Wer das juristische Studium erfolgreich absolvieren will, muss Zusammenhänge verstehen und auch für Unbekanntes praktikable Lösungsansätze entwickeln können. Bloßes Auswendiglernen führt nicht zum Ziel. Trotzdem gilt, dass einige wesentliche Begrifflichkeiten in fast jedem Rechtsgebiet bekannt sein sollten – nicht zuletzt, um in der Klausur wertvolle Zeit einzusparen. Für die Klausur im Öffentlichen Recht ist eine überschaubare Anzahl an Begriffen, die jeder ambitionierte Student und Examenskandidat im Handumdrehen schnell abrufen können sollte, zu beherrschen. Die nachstehende Auflistung enthält diejenigen Definitionen, die für die Klausur im Verwaltungsrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht notwendig sind. Wer diese beherrscht, ist für den Ernstfall bestens gewappnet:
(1) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Nach der modifizierten Subjektstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Eine Norm ist dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie einen Träger öffentlicher Gewalt in seiner Funktion als solcher in jedem Anwendungsfall berechtigt oder verpflichtet.
(2) Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
Eine Streitigkeit ist jedenfalls dann nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn die Streitbeteiligten nicht unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und auch im Wesentlichen nicht um die Anwendung oder Auslegung von Verfassungsrecht gestritten wird (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)
(3) Klagebefugnis Anfechtungsklage
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Rechtsverletzung muss tatsächlich möglich erscheinen (sog. Möglichkeitstheorie). Eine Rechtsverletzung kommt insbesondere bei einem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts in Betracht (sog. Adressatentheorie), wobei im Einzelfall stets zu begründen ist, weshalb der Verwaltungsakt möglicherweise rechtswidrig sein und den Adressaten in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen könnte.
(4) Klagebefugnis Verpflichtungsklage
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Das ist der Fall, wenn der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat, der Anspruch also nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
(5) Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO
Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.
(6) Feststellungsinteresse
Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses haben. Ein berechtigtes Interesse kann dabei jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.
(7) Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Anerkannt ist ein solches Interesse jedenfalls für folgende Fälle: (1) Konkrete Wiederholungsgefahr, (2) Rehabilitationsinteresse, (3) präjudizielle Wirkung einer Feststellung und (4) tiefgreifende Grundrechtseingriffe.
(8) Erledigung eines Verwaltungsakts
Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen eingetreten ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist.
(9) Subsidiarität i.S.v. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO
Die Feststellung eines Rechtsverhältnisses kann gem. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist demnach insbesondere gegenüber der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und allgemeinen Leistungsklage subsidiär.
(10) Rechtsschutzbedürfnis
Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass die begehrte Leistung bzw. Handlung zunächst bei der Behörde zu beantragen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt insbesondere, wenn der Kläger sein Ziel einfacher als durch Klageerhebung erreichen kann, die Klage keinen anzuerkennenden Zweck verfolgt, missbräuchlich ist oder der Kläger sein Klagerecht verwirkt hat.
(11) Sicherungsanordnung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller die vorläufige Sicherung eines von ihm behaupteten Rechts gegenüber einer drohenden tatsächlichen oder rechtlichen Änderung eines bereits bestehenden Zustands begehrt.
(12) Regelungsanordnung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller die vorläufige Erweiterung seines Rechtskreises begehrt, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder ein solche Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint.
(13) Anordnungsanspruch
Der Anordnungsanspruch im Verfahren nach § 123 VwGO bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Der Anordnungsanspruch entspricht folglich dem materiell-rechtlichen Anspruch, der im Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird. Dies gilt sowohl für die Sicherungs- als auch Regelungsanordnung.
(14) Anordnungsgrund
Der Anordnungsgrund betrifft den Umstand, aus dem sich die Eilbedürftigkeit des Antragstellers ergibt, dieser mithin nicht bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten kann. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
(15) Objektive Klagehäufung
Nach § 44 VwGO können vom Kläger mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Mehrere Klagebegehren liegen vor, wenn mehrere selbständige prozessuale Ansprüche in Rede stehen, mithin unterschiedliche Streitgegenstände in einer Klage adressiert werden.
