Schema: Fahrlässiges Erfolgsdelikt
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Taterfolg
2. Tathandlung
3. Kausalität
Eine Handlung ist nach der Äquivalenztheorie kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolgt entfallen würde.
4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts
a) Bestehen einer Sorgfaltspflicht
– Aus Rechtssatz
– Aus Verkehrssitte; sonstige ungeschriebene Gebote und Verbote
– Aus Angehörigkeit besonderer Personen- oder Berufsgruppen
– Übernahmeverschulden
b) Objektive Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts
– Auch der Kausalverlauf muss in seinen wesentlichen Zügen vorhersehbar sein.
– Vertrauensgrundsatz: Vorschriftswidriges Verhalten Dritter schließt die Vorhersehbarkeit grds. aus, es sei denn mit dem Fehlverhalten des Dritten war zu rechnen (zB bei Kindern) oder der Täter verhält sich selbst vorschriftswidrig.
5. Objektive Zurechnung
Schaffung eines rechtlich relevanten Risikos, das sich ich tatbestandlichen Erfolg realisiert.
a) Schaffung eines Risikos
b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt, wenn:
– Der eingetretene Erfolg außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Sorgfaltspflicht lag.
– Der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (hM).
– Ein neuer, eigenständiger Steuerungsprozess eingegriffen hat, der letztlich den Erfolg herbeigeführt hat.
– Es sich um eine vollkommen atypische Schadensfolge handelt.
II. Rechtswidrigkeit
1. Objektive Merkmale eines etwaigen Rechtfertigungsgrundes
2. Subjektives Merkmal (hM)
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit
2. Subjektive Fahrlässigkeit
a) Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
b) Subjektive Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung
3. Entschuldigungsgründe
IV. Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe
V. Strafverfolgungsvoraussetzungen
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.