Die Präsidentschaftskandidatin der Linkspartei Luc Jochimsen ist laut eines FAZ-online Artikels der Meinung, dass die DDR kein „Unrechtsstaat“ in „juristischer und staatsrechtlicher“ Hinsicht sei. Abgesehen davon, dass gefragt werden kann, ob nun „staatsrechtlich“ nicht „juristisch“ ist, kann man sich fragen, was diese juristische Begriffsjongliererei (vgl. Guttenberg zum Begriff „Krieg“ ; wobei dieser Vergleich eher hinkt, da hier das Tatbestandsmerkmal „Krieg“ wirkliche völkerrechtliche Relevanz hat) bewirken soll. Denn in der gesellschaftlichen Diskussion wird sich kaum jemand ernsthaft auf juristische Diskussionen berufen und diese als allgemeingültig verkaufen wollen (aus persönlicher Erfahrung weiß man, wo so was endet…). Soll nun versucht werden, dem Bürger klarzumachen, dass die juristische Unrechtsdefinition (so denn es eine gibt…) nicht auf die DDR passt; dazu müsste sich dieser ja in das sprachliche Wirrwarr der Juristerei herab begeben sich dort mit langen Kettenwörtern, Schachtelsätzen und ähnlichen Sprachvergewaltigungen herumschlagen. So kann man doch keine gesellschaftliche Debatte anstoßen.
Gibt man den Begriff zusammen mit „DDR“ einfach mal ganz unbedarft bei Juris ein, spuckt die allwissende Suchmaschine unter anderem folgendes aus:
BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 21.11.1994, Rn. 13:
c) Die Antragstellerin trifft an ihren richterlichen Maßnahmen der politischen Strafverfolgung auch ein persönliches Verschulden. Sie hat sich dem Unrechtsstaat der DDR über viele Jahre hinweg freiwillig als Richterin zur Verfügung gestellt.
Eine genaue Definition findet sich allerdings kaum. Der reinen Wortbedeutung nach wäre ein Unrechtsstaat ein Staat, der kein Rechtsstaat ist. Dieser wird in den Lehrbüchern und Kommentaren zum Staatsrecht recht eingehend behandelt. Relevante Merkmale sind unter anderem im Bezug auf die BRD:
– Gewaltenteilungsprinzip
– Gesetzmäßigkeit, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
– Verhältnismäßigkeitsprinzip
– Rechtsweggarantie Art 19 Abs. 4 GG und Justizgrundrechte
– Existenz von Grundrechten
Man wird sich dem Begriff des „Unrechtsstaates“ also im Ergebnis nur über den Begriff des „Rechtsstaates“ nähern können. Denn es kann wohl davon ausgegangen werden, dass ein Unrechtsstaat nicht ein solcher ist, in dem Unrecht geschieht, also gegen das Gesetz gehandelt wird. Vielmehr läge ein Unrechtsstaat erst dann vor, wenn wesentliche Grundsätze eines Rechtsstaates (oben) aufgegeben würden, bzw. schon die etablierte Rechtsordnung dazu neigt oder geschaffen ist, Freiheitsrechte aktiv und bewusst einzuschränken, staatliche Repressionen zulässt und billigt und den Bürgern keine Möglichkeit eröffnet, dagegen vorzugehen. Ob nun die DDR als Unrechtsstaat zu bezeichnen ist, ist meiner Meinung nach also vor allem eine historische und politische Frage. Die juristischen Definitionen, die ohnehin kaum relevant würden (wo denn genau im Staatsrecht?), sind sowieso derart offen, dass im Ergebnis eine Gesamtschau zu erfolgen hat.
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Leitsätze:
1. a) Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist absolut und erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung.
b) Es gebietet auch, einen bei Begehung der Tat gesetzlich geregelten Rechtfertigungsgrund weiter anzuwenden, wenn dieser im Zeitpunkt des Strafverfahrens entfallen ist. Ob und inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG auch das Vertrauen in den Fortbestand ungeschriebener Rechtfertigungsgründe in gleicher Weise schützt, wird nicht abschließend entschieden.
2. Das strikte Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG findet seine rechtsstaatliche Rechtfertigung in der besonderen Vertrauensgrundlage, welche die Strafgesetze tragen, wenn sie von einem an die Grundrechte gebundenen demokratischen Gesetzgeber erlassen werden.
3. An einer solchen besonderen Vertrauensgrundlage fehlt es, wenn der Träger der Staatsmacht für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts die Strafbarkeit durch Rechtfertigungsgründe ausschließt, indem er über die geschriebenen Normen hinaus zu solchem Unrecht auffordert, es begünstigt und so die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise missachtet. Der strikte Schutz von Vertrauen durch Art. 103 Abs. 2 GG muss dann zurücktreten.
Bedeutung:
Durch dieses Urteil ermöglichte das BVerfG die strafrechtliche Ahndung von schwerem Unrecht, welches an der deutsch-deutschen Grenze begangen wurde. Das im Strafrecht eigentlich strikt geltende Rückwirkungsverbot (Art. 103 II GG) greift bei schwerwiegenden Verstößen gegen elementare Rechtsgrundsätze und Menschenrechtsverletzungen nicht. Damit ist also eine Bestrafung von Personen möglich, die nach dem in der DDR geltenden Recht eigentlich rechtmäßig handelten. Der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit muss aber so unerträglich sein, dass das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit weichen muss. Dann kann es aber in der Tat „entgegen Art. 103 II GG“ zu einer Bestrafung „gesetzlichen Unrechts“ kommen. Diese Rechtsprechung des BVerfG geht dogmatisch auf die sog. Radbruch’sche Formel zurück (entwickelt von dem Naturrechtler Gustav Radbruch). Sie führt die Rechtsprechung zur möglichen Bestrafung von schwersten Verbrechen aus der NS-Zeit fort.