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Schlagwortarchiv für: Definitionen
Wer das juristische Studium erfolgreich absolvieren will, muss Zusammenhänge verstehen und auch für Unbekanntes praktikable Lösungsansätze entwickeln können. Bloßes Auswendiglernen führt nicht zum Ziel. Trotzdem gilt, dass einige wesentliche Begrifflichkeiten in fast jedem Rechtsgebiet bekannt sein sollten – nicht zuletzt, um in der Klausur wertvolle Zeit einzusparen. Der Grundrechtskatalog umfasst eine überschaubare Anzahl an Begriffen, die jeder ambitionierte Student und Examenskandidat im Handumdrehen definieren können sollte. Die nachstehende Auflistung enthält diejenigen Definitionen, die für die Grundrechtsklausur notwendig sind. Wer diese beherrscht, ist für den Ernstfall bestens gewappnet:
(1) Eingriff
Nach dem sog. klassischen Eingriffsverständnis ist ein Eingriff jeder staatliche Akt, der final und unmittelbar die Rechtssphäre des Bürgers verkürzt und mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist. Nach dem sog. modernen Eingriffsbegriff ist ein Eingriff bereits jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.
(2) Geeignetheit
Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks dienlich bzw. förderlich sein kann.
(3)Erforderlichkeit
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es keine milderen, den Bürger weniger belastende Mittel gibt, die zur Erreichung des verfolgten Zwecks gleich geeignet sind.
(4) Angemessenheit
Angemessen ist eine Maßnahme, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
(5) Verfassungsmäßige Ordnung
Verfassungsmäßige Ordnung i.S.v. Art 2 Abs. 1 GG meint alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Beachte: Der Begriff findet sich auch in Art. 9 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG und hat in diesen Zusammenhängen andere Bedeutung!
(6) Glaube
Die Auffassung über die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.
(7) Gewissen
Der Begriff meint jede ernste und sittliche, an den Kategorien „Gut“ und „Böse“ orientiere Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen diese nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
(8) Wissenschaft
Jeder ernsthafte, auf einem gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch zur Ermittlung der wahren Erkenntnisse durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes Denken.
(9) Formeller Kunstbegriff
Danach sind Kunst nur solche Tätigkeiten, die einer traditionellen Kunstform zuzuordnen sind (Malerei, Theater, Dichtung etc.).
(10) Materieller Kunstbegriff
Kunst liegt vor, wenn das Werk das geformte Ergebnis einer freien, schöpferischen Gestaltung ist, in dem der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse in einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung bringt und das auf kommunikative Sinnvermittlung nach Außen gerichtet ist.
(11) Offener Kunstbegriff
Ein Kunstwerk liegt vor, wenn das Werk interpretationsfähig und -bedürftig sowie vielfältigen
Interpretationen zugänglich ist.
(12) Meinung
Meinung ist jedes Werturteil, das durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist.
(13) Tatsache
Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Zustände oder Ereignisse. Der Wahrheitsgehalt der Äußerung steht bei der Tatsachenbehauptung im Vordergrund.
(14) Allgemeine Gesetze
Hierunter fallen alle Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, welches in der Rechtsordnung allgemein geschützt wird.
(15) Presse
Der Begriff meint alle Druckerzeugnisse, die unabhängig von der Anzahl ihrer Vervielfältigung zur allgemeinen Verbreitung geeignet und bestimmt sind (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften o.ä.).
(16) Rundfunk
Rundfunk meint jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete, drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten im Wege elektrischer Schwingungen.
(17) Enger Versammlungsbegriff
Nach dem engen Versammlungsbegriff, den das BVerfG vertritt, ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
(18) Erweiterter Versammlungsbegriff
Nach dem erweiterten Versammlungsbegriff bedeutet Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Im Gegensatz zum engen Versammlungsbegriff muss die kollektive Meinungsbildung nicht auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sein.
(19) Weiter Versammlungsbegriff
Nach dem weiten Versammlungsbegriff versteht man unter einer Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen, zwischen denen durch einen gemeinsamen Zweck eine innere Verbindung besteht. Der weite Versammlungsbegriff verzichtet auf das Merkmal der kollektiven Meinungsäußerung und Meinungsbildung und lässt jede Art von Verbundenheit der Teilnehmer ausreichen.
(20) Verein
Verein ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
(21) Beruf
Unter Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient.
(22) Berufsausübungsregelung
Eine solche liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine reine Ausübungsregelung trifft, die auf die Freiheit der Berufswahl nicht zurückwirkt, vielmehr nur bestimmt, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben.
