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Dr. Sebastian Rombey

OLG Köln zur Strafbarkeit eines gedopten Profiboxers nach § 223 StGB

Für die ersten Semester, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Das OLG Köln hat sich in einem äußerst interessanten Beschluss vom 4. April 2019 (2 Ws 122/19, SpuRt 2019, 134) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Profiboxer sich der Körperverletzung strafbar machen kann, wenn er im Ring gedopt ist. Um es vorwegzunehmen: Eine Strafbarkeit ist denkbar. Der Fall erregt seit längerem größere mediale Aufmerksamkeit, da kein geringerer als der bekannte Profiboxer Felix Sturm in der nun durch das OLG Köln zugelassenen Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des LG Köln auf der Anklagebank sitzen wird. Es wird das erste Mal sein, dass sich ein Profiboxer vor einem deutschen Strafgericht für einen derartigen Vorwurf wird verantworten müssen. Einen Tag nach dem Beschluss des OLG Köln wurde er auf der Kölner Sportmesse Fibo wegen des bestehenden Verdachts der Steuerhinterziehung in einer anderen Rechtssache verhaftet und sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Da sich strafrechtliche Fragestellungen grundlegender Art mit einem in der Öffentlichkeit präsenten Thema des Dopings im Profisport vermengen, ist von einer deutlich erhöhten Prüfungsrelevanz auszugehen.
I. Was war geschehen?
Nach dem spannenden WM-Rückkampf im Supermittelgewicht gegen den Russen Fjodor Tschudinow (im Folgenden „T“) am 20. April 2016, den Felix Sturm (im Folgenden „S“) nach Punkten für sich entscheiden und erneut Weltmeister der WBA werden konnte (den Kampf vom 9. Mai 2015 hatte S noch verloren), fiel die routinemäßig durchgeführte Dopingprobe im Hinblick auf Stanozolol erst in der A-Probe und später auch in der B-Probe positiv aus. Zum Hintergrund: Stanozolol (in manchen Kreisen kurz „Stano“ genannt) ist ein synthetisches anaboles Steroid, das zu einem kontinuierlichen Kraftzuwachs führen kann. Auch wenn S zunächst bestritt, dass die Dopingprobe von ihm stamme, weshalb das LG Köln die Eröffnung der Hauptverhandlung ablehnte, legte die StA Köln gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die nun vor dem OLG Köln Erfolg hatte. Zur besseren materiell-rechtlichen Beurteilung wird im Folgenden unterstellt, dass die Anklage in tatsächlicher Hinsicht zutrifft – auch wenn natürlich weiterhin die Unschuldsvermutung gilt.
Unabhängig von den prozessualen Beweisproblemen um die Verstöße gegen das AntiDopG ist materiell-rechtlich spannend, ob zugleich eine Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB gegeben sein kann. Denn, so legt die StA Köln es ihm jedenfalls zur Last: S wollte durch das Stanozolol seine Muskulatur stimulieren und definieren, um bei Boxschlägen gegen T „erhöhte Schnellkraft und erhöhte Maximalkraft“ zu erlangen. Dabei wusste S – auch das wird man als zutreffend unterstellen müssen –, „dass es sich bei Stanozolol um ein verbotenes Dopingmittel handelte und nahm es dennoch zur Leistungssteigerung in der Absicht ein, sich Vorteile in dem Boxkampf zu verschaffen. Hierbei nahm er es auch billigend in Kauf, dass sein Gegner […] in Kenntnis seines Dopings den Boxkampf nicht mit ihm bestritten hätte und er ihm dennoch mit seinen Boxhandschuhen Schmerzen zufügte.“ Doch reicht das, um eine Strafbarkeit aus § 223 Abs. 1 StGB zu begründen? Im Einzelnen:
II. Rechtliche Würdigung
S könnte sich der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er mehrfach gegen Oberkörper und Kopf des T schlug.
1. In tatbestandlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken dagegen, dass S durch Jab, Cross und Haken den T übel und unangemessen behandelt hat, wodurch dieser in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt und ein vom Normalzustand negativ abweichender Gesundheitszustand (erkennbar anhand von Hämatomen) hervorgerufen wurde, mithin eine körperliche Misshandlung (Alt. 1) sowie eine Gesundheitsschädigung (Alt. 2) vorliegen.
Zwar wird von einigen Stimmen im Schrifttum diskutiert, ob nicht bei Risikosportarten wie insbesondere dem Boxen, das gerade auf die Zufügung von Körperverletzungen ausgerichtet ist, eine objektive Zurechnung entfallen müsse, da die Handlung sich im Rahmen des erlaubten Risikos bewege und damit sozialadäquat sei (s. nur Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2019, § 228 StGB Rn. 2a m.w.N.). Mit dieser Ansicht muss man sich indes nicht näher auseinandersetzen, da selbst dann, wenn man ihr folgen wollte, durch das – unterstellt nachweisbare – Doping des S der durchaus schwammige Rahmen der Sozialadäquanz verlassen wurde (kritisch Jahn, Jus 593, 594, der fordert, dass sich die durch die Dopingeinnahme gesteigerte Schlagkraft im Taterfolg realisieren müsse). Die Tathandlung ist damit objektiv zurechenbar.
Ebenso wenige Zweifel bestehen an dem Wissen und Wollen des S im Hinblick auf die Tatbestandsverwirklichung, sodass S vorsätzlich handelte, § 15 StGB.
2. Im Zentrum der rechtlichen Prüfung steht damit die Frage, ob die Tat rechtswidrig war, was insbesondere dann der Fall ist, wenn keine Rechtfertigungsgründe eingreifen. In Betracht kommt vorliegend die Einwilligung des T. Dass die Einwilligung in eine Körperverletzung möglich sein muss, ist nicht nur gewohnheitsrechtlich anerkannt, schließlich ist das Strafrecht nichts weiter als der Schutz besonderer Rechtsgüter, auf den der Rechtsgutsträger jedenfalls grundsätzlich auch verzichten können muss, sondern wird auch durch § 228 StGB impliziert, der die Wirksamkeit der Einwilligung unter den Vorbehalt der Sittenwidrigkeit stellt.
a) Die Prüfung der Sittenwidrigkeit, die sich auf die Tat und nicht auf die Einwilligung bezieht und der h.M. folgend nach einer Gesamtschau von Tatschwere und Tatzweck richtet (vgl. Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2019, § 228 StGB Rn. 10), bietet sich indes eher weniger an, da die Tatschwere bei einem Boxkampf nicht über einfache Körperverletzungen hinausgehen dürfte. Die Frage bedarf allerdings ohnehin nicht mehr der Erörterung, wenn die Einwilligung aus anderen Gründen unwirksam ist.
b) Dies wäre hier auf Grund eines rechtsgutsbezogenen Irrtums des Einwilligenden denkbar. T müsste dafür einer Fehlvorstellung unterlegen sein. Das kann angesichts des Dopings mittels des leistungssteigernden Stanozolols durchaus angenommen werden, da es im Kampf zu einer Verschiebung des Leistungsniveaus zugunsten des S führt, die T bei seiner Einwilligung nicht einkalkuliert haben konnte. Denn, so das OLG Köln (Rn. 35):

