Kürzlich berichteten wir über eine Panne, die dem Online-Bezahlsystem PayPal unterlaufen ist. Es wurden dabei tausende Emails an Nutzer versendet, in welchen die frohe Botschaft kundgetan wurde, sie hätten 500 € gewonnen. Es handelt sich dabei nicht etwa um Spam- oder Phishingmails. PayPal war wirklich der Absender der Gewinnnachrichten.
Fraglich war in diesem Kontext in materiellrechtlicher Hinsicht insbesondere, ob ein Anspruch der Erklärungsempfänger auf Zahlung aus § 661a BGB gegen PayPal besteht. Den zugehörigen Beitrag nebst umfassender Lösungsskizze und geistreichen Kommentaren findet Ihr hier.
Neben der äußerst brisanten und umstrittenen Frage, ob überhaupt ein Anspruch nach deutschem Recht geltend gemacht werden kann bzw. ob eine Anfechtung durch PayPal Erfolg verspricht, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob ein derartiger Anspruch überhaupt vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden kann. Die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. hat ihren Sitz nämlich in Luxemburg. Sofern das Klagen vor deutschen Gerichten möglich ist, muss zudem noch geklärt werden, ob der Fall überhaupt nach deutschem Recht zu lösen ist. Die nachstehenden Ausführungen mögen dabei in dieser Tiefe nicht zum Examenspflichtfachstoff gehören. Da sich das internationale Privatrecht aber zunehmender Beliebtheit in Klausuren und mündlichen Prüfungen erfreut, lohnt es sich, sich zumindest kurz mit der Problematik auseinander zu setzen.
I. Internationale Zuständigkeit
Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit richtet sich in allgemeinen Zivil- und Handelssachen zunächst nach dem EU-weit harmonisierten Rechtsrahmen der EUGVVO (sog. Brüssel-VO). Nur, wenn die Vorschriften aus der Verordnung keine Regelung treffen und auch keine speziellere Verordnung einschlägig ist (z.B. in Ehesachen die Brüssel IIa -Verordnung; s. dazu instruktiv hier), kann auf eine Analogie des nationalen Rechtsrahmens in Form der §§ 12 ff. ZPO zurück gegriffen werden.
1. Deliktischer Gerichtsstand
Die Rechtsprechung hatte bereits Gelegenheit, sich mit der Natur des Anspruches nach § 661a BGB zu beschäftigen, wobei zunächst auf einen außervertraglichen Charakter der Norm und eine deliktsähnliche Natur abgestellt wurde (so etwa OLG Dresden OLG-NL 2002, 99; s. dazu Feuchtmeyer NJW 2002,3598). De lege lata müsste bei dieser Annahme insofern auf die Regelung des Art. 5 Nr. 3 EUGVVO abgestellt werden. Hiernach kann bei einer deliktischen oder deliktsähnlichen Handlung in dem Land geklagt werden, in dem das schädigende Ereignis eintrat.
Problematisch ist an dieser Auffassung, dass der Anspruch aus § 661a BGB letztlich einen Erfüllungsanspruch begründet und weniger unter das Regime der Schadensersatzansprüche fällt. Das Vorliegen eines Schadens ist insofern nämlich auch keine Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch nach § 661a BGB.
2. Gerichtsstand für Verbrauchersachen
Aus diesem Grunde zog eine andere Strömung der Rechtsprechung (so etwa OLG Frankfurt MDR 2002, 1023) den besonderen Gerichtsstand für Verbraucherschutzsachen, der sich nach heutiger Rechtslage in Artt. 15 ff. EUGVVO findet, heran. Problematisch ist bei einer derartigen Annahme indes, dass der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 EUGVVO einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag voraussetzt. Die Normstruktur des § 661a BGB ist indes eher dahingehend ausgestaltet, dass der Anspruch bereits durch die bloße Erklärung des Unternehmers zustande kommt. Eine Annahmeerklärung durch den Verbraucher ist in § 661a BGB nicht vorgesehen. Auch wenn der Begriff des Vertrages in Art. 15 EUGVVO europarechtlich autonom und nicht bloß nach nationalem Verständnis auszulegen ist, so besteht ein Vertrag auch in anderen Rechtsordnungen stets aus Angebot und Annahme (oder wie im common law aus offer, acceptance und consideration).
3. Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Konsequent lehnte der EuGH in mehreren Entscheidungen eine Anknüpfung an die vorgenannten Grundsätze ab (s. etwa NJW 2002, 2657; NJW 2005, 81. Der BGH folgerte hieraus, dass eine Herleitung der internationalen Zuständigkeit aber zumindest aus Art. 5 Nr 1 a) EUGVVO hergeleitet werden könne (vgl. BGHZ 165,172). Der BGH führte hierzu aus:
Gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ wird von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht eng ausgelegt. Die Feststellung, dass eine Klage nicht eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist, steht nicht der Annahme entgegen, es handele sich bei dieser Klage um eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 48 f). Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ setzt ferner – schon seinem Wortlaut nach und insoweit anders als Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ – nicht den Abschluss eines Vertrages voraus. Es genügt, dass eine von einer Person gegenüber der anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung festgestellt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 50 f).
Der Begriff „Vertrag“ ist im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 EUGVVO also nach Auffassung des BGH im Einklang mit dem EuGH bedeutend extensiver auszulegen als bei Art. 15 EUGVVO. Eine derartige Auslegung mag verwundern, da man eine extensive Auslegung wohl eher bei Art. 15 EUGVVO zum Zwecke der Begünstigung des Verbrauchers erwartet hätte.
Unabhängig davon, ob man der Begründung des BGH folgen mag, so ist es aber zumindest im Ergebnis begrüßenswert, einen nationalen Gerichtsstand in Gewinnzusagefällen für den Verbraucher zu begründen. Ob dies nun über Art. 5 Nr. 1 oder eben Art. 15 EUGVVO geschieht, kann im Ergebnis dahinstehen.
4. Richterliche Klarheit bislang nur für altes Recht
Für den hiesigen PayPal-Fall ist indes problematisch, dass sich die hier zitierte Entscheidung des BGH nur auf eine ältere Rechtslage bezieht. Der BGH schlussfolgerte nämlich folgendermaßen:
Nach dem mithin eröffneten Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ (vgl. jetzt Art. 5 Nr. 1 lit. a und c EuGVVO) ist das Gericht des Ortes international zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Die Anschlussfrage, wo die aus der Gewinnzusage erwachsene Verpflichtung zu erfüllen ist, ist nicht übereinkommensautonom zu beantworten; maßgeblich ist vielmehr das – nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts – zu bestimmende nationale Recht
Dies vermittelte wiederum eine Sonderanknüpfung an den seinerzeit geltenden und nunmehr außer Kraft getretenen Art. 34 EGBGB, wonach die Bestimmung des Erfüllungsortes sich nach deutschen Recht bemaß. Es musste in diesem Sinne nach §§ 269 ff. BGB beim Anspruchsinhaber erfüllt werden, so dass mithin auch die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 a) EUGVVO gegeben war. Der BGH legte zu diesem Zwecke die nationalen Vorschriften der §§ 269 ff. BGB teleologisch aus:
Im Streitfall ist eine Bringschuld (vgl. OLG Nürnberg NJW 2002, 3637, 3640) nicht vereinbart worden; dass der Unternehmer den zugesagten Preis am Wohnsitz des Verbrauchers zu leisten hat, ergibt sich indes aus Sinn und Zweck des § 661a BGB (vgl. Häcker ZVglRWiss 103, 464, 490; a. A. Lorenz/Unberath IPRax 2002, 219, 222; s. auch Mörsdorf-Schulte JZ 2005, 770, 778).
Die Haftung des Unternehmers wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) ist zwar – wie bereits dargelegt – nicht als deliktisch aufzufassen; sie steht aber in der Nähe der Haftung wegen unerlaubter Handlung. Mittels des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber die wettbewerbswidrige Praxis zurückdrängen, dass Unternehmer mit angeblichen Preisgewinnen Verbraucher zu ködern suchen, Waren zu bestellen. Der unlauter handelnde Unternehmer soll für sein täuschendes Versprechen „bestraft“ werden, indem er dem Verbraucher gemäß § 661a BGB auf Erfüllung haftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 91). Diese Zielsetzung würde durchkreuzt, wenn der Unternehmer nicht am Wohnsitz des Empfängers der Gewinnmitteilung, sondern an seinem Wohnsitz zu leisten hätte.