(23) Subjektive Berufswahlregelung
Bei der subjektiven Berufswahlregelung wird auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, erworbene Abschlüsse oder erbrachte Leistungen abgestellt, wobei es nicht auf den Einfluss des Betroffenen auf die Eigenschaften ankommt.
(24) Objektive Berufswahlregelung
Bei der objektiven Berufswahlregelung erfolgt die Beschränkung der Berufsfreiheit anhand von objektiven Kriterien, die nicht in der Person des Betroffenen liegen und auf die der Betroffene keinen Einfluss hat.
(25) Freizügigkeit
Freizügigkeit umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Hierzu gehört die Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Wohnsitznahme und die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde.
(26) Wohnung
Der Begriff der Wohnung meint die räumliche Privatsphäre und damit jeden Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt. Auch Betriebs- und Geschäftsräume fallen unter den Schutzbereich; wegen des teilweise erheblichen Sozialbezugs von Betriebs- und Geschäftsräumen ist grundsätzlich aber ein im Vergleich zu privaten Wohnräumen geringeres Schutzniveau anzunehmen.
(27) Eigentum
Art. 14 GG ist ein „normgeprägtes Grundrecht“, sodass der Begriff des Eigentums nur schwerlich abschließend definiert werden kann. „Eigentum“ i.S. des GG sind jedenfalls alle vermögenswerten Rechte, die die Rechtsordnung dem Einzelnen dergestalt zuweist, dass dieser ausschließlich über das Recht verfügen kann. Eigentum iSd Art. 14 GG sind alle dinglichen Rechte des Zivilrechts, Ansprüche und Forderungen des privaten Rechts.
(28) Inhalts- und Schrankenbestimmung
Unter Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum geschützt werden, zu verstehen.
(29) Enteignung
Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter, durch Art. 14 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die Enteignung beschränkt sich auf Vorgänge, bei denen Güter hoheitlich beschafft werden.
(30) Mittelbare Drittwirkung
Grundrechte entfalten mittelbar Wirkung in privaten Rechtsbeziehungen, indem Generalklausen und unbestimmte Rechtsbegriffe des Zivilrechts grundrechtskonform ausgelegt und angewendet werden („Ausstrahlungswirkung“).
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Für eine gute Klausur im Strafrecht ist es unabdingbar, Definitionen der Tatbestandsmerkmale schnell und sicher abrufen zu können. Insbesondere im schriftlichen Examen kommt den Vermögensdelikten eine hohe Prüfungsrelevanz zu. Dabei steht oftmals der Betrug nach § 263 StGB im Fokus. Hier werden von Prüflingen nicht nur Grundkenntnisse, sondern auch vertieftes Wissen zu Sonderproblemstellungen erwartet. Eine erfolgreiche Fallbearbeitung setzt in jedem Fall voraus, die nachstehenden Begriffe einordnen und definieren zu können:
(1) Tatsachen
sind alle der Vergangenheit oder Gegenwart zugehörigen Zustände und Ereignisse, die objektiv bestimmbar und dem Beweis zugänglich sind. Werturteile (insbesondere Meinungsäußerungen) fallen nicht unter den Tatsachenbegriff.
(2) Täuschung
bedeutet, dass der Täter bewusst irreführend auf das Vorstellungsbild des Opfers einwirkt. Dies kann durch das Vorspiegeln von Tatsachen, aber auch einem Unterdrücken oder Verändern wahrer Gegebenheiten erfolgen (vgl. BeckOK/Beukelmann, StGB, 38. Ed. Stand 01.05.2018, § 263 Rn. 9). Die Täuschung kann sowohl explizit, als auch konkludent erfolgen. Auch eine Täuschung durch Unterlassen ist tatbestandlich möglich.
(3) Irrtum
über Tatsachen ist das Auseinanderfallen von der subjektiven Vorstellung des Täters und der objektiven Wirklichkeit. Zweifel beseitigen die Annahme eines Irrtums solange nicht, wie das Opfer die Wahrheit der behaupteten Tatsachen für möglich hält und deswegen aufgrund der List des Täters trotzdem die Vermögensverfügung trifft (vgl. BGH Urteil v. 5.12.2002 – 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313).
(4) Vermögensverfügung
ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar eine Vermögensminderung bei dem Getäuschten selbst oder einer dritten Person herbeiführt.
