„Selbst wenn die Nacherfüllung für den Kläger unzumutbar wäre, träte damit das Interesse der Beklagten an einer vom Gesetzgeber durch das Instrument der Nacherfüllung grundsätzlich eingeräumten „zweiten Andienung“ nicht automatisch zurück. Denn der Beklagten war das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung vor oder bei Vertragsschluss nicht bekannt. Sie hatte daher nicht die Möglichkeit, diesen Mangel frühzeitig zu beseitigen. Gerade diesem Umstand kommt aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidendes Gewicht für ein Zurücktreten der Belange des täuschenden Verkäufers im Rahmen der Interessenabwägung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu […]-. Der Beklagten ist eine Berufung auf eine „zweite Andienung“ auch nicht per se deswegen zu versagen, weil ihr eine mögliche Arglist des Herstellers zuzurechnen wäre. Denn eine Zurechnung eines solchen Herstellerverhaltens gemäß § 278 BGB, § 166 BGB analog scheidet aus […].“
(BGH, Urt. v. 29.9.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 37)

Die Fristsetzung war auch unter Berücksichtigung der Behauptung des K entbehrlich gem. § 323 II Nr. 3 BGB.
bb) § 440 BGB
Die Fristsetzung könnte entbehrlich sein gem. § 440 BGB. Hiernach bedarf es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht, wenn dem Käufer die ihm zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit lässt sich aus den geschilderten Umständen – wie dargestellt – aber gerade nicht begründen. Die Frist ist somit auch nicht gem. § 440 BGB entbehrlich.
cc) § 326 V BGB
Zuletzt könnte die Fristsetzung entbehrlich sein gem. § 326 V BGB. Dazu müssten beide Arten der Nacherfüllung unmöglich i.S.v. § 275 I – III BGB sein.
„Vorliegend steht nicht fest, ob eine mangelfreie Nachlieferung des ursprünglichen Modells zum Zeitpunkt des Rücktritts noch möglich war oder nicht. Auch hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ob eine Nachbesserung durch das Software-Update oder gegebenenfalls durch andere Methoden (etwa „Hardware-Lösung“) unmöglich war […].“
(BGH, Urt. v. 29.9.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 42)

– Auch hier sind unzureichende Erhebungen des Berufungsgerichts Grundlage der Bewertung durch den BGH. In der Klausur kann es dieser Stelle zu einer Inzidentprüfung der Unmöglichkeit der Nacherfüllung kommen. Dann ist deutlich darzustellen, dass der Bezugspunkt für die Unmöglichkeit i.S.v. § 275 BGB nicht der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, sondern der Nacherfüllungsanspruch gem. § 439 I BGB ist.

