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Schlagwortarchiv für: Dezember 2012

Redaktion

Zivilrecht ZIII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Christian für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2012 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier. 
Sachverhalt
Der eingetragene Turn- und Sportverein Unterbach e.V. (TSV), in dessen Satzung keine Vertretungsregelung enthalten ist, hat eine sehr erfolgreiche Hobbyfußballmannschaft. Daher sollen die Spielstätten erneuert werden. Über die Durchführung ist man sich im Vorstand, der aus A, B und C besteht, nicht einig.
Schließlich beschließen A und B, dass dafür neue Tore angeschafft werden; diese Aufgabe soll B erledigen. Er bestellt tags darauf für den Verein bei einem Sportgeräteversand zwei Tore zu je 1000 €, die von ihm einige Tage später in Empfang genommen werden. B ist auch für die Platzwartung zuständig. Er bittet seinen zufällig vorbeikommenden Freund F, ihm einen Gefallen zu tun und bei der Aufstellung der neuen mobilen Aluminiumtore zu helfen. Durch die Plauderei mit F abgelenkt, passt B die bereits im Boden vorhandenen Steckeinrichtungen nicht genau genug an die neuen Tore an, so dass die Tore nicht fest genug im Boden verankert sind. F befestigt währenddessen eines der Tore mit einer Schnur am Zaun; dabei verwendet er leicht unachtsam nicht die vorgegebene Sicherungsverknotung, sondern eine einfache Schleife.
Im nächsten Spiel der Hobbymannschaft schießt das 17-jährige Stürmertalent S der gegnerischen Mannschaft erst gegen die Latte dieses Tores und kurz danach das Siegtor. Aus Freude über den Treffer hängt sich der bullige S wuchtig an die Querlatte des Tores, das – was auch S gesehen hatte – schon vorher bei einem Lattentreffer bedenklich gewackelt hatte. Das Tor stürzt um. Durch das umstürzende Tor wird die Jacke von Zuschauer Z zerrissen, der außerhalb des Vereinsgeländes hinter dem Zaun stand und das Spiel verfolgt hatte.
Ein Sachverständigengutachten ergibt, dass die mangelnde Verankerung des Tores in der Steckvorrichtung, die fehlerhafte Befestigung mit der Schnur und die plötzliche Gewichtsbelastung gleichermaßen für das Umstürzen verantwortlich waren. Das Aluminiumtor ist zerbrochen und irreparabel beschädigt.
A und C verlangen im Namen des TSV von B, F und S Schadensersatz wegen des zerstörten Tores in Höhe von 1000 €. Z verlangt Ersatz der ihm entstandenen – angemessenen – Kosten in Höhe von 20 € für das Nähen der zerrissenen Jacke sowohl von B persönlich als auch vom TSV. B ist empört; er sei nur ehrenamtlich tätig und erhalte nur „Freiwurst“ beim Vereinsfest; er verlangt zudem, dass der Verein ihn vor dem Anspruch des Z bewahre. F wendet ein, er sei seinem Freund B lediglich „zur Hand gegangen“, da könnten keine so strengen Maßstäbe gelten. S verweist auf seine Minderjährigkeit. Keinesfalls wolle er den Schaden in voller Höhe tragen, denn schließlich seien auch B und F nicht gerade unschuldig an dem ganzen Vorfall. Dabei könne doch für ihn (S) auch keine Rolle spielen, wenn F dem B nur einen Gefallen habe tun wollen. F und S fragen sich außerdem, ob der TSV überhaupt Eigentümer des zerstörten Tores geworden ist, da beim Erwerb der Vorstand „falsch aufgestellt“ gewesen sei.
1. Sind die von A und C im Namen des TSV gegen B, F und S geltend gemachten Ansprüche begründet?
2. Sind die von Z gegen B und den TSV geltend gemachten Ansprüche begründet?
3. Ist das Verlangen des B, dass der TSV ihn von dem durch Z geltend gemachten Anspruch freistelle, begründet?
Bearbeitervermerk: Die gestellten Fragen sind in der angegeben Reihenfolge zu beantworten. Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.