(5) Juristischer Vermögensbegriff
ist streng am Zivilrecht orientiert und zählt zum tatbestandlich umfassten Vermögen alle rechtlich geschützten Güter und Rechte einer Person, ungeachtet des wirtschaftlichen Wertes.
(6) Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
definiert das strafrechtlich geschützte Vermögen wirtschaftlich faktisch: Geschützt werden alle Rechtspositionen, die in Geld messbar sind, sodass das Vermögen die „Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten“ ist (ausführlich Schilling, NStZ 2018, 316). Vertritt man den wirtschaftlichen Vermögensbegriff in seiner Reinform, ist jedes wirtschaftlich messbare Vermögen geschützt, unabhängig davon, ob es legal oder illegal gehandelt wird. Auch widerrechtlich Erlangtes fällt unter diesen Vermögensbegriff.
(7) Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
knüpft an den wirtschaftlichen Vermögensbegriff an und schränkt diesen ein: Geschützt ist alles, was in Geld messbar ist und der rechtlichen Verfügungsmacht einer Person unterliegt. Geschützt wird demnach nicht, was nach der (außerstrafrechtlichen) Rechtsordnung missbilligt wird (vgl. K/N/P/Kindhäuser, StGB, 5. Auflage 2017, § 263 Rn. 30 m.w.N.).
(8) Schadensgleiche Vermögensgefährdung
stellt dann einen Vermögensnachteil dar, wenn bereits die konkrete Gefahr des Verlustes das Vermögen mindert, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist.
(9) Stoffgleichheit
zwischen dem Vermögensvorteil des Täters und dem Vermögensschaden des Opfers besteht, wenn Vorteil und Schaden auf der identischen Verfügung beruhen und der Vorteil, der den Täter bereichern soll, unmittelbar zur Schädigung des Vermögens führt.
(10) Individueller Schadenseinschlag
besteht in Fällen, bei denen trotz objektiver Wertgleichheit der entstehenden (vertraglichen) Ansprüche ein Vermögensschaden des individuellen Opfers eintritt. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit wird in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere geschädigt, wenn:
(a) die angebotene Leistung vom Tatopfer nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann,
(b) das Tatopfer durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder
(c) das Tatopfer infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind (grundlegend BGH Beschluss v. 16.8.1961 – 4 StR 166/61, NJW 1962, 309)
(11) Soziale Zweckverfehlung
führt zu einem Vermögensschaden, wenn das Opfer durch Täuschung zur Hingabe eines Vermögenswertes veranlasst wird und dabei um die fehlende geldwerte Äquivalenz weiß, der mit der Hingabe verfolgte, sozial anerkannte Zweck jedoch verfehlt wird. Der Unterschied zum individuellen Schadenseinschlag liegt darin, dass dieser ein ausgeglichenes Austauschverhältnis aufweist (vgl. MüKo/Hefendehl, StGB, 2. Auflage 2014, § 263 Rn. 709).
(12) Absicht rechtswidriger Bereicherung
besteht, wenn der Täter beabsichtigt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Bereicherung muss als Vermögensvorteil im Sinne einer günstigeren Gestaltung der wirtschaftlichen Vermögenslage des Täters angestrebt werden (vgl. hierzu BGH Urteil v. 3.5.1988 – 1 StR 148/88, NJW 1988, 2623).
(13) Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils
besteht, wenn dem Täuschenden kein wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch gegen den Geschädigten auf den angestrebten Vorteil zusteht.
(14) Gewerbsmäßig i.S.v. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB
handelt der Täter, wenn er die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht unbedeutende Einnahmequelle von erheblicher Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
(15) Wirtschaftliche Not i.S.v. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StGB
besteht, wenn der Geschädigte in eine bedrängende Lage geraten ist, aufgrund derer für ihn oder unterhaltspflichtige Personen der notwendige Lebensunterhalt ohne ein Hinzutun Dritter nicht mehr sichergestellt ist (vgl. MüKo/Hefendehl, StGB, 2. Auflage 2014, § 263 Rn. 856).