dd) Zwischenergebnis
Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung war nicht entbehrlich. K ist somit nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
– Hilfsgutachten –
5. Kein Ausschluss
Bei der Annahme einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung wäre schließlich noch zu prüfen, ob der Rücktritt durch K ausgeschlossen ist. In Betracht kommt ein Ausschluss des Rücktritts gem. § 323 V 2 BGB. Demnach kann der Gläubiger bei nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung durch den Schuldner nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Dies
„erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls […]. Bei behebbaren Mängeln ist von einer Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind, was jedenfalls regelmäßig nicht mehr anzunehmen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt […]. Bei unbehebbaren Mängeln ist regelmäßig auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen […].“ (BGH, Urt. v. 29.9.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 44).
Für die Annahme einer Geringfügigkeit könnte sprechen, dass das Software-Update ohne größere Schwierigkeiten und mit geringen Zeitaufwand durchführbar ist.
„Jedoch steht derzeit nicht fest, dass das Software-Update zu einer ordnungsgemäßen Nachbesserung führt, also nicht mit dem Auftreten von (nicht zu vernachlässigenden) Folgemängeln verbunden wäre. Eine Nachbesserung im Sinne von § 439 Abs. 1 BGB setzt eine vollständige, nachhaltige und fachgerechte Behebung des vorhandenen Mangels voraus […] und liegt nicht vor, wenn zwar der ursprüngliche Mangel beseitigt, hierdurch aber Folgemängel hervorgerufen werden. Ob dies der Fall ist, ist mangels rechtsfehlerfreier Feststellungen des Berufungsgerichts offen. Damit kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass sich die unzulässige Abschalteinrichtung mit geringem Kostenaufwand folgenlos in dem vorbeschriebenen Sinne beseitigen ließe.“
(BGH, Urt. v. 29.9.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 47)
Im Ergebnis kann die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht angenommen werden. Der Ausschluss gem. § 323 V 2 BGB ist somit nicht einschlägig.
– Ende des Hilfsgutachtens –
6. Ergebnis
K hat gegen V keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2 At. 1, 346 I BGB.
III. Fazit
Auch wenn viele Bewertungen des BGH bezüglich der Entbehrlichkeit der Frist auf den Umstand zurückzuführen sind, dass bestimmte Umstände auf Tatsachenebene von den Vorinstanzen nicht hinreichend erforscht wurden, lassen sich einige Ausführungen finden, die im Gutachten hilfreich sein können.
Zum einen macht der Fall deutlich, dass zwischen den am Sachverhalt beteiligten genau zu unterscheiden ist. Das Verhalten und die Kenntnis des Herstellers/Lieferanten von der Mangelhaftigkeit der Kaufsache, kann dem Händlerverkäufer nach Auffassung des BGH nicht zugerechnet werden.
Zum anderen ist festzuhalten, dass für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 323 II Nr. 3 BGB eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Für die Klausur bedeutet dies insbesondere die Informationen des Sachverhalts hierzu fruchtbar zu machen und einen eher strengen Maßstab anzulegen. Dabei darf die Bedeutung des Rechts des Schuldners zur zweiten Andienung nicht übersehen werden. Da es hier auf eine Wertung im Einzelfall ankommt, ist das Ergebnis bei sorgfältiger Verwertung der Informationen des Sachverhalts und Gewichtung der Argumente eher nebensächlich. Hier gilt es, das Ergebnis klausurtaktisch zu wählen und ggf. weitere Probleme des Sachverhalts im Hilfsgutachten zu besprechen.

04.11.2021/3 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2021-11-04 08:22:272021-11-04 08:22:27Neues zum Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung?
Gastautor

Dieselskandal: Weitere Hinweise zur Schadensberechnung – Vorteilsausgleichung

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, folgenden Gastbeitrag von Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) veröffentlichen zu können. Der Autor ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn und Wissenschaftlicher Beirat des Juraexamen.info e.V.
 
