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Du bist hier: Startseite1 > BGH Urteil Gebrauchtwagenfall

Schlagwortarchiv für: BGH Urteil Gebrauchtwagenfall

Samuel Ju

BGH Urteil: Käufer muss Verkäufer bei Mangel des Gebrauchtwagens die Untersuchung ermöglichen

Schuldrecht, Zivilrecht

Der BGH hat in einem Urteil vom 10. März entschieden, dass ein Käufer, der Mängelrechte geltend macht, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen muss.
Sachverhalt
Der Kläger bestellte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung „eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht“. Die Verkäuferin antwortete, sie könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November 2005 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Er begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Entscheidung / Lösung
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs könnte sich nach ausgeübten Rücktritt aus §§ 346 ff., 433 I S. 2, 434, 437 Nr. 2 1. Alt, 323 BGB ergeben.
1. Ein wirksamer Kaufvertrag und ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB liegen vor.
2. Für § 442 BGB sowie die Unwirksamkeit des Rücktritts nach §§ 438 IV S. 1, 218 BGB ist nichts ersichtlich.
3. Der Kläger kann gemäß § 437 Nr. 2 1. Alt BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts gegeben sind. Gemäß § 323 I BGB müsste der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt haben. Zwar hat der Kläger laut Sachverhalt eine Frist gesetzt.
Problem: Nacherfüllungsverlangen des Käufers
Jedoch hat der Käufer – so der BGH – versäumt, dem Verkäufer in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte des Käufers beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Denn dem Verkäufer solle es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verkäufer könne von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.
Im entschiedenen Fall hat der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er hat eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung – der Lieferung eines neuen Fahrzeugs – einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.
Da mithin die Voraussetzungen des § 323 I BGB nicht erfüllt sind, ist der Käufer nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Somit hat er auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Examensrelevanz
Oftmals ist in den Examensklausuren im Zivilrecht mit Gebrauchtwagenfällen im Rahmen einer Rücktrittsprüfung eher die Kenntnis der Systematik von § 323 Abs. 1 zu § 323 Abs. 2 BGB bzw. § 323 Abs. 5 BGB gefragt. Dieses BGH Urteil zeigt aber, dass die Wirksamkeit des Rücktritts nicht nur daran scheitern kann, dass der Käufer dem Verkäufer keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, sondern auch daran, dass dem Verkäufer nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB gegeben worden ist. So müssen dann hier auch noch die Voraussetzungen des § 439 BGB inzident geprüft werden.
BGH – Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08
LG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2007 – 18 O 216/07
KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 26 U 24/08

13.03.2010/1 Kommentar/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-03-13 11:34:422010-03-13 11:34:42BGH Urteil: Käufer muss Verkäufer bei Mangel des Gebrauchtwagens die Untersuchung ermöglichen
Samuel Ju

BGH zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten

AGB-Recht, Schuldrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Wer kennt Sie nicht? Die vorgefertigten Vertragsformulare, auch oftmals „Musterverträge“ genannt. Im Internet findet man eine ganze Menge davon – sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige, die meisten aber zu einem erschwinglichen Preis. Einige bieten sogar eine „Mustervertrags-Flatrate“ an. Da stellt sich für den Laien die Frage: „Warum sollte ich einen Rechtsanwalt z.B. mit der Erstellung eines Kaufvertrages für einen PKW beauftragen, wenn es doch im Internet dafür schon Musterverträge gibt und das deutlich günstiger?“ Warum dies manchmal doch problematisch werden kann, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Der BGH hatte in einem Urteil vom 17.2.2010 über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft solch ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (in diesem Fall von einer Versicherung).
Sachverhalt
Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als „Kaufvertrag Gebrauchtwagen – nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen“ gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:
„Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft“.
Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.
Entscheidung / Lösung
Es könnte sich bei dem Vertragsformular um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB handeln. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Bei dem Vertragsmuster der Versicherung handelte es sich um eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Fraglich ist jedoch, ob hier die Verkäuferin dem Käufer diese bei Abschluss des Vertrages gestellt hat. Der BGH führt dazu in seiner Pressemitteilung aus:
„In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.“
Somit hat nach BGH die Verkäuferin dem Käufer die vorformulierten Vertragsbedingungen bei Abschluss des Vertrages nicht gestellt. Es liegen mithin keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB vor.
Der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss hätte einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten. Da hier jedoch AGB Recht nicht einschlägig ist, hat die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Somit hatte auch die Revision des Klägers keinen Erfolg.
Examensrelevanz
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind immer wieder beliebter Gegenstand im Examen. Die aktuellen Entscheidungen aus den letzten Monaten zu diesem Thema (siehe dazu rechts in der Kategorie AGB-Recht) sollte man zumindest einmal gelesen haben. Ein Prüfschema zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet Ihr hier.