Für ein erfolgreiches juristisches Staatsexamen muss man wirklich nicht viel auswendig lernen. Ein paar wenige Definitionen sollte man sich jedoch einprägen – das spart Zeit und gibt Sicherheit. Allerdings sollten Definitionen, die sich bereits im Gesetz finden, aus Effizienzgründen nicht auswendig gelernt werden (s. bspw. Nutzungen i.S.d. § 100 BGB oder unmittelbarer/mittelbarer Besitz i.S.d. §§ 854, 868 BGB). Diese werden daher im Folgenden auch nicht aufgeführt. Vielmehr werden in diesem Beitrag lediglich 15 Standarddefinitionen alphabetisch sortiert aufgelistet, die man für Prüfungen mit sachenrechtlichem Bezug einfach drauf haben sollte (was die Kenntnis weiterer Definitionen selbstverständlich nicht ausschließt!).
Abhandenkommen (§ 935 BGB) ist der unfreiwillige Besitzverlust des unmittelbaren Besitzers. Ist der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer gewesen, kommt es auf den Besitzverlust des Besitzmittlers an. (Merke: Es kommt immer auf den Besitzverlust des unmittelbaren Besitzers an!)
Ein Anwartschaftsrecht entsteht, wenn bei einem mehrstufigen Erwerbstatbestand bereits so viele Schritte vollzogen sind, dass der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition innehat und der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr durch einseitige Erklärung oder Unterlassen verhindern kann. Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Vollrecht wesensgleiches Minus.
Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer.
Ein Bestandteil liegt vor, wenn eine Sache Teil einer anderen Sache ohne wirtschaftliche Selbständigkeit ist.
- Ein wesentlicher Bestandteil liegt bei beweglichen Sachen nach § 93 BGB immer dann vor, wenn nach der Trennung die Sache nicht mehr in der bisherigen Weise wirtschaftlich nutzbar ist.
Die Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB ist ein formloses dingliches Rechtsgeschäft, welches zwei auf die konkrete Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärungen erfordert. Es gelten die allgemeinen Regeln des Zivilrechts.
Geheißperson ist ein Dritter, der den Besitz auf Geheiß des Geschäftsherrn überträgt/entgegennimmt. Daher wird der unmittelbare/mittelbare Besitzverlust oder Besitzerwerb der Geheißperson dem Geschäftsherrn zugerechnet (Prüfungspunkt: „Übergabe„).
Gutgläubig i.S.d. § 932 BGB ist, wer daran glaubt, dass der Veräußerer Eigentümer ist, und dem insoweit auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Ob eine neue Sache i.S.d. § 950 vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Ein wesentliches Kriterium ist die Erzielung einer neuen Verarbeitungsstufe, was sich üblicherweise durch einen neuen Namen und/oder eine Formveränderung zeigt.
Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB erfordert den vollständigen Besitzverlust des Veräußerers (1), die Erlangung irgendeiner Form des Besitzes auf Erwerberseite (2) und zwar auf Veranlassung des Veräußerers (3).
Die Verfügung ist ein dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch dessen Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung.
Ein Verkehrsgeschäft liegt vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die (bei wirtschaftlicher Betrachtung) nicht auch der Veräußererseite angehört.
Verwendungen sind Aufwendungen, die einer Sache zugute kommen sollen, diese also verbessern, in ihrem Bestand erhalten oder wiederherstellen (weiter Verwendungsbegriff), jedoch ohne diese grundlegend zu verändern (enger Verwendungsbegriff).
- Notwendige Verwendungen (§ 994 BGB) liegen vor, wenn sie objektiv zur Erhaltung, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.
- Nützliche Verwendungen (§ 996 BGB) liegen vor, wenn sie den Wert der Sache bis zur Rückgabe an den Eigentümer erhöhen.
In einem ersten Beitrag vom 19. September 2012 (siehe hier) haben wir euch bereits eine anfängliche Übersicht hinsichtlich der wichtigsten Definitionen des BGB vorgestellt. Aufgrund der Vielfalt an Definitionen im Zivilrecht kann ein solcher Überblick jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sondern setzt sich mit diesem Beitrag lediglich fort. Bedenkt bei der Wiederholung dieser Standarddefinitionen stets, dass ein bloßes “Abspulen“ von Definitionen eine zivilrechtliche Klausur nicht ausmacht, euch aber eine gewisse Sicherheit während des Schreibens verleiht und dem Korrektor so ein positiver Eindruck eures Wissens vermittelt wird.
- Abhandenkommen: Hierunter versteht man den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes.