Ich selber fahre einen Touran und bin sehr zufrieden. Andere waren es nicht. Der BGH hatte mit Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 575/20 über die Klage einer ehemaligen Touran-Eigentümerin zu entscheiden, die ihren Wagen im Juni 2014 erworben hatte. Es war wie bei jedem Diesel-Skandal-Fall: Der Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb stieß das Fahrzeug weniger Stickoxid aus als im Betrieb auf der Straße. Während des laufenden Rechtsstreits veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem marktgerechten Preis. Nun war zwischen den Parteien streitig, ob der Klägerin trotz des Weiterverkaufs des VW Touran ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses zusteht.
Der BGH bejahte dies und hat angenommen, dass – insoweit nichts Neues – die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihr insoweit grundsätzlich nach § 826 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zusteht. Neu aber war die Feststellung, dass der Weiterverkauf des Fahrzeugs diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen ließ. Durch den Weiterverkauf trat der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.
Die Entscheidung ist nachvollziehbar (die Vorinstanzen hatten ebenso entschieden). Die Grundsätze des Vorteilsausgleichs gelten auch für einen Anspruch aus § 826 BGB. Andernfalls würde der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt. Dem steht auch das unionsrechtliche Effizienzgebot nicht entgegen (ausführlich BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Tz. 66 ff und Tz. 76; BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Tz. 16). Ein Vorteilsausgleich ist vorzunehmen, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (BGH, Urt. v. 18.10.2018 – III ZR 497/16, NJW 2019, 215 Tz. 17; Urt. v.  15.07.2017 – III ZR 336/08, NZG 2010, 1029 Tz. 35). Vorliegend besteht die sittenwidrige Schädigung der Klägerin im Abschluss des so nicht gewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug. Eigentum und Besitz an dem Fahrzeug hatte die Klägerin infolge dieses Vertragsschlusses erhalten. Nach bestätigter Rechtsprechung hat der Kläger, wenn er als Schadenersatz die Erstattung des Kaufpreises fordert, den adäquat kausal erlangten Vorteil, Eigentum und Besitz des Fahrzeugs, an die Beklagte herauszugeben (s. z.B. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Tz. 12). Denn die durch das Prinzip der Gewinnabwehr gebotene Vorteilsausgleichung verbietet, dass der Geschädigte durch den Schadensersatz besser steht als durch die Totalreparation oder -kompensation. Dies droht aber auch dann nicht, wenn nun statt des Wagens das commodum ex negatione cum re herausgegeben wird. Auch andere Gerichte hatten schon so entschieden (OLG München, Urt v. 15.10.2020 – 23 U 4248/19, BeckRS 2020, 27196) und hier insbesondere auf Kausalität abgestellt. Der erlangte Verkaufspreis steht noch immer in adäquat kausalem Zusammenhang zur sittenwidrigen Schädigung. Dass ein Käufer, der mit einem für ihn nachteiligen Vertrag belastet wird, das Fahrzeug weiterverkauft und mithin anstelle des Fahrzeugs nunmehr den Verkaufspreis als Vorteil hat, erscheint weder fernliegend noch außerhalb eines adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Anrechnung des erzielten Verkaufspreises ist weder die eine noch die andere Seite dadurch unbillig begünstigt. Der BGH hat nach falsche Anlageberatung zwischenzeitlich verkauften Wertpapieren schon entsprechend entscheiden: „Zwar entfällt ein bei der Schadensberechnung zu berücksichtigender Vorteil nicht dadurch, dass der Geschädigte auf Grund eines vom Schädiger nicht herausgeforderten Willensentschlusses den Vorteil ganz oder teilweise zunichtemacht (BGH, Urt. v. 10.10.1996 – IX ZR 294/95, NJW 1997, 250). Die Kl. hat jedoch mit dem Verkauf der Wertpapiere den Vorteil aus deren Erwerb nicht aufgegeben. Vielmehr hat sich dieser in dem Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere fortgesetzt und ist nunmehr statt durch Herausgabe der Papiere durch Verrechnung des Erlöses auszugleichen“ (BGH, Urt. v. 13.11.2012 – XI ZR 334/11, NJW 2013, 450). Die Entscheidung konnte also nicht wirklich überraschen.
Vorteilsausgleichung ist ein spannendes Thema. Wer da ausführlich nachlesen will, der mag MüKo-Oetker, § 249 BGB Rn. 228 ff. anschauen oder gar in meiner Habilitationsschrift schmökern: Thüsing, Wertende Schadensberechnung, 2001, dort insb. S. 441. Spannend wäre die Frage gewesen (vielleicht kann Sie ihnen im Examen gestellt werden), wenn die Klägerin im Weiterverkauf des Wagens ein besonders gutes oder besonders schlechtes Geschäft gemacht hätte, also nicht den Markpreis, sondern entsprechend mehr oder weniger realisiert hätte. Ginge dies zu Gunsten oder Lasten der Klägerin oder der Beklagten?

26.07.2021/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2021-07-26 09:00:092021-07-26 09:00:09Dieselskandal: Weitere Hinweise zur Schadensberechnung – Vorteilsausgleichung
Dr. Yannik Beden, M.A.