25.02.2010/1 Kommentar/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-02-25 11:59:002010-02-25 11:59:00BGH zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten
Dr. Gerrit Forst

BGH: Aufklärungspflicht bei Gebrauchtwagenkauf

Schuldrecht, Zivilrecht

Der BGH (Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09) hat entschieden, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Erwerber darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat.
Sachverhalt
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er im März 2004 vom Beklagten-1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten-2 – als Vermittler erworben hatte. In den Kaufvertrags-AGB war unter „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ als Fahrleistung „201.000 km“ eingetragen worden, was dem tachostand entsprach. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte-1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten-2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als „Ali“ bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert. Die tatsächliche Laufleistung des PKW betrug 340.000 km. Der Kläger macht geltend, dass er nicht auf die Angabe in den AGB und den tachostand vertraut hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Wagen zuvor durch zahlreiche Hände gegangen war.
Entscheidung
Der BGH hält beide Beklagten wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht für schadensersatzpflichtig. Bei Vertragsverhandlungen bestehe für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein solcher Umstand liege vor, wenn der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben habe. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis gehe der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen habe, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Habe der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liege der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen sei. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug werde dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere komme der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers“ hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.
Bewertung
Der Anspruch gegen den Beklagten-2 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB, wobei sich der Beklagte-2 sowohl die Pflichtverletzung (analog § 278 BGB) als auch das Verschulden des Beklagten-1 (§ 278 BGB) zurechnen lassen muss. Die Ausführungen des BGH zur vorvertraglichen Pflichtverletzung überzeugen: Beim Gebrauchtwagenkauf muss der Käufer sich notgedrungen auf die Angaben des Veräußerers verlassen, weil er in der Regel keine Möglichkeit hat, den Wagen „auf Herz und Nieren“ zu prüfen, bevor er ihn erwirbt. Wird ihm nicht mitgeteilt, dass der Veräußerer selber keinen Überblick über die Vorgeschichte des Fahrzeugs hat, weil der Wagen durch zahlreiche Hände gewandert ist, ist ihm eine adäquate Einschätzung des Risikos einer Fehlinvestition nicht mehr möglich (s. zu Informationsasymmetrien im Vertragsrecht und die Funktion der c.i.c. ausführlich die gleichnamige Habilitation von Fleischer).
Interessanter ist die Haftung des Beklagten-1. Dieser haftet nach Auffassung des BGH persönlich als Sachwalter nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB. Der Klausurbearbeiter muss erkennen, dass der Beklagte-1 nicht Vertragspartner wird und deshalb auch grundsätzlich nicht aus c.i.c. haftet. § 311 Abs. 3 BGB durchbricht diesen Grundsatz für den Fall, dass der Handelnde besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, was auch und gerade bei einer besseren Erkenntnismöglichkeit der Fall ist.
Das Urteil ist außerordentlich wichtig für Ausbildung und Praxis, es reiht sich ein in einen stetig wachsenden Fundus von Entscheidungen den Gebrauchtwagenkauf betreffend. Kennen muss man auch die Rechtsprechung zu Behauptungen „ins Blaue hinein“ (dazu BGHZ 168, 64).