- Abnahme: Unter Abnahme versteht man die körperliche Hinnahme des Werkes durch den Besteller, verbunden mit der Erklärung, dass er das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäße Leistung anerkenne.
- Anwartschaftsrecht: Ein solches liegt dann vor, wenn von einem mehrstufigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr durch eine einseitige Erklärung bzw. das Unterlassen einer Erklärung zu zerstören vermag.
- Aufwendungen: Dies sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zwecke der Geschäftsführung macht.
- Bestandteile: Bestandteile sind alle anorganischen, von der Hauptsache getrennten, körperlichen Gegenstände einer einheitlichen Sache.
- Differenzhypothese: Demnach ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde.
- Eigentumsbeeinträchtigung: Jede Einwirkung auf die dem Eigentum innewohnende Herrschaftsmacht des Eigentümers (siehe § 903 BGB), also Eingriffe in die rechtliche Stellung des Eigentümers wie auch die tatsächliche Seite der Eigentümerbefugnisse, die nicht unter § 985 BGB fallen.
- Erfüllungsgehilfe: Ein Erfüllungsgehilfe ist jede Hilfsperson, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn die dem Geschäftsherrn als Schuldner aus einem bestehenden (gesetzlichen oder vertraglichen) Schuldverhältnis mit einem Dritten (Gläubiger) obliegenden (Haupt- oder auch nur Neben-)Pflichten wahrnimmt.
- Erzeugnisse: Dies sind alle organischen, von der Muttersache getrennten, körperlichen Gegenstände.
- Mahnung: Bei dieser rechtsgeschäftsähnlichen Handlung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner die Leistung zu erbringen, was eindeutig und hinreichend bestimmt zu formulieren ist.
- Sachmangel: Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit bei Gefahrübergang.
- Schadensersatz neben der Leistung: Der durch die Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. das Unterlassen der Nacherfüllung bereits endgültig eingetretene und durch eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung nicht mehr behebbare Schaden.
- Schadensersatz statt der Leistung: Der durch das endgültige Ausbleiben der mangelfreien Leistung entstandene Schaden, einschließlich des hierdurch verursachten Mangelfolgeschadens.
- Übergabe: Unter einer Übergabe versteht man die auf Veranlassung des Veräußerers vorgenommene Verschaffung des nicht notwendigerweise unmittelbaren Besitzes an der Sache unter gleichzeitiger Aufgabe jeglicher Besitzpositionen des Veräußerers.
- Überraschende Klausel: Eine Klausel ist überraschend i.S.d. § 305c I BGB, wenn diese nach den Umständen so außergewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr keinesfalls zu rechnen brauchte.
- Unangemessene Benachteiligung: Eine Benachteiligung i.S.d. § 307 I BGB liegt insbesondere dann vor, wenn die Interessen des Vertragspartners gegenüber denen des Verwenders so zurückgedrängt sind, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender mit der Klausel nur seine eigenen Interessen verfolgt und keine hinreichende Rücksicht auf die Interessen seines Vertragspartners nimmt.
- Unmöglichkeit: Dies ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners.
- Verbotsgesetz: Dies sind Vorschriften, die eine i.S.d. Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts, der Umstände ihres Zustandekommens oder des bezweckten Rechtserfolges untersagen.
- Verrichtungsgehilfe: Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und dabei dessen Weisungen unterworfen ist.
- Verwendungen: Alle Aufwendungen (freiwilligen Vermögensopfer), die zumindest auch der Sache unmittelbar zugutekommen, indem sie diese wiederherstellen, erhalten oder verbessern, jedoch ohne sie grundlegend zu ändern (letzteres str.).
- Wissensvertreter: Ein Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherren dazu berufen ist, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei anfallende Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten.
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Gerade im Zivilrecht ist es insbesondere wichtig die Systematik der Strukturen zu beherrschen und nicht Fakten auswendig zu lernen. Dennoch sollten auch hier – gerade in den Anfangssemestern – einige zentrale Definitionen beherrscht werden, um in der Klausur nicht unnötig Zeit zu verlieren.
Daher werden in diesem Beitrag ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige Standarddefinitionen und Begrifflichkeiten aufgelistet, die man für die zivilrechtliche Klausur beherrschen sollte.
- Abgabe (einer Willenserklärung): Die Abgabe ist das willentliche in den Verkehr bringen der Erklärung.