Audi-Vorstand Stadler in Untersuchungshaft: Überblick zur U-Haft und Verdunkelungsgefahr

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, StPO, Strafrecht, Tagesgeschehen

Der Vorstandsvorsitzende der Audi-AG Rupert Stadler wurde gestern an seinem Wohnsitz festgenommen und sitzt aktuell in Untersuchungshaft. Seit Beginn der Dieselaffäre im Jahr 2015 soll der Chef der VW-Tochtergesellschaft aus den eigenen Reihen Hinweise erhalten haben, denen zufolge auch bei Fahrzeugen der Marke Audi manipulierte Abgassysteme verarbeitet und verkauft worden sind. Die Münchener Staatsanwaltschaft hatte bereits diverse Telefonate Stadlers abgehört und stellte diverse Unterlagen im Rahmen einer Razzia sicher. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte für eine Verdunkelungsgefahr erging letztlich ein Haftbefehl gegen den Vorstandsvorsitzenden. Die Staatsanwaltschaft befürchtete, dass Stadler Zeugen und/oder Beschuldigte im Abgasskandal möglicherweise beeinflussen werde. Sowohl für die schriftliche, als auch mündliche Examensprüfung müssen Kandidaten Grundkenntnisse zum Strafprozessrecht vorweisen können. Die Untersuchungshaft gem. §§ 112 ff. StPO muss von Prüflingen in ihren Grundzügen beherrscht werden. Aus aktuellem Anlass soll deshalb ein kurzer Überblick hierzu gegeben werden:
I. Arten der strafprozessualen Haft nach der StPO
Das Strafprozessrecht kennt verschiedene Arten der Haft, die unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Untersuchungshaft ist in §§ 112 ff. StPO geregelt und dient vornehmlich der effektiven Strafrechtspflege. Daneben besteht die Möglichkeit einer Ordnungs-bzw. Beugehaft gegenüber Zeugen nach §§ 51, 70 StPO. Ebenso kann eine Ordnungshaft entsprechend § 177 GVG angeordnet werden, wenn Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Gerichts nicht Folge leisten. Ein Haftbefehl kann auch gegen den Angeklagten ergehen, wenn sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung nicht genügend entschuldigt ist, § 230 Abs. 2 StPO. Im beschleunigten Verfahren kann zudem ein Haftbefehl gegen den Verdächtigen nach § 127b StPO erlassen werden. Darüber hinaus regelt die StPO in §§ 453c, 457 StPO die Vollstreckungshaft sowie die Strafhaft nach den §§ 449 ff. StPO.
II. Zweck der U-Haft: Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
Die Untersuchungshaft dient der effektiven Durchführung des staatlichen Strafverfahrens und soll neben der Gewährleistung eines geordneten Verfahrens auch die spätere Strafvollstreckung sicherstellen (vgl. BVerfG Beschluss v. 13.10.1971 – 2 BvR 233/71; MüKo/Böhm/Werner, StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rn. 2.). Da die Untersuchungshaft einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) bedeutet, darf sie nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden. Die staatliche Gemeinschaft hat einen legitimen Anspruch auf eine vollständige Aufklärung der Tat sowie einer zeitnahen Bestrafung des Täters, welcher durch die Untersuchungshaft gesichert werden darf, wenn und soweit die Sicherung nur durch eine Inhaftierung des Verdächtigten möglich ist (vgl. BVerfG Beschluss v. 13.10.1971 – 2 BvR 233/71). Die Untersuchungshaft bedeutet letztlich also immer eine (verfassungsrechtliche) Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Interesse der staatlichen Gemeinschaft an einer effektiven, wirksamen Strafverfolgung (MüKo/Böhm/Werner, StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rn. 1).