29.12.2009/3 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-12-29 20:22:112009-12-29 20:22:11BGH: Aufklärungspflicht bei Gebrauchtwagenkauf
Dr. Christoph Werkmeister

BGH: Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen

BGB AT, Schuldrecht, Zivilrecht

Urteil vom 14. Oktober 2009 – VIII ZR 354/08
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird.
Zu den AGB im Sachverhalt
Die Garantiebedingungen erlegten dem Käufer, also dem Garantienehmer, umfangreiche Pflichten auf: Unter anderem musste er die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten beim Verkäufer, also dem Garantiegeber, durchführen.
Sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar war, hatte er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende „Freigabe“ des Verkäufers/ Garantiegebers einzuholen.
Der Käufer hatte zudem eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich waren.
Anspruch aus Garantievertrag
Der Käufer des Fahrzeugs ließ dann die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchführen, ohne eine „Freigabe“ des Verkäufers/Garantiegebers einzuholen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkäufer/Garantiegeber trotzdem aus der übernommenen Garantie hafte, obwohl die im Garantievertrag vorgesehenen Modalitäten nicht vom Garantienehmer erfüllt wurden. Dies ergab sich aufgrund der Nichtigkeit einzelner Klauseln nach § 307 Abs. 1 BGB.
Der Rest des Garantievertrags blieb selbstverständlich gemäß § 306 Abs. 1 BGB (als logische Ausnahme zu § 139 BGB) wirksam.
Nichtigkeit der Inspektionsklausel
Die vom Verkäufer/Garantiegeber verwendete Inspektionsklausel war in diesem Fall nämlich wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Dem Käufer/Garantienehmer sei es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trage die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach vorheriger „Freigabe“ des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen.
Nichtigkeit der Rechnungsvorlagepflicht
Gleichfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam war die Klausel, die die Rechnungsvorlagepflicht konstituierte. In der kundenfeindlichsten Auslegung, nach der der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist, würde der Käufer/Garantienehmer unangemessen benachteiligt.
Er müsste nämlich so die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist,  überhaupt keinen Ersatz erlangen.
Examensrelevanz
Diese Entscheidung ist absolut examensrelevant. Dies zum einen, da hier die verschiedenen Bestandteile der AGB genau zu untersuchen waren. Hier galt es die widerstreitenden Interessen abzuwägen und die Nachteile für den Garantienehmer herauszuarbeiten.
Zudem lässt sich dieser Fall auch gut in einem Dreipersonenverhältnis abprüfen, wenn der Garantiegeber z.B. der Hersteller des Wagens wäre.

20.10.2009/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-10-20 21:24:182009-10-20 21:24:18BGH: Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen
Dr. Gerrit Forst

BGH: Höhe der Stundensätze im Rahmen einer Reparaturkostenabrechnung infolge eines Verkehrsunfalls

Zivilrecht

Problem
Es hat gekracht, der andere zahlt (z.B. §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB). Fragt sich nur, wie viel? Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Was aber ist „erforderlich“? Nach § 254 Abs. 2 BGB obliegt (Obliegenheit!) es dem Verletzten, den Eintritt eines außergewöhnlich hohen Schadens abzuwenden. Bei einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage, ob der Geschädigte einen Anspruch darauf hat, bei einer Markenwerkstatt zu höheren Kosten die Reparatur durchführen zu lassen, oder ob er sich auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen muss, die aber nicht zum Markennetz gehört. Der BGH war bislang der Auffassung, dass der Schädiger grundsätzlich den üblichen Stundensatz einer markengebundenen Fachwerksatt verlangen darf, wenn ein Sachverständiger diesen als regionalen üblichen Marktpreis ermittelt hat (BGHZ 155, 1). Will der Schädiger den Geschädigten gleichwohl auf eine freie Fachwerkstatt verweisen, muss er darlegen, dass diese in gleicher Qualität den Schaden zu beheben imstande ist.
Entscheidung
Der VI. Zivilsenat hält in einem Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – an diesen Grundsätzen fest, präzisiert seine Rechtsprechung aber. Danach kann es aus mehreren Gründen unzumutbar sein, zu einer günstigeren Nichtmarkenwerkstatt zu gehen, obwohl diese dieselbe Qualität liefert: „…Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt (BGH-Pressemitteilung Nr. 216/2009).“