- Angebot: Ist eine auf einen Vertragsschluss gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, die so bestimmt sein muss, dass sie durch ein einfaches „Ja“ des Empfängers des Angebots angenommen werden kann.
- Annahme: Durch die Annahme kommt die vertragliche Einigung zum Ausdruck, sodass sie spiegelbildlich deckungsgleich mit dem Angebot sein muss.
- Anscheinsvollmacht: Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn jemand, ohne bevollmächtigt zu sein, als Vertreter auftritt, der Vertretene dies zwar nicht wusste, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Vertragspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene habe das Verhalten des Vertreters erkannt.
- Anspruch: Ein Anspruch ist das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition in § 194 Abs. 1 BGB).
- Arglist: Arglistig handelt, wer weiß und will (zumindest dolus eventualis), dass der Getäuschte eine WE abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte. Im Zivilrecht kann Arglist mit „Vorsatz“ gleichgesetzt werden.
- Duldungsvollmacht: Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn jemand wiederholt als Vertreter des Geschäftsherrn auftritt, der Geschäftsherr trotz Kenntnis nicht dagegen einschreitet und der Vertragspartner nach Treu und Glauben auf das Bestehen einer Vollmacht schließen darf.
- Erfüllungsschaden: Bei einem Erfüllungsschaden ist der Berechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre; entspricht dem positiven Interesse.
- Erklärungsirrtum: Der Erklärungsirrtum (Irrtum in der Erklärungshandlung) nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB umfasst die Fälle des Versprechens, Verschreibens und Vergreifens. Der Erklärende irrt sich über dasjenige, was er erklärt.
- Falsa demonstratio non nocet – Grundsatz: Trotz einer Falschbezeichnung in einem Vertrag gilt das übereinstimmend von den Parteien Gewollte, auch bei formbedürftigen Verträgen; Ausnahme von §§ 133, 157 BGB, da keine Schutzbedürftigkeit.
- Geschäftsgrundlage: Die Geschäftsgrundlage bilden die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut.
- Inhaltsirrtum: Ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ein Irrtum über den Sinn einer Erklärung. Der Erklärende weiß, was er sagt, irrt sich aber über die objektive Bedeutung des Gesagten.
- Invitatio ad offerendum: Eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, eine invitatio ad offerendum und noch kein Vertragsangebot liegt vor, wenn aus der Erklärung kein Rechtsbindungswille des Urhebers hervorgeht; dies ist eine wichtige Bedeutung des Rechtsbindungswillens.
- Leistung: Eine Leistung ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
- Rechtsbindungswillen: Wille, rechtserheblich zu handeln (entspricht Erklärungsbewusstsein); maßgeblich zur Bestimmung ist auch hier der objektive Empfängerhorizont. Wichtige Fallgruppen des fehlenden RBW: Gefälligkeit; invitatio ad offerendum.
- Rechtsfähigkeit: Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten, also Rechtssubjekt, zu sein.
- Rechtsgeschäft: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält und dessen Wirkungen sich nach dem Inhalt der Willenserklärungen bestimmen.
- Rechtsverhältnis: Ein Rechtsverhältnis ist eine rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Sachgut.
- Schaden: Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern.
- Schuldverhältnis: Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann.
- Schutzgesetz: Ein Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm, die ein bestimmtes Verhalten gebietet oder verbietet, um dadurch zumindest auch Einzelpersonen in ihren Rechten und Rechtsgütern zu schützen.
- Täuschung: Täuschung ist das Hervorrufen oder Aufrechterhalten einer Fehlvorstellung durch Vorspiegelung oder Unterdrücken von Tatsachen.
- Verfügung: Ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, sei es durch Übertragung, inhaltliche Änderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechts.
- Vertrag: Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen – Angebot/Antrag und Annahme – zustande.
- Vertrauensschaden: Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte; entspricht negativem Interesse.
- Willenserklärung: Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung (einer Rechtsfolge) gerichtet ist. Bestandteile: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein (str.), Geschäftswille (vgl. 119 BGB). Zur Bestimmung des Inhalts ist eine Auslegung nötig.
- Zugang (einer Willenserklärung): Eine Willenserklärung ist (auch ohne tatsächliche Kenntnisnahme) zugegangen, wenn sie in verkehrsüblicher Weise derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich ist, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem nach den Gepflogenheiten des Verkehrs die Kenntnisnahme zu erwarten ist.
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