„Die vom Teilnehmer eines Boxkampfes zumindest konkludent erteilte Einwilligung erstreckt sich ausschließlich auf solche Verletzungen, die bei regelkonformem Verhalten des Gegners üblich und zu erwarten sind. Doping als schwere Missachtung der anerkannten Sport- und Wettkampfregeln, die der Gegner nicht zu erwarten braucht […], kann der wirksamen Einwilligung entgegenstehen.“

Gerade der Umstand, dass sich S durch eine schwere Missachtung der Sport- und Wettkampfregelungen eine Leistungssteigerung verschaffte, begründet also nach Ansicht des OLG Köln die Unwirksamkeit der Einwilligung. Einfache Regelverletzungen dagegen reichen nicht aus, schlicht weil die Rechtsprechung zu Recht davon ausgeht, dass unreflektierte Regelverletzungen im „Eifer des Gefechts“ zum sportlichen Wettkampf dazugehören und demgemäß von einer erteilten Einwilligung gedeckt sind (s. bereits BGH, Urt. v. 22.01.1953 – 4 StR 373/52, NJW 1953, 912; ausführlich MüKo-StGB/Hardtung, 3. Aufl. 2017, § 228 StGB Rn. 44; klassisches Beispiel ist die „Grätsche“ im Fußball). Hier aber geht es nicht um eine im Eifer des Gefechts begangene Regelverletzung, sondern vielmehr um eine von langer Hand geplante, über viele Male hinweg gestreckte Missachtung aller sportlichen Grundregeln durch Dopingeinnahme, sodass die Einwilligung unwirksam ist (Jahn, Jus 2019, 593, 595).
Mangels Rechtfertigungsgrund war die Tat rechtswidrig.
3. An der Schuld bestehen keine Zweifel.
4. Mithin hat sich S der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
5. Da es sich bei § 223 Abs. 1 StGB um ein relatives Antragsdelikt handelt, musste das OLG Köln weiterhin das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen, § 230 Abs. 1 S. 1 StGB. Das hat es jedoch ohne nähere Auseinandersetzung damit getan, was angesichts der Tatsache, dass es sich um eine grundlegende Frage handelt, wenig erstaunlich ist.
Anmerkung: Im Originalfall ging das OLG Köln noch auf die Rechtsfrage ein, ob die bei den Schlägen des S gegen T getragenen Boxhandschuhe als gefährliche Werkzeuge im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB anzusehen sein könnten. Darunter fallen nach der allgemein bekannten Definition Gegenstände, die nach der konkreten Art ihrer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Zwar sind Boxhandschuhe, auch wenn sie im Vergleich zu Schlägen mit der Hand weniger Verletzungspotential aufweisen, da sie die mit ihnen ausgeführten Schläge abfedern können, bei ihrer konkreten Verwendungsart durchaus dazu geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Man denke nur an den einen oder anderen legendären, aber blutigen Boxkampf, etwa den zwischen Vitali Klitschko und Lennox Lewis im Jahre 2003. Gleichwohl wurde zwischen den Boxenden unter Einbeziehung der Sport- und Wettkampfregeln vereinbart, dass solche Handschuhe gerade zur Verletzungsreduzierung getragen werden sollen; sie kommen daher von vornherein nicht als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB in Betracht, jedenfalls solange sie im sportlichen Kontext eingesetzt werden. Dazu das OLG Köln (Rn. 36):