Bewertung

Der Entscheidung ist hinsichtlich sogenannter Neuwagen sicherlich zuzustimmen, denn der Grundsatz des Naturalrestitution verbietet es, den Geschädigten mit dem Nachteil zu belasten, Garantie- oder Kulanzansprüche gegen den Hersteller oder die Markenwerkstatt zu verlieren. Für eine Examensklaussur könnte ich mir den Sachverhalt weiter so vorstellen, dass der Schädiger geltend macht, die Garantie-AGB der Werkstatt seien unwirksam (dazu etwa BGH-Urteil vom 14. Oktober 2009 – VIII ZR 354/08). Kann der Schädiger sich im Verhältnis zum Geschädigten darauf berufen? Dagegen spricht die Relativität des Schuldverhältnisses Geschädigter-Hersteller/Werkstatt. Dafür spricht die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.
Für problematisch halte ich das Urteil, soweit es sich auf Gebrauchtwagen bezieht. Nur weil jemand seinen Wagen immer zu derselben Werkstatt bringt („Dat ham wa schon imma so jemacht!“), darf der Schädiger nicht mit höheren Kosten belastet werden. Anderes gilt natürlich, wenn die Werkstatt dem Geschädigten Sonderkonditionen –  etwa aus Kundentreueprogrammen – einräumt.

20.10.2009/2 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-10-20 20:14:282009-10-20 20:14:28BGH: Höhe der Stundensätze im Rahmen einer Reparaturkostenabrechnung infolge eines Verkehrsunfalls
Dr. Stephan Pötters

„Das Auto ist in einem Superzustand!“ – Arglistige Täuschung?

BGB AT, Schuldrecht, Zivilrecht

Merke: Gebrauchtwagenhändler sind im juristischen Sachverhalt idR nicht schutzwürdig!
Das AG München (Urteil v. 26.11.2008, Az.: 251 C 19326/08) hat neulich einen Fall zum Schuldrecht/BGB AT entschieden, der im allseits beliebten Milieu des Gebrauchtwagenmarktes spielt. Der Gebrauchtwagenhändler ist heute das, was zur Zeit der Entstehung des BGB (so 1890-1900) der Viehhändler war: Er ist grundsätzlich nicht schutzwürdig!
Diese Wertung sollte man für das Examen auf jeden Fall immer im Hinterkopf haben, dann hätte man auch mit dem vorliegenden Fall kein Problem gehabt.
AG München: Beschreibung eines Autos mit „Superzustand“ kann arglistige Täuschung sein
Im Internet pries der Verkäufer einen Mercedes SLK an. Das Auto sei in einem „Superzustand“. Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen. Der Käufer musste jedoch bereits nach 20 bis 30 Kilometern feststellen, dass er das Auto nur auf 80 bis 100 km/h beschleunigen konnte. Noch bevor er zuhause ankam blieb das Auto dann ganz stehen. Der Käufer machte Mängelrechte geltend, der Verkäufer verweigerte jegliche Ansprüche.
Das AG München entschied nun, dass sich der Verkäufer gem. § 444 BGB nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen könne, da er den Käufer arglistig getäuscht habe.
Examensrelevanz
Die arglistige Täuschung ist ein Klassiker, denn sobald sie ins Spiel kommt, gibt es unzählige Ansprüche, die andiskutiert werden können: Gewährleistungsrechte, c.i.c., Anfechtung und dann Bereicherungsrecht, § 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB iVm 263 StGB, § 826 BGB. Bei allen diesen Ansprüchen ist stets auch das Konkurrenzverhältnis äußerst problematisch. Wiederholt dafür die klassischen Streitigkeiten zur Konkurrenz von c.i.c. und Anfechtung nach § 123 BGB sowie jeweils die Konkurrenz zum Gewährleistungsrecht. Am Ende kann man mit der Wertung „der arglistig Täuschende ist nicht schutzwürdig“ alle Ansprüche sogar bejahen. Auch an §§ 438 Abs. 3, 442, 444 BGB ist zu denken.

04.09.2009/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-09-04 08:46:252009-09-04 08:46:25„Das Auto ist in einem Superzustand!“ – Arglistige Täuschung?

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06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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