Die Frage, ob die internationale Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist, bemisst sich aber – wie sich aus dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 EUGVVO ergibt – nach dem Erfüllungsort, der wiederum über die jeweils anwendbare nationale Rechtsordnung bestimmt wird. Da Art. 34 EGBGB aufgehoben wurde, gilt es insofern zu klären, ob in Fällen von Gewinnzusagen §§ 269 ff. BGB auch nach neuem Recht noch anwendbar sind.
II. Anwendbares Recht – Kollisionsrecht
Die Frage danach, welches Recht bei Fällen mit grenzüberschreitendem Element anwendbar ist, richtet sich bei allgemeinen Zivilsachen vor europäischen Gerichten vornehmlich nach den Verordnungen Rom I oder Rom II (besondere Materien sind jedoch oftmals spezialgesetzlich geregelt; s. dazu etwa hier).
1. Anwendbarkeit von Rom I
Angesichts der vorgenannten Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 5 Nr. 1 EUGVVO, wonach ein „vertragliches Verhältnis“ im weiteren Sinne bestehen muss, liegt es zunächst nahe, die Vorgaben von Rom I heranzuziehen, da diese Verordnung nach dessen Art. 1 für die Bestimmung des anwendbaren Rechts in vertraglichen Angelegenheiten einschlägig ist. In diesem Kontext könnte dann u.a. auf Art. 6 rekurriert werden (dafür etwa Beck-OK-BGB/Kotzian, Stand 01.05.2013, § 661a BGB, Rn. 9), wonach in Verbrauchersachen das Recht des Heimatstaates des Verbrauchers maßgeblich ist. §§ 269 ff. BGB wären demnach auch nach neuem Recht anwendbar, so dass in Deutschland nach Art. 5 Nr. 1 EUGVVO geklagt werden könnte.
Hiergegen könnte indes die o.g. Argumentation zu Art. 15 EUGVVO und einem engeren Vertragsbegriff sprechen. Darüber hinaus äußerte sich auch der BGH dahingehend, dass Ansprüche nach § 661a BGB nicht als vertragliche Ansprüche im engeren Sinne verstanden werden dürften.
Eine vertragliche Qualifikation scheitert bereits daran, dass die Haftung wegen Gewinnzusage nicht an ein Versprechen des Versenders anknüpft; der Versender will in der Regel gerade nicht einen Anspruch auf den Gewinn begründen. Eine Annahme der „Zusage“ ist nicht vonnöten.
[…]
Deliktisch ist diese Haftung indes nicht. Zwar zielt § 661a BGB auf die Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f). Der Gesetzgeber selbst hat die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) aber nicht der unerlaubten Handlung (Buch 2. Abschnitt 8. Titel 27.: §§ 823 ff BGB), sondern Buch 2. Abschnitt 8. Titel 11. Auslobung zugeordnet, also in die Nähe der einseitigen Rechtsgeschäfte Auslobung (§ 657 BGB) und Preisausschreiben (§ 661BGB) gerückt. Zudem ist die von § 661a BGB bestimmte Rechtsfolge, dass der Versender Erfüllung schuldet, der Systematik der unerlaubten Handlungen fremd; sie begründen nicht Erfüllungs-, sondern Schadensersatzansprüche (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3308).
[…]
Die oben beschriebene systematische Stellung des § 661a BGB legte an sich nahe, diesen kollisionsrechtlich ebenso zu behandeln wie die einseitigen Rechtsgeschäfte.
Ob aber einseitige Rechtsgeschäfte, wie etwa die Auslobung, vom Anwendungbereich der ROM I VO erfasst werden, ist wiederum strittig (vgl. etwa Ferrari/Kieninger/Mankowski/, Internationales Vertragsrecht
2. Auflage 2011, Art. 1 Rom I, Rn. 7). Hiergegen spricht insbesondere die Systematik der Verordnung, wonach einseitige Rechtsgeschäfte lediglich in Art. 11 Abs. 3 im Kontext von Formvorschriften erwähnt werden.
