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Dr. Jan Winzen

OLG Hamm: Ankaufuntersuchung beim Tierkauf ohne Schutzwirkung zugunsten Dritter

BGB AT, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm vom 29.05.2013 (12 U 178/12) ging es einmal mehr um einen „gescheiterten“ Pferdekauf. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Käuferin (K) eines Pferdes, das unter hochgradiger Arthrose eines Hufgelenks leidet, Schadensersatzansprüche (insgesamt 18.123,48 €) gegen den Tierarzt (T) geltend machen kann, der vor Abschluss des Kaufvertrags in einer allein durch den Verkäufer (V) in Auftrag gegebenen Ankaufuntersuchung Anhaltspunkte für erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verneint hatte. Die in den Vertrag zwischen V und T einbezogenen AGB des Tierarztes sahen dabei einen Haftungsausschluss gegenüber im Vertrag namentlich nicht genannter Dritter vor.
A. Falllösung
I. Eigene vertragliche Ansprüche der Klägerin
Methodisch sauber kann man zunächst kurz feststellen, dass Ansprüche der K gegen T aus einem eigens von ihr geschlossenen Ankaufuntersuchungsvertrag nicht in Betracht kommen. Ausweislich des Sachverhalts wurde der Auftrag für die Ankaufuntersuchung nämlich allein durch V erteilt. Anhaltspunkte für eine Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) der K durch V mit der Folge, dass dessen auf den Vertragsschluss abgegebene Willenserklärung unmittelbar für und gegen K wirkt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB), existieren ebenfalls nicht:

Gewährleistungsansprüche als Vertragspartner des Beklagten scheiden deshalb aus, weil der Zeuge C2 im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Klägerin den Vertrag mit dem Beklagten geschlossen hat. Das ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen, sondern auch schon aus dem Vertrag selbst, in dem der Zeuge als Auftraggeber und die Klägerin nicht einmal namentlich erwähnt ist. Dass in erster Linie sie an einer korrekten Ermittlung des Gesundheitszustandes des Pferdes interessiert ist, ist für die Frage, wer Vertragspartner geworden ist, nicht von Belang.

II. Eigenhaftung Dritter
Eine Inanspruchnahme des T kommt vor diesem Hintergrund grundsätzlich noch über § 311 Abs. 3 BGB oder über eine Einbeziehung der K in den Schutzbereich des Unersuchungsvertrages zwischen V und T nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) in Betracht.
1. Anspruch K gegen T aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB

Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB setzt zunächst ein Schuldverhältnis voraus. Nach § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Zum Hintergrund: § 311 Abs. 3 BGB sollte die Haftung Dritter wegen Verschuldens beim Vertragsschluss (c.i.c.) gesetzlich verankern. Die in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB beispielhaft genannte Inanspruchnahme besonderen (d.h. über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehenden) Vertrauens ist dabei nur ein denkbarer Anwendungsfall. Daneben gibt es weitere Fallgruppen der Haftung Dritter, deren dogmatische Einordnung nicht abschließend geklärt wird. Hierzu zählt die Inanspruchnahme wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses (etwa des Gesellschafters der vertragsschließenden GmbH) und die sog. Sachwalterhaftung. § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB ist insoweit auch nicht abschließend formuliert („insbesondere“), so dass auch die Fallgruppe des wirschaftlichen Eigeninteresses hierunter fallen dürfte (siehe etwa Palandt, 71. Aufl. 2012, Rn. 60 f.). Im Hinblick auf die Sachwalterhaftung (verstanden als „Haftung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen, die nicht selbst ein Eigeninteresse an einem Abschluss des Vertrags haben, dennoch aber durch ihre Äußerungen entscheidend zum Vertragsabschluss beitragen, weil sich ein Verhandlungspartner auf ihre Objektivität und Neutralität verlässt“, siehe BT-Drucks. 14/6040, S. 163), soll nach Ansicht des Gesetzgebers  eine Lösung über § 311 Abs. 3 BGB zumindest „auch“ möglich sein (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Dieser Aussage haben sich große Teile der Literatur angeschlossen (siehe zum Meinungsstand etwa Emmerich, in: Münchener Kommentar BGB § 311, Rn. 197). Die Rechtsprechung erörtert Fragen der Sachwalterhaftung bislang gleichwohl überwiegend im Rahmen des VSD (siehe etwa zur Schutzwirkungen eines Gutachtenauftrags zur Grundstückswertermittlung, BGH, NJW 2004, 3035, 3036). Der BGH hat eine Subsumtion unter §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB zuletzt aber zumindest auch nicht verneint (BGH, NJW-RR 2011, 462, 463).
Das OLG Hamm lehnt im vorliegenden Fall eine Haftung des T aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB mangels wirtschaftlichen Eigeninteresses kategorisch ab:

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 311 Abs. 3 BGB. Danach haftet ein Dritter, dessen Verhalten die Entscheidung für den Vertragsschluss beeinflusst hat, nur dann, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat. Die Haftung des Gutachters für ein unrichtiges Gutachten ergibt sich nicht aus § 311 Abs. 3 BGB, sondern weiterhin aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

2. Anspruch K gegen T aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit dem Untersuchungsvertrag und den Grundsätzen des VSD
Verortet man die Prüfung mit der Rechtsprechung und dem OLG Hamm nun im Rahmen des VSD, sind die Voraussetzungen dieses Instituts zu prüfen (siehe dazu auch sehr instruktiv hier):

  • Leistungsnähe des Dritten
  • Erkennbarkeit für den Schuldner
  • Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
  • Schutzbedürftigkei des Dritten

a) Leistungsnähe der K
Leistungsnähe setzt voraus, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommt und den Gefahren einer Pflichtverletzung ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst.
Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des OLG erfüllt:

An einer korrekten Ermittlung des Gesundheitszustandes des Pferdes ist in erster Linie der potentielle Käufer interessiert, der sicher gehen will, dass das Tier nicht krank und seinen Preis wert ist.

b) Erkennbarkeit für den T
Die Drittbezogenheit seiner Leistung muss für den Schuldner erkennbar sein.
Auch insoweit sieht das OLG die Voraussetzungen des VSD als gegeben an:

Auch erscheint dem Senat die Erkennbarkeit der Drittbezogenheit seiner Leistung für den Beklagten schon deshalb eindeutig, weil der schriftliche Vertrag mit „Vertrag einer Kaufuntersuchung eines Pferdes“ überschrieben ist und den Zeugen C2, der von Beruf Pferdehändler ist, als Verkäufer ausweist.

c) Einbeziehungsinteresse des V
Das Einbeziehungsinteresse setzt voraus, dass der Vertragspartner ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat.
Anmerkung: Ausgangspunkt der Rechtsprechung des BGH zum VSD waren Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm also deren „Wohl und Wehe“ anvertraut ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag – ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis – besteht. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und wenn Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden sollte, und die Parteien den Willen hatten, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (instruktiv zur Entwicklung der Rechtsprechung: BGH, NJW 2001, 3115, 3116).
Das OLG Hamm legt den Untersuchungsvertrag aus und verneint das Einbeziehungsinteresse des V. Dabei stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf zwei Argumente:
Durch den Ausschluss der Haftung gegenüber im Vertrag namentlich nicht genannten Dritten haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass eine Einbeziehung Dritter nicht gewollt ist:

Nach den in den Vertrag einbezogenen AGB des Beklagten ist dessen Haftung gegenüber im Vertrag namentlich nicht aufgeführten Dritten ausdrücklich ausgeschlossen. Eine solche Haftungsbegrenzung ist rechtlich unbedenklich. Ob und welche Dritte sie in den Schutzbereich des von ihnen geschlossenen Vertrages einbeziehen, unterliegt im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich der freien Disposition der Vertragsschließenden. AGB-rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Vereinbarung ergeben sich nicht. Durch die Regelung wird nicht die Kardinalpflicht zur Erstellung eines inhaltlich richtigen Gutachtens als solche aufgehoben oder inhaltlich eingeschränkt, sondern lediglich der Kreis derjenigen Personen begrenzt, denen gegenüber gehaftet werden soll.

