Gleich in zwei kürzlich veröffentlichten Pressemitteilungen des OLG Hamm wird mit den Verkehrssicherungspflichten ein echter Prüfungsklassiker angesprochen. Dabei geht das Gericht auf die Fragen ein, in welchem Maße die Betreiber eines Supermarktes bzw. einer Diskothek dafür zu sorgen haben, dass ihre Kunden sich nicht verletzen, und inwiefern von diesen wiederum Eigenverantwortlichkeit zu fordern ist.
I. Sachverhalte
In beiden Fällen waren die jeweiligen Kläger aufgrund einer unerwarteten Beschaffenheit des Bodens zu Fall gekommen und hatten sich dabei in nicht unerheblichem Maße verletzt.
In der ersten Konstellation, die dem Urteil vom 05.04.2016 (Az.: 9 U 77/15) zugrunde liegt, endete eine Silvesterparty blutig: Die Nacht zum 01.01.2009 verbrachten die Klägerin und ihre Freunde in einer Bottroper Diskothek. In den frühen Morgenstunden kam sie jedoch auf der Tanzfläche zu Fall und zog sich aufgrund am Boden liegender Scherben eine tiefe Schnittverletzung an der rechten Hand zu. Diese wurden von den herbeigerufenen Sanitätern versorgt. Aufgrund der erlittenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen verlangte die Dame u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 200.000 Euro. Die Betreiber der Disko waren allerdings der Meinung, die Klägerin habe im alkoholisierten Zustand ihr Glas fallen lassen und anschließend in eben jene Scherben gestürzt.
In der zweiten Fallgestaltung (13.09.2016 – Az.:9 U 158/15) zog sich ein zu diesem Zeitpunkt 62 Jahre alter Mann einen komplizierten Bruch seines linken Oberarms zu als er vor einem Supermarkt über eine 3 cm hohe Unebenheit der Gehwegplatten stürzte. Aus diesem Grund verlangte er von dem Supermarkt Zahlung von Schadensersatz, u.a. eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 Euro.
II. Allgemeines zu Verkehrssicherungspflichten
In beiden Fällen stützten die Kläger ihr Schadensersatzverlangen darauf, dass die Betreiber des Supermarktes bzw. der Diskothek nicht ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen seien. Diese werden vom BGH, u.a. in dem Urteil zu dem Sturz vor dem Supermarkt, wie folgt umschrieben:
„Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist zu beachten, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen und nach der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht zu erwarten ist. Deshalb umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung lediglich die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.“
Typische Fallgruppen sind dabei die Übernahme einer Obhutspflicht für das gefährdete Rechtsgut oder die Schaffung und Unterhaltung einer Gefahrenquelle. Die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht selbst und die Bestimmung ihres Umfangs hat sich an verschiedenen Kriterien wie der wirtschaftlichen Zuordnung der Gefahrenquelle und der Beherrschbarkeit der Gefahr, der Zumutbarkeit von Maßnahmen für den Verantwortlichen, der Möglichkeit Dritter, Maßnahmen zum Selbstschutz zu ergreifen und der Sicherheitserwartungen selbiger zu orientieren.
Das Stichwort „Verkehrssicherungspflicht“ fällt besonders häufig im Zusammenhang mit deliktischen Ansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB. Dort werden sie bei dem zweiten Prüfungspunkt, der Handlung bzw. dem pflichtwidrigen Unterlassen des Anspruchsgegners relevant. Dabei ist jedoch nicht jedes Unterlassen tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Rechtsgutsverletzung. Das Unterlassen ist vielmehr nur dann haftungsbegründend, wenn eine Handlungspflicht bestand. Eine solche besteht, wenn den Unterlassenden eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Kann die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bejaht werden, so ist auch die Rechtswidrigkeit indiziert.
Allerdings spielen Verkehrssicherungspflichten auch innerhalb von vertraglichen (z.B. im Fall des Diskobesuches) und vertragsähnlichen (aufgrund des Sturzes vor dem Supermarkt kommt je nach Fallgestaltung ein vertraglicher Anspruch oder einer aus c.i.c. in Betracht) Schadensersatzansprüchen eine Rolle, dort dann im Rahmen der Pflichtverletzung.
III. Die Urteile
1. Sturz in der Disko
Im Fall der in der Diskothek gestürzten Frau war das Gericht in Anbetracht der Beweissituation davon überzeugt, dass sich die Flüssigkeit, auf der sie ausgerutscht war, ebenso wie die Scherben, an den sie sich dann verletzt hatte, bereits vor ihrem Sturz auf dem Boden befunden hatten und nicht etwa von einem von ihr selbst fallengelassenen Glas herrührten. Da die Klägerin so eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten nachgewiesen habe, hätte es nun an dieser gelegen sich diesbezüglich zu entlasten. Nach Ansicht des BGH sei aber weder ein Organisationsverschulden noch Mängel bei der Ausführung getroffener Organisationsanordnungen auszuschließen gewesen. Ein Mitverschulden der Klägerin aufgrund von Alkoholisierung sei demgegenüber nicht nachgewiesen worden.