„Bei den eingesetzten Boxhandschuhen handelt es sich allerdings um bestimmungsgemäß in Einsatz gebrachte Sportgeräte, nicht um gefährliche Werkzeuge […]“

Eine Strafbarkeit aus der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB scheidet damit aus.
III. Fazit: Doping als Strafbarkeitsrisiko im Profiboxen
Gedopte Profiboxer riskieren nicht nur ihr Image, ihre Karriere, ihre Titel und eine Strafbarkeit nach dem AntiDopG, sondern auch eine Strafbarkeit nach § 223 StGB. Auch wenn man das Hauptverfahren vor dem LG Köln sowie den zu erwartenden Instanzenzug wird abwarten müssen: Jedenfalls vorerst dürfte der Beschluss des OLG Köln ein Weckruf an alle Profisportler sein, nicht nur die gesundheitlichen, sondern auch die strafrechtlichen Gefahren des Dopings gründlich zu wägen und bestenfalls neu zu bewerten. Es bleibt also weiterhin spannend.
Wer sich näher mit dem Themenkomplex auseinandersetzen will, wann ein Sportler sich bei regelwidrigem Verhalten der Körperverletzung strafbar machen kann (nicht nur in Kampfsportarten wie dem Boxen, sondern auch in Ballsportarten wie dem Fußball), dem sei der Aufsatz von Figura, BRJ 2014, 17 ans Herz gelegt.

13.08.2019/3 Kommentare/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2019-08-13 08:57:372019-08-13 08:57:37OLG Köln zur Strafbarkeit eines gedopten Profiboxers nach § 223 StGB
Redaktion

Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Alexander Bommes

Alle Interviews, Interviewreihe, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

In der regelmäßigen Interviewserie “Meine 18 Punkte” stellen wir bekannten Juristen und ehemaligen Jurastudenten 18 Fragen zu ihrem Studium und wie es danach weiterging. 
Unser Gesprächspartner ist diesmal Alexander Bommes. Er ist das neue Gesicht in der ARD Sportschau und dürfte auch durch seine Berichterstattung von den Olympischen Spielen in London einem breiten Publikum bekannt sein. Daneben übernimmt er im nächsten Jahr die Moderation der Boxsendungen in der ARD. Vor seiner Karriere studierte er – was wohl weniger bekannt sein dürfte – Jura und legte auch das Erste Staatsexamen erfolgreich ab. Daneben spielte er auch sehr erfolgreich Handball in der Ersten und Zweiten Bundesliga und war dort sogar Torschützenkönig.



