In Ergänzung zu unserem ausführlichen Artikel zum Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung möchte ich noch einige ergänzende Gedanken anbringen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in der besagten Entscheidung mit der Vorratsdatenspeicherung zu befassen, also der anlasslosen Speicherung, die hoheitlich angeordnet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat hier vorrangig Art. 10 GG als Maßstabe herangezogen.
Die Äußerungen des BverfG zur Beauskunftung von ip-Adressen wirken im Urteil indes ein wenig überflüssig. Jedenfalls macht das BVerfG nur Äußerungen zur Beauskunftung vonVerkehrsdaten unter Rückgriff auf Daten, die nach der Vorratsdatenspeicherung erfasst werden
Bundesverfassungsgericht:
Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur
mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von
behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern
hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP
Adressen.
Es finden sich keine Äußerungen zu Daten, die nach § 96 TKG vom Anbieter betriebsbezogen erfasst werden; dies ua. zur Rechnungserstellung (z.B. Einzelverbindungsnachweis).Ein Eingriff in Art. 10 GG liegt in diesem Fall der betriebsbezogenen Speicherung nicht vor, was anerkannt ist. Ein Vergleich mit Daten aus der Vorratsdatenspeicherung kann also uU. nicht ohne Weiteres vorgenommen werden.
Fraglich bleibt damit allenfalls, ob Rückschlüsse aus dem Urteil gezogen werden können auf die Datenbeuaskunftung, im Rahmen derer kein Rückgriff auf Vorratsdaten genommen wird.
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