III. Voraussetzungen der Untersuchungshaft
Die Prüfungspunkte der Untersuchungshaft ergeben sich unmittelbar aus §§ 112 – 113 StPO: Es bedarf eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten (1) und eines Haftgrundes (2). Zusätzlich muss die Untersuchungshaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (3). Wichtig: Der Prüfungspunkt des dringenden Tatverdachts dient oftmals als Einstieg in den materiellen Teil strafrechtlicher Klausuren / mündlichen Prüfungen!    
1. Dringender Tatverdacht
Der Beschuldigte muss der Tat „dringend verdächtig“ sein, § 112 Abs. 1 S. 1 StPO. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine „hohe“ bzw. „große“ Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (jüngst BGH Beschluss v. 11.1.2018 – AK 75/17, BeckRS 2018, 1024; BVerfG Beschluss v. 13.10.1971 – 2 BvR 233/71). Zum einen muss also die Täterwahrscheinlichkeit umfassend auf Grundlage der bestehenden Tatsachenbasis geprüft werden. Ebenso ist eine Prognose über die Verurteilungswahrscheinlichkeit zu erstellen (MüKo/Böhm/Werner, StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rn. 21). Bloße Vermutungen reichen also für eine Untersuchungshaft nicht aus (BGH Beschluss v. 18.10.2007 – 3 Sa 214/07, BeckRS 2007, 16872).
2. Haftgrund
Neben dem dringenden Tatverdacht bedarf es für die Anordnung von Untersuchungshaft eines Haftgrundes. Die von der StPO anerkannten Haftgründe sind in § 112 Abs. 2 Nr. 1 – 3 normiert.
a) Fluchtgefahr
112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO regelt den Haftgrund der Fluchtgefahr: Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn festgestellt wird, dass „der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält“ bzw. „bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde“. Flüchtig ist, wer sich von seinem Lebensmittelpunkt (ggf. ins Ausland) absetzt, um für Ermittlungsbehörden und Gerichte unerreichbar zu sein und sich ihrem Zugriff zu entziehen. Verborgen hält sich der Beschuldigte, wenn er etwa unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren zu entziehen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss v. 1.3.2004 – 3 Ws 44/04, BeckRS 2004, 04171). Die Fluchtgefahr stellt statistisch betrachtet den häufigsten Haftgrund dar. Allgemein gilt wieder, dass es einer hohen Wahrscheinlichkeit bedarf, auch wenn insoweit keine volle Überzeugung der Tatsachen notwendig ist (MüKo/Böhm/Werner, StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rn. 41).
b) Verdunkelungsgefahr
112 Abs. 2 Nr. 3 lit. a bis c regelt den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Die Vorschrift ist letztlich selbsterklärend. Das Verfahren wird durch den Beschuldigten verdunkelt, wenn er etwa Beweismittel vernichtet, auf Zeugen und/oder Mitbeschuldigte in unlauterer Weise einwirkt oder Dritte zu einem solchen Verhalten veranlasst. Notwendig ist allerdings, dass gerade das Verhalten des Beschuldigten die Gefahr eines erschwerten Verfahrens, also die Verdunkelung begründet. Ein Einwirken auf Beweispersonen setzt bei der Verdunkelungsgefahr eine unmittelbare oder mittelbare psychische Beeinflussung voraus, durch die die Beweislage zuungunsten der Wahrheit geändert werden soll. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Zeuge durch Bedrohung zur Falschaussage veranlasst wird (OLG Köln Beschluss v. 1.6.2017 – 2 Ws 341/17, BeckRS 2017, 141453).
