Wie der Tagespresse zu entnehmen ist, hat der EuGH heute sein Urteil (Rs. C-131/12) in dem Verfahren Google/AEPD veröffentlicht. Im Kern gewährt der EuGH darin einer natürlichen Person das Recht, von Suchmaschinen wie beispielsweise Google zu verlangen, dass Links aus der Trefferliste einer Suche gelöscht werden. Dieses Recht besteht aber nur, wenn eine Interessenabwägung im konkreten Fall zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse des Anspruchstellers am Schutz seiner Privatsphäre und seiner personenbezogenen Daten höher zu gewichten ist als das Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Drittinteressen können ebenfalls zu berücksichtigen sein, etwa das Interesse der Allgemeinheit am Zugang zu Informationen, aber auch die Pressefreiheit. Der Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber bestehe unabhängig davon, ob der Anspruchsteller einen Anspruch auf Löschung gegen denjenigen hat, der die Information auf seiner Seite in das Internet stellt. Das Urteil findet Ihr in der deutschen Sprachfassung im Volltext hier.
Weitere Artikel
Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.
Leasingverträge sind insbesondere gängige Praxis, wenn eine Alternative zum Kauf von Kraftfahrzeugen gesucht wird. Sind sie Gegenstand von Examensklausuren, so ist die Kenntnis einzelner Problematiken für ein überdurchschnittliches Abschneiden unerlässlich. […]
Geplant war ein schöner und erholsamer Familienurlaub. Dafür wurde extra eine Ferienwohnung gemietet. Der Urlaub endete nach einem tragischen Unfall in eben dieser Ferienwohnung jedoch im Rettungshubschrauber auf dem Weg […]
Es ist wohl der Albtraum eines jeden Mieters: Der Vermieter kündigt die Wohnung wegen Eigenbedarf. Ob Eigenbedarf aber auch dann vorliegt, wenn die Kündigung erfolgt, damit der Cousin des Vermieters […]
Mitmachen
Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!
© juraexamen.info e.V.