12.09.2013/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-12 14:00:502013-09-12 14:00:50Zivilrecht ZIII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank an Christian für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2012 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Fall 1:
E ist Eigentümer eines Grundstücks in Köln, das mit einem leer stehenden Wohnhaus bebaut ist. Er möchte die Immobilie verkaufen. Nach längeren Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten K einigt man sich auf den Kaufpreis und über alle weiteren Modalitäten. Am 31.01.2012 schließen E und K einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. In der gleichen notariellen Urkunde ist die Auflassungserklärung enthalten. Vor dem Notar bewilligt E dem K auch eine Auflassungsvormerkung, die am 15.02.2012 ins Grundbuch eingetragen wird. Da der in finanziellen Nöten befindliche E noch wirtschaftlichen Nutzen aus der Immobilie ziehen möchte, vermietet er das Haus mit Vertrag vom 01.03.2012 an den Mieter M. M zieht sogleich in das Haus ein und entrichtet an E die vereinbarten Monatsmieten. Die Eigentumsumschreibung auf K erfolgt am 10.05.2012. Als K im Juni 2012, entsprechend der Vereinbarung zwischen ihm und E, das Haus beziehen will, findet er zu seiner Überraschung den M vor. K ist der Meinung, er habe mit dem Mietvertrag zwischen E und M nichts zu tun, da er ihn nicht abgeschlossen habe und bei Abschluss des Mietvertrages zu seinen Gunsten bereits die Vormerkung bestanden habe.
Frage 1: Kann K von M Herausgabe des Hauses verlangen?
Fall 2:
Der nicht im Vereinsregister eingetragene Freizeitverein V mit Sitz in Düsseldorf, der keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, ist Eigentümer eines bebauten Grundstückes in Köln, das er seit dem 01.09.2012 vermietet hat. Der Mietvertrag wurde von dem Vorstand des V und dem Einzelkaufmann B aus Aachen, der Inhaber eines großen Sanitärfachhandels mit dem Namen „Sanitär B“ ist, verhandelt und unterzeichnet. Als Mieter wurde bei den Vertragsverhandlungen und im Mietvertrag „Sanitär B“ angegeben. Das Mietobjekt soll nach dem Vertrag als Geschäftsraum für den Verkauf von Sanitärbedarf genutzt werden. Es ist die Zahlung einer monatlichen Miete von 3.000 Euro vereinbart. B hat die Miete für September 2012 gezahlt, seither hat V, obwohl er mehrere Mahnungen an B ausgesprochen hat, keine weiteren Mietzahlungen erhalten. Auf die Mahnungen hat B vielmehr so reagiert, dass er dem Vorstand des V schriftlich mitteilte, er halte den Vertrag für unwirksam.
Dies ergebe sich bereits daraus, dass V als nicht eingetragener Verein gar keine Verträge schließen kann.
V, ordnungsgemäß vertreten, erhebt daraufhin Mitte Dezember 2012 Klage gegen die Firma „Sanitär B“ vor dem Landgericht Köln auf Zahlung von drei Monatsmieten für die Monate Oktober bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 9.000 Euro. Außerdem verlangt er mit der Klage die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Mietvertrag bestehe. Beide Parteien sind in dem Prozess anwaltlich vertreten. In der Klageerwiderung und auch in der mündlichen Verhandlung trägt der Rechtsanwalt für „Sanitär B“ vor, die Klage des V sei unzulässig und unbegründet. Das Landgericht Köln sei u.a. nicht zuständig. Der Verein V könne auch gar nicht klagen. Der Rechtsanwalt erklärt für „Sanitär B“ in der mündlichen Verhandlung außerdem „hilfsweise“ die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit einer bestimmten Forderung von „Sanitär B“ gegen V in Höhe von 9.000 Euro. Dabei handelt es sich um eine Kaufpreisforderung aus einem Kaufvertrag zwischen „Sanitär B“ und V über Bodenfliesen, die „Sanitär B“ vereinbarungsgemäß im September 2012 an V geliefert hatte. Der Rechtsanwalt des V entgegnet daraufhin, dass die nunmehr von „Sanitär B“ geltend gemachte Gegenforderung aus dem Kaufvertrag zwar tatsächlich bestehe, das wolle man gar nicht bestreiten. Er wendet aber – zutreffend – ein, dass „Sanitär B“ genau diese Forderung bereits vor Wochen vor dem dafür zuständigen Landgericht Düsseldorf eingeklagt habe. Der Rechtsanwalt des V führt weiter aus, die Klageschrift von „Sanitär B“ die – was zutrifft – allen Anforderungen des § 253 ZPO entspreche, sei dem V auch bereits von dem Landgericht Düsseldorf zugestellt worden. Daher könne „Sanitär B“ mit dieser Forderung jetzt nicht mehr aufrechnen.