2. Anwendbarkeit von Rom II
Sofern auf Rom II, also die Verordnung zu nichtvertraglichem Kollissionsrecht abgestellt würde, könnte man etwa auf dessen Art. 6 abstellen, wonach in Fällen von unlauterem Wettbewerb das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden.
Sofern eine derartige Typisierung verneint würde, ließe sich im Übrigen noch vertreten, die Vorgabe des § 661a BGB als „zwingendes Recht“ i.S.d. Art. 16 Rom II einzuordnen. Diese Vorschrift entspricht teilweise derjenigen des Art. EGBGB a.F., die vom BGH in der zuvor zitierten Entscheidung herangezogen wurde. So führte der BGH seinerzeit aus:
§ 661a BGB ist vielmehr als zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB anzusehen; denn § 661a BGB beansprucht, eine grenzüberschreitende Gewinnzusage ohne Rücksicht auf das – entsprechend Art. 27 ff EGBGB berufene – Vertragsstatut nach deutschem Recht zu regeln.
[…]
Sieht das Gesetz – wie hier § 661a BGB – nicht ausdrücklich den internationalen Geltungsanspruch vor, sind für die Einordnung einer Bestimmung als zwingende Norm im Sinne des Art. 34 EGBGB die mit ihr verfolgten ordnungspolitischen Interessen maßgebend (vgl. BGHZ 154, 110, 115 [zu § 4 HOAI]; Staudinger/Magnus [2002] Art. 34 EGBGB Rn. 2, 51 ff; MünchKomm-Martiny 3. Aufl. 1998 Art. 34 EGBGB Rn. 12; Sonnenberger aaO S. 109 ff; jeweils m. w. N.). Solche sind in der – eine Differenzierung nach dem Herkunftsland der Gewinnzusage nicht duldenden – lauterkeitsrechtlichen und sozialpolitischen Zielsetzung des §661a BGB zu sehen. Der Gesetzgeber wollte einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen. Eine solche, auch von der Revision als unlauter bezeichnete Werbung mittels – im Streitfall wie in der Regel vorsätzlicher (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3306) – Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten „Gewinns“ zu verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f m. w. N. aus den Gesetzesmaterialien).
[…]
Indem § 661a BGB diesen ausufernden Geschäftspraktiken zu begegnen sucht, verfolgt er neben dem Verbraucherschutz ein darüber hinausreichendes öffentliches Interesse an der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs (vgl. Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 411); das spricht entscheidend dafür, § 661a BGB als zwingende Vorschrift im Sinne des Art. 34 EGBGB zu verstehen.
3. Rom I oder II analog
Sofern man vertritt, dass einseitige Rechtsgeschäfte wie die Gewinnzusage oder etwa die Auslobung weder einen Fall nach Rom I noch einen solchen nach Rom II darstellen, wird man feststellen, dass das subsidiär heranzuziehende EGBGB ebenfalls keine Regelung hierzu enthält. Als Lückenschließung bietet sich in einem derartigen Fall zumindest eine analoge Anwendung von Art. 6 der Rom I oder Art. 6 der Rom II Verordnung an, da die hier diskutierte Fallgestaltung den in diesen Vorschriften genannten Konstellationen, die den Verbraucher privilegieren sollen, zumindest vergleichbar ist und da auch eine planwidrige Regelungslücke besteht.
III. Fazit
Sofern man einer der vorgenannten Begründungen folgt, landet man bei einer Anwendbarkeit des deutschen Rechts, so dass sich der Erfüllungsort nach § 269 ff. BGB bemisst. Insofern ist in konsequenter Anwendung der Vorgaben des BGH und EuGH zu Art. 5 Nr. 1 a) EUGVVO auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Wie bereits angemerkt, ist die Frage de lege lata aber noch nicht entschieden. Es lassen sich insofern durchaus auch gegenteilige Standpunkte vertreten.