1. Name:
Alexander Bommes
2. Alter:
36 Jahre
3. Studiert von bis:
1997 – 2005
4. Studienort:
Kiel und Köln
5. Beruf:
Journalist / Moderator (ARD „Sportschau“/ ARD „Sportschau Live Boxen“/ NDR „Sportclub“/ NDR „Hamburg Journal“/ NDR „Gefragt-Gejagt“)
6. Herr Bommes, bitte ergänzen Sie folgenden Satz: Jura ist für mich…
… nach wie vor die ideale Grundlage für meine journalistische Tätigkeit. Ich habe gelernt, einer grenzenlosen Fülle an Quellen und Informationen die wirklich wichtigen Fakten zu entnehmen und mich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Dazu war das Examen die Eintrittskarte für das Volontariat beim NDR.
7. Was hat Sie dazu bewogen, Jura zu studieren?
Die Rechtsanwalts- und Notartätigkeit meines Vaters und dadurch die frühe Begegnung mit der Materie. Ich war als Kind sehr oft in seiner Kanzlei.
8. Würden Sie ihren Studienort wieder wählen?
Ich hatte zwei: Kiel und Köln. Köln entzieht sich meiner Beurteilung, da ich als Handballprofi nur sporadisch dort war. Kiel ist meine Heimat, ich würde wieder dort studieren, habe allerdings keine Vergleichspunkte. Denke aber, dass eine „klassische“ Unistadt in Deutschland oder im Ausland sehr reizvoll gewesen wäre.
9. Was hat Ihnen am Studium am meisten gefallen und was vielleicht nicht?
Wer Jura studiert, lernt Selbstständigkeit auf die harte Tour. Ich glaube, dass man in den wenigsten Studiengängen so schnell „nackt in den Erbsen“ steht, wenn man nicht strukturiert vorgeht und sich durch den Paragraphen-Dschungel vorwärts kämpft. Das kann gefallen, weil es Freiraum schafft. Gleichzeitig hat aber genau diese Eigenart des Jurastudiums bei mir auch regelmäßig das Magenziehen verursacht, ich könnte den Anschluss verpassen und gnadenlos untergehen. Ich habe es gerne etwas „verschult“…
10. Welche Vorurteile hatten Sie vor dem Studium über Jura und Juristen?
Alle negativen, aber auch die positiven Vorurteile haben sich irgendwie bestätigt – Klischees kommen ja auch nicht von ungefähr. Und nicht alle Studierenden tragen Barbourjacke und Einstecktuch…
11. Was war Ihr größter Fehler während Ihres Studiums bzw. Ihrer Karriere und was können Sie einem Jurastudenten, der gerade mit dem 1. Semester begonnen hat, raten anders zu machen?
Prüfungsrelevant zu lernen ist der Schlüssel, aber auch genau die Krux an der Sache – was ist denn nun relevant? Ich wünschte, ich hätte Skripten früher entdeckt und mir nicht 23 Lehrbücher gekauft – die habe ich (wenn überhaupt) erst nach dem Examen kapiert.
12. Es gibt ja auch ein „Leben neben dem Jurastudium“: Was war Ihre wichtigste Erfahrung außerhalb des eigentlichen Studiums?
Dass man nur als Teamplayer Erfolg haben kann. Ich bin ein riesengroßer Verfechter des Mannschaftssport-Gedankens.
13. Und nun natürlich die Gretchenfrage: Wie halten Sie es mit dem Rep?
Es ist schon bezeichnend, dass viele Examenskandidaten nach jahrelangem Studium eine prüfungsorientierte Zusammenfassung des Stoffes durch Repetitoren brauchen, um endlich den Wald zwischen den ganzen Bäumen zu sehen; Stichwort „was ist relevant“. Aber das ist der klassische Konflikt von Prüfungskultur und geisteswissenschaftlicher Forschung an Lehrstühlen. Mir hat das Rep damals sehr geholfen, den roten Faden in der Vorbereitung nicht zu verlieren und dranzubleiben.
14. Was haben Sie als Erstes nach den Staatsexamina getan?
Ich habe ja nur eins. Eins, dass nach dem Schriftlichen auf der Kippe stand. Dann habe ich aber 48 Punkte im Mündlichen geholt und anschließend ähnlich viele Biere getrunken.
15. Sie sind jetzt Journalist und Moderator. War das schon immer ihr Traumberuf?
Ja, als ich merkte, dass ich weder Fußballweltmeister noch Tom Cruise in „Eine Frage der Ehre“ werden würde…
16. Wo würden Sie sich heute sehen, wenn Sie nicht Jura studiert hätten?
Möglicherweise in Amerika – ich habe dort als Gast in einer Anwaltsfamilie gelebt und mein Traum war es immer, dort zu studieren. Da kam mir aber die Handball-Karriere dazwischen.
17. Sie sind für einen Tag Justizminister. Was würden Sie an der Juristenausbildung ändern?
Das Jurastudium ist recht einsam und fördert lange Zeit eher die Theoretiker. Das steht meiner Meinung nach aber im Widerspruch zu den Anforderungen im beruflichen Alltag. Ich würde gute Rhetorik und die Fähigkeit, vor anderen zu sprechen und zu debattieren, mehr fördern und gute Leistungen hier examensrelevant belohnen.
18. Bitte ergänzen Sie zum Schluss diesen Satz: Jura macht sexy, weil…
Ist das so?! Danke für das Kompliment…
Herr Bommes, wir danken Ihnen für das Gespräch!
Das Interview führte Tom Stiebert. 
Anregungen für weitere Gesprächspartner nehmen wir gerne entgegen.

24.10.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-24 10:00:542012-10-24 10:00:54Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Alexander Bommes

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