Frage 2: Ist die Klage des V zulässig und begründet? Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen. 
28.08.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-28 11:00:392013-08-28 11:00:39Zivilrecht ZII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank an Christian für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2012 in NRW gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A und B betreiben als Gesellschafter die im Handelsregister eingetragene AB-OHG. Das Geschäftskonzept der OHG sieht vor, wohlhabenderen älteren Menschen gegen Entgelt ein altersgerechtes Zusammenleben und Wohnen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck unterhält die OHG einen Gebäudekomplex mit mehreren Wohneinheiten und Gemeinschaftsräumen. Die Räume sind altersgerecht und mobilitätsfreundlich ausgestattet. Als besonderen Service zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit erhalten alle Senioren zudem ein mobiles Notrufgerät, das sie bei Bedarf betätigen können, um Hilfe von Mitarbeitern der AB-OHG anzufordern. Im Alltag werden die Senioren ebenfalls von Mitarbeitern der AB-OHG unterstützt, soweit sie darauf angewiesen sind.
Auch der 70-jährige Rentner R bewohnt seit einiger Zeit aufgrund eines Vertrages mit der AB-OHG ein Zimmer in der Seniorengemeinschaft der AB-OHG und nimmt auch deren Serviceleistungen in Anspruch. Der Gesundheitszustand des R ist allerdings nicht mehr der Beste. Am Morgen des 20.06.2012 stürzt er kurz nach dem Aufstehen schmerzhaft zu Boden. R betätigt sein mobiles Notfallgerät, jedoch ohne Erfolg. Die immer stärker werdenden Schmerzen und die Aufregung darüber, dass keine Hilfe herbeikommt, führen bei dem herzschwachen R schließlich zu einem Herzinfarkt. Kurz darauf betritt die Tochter (T) des R den Raum, um ihrem Vater einen Besuch abzustatten. T ist über den hilflosen Zustand des am Boden liegenden R maßlos entsetzt. Rechtzeitig kann sie noch Hilfe herbeirufen, erleidet in der Folge der Situation jedoch einen Schock, der eine ärztliche Behandlung erforderlich macht. Der Herzinfarkt des R wird im Krankenhaus erfolgreich behandelt. Die Ärzte stellen fest, dass der Herzinfarkt hätte vermieden werden können, wenn dem R rechtzeitig nach seinem Sturz geholfen worden wäre.
A und B sind über den Vorfall schwer betrübt. B wendet sich kurzerhand im Namen der AB-OHG an V, der die Notrufanlage (mitsamt der mobilen Notrufgeräte) an die AB-OHG im Januar 2011 verkauft hatte. B wirft V vor, dass die Anlage „defekt“ sei, und verlangt, dass V umgehend jemanden schicke, der „die Sache in Ordnung bringt“. Daraufhin schickt V seinen Mitarbeiter M zum Gebäudekomplex der AB-OHG. M stellt nach ausgiebiger Untersuchung fest, dass der Alarm nicht etwa wegen eines Mangels der Notrufanlage bzw. der mobilen Notrufgeräte ausgeblieben ist. Vielmehr war die Anlage durch B, der über keine elektronische Fachausbildung verfügt, noch vor dem Vertragsschluss mit R unsachgemäß installiert worden. M beseitigt daraufhin ohne Rücksprache mit der AB-OHG den Installationsfehler mit einigem Arbeitsaufwand.
