Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag
“Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung” von Professor Dr. Anne Röthel
behandelt die wohl schwierigste Art der Leistungskondiktion. Da der Zweck einer Leistung typischerweise in der Erfüllung einer (der eingegangenen) Verbindlichkeit liegt, greift regelmäßig schon § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (die condictio inedbiti) ein. Die Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem) setzt also u.a. voraus, dass der bezweckte Erfolg der Leistung gerade nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, was typischerweise dann der Fall ist, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger keinerlei vertragliche Beziehung besteht. Der vorliegende Beitrag nähert sich dem Thema an Hand von Fallgruppen und Anschauungsbeispielen und kann jedem Examenskandidaten unbedingt empfohlen werden.
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