c) Ausnahme vom Erfordernis eines Haftgrundes bei Schwerkriminalität 
Nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 3 StPO soll dann, wenn der Beschuldigte einer der in diesem Absatz genannten Straftaten verdächtig ist, Untersuchungshaft auch ohne Vorliegen eines Haftgrundes nach § 112 Abs. 3 StPO angeordnet werden können. Die aufgelisteten Katalogtaten beinhalten Straftaten der Schwerkriminalität. Da auf den ersten Blick die Anordnung von Untersuchungshaft bereits bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ohne jegliche Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr möglich ist, hat sich das Bundesverfassungsgericht früh für eine restriktivere Auslegung der Vorschrift ausgesprochen: In Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss die Norm in Zusammenhang mit § 112 Abs. 2 StPO gelesen werden. Es müssen also Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne eine Inhaftierung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Straftat verhindert werden (BVerfG Beschluss v. 15.12.1965 – 1 BvR 513/65, NJW 1966, 243). Daraus folgt, dass es im Regelfall genügt, wenn eine Flucht oder Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen ist, wovon bei den genannten Katalogtaten üblicherweise auszugehen sein wird (MüKo/Böhm/Werner, StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rn. 93).  
3. Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie unverhältnismäßig ist, § 112 Abs. 1 S. 2 StPO. § 113 Abs. 1, 2 StPO kann insoweit als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verstanden werden. Das Gesetz sieht die Unverhältnismäßigkeit als Haftausschließungsgrund vor, sodass sie positiv festgestellt werden muss (BeckOK/Krauß, StPO, 29. Ed. 2018, § 112 Rn. 42 m.w.N.). Mildere Mittel können etwa sein, dass der Beschuldigte Personalpapiere abliefert (BeckOK/Krauß, StPO, 29. Ed. 2018, § 112 Rn. 46). Insgesamt muss stets geprüft werden, ob der Eingriff in die persönliche Freiheit des Einzelnen in Anbetracht des staatlichen Bedürfnisses nach einer effektiven Strafverfolgung unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht außer Verhältnis steht.
IV. Formalia
Die Untersuchungshaft wird von der Staatsanwaltschaft beim Richter beantragt. Zuständig ist bis zur Erhebung der öffentlichen Klage der Ermittlungsrichter, vgl. § 125 Abs. 1 StPO. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht, welches mit der Sache befasst ist, zuständig (§ 125 Abs. 2 StPO). Wird der Beschuldigte ergriffen, ist er unverzüglich dem Richter vorzuführen, § 115 Abs. 1 StPO. Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft sehen die §§ 304 ff. StPO (Haftbeschwerde) sowie die §§ 117 ff. StPO (Antrag auf Haftprüfung) vor. Auch besteht die Möglichkeit, den Vollzug des Haftbefehls auszusetzen, § 116 StPO. Die Norm ist ebenfalls als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu verstehen („weniger einschneidende Maßnahmen“).
V. Summa
Die Untersuchungshaft ist nicht nur Theoriestoff der juristischen Ausbildung, sondern vielmehr Gegenstand alltäglicher Strafverfolgungsarbeit. Das jüngste Beispiel aus dem Hause Audi macht dies erneut deutlich. Examenskandidaten sollten die Grundzüge der Untersuchungshaft für Klausuren und die mündlichen Prüfung unbedingt beherrschen. Nicht zuletzt greifen Prüfer gerne auf die Untersuchungshaft zurück, um die materielle Strafrechtsprüfung prozessual einzukleiden.