Beantworten sie folgende Fragen gutachterlich:
Frage 1: a) Kann R von der AB-OHG wegen des erlittenen Herzinfarktes Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen? Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes sind entbehrlich.
b) Unterstellt, die Ansprüche gegen die AB-OHG (Frage 1a) bestehen: Kann R sich wegen der Heilbehandlungskosten und des Schmerzensgeldes auch an den vermögenden A halten?
Frage 2: T verlangt von der AB-OHG und A Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten. Zu Recht?
Frage 3: Hat A im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme durch R und T Ausgleichsansprüche gegen B?
28.08.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-28 09:00:082013-08-28 09:00:08Zivilrecht ZI – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖI – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Dezember 2012 gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
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Sachverhalt
B ist Beamter der Bundesfinanzdirektion (im folgenden BFD) in Bonn. Er erfährt im September 2011, dass seine Beförderung kurz bevor steht. Sie hängt lediglich noch von der Zustimmung des Ministers M ab, welche jedoch mehr als wahrscheinlich ist. Da die Beförderung vermutlich rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft treten wird, beantragt B bei der BFD seine Bezüge jetzt schon entsprechend zu erhöhen und die Bezüge für Juli und August auszuzahlen. Als Begründung gibt er an, dass seine kranke Tochter eine teure ärztliche Behandlung benötige, welche nicht vom Umfang der Versicherungsleistung erfasst sei. Da seine Frau ihre Arbeitsstelle verloren habe, ist er nunmehr der Alleinverdiener und könne diese Behandlung ohne die zusätzlichen Bezüge in Höhe von monatlich 220 Euro nicht tragen. Seinem Antrag wird stattgegeben und die Abschläge werden entsprechend angepasst. Als Zahlungsgrund wird angegeben „Erhöhte Abschlagszahlung mit dem Vorbehalt, dass die Beförderung zum 01.07.2011 rückdatiert wird„.
Im November wird seine Beförderung durch M aufgrund zutreffender Gründe abgelehnt. Am 07.11.2011 erhält er von der BFD einen Rückforderungsbescheid über die gezahlten Abschläge von insgesamt 880 Euro. Der Rückforderungbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und ist nicht begründet. Am 14.11.2011 legt B gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch ein. Diesen begründet er damit, dass die Abschläge bereits restlos in die Krankenversorgung seiner Tochter geflossen seien und somit ein öffentliches Interesse der Rückforderung nicht mehr gegeben sei.Die BFD prüfte den Widerspruch des B und wies diesen zum 19.11.2011 ab. Zugleich ordnete sie sofortige Vollziehung an. Der Widerspruchsbescheid ging B am 20.11.2011 zu.
Am 23.11.2011 verstarb B unerwartet. Die BFD teilte der Witwe W mit einem Schreiben vom 29.11.2011 mit, dass sie als Alleinerbin in die Rechtsfolge des B trete und nun die 880 Euro aus dem Rückforderungsbescheid zahlen müsse. W wendet sich mit ihrem Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Bonn. Die Bundesrepublik Deutschland wird ordnungsgemäß vertreten. W beruft sich auf die von B genannten Gründe und gibt weiter an, dass gegen sie überhaupt kein Zahlungsanspruch bestünde, da ihr gegenüber nicht einmal ein Verwaltungsakt ergangen sei. Nach Prüfung der Sachlage und Anhörung der Beteiligten verweist das Verwaltungsgericht Bonn die Sachlage an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.
Wie wird dieses entscheiden?
Bearbeitungsvermerk: Es ist davon auszugehen, dass für den Rückforderungsbescheid der BFD keine spezialgesetzliche Regelung existiert.

28.12.2012/28 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-12-28 20:09:262012-12-28 20:09:26ÖffRecht ÖI – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW

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