Hier spricht der BGH ein weiteres insbesondere aus dem Deliktsrecht und auch im Zusammenhang mit Verkehrssicherungspflichten bekanntes Klausurproblem an, nämlich das sog. Organisationsverschulden. Grundsätzlich haftet ein Geschäftsherr schon nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB für deliktische Handlungen seines Verrichtungsgehilfen, kann sich aber gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren, wenn er diesen sorgfaltsgemäß ausgewählt und überwacht hat. Daneben kann aber – und dies wird insbesondere in den Fällen, in denen die Exkulpation gelingt relevant – eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 823 Abs. 1 BGB für die Verletzung von Organisationspflichten, als Unterfall der Verkehrssicherungspflichten, bestehen. Im konkreten Fall käme diesbezüglich beispielsweise in Betracht, dass der Betreiber der Diskothek seine Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße dazu angewiesen hat, regelmäßig zu kontrollieren, ob sich Scherben auf dem Boden befinden.
2. Sturz vor dem Supermarkt
Im Fall des vor dem Supermarkt gestürzten Mannes wurde neben der Pressemitteilung auch bereits das Urteil veröffentlicht. Darin äußert sich der BGH konkret zu den Anforderungen, die an den Supermarktbetreiber zu stellen waren:
„Ein Gehweg muss sich grundsätzlich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Daraus folgt nicht, dass die Verkehrsfläche schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muss. Wie andere Verkehrsteilnehmer auch haben Fußgänger die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar zeigen, sowie mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten, zu rechnen und sich hierauf einzustellen. Insoweit muss sich der Fußgänger den gegebenen Wegeverhältnissen anpassen und hat den Weg so zu benutzen, wie er sich ihm offensichtlich darstellt.“
Unebenheiten zwischen 2,0 und 2,5 cm seien dabei noch hinzunehmen. Im konkreten Fall befanden sich in dem Bereich, in dem der Kläger gestürzt war jedoch Unebenheiten von bis zu 3 cm. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt es aber nicht darauf an, dass der Verletzte beweisen kann genau an einer Stelle von >2,5 cm gestürzt zu sein:
„Steht fest, dass der Geschädigte im Bereich einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle gestürzt ist, spricht nach ständiger Rechtsprechung (…) der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich hier die Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht im Sinne der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenereignis ausgewirkt hat. (…) Vielmehr obliegt es der Beklagten nachzuweisen, dass der Kläger an der Kante in einem Bereich hängen geblieben ist, der einen geringeren Höhenunterschied als 2,0 cm oder 2,5 cm aufweist, bzw. der Kläger aus Gründen gestürzt ist, die nicht auf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruhen.“
Grundsätzlich hat das OLG also einen Verstoß des Supermarktes gegen dessen Verkehrssicherungspflichten angenommen. Dennoch wurde dem Kläger nicht in vollem Umfang ein Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts traf ihn bei dem Sturz nämlich ein Mitverschulden von 50 %, weil auch er schlichtweg hätte besser aufpassen müssen:
„Eine völlige Gefahrlosigkeit eines Gehwegs kann von den Kunden bzw. Passanten nicht erwartet werden. (…) Auch der Fußgänger in einem Gehwegbereich muss daher auf seinen Weg achten. Dabei ist danach zu differenzieren, in welchem Umfang der Fußgänger durch die Umgebung abgelenkt ist. So wird man in einer Fußgängerzone konzedieren müssen, dass der Passant genau das macht, was er machen soll, nämlich auf die Auslagen achten. Eine solche Ablenkung liegt hier nicht vor. Der Bereich des Treppenaufgangs ist ungeschickt ausgeführt. (…) Angesichts dessen musste der Kläger, wenn er die den Treppenaufgang abgrenzende Mauer schon in einem engen Bogen nimmt, dann auch seinen Blick unmittelbar vor dem Übergang nach unten richten. Der Sturz war dann vermeidbar. Die danach erforderliche Aufmerksamkeit hat der Kläger nicht aufgebracht.“
IV. Fazit
Die Inhalte von Verkehrssicherungspflichten wurden sowohl von den Obergerichten als auch dem BGH schon mehrfach konkretisiert. Weitere Beiträge auf juraexamen.info findet ihr u.a. hier, hier, hier und hier. Es handelt sich nicht nur um eine in der Praxis relativ häufig auftretende Thematik, sondern auch um einen für Examensklausuren bestens geeigneten Anknüpfungspunkt. Weitere Problemkreise, die in diesem Zusammenhang typischerweise eine Rolle spielen können sind die Haftung für eigenes und fremdes Verschulden (auch das Stichwort: Dezentralisierter Entlastungsbereich), im Bereich der c.i.c. auch der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (das seine Eltern begleitende Kind, das vor dem Supermarkt stürzt). Eine Auseinandersetzung mit den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflichten, sowie bereits entschiedenen Sachverhalten lohnt sich also und kann im Ernstfall Inspiration für die eigene Argumentation bieten!
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