Daneben billigt das Gericht dem T ein (erkennbares) Interesse an der Beschränkung der Haftung auf seinen Vertragspartner zu, da er andernfalls mit einer nicht kalkulierbaren Haftungsausweitung konfrontiert würde:

Daran, dass die Haftung gegenüber Dritten auf die im Vertrag ausdrücklich benannten Personen beschränkt wird, hat der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse. Ohne diese Begrenzung ist er der Gefahr der Inanspruchnahme gegenüber einem nicht überschaubaren Personenkreis ausgesetzt. So ist denkbar, dass das Pferd nach einer Rückabwicklung des ersten Kaufvertrages erneut unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung des Beklagten veräußert wird und deshalb mehrere Erwerber Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Auch kann sich die Konstellation ergeben, dass mehrere Dritte den Beklagten dafür verantwortlich machen, dass sie wegen eines fehlerhaft negativen Untersuchungsbefundes von einem für sie günstigen Kauf Abstand genommen haben.

d) Schutzbedürftigkeit der K
Neben dem fehlenden Einbeziehungsinteresse fehlt es nach Ansicht des Gerichts schließlich auch an der Schutzbedürftigkeit der K, da diese zum einen gegen ihren Vertragspartner V vorgehen kann und sie, sofern Ansprüche gegen den V verjährt sein sollten, für die Verjährung allein verantwortlich ist:

Zu verneinen ist auch die Schutzbedürftigkeit der Beklagten. Diese entfällt regelmäßig, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Ansprüche, die ihm bei einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zuzubilligen wären. Unter diesem Gesichtspunkt hat das OLG Celle (RdL 2010, RDL Jahr 2010 Seite 262-RDL Jahr 2010 263) die Verpflichtung des Dritten angenommen, vorrangig den Verkäufer nach § BGB § 437 BGB in Anspruch zu nehmen (im Ergebnis ebenso LG Verden RdL 2008, RDL Jahr 2008 Seite 153-RDL Jahr 2008 154). Dem folgt der erkennende Senat.

Die Schutzbedürftigkeit besteht auch nicht deshalb, weil Ansprüche gegen den Verkäufer inzwischen wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. Abgesehen davon, dass – was im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung bedarf – die Frage der Schutzbedürftigkeit nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen sein dürfte, hat die Klägerin nach eigenem Vorbringen bereits in unverjährter Zeit deutliche Mangelsymptome festgestellt, dennoch aber die Verjährungsfrist verstreichen lassen. Jedenfalls dies lässt ihre Schutzbedürftigkeit entfallen.

Im Ergebnis stehen der K damit auch unter dem Gesichtspunkt des VSD keine Schadensersatzansprüche gegen den T zu.
B. Fazit
Die Entscheidung eignet sich hervorragend für Examensklausuren und mündliche Prüfungen. Denkbar ist etwa die Frage nach der Rechtslage. Hier könnten dann (kaufvertragliche) Ansprüche der K gegen V erörtert werden. Dabei ließen sich neben den üblichen Gewährleistungsthemen vor allem auch Verjährungsfragen einbauen. Daneben ließen sich Regressansprüche des V gegen T aus werkvertraglicher Gewährleistung (§§ 634 ff. BGB) und schließlich – im Verhältnis K zu T – die hier erörterten Anspruchsgrundlagen abprüfen.
Zum Hintergrund (keine deliktsrechtliche Haftung für Vermögensschäden, Herleitung aus §§ 328 ff. BGB) und zur Wiederholung der Voraussetzungen sei hier auch nochmal auf unseren Grundlagenbeitrag zum VSD verwiesen.
 
 
 
 
 
 
 

 

09.07.2013/2 Kommentare/von Dr. Jan Winzen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Jan Winzen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Jan Winzen2013-07-09 08:00:312013-07-09 08:00:31OLG Hamm: Ankaufuntersuchung beim Tierkauf ohne Schutzwirkung zugunsten Dritter
Samuel Ju

Ist ein „soweit bekannt“ im PKW-Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung oder eine Wissensmitteilung?