19.06.2018/0 Kommentare/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2018-06-19 14:56:012018-06-19 14:56:01Audi-Vorstand Stadler in Untersuchungshaft: Überblick zur U-Haft und Verdunkelungsgefahr
Redaktion

Der Dieselskandal in der Klausur: Möglichkeiten des Rücktritts vom Kaufvertrag

Schon gelesen?, Schuldrecht, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, heute einen Gastbeitrag von Julian Götz, derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Köln, veröffentlichen zu können. 
Der sogenannte Dieselskandal schlägt derzeit hohe Wellen und hat sich nahezu auf die gesamte Automobilbranche ausgeweitet.
Im Kern geht es darum, dass die betroffenen Fahrzeuge mit einer Software zur Optimierung / Manipulation der Abgaswerte ausgestattet sind. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet. Stellt die Software fest, dass sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, manipuliert bzw. optimiert die Software die Stickoxid-Emissionswerte, sodass die Grenzwerte der Euro-5-Abgasnorm eingehalten werden. Im normalen Straßenverkehr greift die Software nicht ein. Das bedeutet, dass die Grenzwerte im Alltag auf der Straße nicht eingehalten werden und der Stickoxid Grenzwert teilweise bis zum 30-fachen überschritten wird.
Viele der betroffenen Kfz Eigentümer fühlen sich von den Automobilherstellern hintergangen und möchten ihre Fahrzeuge zurückgeben. Dies hat zu unzähligen Verfahren vor deutschen Gerichten geführt. In diesem Zusammenhang sollen nachfolgend insbesondere die Probleme bei einem erklärten Rücktritt näher beleuchtet werden (zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung siehe LG München I, Urteil vom 14. April 2016, Az. 23 O 23033/15).
I. Gegenseitiger Vertrag
Für einen etwaigen Rücktritt muss natürlich zunächst ein wirksamer Kaufvertrag über das Auto zustande gekommen sein.
II. (Nicht-) oder Schlechtleistung
Der Schuldner, in diesem Fall der Verkäufer, müsste seine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht haben (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 Var. 2 BGB). Das ist der Fall, wenn das Fahrzeug mangelhaft ist, also die Ist- von der Sollbeschaffenheit negativ abweicht.
Dass Käufer und Verkäufer die Erfüllung einer bestimmten Abgasnorm vereinbart haben, dürfte in den wenigsten Fällen vorkommen (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Fahrzeuge mit der sogenannten „Schummelsoftware“ eignen sich zudem für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Sie lassen sich ganz normal, ohne Einschränkungen im Straßenverkehr bewegen.
Die Gerichte gehen aber weit überwiegend davon aus, dass ein Mangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt (hierzu ausführlich LG Hagen, Urteil vom 18. Oktober 2016, Az. 3 O 66/16). Danach ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Ausstoß von Emissionen und die damit verbundene Einstufung in eine Abgasnorm zählen zur Beschaffenheit eines Fahrzeugs (LG Krefeld, Urteil vom 14. September 2016, Az. 2 O 83/16). Die Mangelhaftigkeit liegt darin, dass die betroffenen Fahrzeuge die Abgasnorm nur auf dem Prüfstand und nur mit Hilfe der Schummelsoftware einhalten. Das LG Münster stellte hierzu in einem Urteil vom 14. März 2016 (Az. 11 O 341/15) fest:

Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird.

