Advent, Advent – kein Ladenlicht brennt?
Bereits vor einiger Zeit hatten wir über die recht klausurrelevante Entscheidung des BVerfG zum Berliner Ladenöffnungsgesetz berichtet, das nach Ansicht der Karlsruher Richter gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit und die Weimarer Kirchenartikel verstößt.
Zur Erinnerung: Das BVerfG entschied, dass die Regelung mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm Art. 140 GG und Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) unvereinbar sei. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG werde in seiner Bedeutung als Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) konkretisiert, der neben seiner weltlich-sozialen Bedeutung in einer religiös-christlichen Tradition wurzele. Danach sei ein Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten.
Reaktion des Gesetzgebers – verfassungskonform?
Der Berliner Gesetzgeber hat nun reagiert und erlaubt nur noch eine Öffnung an zwei Adventssonntagen. Dies dürfte nun wohl verfassungskonform sein, auch wenn es weiterhin einige Ausnahmen und zahlreiche weitere verkaufsoffene Sonntage geben wird.
Ob man die Meinung des BVerfG in unserer säkularen Welt teilen möchte, ist natürlich eine ganz andere Frage. Aber der Wortlaut des GG (bzw hier in erster Linie der Wortlaut des „inkorporierten“ Art. 139 WRV) spricht wohl eine recht eindeutige Sprache.
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