Schuldrecht, Zivilrecht

In einem Beschluss vom 2. 11. 2010 (VIII ZR 287/09) hatte der BGH über einige strittige Klauseln in einem Formularvertrag, der bei PKW-Kaufverträgen zugrunde gelegt wurde, zu entscheiden.
Es ging um folgende Klauseln:
„Ausschluss der Sachmängelhaftung:
Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer nicht nachstehend eine Garantie oder Erklärung abgibt. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung besteht nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Garantien und Erklärungen des Verkäufers:
Gesamtfahrleistung Der Verkäufer garantiert, dass das Kraftfahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 70. 400 km hat. …
Vorbesitzer:
Der Verkäufer erklärt, dass das Kraftfahrzeug – soweit ihm bekannt – 1 (Anzahl) Vorbesitzer (Personen, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen war) hatte.“
Umstritten war hier, ob es sich bei der „Erklärung“ („soweit ihm bekannt“) um eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB oder aber um eine reine Wissenserklärung handelte.
BGH-Urteil aus dem Jahr 2008: „Keine Unfallschäden laut Vorbesitzer“ ist keine Beschaffenheitsvereinbarung
In einem Urteil vom 12. März 2008 (VIII ZR 253/05) hat der BGH entschieden, dass sich aus einer Angabe des Verkäufers, wonach Unfallschäden laut Vorbesitzer nicht vorlägen, keine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe, sondern dass es sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung handele, mit der der Verkäufer die Angabe des Vorbesitzers wiedergebe.
Das gleiche gilt für „laut Fahrzeugbrief“
Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch den Zusatz „laut Fahrzeugbrief“ als einen der vorstehend genannten einschränkenden Formulierung vergleichbaren Zusatz angeführt.
Für Beschaffenheitsvereinbarung ist Eindeutigkeit erforderlich
Der BGH hat in dem Urteil aus dem Jahr 2008 zudem klar gestellt, dass nach der Schuldrechtsmodernisierung die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr „im Zweifel“, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt.
BGH: „soweit ihm bekannt“ ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung
Nach Ansicht des BGH ist auch die Formulierung „soweit ihm bekannt“ nicht als Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer des verkauften Gebrauchtwagens zu qualifizieren.
(P) Nicht nur Garantien, sondern auch Erklärungen vom Ausschluss ausgenommen
Fraglich ist, ob dies anders zu beurteilen ist, weil der Verkäufer nicht nur die Garantien, sondern auch die Erklärungen vom Ausschluss ausgenommen hat. (s.o.)
Dies verneint der BGH:

Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung einer Beschaffenheitsvereinbarung rechtsfehlerhaft nicht gewürdigt, dass nach dem Vertrag nicht nur die Garantien, sondern auch die Erklärungen des Verkäufers von dem vereinbarten Ausschluss der Sachmängelgewährleistung ausgenommen worden seien, wodurch sich der Streitfall von der dem oben genannten Senatsurteil zugrunde liegenden Fallgestaltung unterscheide und woraus folge, dass der Beklagte für seine Erklärung zur Anzahl der Vorbesitzer trotz des Zusatzes „soweit ihm bekannt“ nach §§ 434 ff. BGB zu haften habe. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung mit diesem Gesichtspunkt ausdrücklich befasst. Es ist auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass vom Gewährleistungsausschluss neben Garantien auch die Erklärungen des Verkäufers ausgenommen seien, zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Vertrag angesichts des Zusatzes „soweit bekannt“ an der nach der Rechtsprechung des Senats für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderlichen Eindeutigkeit fehle.

Anspruch aus c.i.c.?
Zu klären war des Weiteren die Frage, ob dem Käufer dann zumindest ein Anspruch aus c.i.c. zustehe.
Auch einem solchen Anspruch erteilt der BGH wegen des allgemeinen Vorrangs der Kaufgewährleistungsvorschriften hier eine Absage:

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Klageanspruch zu Unrecht nur unter dem Gesichtspunkt der Minderung geprüft, nicht aber die Frage aufgeworfen, ob die Klage (auch) unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) begründet sei. Zwar macht die Revision zutreffend geltend, dass der Umstand, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen sein Begehren nicht auf einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, sondern ausschließlich auf Kaufpreisminderung gestützt hat, nichts daran ändert, dass das Berufungsgericht gehalten gewesen ist, das Klagebegehren in den Grenzen des Klageantrags unter jedem nach dem Vortrag des Klägers in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. An der fehlenden Erfolgsaussicht der Revision ändert dies indes nichts. Denn auf der unterbliebenen Prüfung eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen beruht das Berufungsurteil nicht. Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs liegen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Revision steht einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss hier bereits der grundsätzliche Vorrang des Sachmängelgewährleistungsrechts entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 30/ 08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 – VIII ZR 38/ 09, NJW 2010, 858 Rn. 20), auf das die Klage alleine gestützt worden ist und dessen Regelungsbereich hier, anders als die Revision meint, betroffen ist. Von einem arglistigen (vorsätzlichen) Verhalten des Beklagten, für das nach der vorstehend genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ausnahme vom Vorrang des Sachmängelgewährleistungsrechts gilt, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kläger hatte, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/ 05, BGHZ 168, 64 Rn. 13; vom 21. Januar 1975 – VIII ZR 101/ 73, BGHZ 63, 382, 388), lassen sich den Feststellungen ebenso wenig entnehmen wie solche für eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung seitens des Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 – VIII ZR 38/ 09, aaO Rn. 21).

17.02.2011/1 Kommentar/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-02-17 18:31:572011-02-17 18:31:57Ist ein „soweit bekannt“ im PKW-Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung oder eine Wissensmitteilung?
Dr. Gerrit Forst

BGH: Aufklärungspflicht bei Gebrauchtwagenkauf

Schuldrecht, Zivilrecht

Der BGH (Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09) hat entschieden, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Erwerber darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat.
Sachverhalt
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er im März 2004 vom Beklagten-1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten-2 – als Vermittler erworben hatte. In den Kaufvertrags-AGB war unter „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ als Fahrleistung „201.000 km“ eingetragen worden, was dem tachostand entsprach. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte-1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten-2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als „Ali“ bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert. Die tatsächliche Laufleistung des PKW betrug 340.000 km. Der Kläger macht geltend, dass er nicht auf die Angabe in den AGB und den tachostand vertraut hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Wagen zuvor durch zahlreiche Hände gegangen war.
Entscheidung
Der BGH hält beide Beklagten wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht für schadensersatzpflichtig. Bei Vertragsverhandlungen bestehe für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein solcher Umstand liege vor, wenn der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben habe. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis gehe der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen habe, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Habe der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liege der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen sei. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug werde dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere komme der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers“ hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.
Bewertung
Der Anspruch gegen den Beklagten-2 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB, wobei sich der Beklagte-2 sowohl die Pflichtverletzung (analog § 278 BGB) als auch das Verschulden des Beklagten-1 (§ 278 BGB) zurechnen lassen muss. Die Ausführungen des BGH zur vorvertraglichen Pflichtverletzung überzeugen: Beim Gebrauchtwagenkauf muss der Käufer sich notgedrungen auf die Angaben des Veräußerers verlassen, weil er in der Regel keine Möglichkeit hat, den Wagen „auf Herz und Nieren“ zu prüfen, bevor er ihn erwirbt. Wird ihm nicht mitgeteilt, dass der Veräußerer selber keinen Überblick über die Vorgeschichte des Fahrzeugs hat, weil der Wagen durch zahlreiche Hände gewandert ist, ist ihm eine adäquate Einschätzung des Risikos einer Fehlinvestition nicht mehr möglich (s. zu Informationsasymmetrien im Vertragsrecht und die Funktion der c.i.c. ausführlich die gleichnamige Habilitation von Fleischer).
Interessanter ist die Haftung des Beklagten-1. Dieser haftet nach Auffassung des BGH persönlich als Sachwalter nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB. Der Klausurbearbeiter muss erkennen, dass der Beklagte-1 nicht Vertragspartner wird und deshalb auch grundsätzlich nicht aus c.i.c. haftet. § 311 Abs. 3 BGB durchbricht diesen Grundsatz für den Fall, dass der Handelnde besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, was auch und gerade bei einer besseren Erkenntnismöglichkeit der Fall ist.
Das Urteil ist außerordentlich wichtig für Ausbildung und Praxis, es reiht sich ein in einen stetig wachsenden Fundus von Entscheidungen den Gebrauchtwagenkauf betreffend. Kennen muss man auch die Rechtsprechung zu Behauptungen „ins Blaue hinein“ (dazu BGHZ 168, 64).

29.12.2009/3 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-12-29 20:22:112009-12-29 20:22:11BGH: Aufklärungspflicht bei Gebrauchtwagenkauf

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