Die Tatsache, dass die Emissionswerte im Straßenverkehr regelmäßig über denen auf dem Prüfstand liegen, steht dem nicht entgegen, denn „die Abweichungen beruhen im Falle der Umschaltlogik der Software gerade nicht auf den dem Kunden bekannten Unterschieden zwischen synthetischem Prüfstandsbetrieb und realem Alltagsbetrieb“ (LG Hagen, Urteil vom 18. Oktober 2016, Az. 3 O 66/16). Sollten tatsächlich punktuelle Fahrverbote für entsprechende Dieselfahrzeuge, etwa wie diskutiert in einigen Innenstädten, erlassen werden, könnte allein dieser Umstand zur Mangelhaftigkeit des PKW führen – dann wohl schon als Mangel mit Blick auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB).
III. Erfolgloser Fristablauf
Grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung setzen (§ 323 Abs. 1 BGB). In Betracht kommt jedoch eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wegen Vorliegens besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Verschweigt der Verkäufer einen Mangel der gekauften Sache arglistig, so ist er nicht schutzwürdig und eine Fristsetzung für den Käufer entbehrlich. Dass die Hersteller die Software vorsätzlich und nicht nur aus Versehen eingebaut haben, dürfte außer Frage stehen. Unklar ist jedoch, wer etwas davon wusste, insbesondere bei den Automobilhändlern. Denn diese sind meist die Vertragspartner der Käufer und diesen müsste das Wissen der Hersteller zugerechnet werden. Die Frage der Wissenszurechnung wird von den Gerichten bislang unterschiedlich beurteilt (Zurechnung ja: LG München I, Urteil vom 14. April 2016, Az. 23 O 23033/15; LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 3 O 139/16; Zurechnung nein: LG Krefeld, Urteil vom 14. September 2016, Az. 2 O 83/16; LG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2016, Az. 8 O 208/15; LG Dortmund, Urteil vom 12. Mai 2016, Az. 25 O 6/16; LG Ellwangen, Urteil vom 19. Oktober 2016, Az. 3 O 55/16).
Manche Gerichte gehen auch von einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung gemäß § 440 Satz 1 Var. 3 BGB aus, welche eine Fristsetzung ebenso entbehrlich macht (hierzu ausführlich LG Krefeld, Urteil vom 14. September 2016, Az. 2 O 83/16). Hier spielen Dinge eine Rolle, wie beispielsweise der Vertrauensbruch zwischen Käufer und Automobilhersteller und die Frage, wie sich eine etwaige Nachbesserung auf Spritverbrauch, Abgasemission, Fahrverhalten, Haltbarkeit und Wert des Fahrzeugs auswirkt. All diese Fragen sind weder gerichtlich noch wissenschaftlich endgültig geklärt, sodass hier mit entsprechender Begründung wohl noch alles vertreten werden kann. Es kommt in der Klausur auf den Einzelfall an.
IV. Kein Ausschluss
Der Rücktritt dürfte nicht ausgeschlossen sein. Im Kontext der Schummelsoftware kommt hier § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB besondere Bedeutung zu. Demnach kann der Käufer bei einer Schlechtleistung des Verkäufers nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Dies ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erheblichkeit ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist auch jeder noch so kleine Mangel erheblich. Der Bundesgerichtshof unterscheidet regelmäßig zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln (BGH, Urteil vom 29. Juni 2011, Az. VIII ZR 202/10).
Bei behebbaren Mängeln kommt es für die Erheblichkeit auf das Verhältnis zwischen den Kosten der Mängelbeseitigung und dem Kaufpreis an. Liegen die Kosten der Mängelbeseitigung unter fünf Prozent des Kaufpreises, so ist der Mangel geringfügig und damit unerheblich.
Ist der Mangel nicht behebbar, kommt es für die Frage der Erheblichkeit im Wesentlichen auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an.
Die Gerichte gehen größtenteils davon aus, dass der Mangel behebbar ist. Zu lesen ist von einem Aufwand von ca. einer Stunde und Kosten in Höhe von ca. 100 Euro. Dies dürfte in allen Fällen unter fünf Prozent des Kaufpreises eines Neuwagens liegen, sodass gemessen an der „fünf Prozent Hürde“ des Bundesgerichtshofs der Mangel unerheblich und der Rücktritt ausgeschlossen ist (so im Ergebnis LG Münster, Urteil vom 14. März 2016, Az. 11 O 341/15; LG Bochum, Urteil vom 16. März 2016, Az. I-2 O 425/15; LG Dortmund, Urteil vom 12. Mai 2016, Az. 25 O 6/16). Die fünf Prozent Marke stellt jedoch keine starre Grenze dar, sondern dient lediglich als eine „in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle“, durch welche „die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht“ werden sollen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, Az. VIII ZR 94/13). Das heißt, dass auch bei Geringfügigkeit des Mangels im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu erörtern ist, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung lassen sich unter anderem wieder die o.g. Argumente zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung aufführen. Hier sind insbesondere die momentan noch unklaren Folgen einer Mangelbeseitigung zu berücksichtigen. Niemand weiß oder kann voraus sagen, welche Auswirkungen eine Mangelbeseitigung auf die betroffenen Fahrzeuge hat. Steigender Spritverbrauch, verändertes Fahrverhalten, sinkende Haltbarkeit und ein merkantiler Minderwert könnten die Folge sein. Auch der Vertrauensverlust bezüglich der Automobilhersteller findet immer wieder Erwähnung in der Rechtsprechung (Erheblichkeit bejahend LG Krefeld, Urteil vom 14. September 2016, Az. 2 O 83/16; LG Hagen, Urteil vom 18. Oktober 2016, Az. 3 O 66/16; LG München I, Urteil vom 14. April 2016, Az. 23 O 23033/15; LG Dortmund, Urteil vom 29. September 2016, Az. 25 O 49/16).
V. Fazit
Der Dieselskandal weitet sich aus und wird Politik, Justiz, Wirtschaft und viele Autofahrer wohl noch lange in Atem halten. Die Problematiken des Dieselskandals lassen sich mühelos in Klausuren wie auch in mündliche Prüfungen einbauen, sodass diesbezüglich eine Wiederholung und Vertiefung der ohnehin examensrelevanten Themen Rücktritt, Anfechtung und Wissenszurechnung empfohlen wird.

14.08.2017/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-08-14 10:25:532017-08-14 10:25:53Der Dieselskandal in der Klausur: Möglichkeiten des Rücktritts vom Kaufvertrag

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