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Schlagwortarchiv für: BGH Radarwarngerät

Samuel Ju

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Niedersachsen, Meck-Pomm

Berlin, Examensreport, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen

Nachdem in der 1. Zivilrecht Klausur mehr oder weniger in den drei Bundesländern der gleiche Fall abgefragt wurde, nun in der 2. Examensklausur unterschiedliche Sachverhalte und Rechtsgebiete.
In der 2. Zivilrecht Examensklausur in NRW lief folgender Fall:

F ist Fußballprofi und schließt mit dem Verein R einen Spielervertrag, 13.000€ Gehalt / Monat.
R verwendet einen Mustervertrag von DFB.
Darin sind verschiedene Pflichten normiert, der Spieler muss zum Training erscheinen, sich fitt halten etc.
Es gibt verschiedene Klauseln in dem Vertrag.
Eine Klausel besagt, dass R im Fall von Vertragsverletzungen durch F eine Vertragsstrafe nach § 315 BGB verlangen kann.
Eine weitere Klausel, die jedoch individuell für F hinzugefügt wurde, da dieser recht unzuverlässig bei seinen anderen Vereinen war besagt, dass der Vertrag nach § 622 BGB gekündigt werden kann, wenn F einmal nicht zum Training erscheint.
Die dritte Klausel ist eine doppelte Schriftformklausel, jegliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ansonsten unwirksam.
Nachdem der Vertrag geschlossen, sagt R dem F mündlich zu, die Mietkosten seiner Wohnung zu übernehmen.
F bekommt eine Rote Karte, wird gesperrt. F säuft sich zu, verpasst das Training am nächsten morgen.
R schickt dem F eine Kündigung mit Verweis auf das verpasste Training.
R verhängt eine Vertragsstrafe gegen F iHv 13.000€ wegen seiner Roten Karte,
da er jetzt nicht mehr für R bei den kommenden Spielen zu Verfügung steht.
F findet alles ungerecht. R meint alle Klauseln wären wirksam.
Frage 1: Ist die Kündigung wirksam / Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat F gegen eine unwirksame Kündigung?
Frage 2: Muss F die Vertragsstrafe zahlen?
Frage 3: Muss R weiter die Mietkosten übernehmen?

– – – – –
In der 2. Zivilrecht Examensklausur in Berlin lief folgender Fall:

K ist passionierter Jäger. Nachdem er bereits ein Jagdrevier erworben hat, fehlt zu seinem Glück noch ein Jagdhund. Er begibt sich zu V, der Jagdhunde züchtet. Etwa 15 Hunde verkauft er im Jahr an Jäger, wodurch er sich ein kleines Zubrot verdient. Hauptberuflich arbeitet er bei der Deutschen Post.
K verliebt sich in einen Welpen, der auf den schönen Namen Urk hört. Er soll es sein, komme, was wolle. Also schließen V und K einen Kaufvertrag über Urk zu einem Kaufpreis von 2000 Euro. Einige Zeit später holt K den Hund ab. Im Vertrag haben V und K individualrechtlich die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt.
Das Glück über den kleinen Urk währt nur kurz, denn Urk wird plötzlich – etwa eine Woche nach Übergabe – krank, hat fürchterlichen Ausschlag und gar Atemaussetzer. Der eilig herbeigerufene Tierarzt diagnostiziert ein sogenanntes Sommerexzem, eine Allergie, die insbesondere durch Stechmücken in Wassernähe hervorgerufen wird.
K ist ein vielbeschäftigter Mann, kümmert sich aber in jeder freien Minute um Urk, lässt diesem auch eine weitere Therapie zukommen. Letztendlich wendet er sich doch an V und erklärt ihm, dass er den Kaufpreis mindern wolle und zwar um 500 Euro (der Tierarzt meinte, dass Urk mit der Allergie 500 Euro weniger wert sei). Die Minderungserklärung wird aber erst 13 Monate nach Übergabe erklärt.
Nach alledem leiht K seinen Urk dem befreundeten F, der ebenfalls Jäger ist. F, der selbst keinen Jagdhund besitzt, will mit Urk zur Jagd. Urk, der eigentlich gut hört, hetzt plötzlich los, als ein Hase den Weg kreuzt. Dabei stürzt der F, der Urk noch an der Leine hatte, so schwer, dass er sich den Oberschenkel bricht, was zu Behandlungskosten in Höhe von 4500 Euro führt.
Frage 1: K will von V im Rahmen der Kaufpreisminderung 500 Euro zurückgezahlt bekommen. V wendet ein, dass Urk bei der Übergabe kerngesund gewesen sei und die Gewährleistungsansprüche zudem verjährt seien.
Frage 2: K begeht außerdem Ersatz der 400 Euro, die er dem Tierarzt T für dessen Behandlung zahlen musste.
Frage 3: F will von K die Behandlungskosten in Höhe von 4500 Euro erstattet bekommen. K ist empört, schließlich wollte er sich nicht rechtlich binden, außerdem habe er keine Gegenleistung erhalten und überhaupt könne die Gefährdungshaftung nicht gegenüber einem passionierten Jäger eingreifen.
Frage 4: Unterstellt, der V betreibt seine Hundezucht nur kostendeckend (für Futter, Aufzucht usw.). Arbeiten Sie den handelsrechtlichen Gewerbebegriff des § 1 HGB im Vergleich zum Unternehmerbegriff des § 14 BGB heraus.
Frage 5: F begehrt ferner Feststellung, dass K auch weitere anfallende Behandlungskosten, die aus dem Vorfall mit Urk herrühren bezahlen muss. (Der Arzt hatte festgestellt, dass der Bruch nicht folgenlos verheilen würde). Ist die Feststellungsklage zulässig?

– – – – –
In der 2. Zivilrecht Examensklausur in Niedersachsen wurde wieder einmal der Radarwarngerät Fall des BGH abgefragt.

20.10.2010/4 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-10-20 09:55:442010-10-20 09:55:44Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Niedersachsen, Meck-Pomm
Redaktion

Examensreport – 1. Staatsexamen – Juni 2010 NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Reiserecht

Im WM Monat ein Termin, in dem die Kenntnis von aktuellen Entscheidungen eher weniger belohnt wurde. Nur die BGH Entscheidung aus dem letzten Jahr zur Rückabwicklung des sittenwidrigen Vertrages eines über Fernabsatzvertrag ersteigerten Radarwarngeräts wurde abgeprüft. Die Sachverhalte für die Zivilrecht Examensklausuren findet Ihr hier. Im Folgenden ein kurzer Überblick, was in den Klausuren in etwa dran kam:
Zivilrecht Klausur I:
– Sachenrecht
– Ansprüche aus §§ 1004, 906, BImSchG!
– der Klausur zugrunde liegendes Urteil u.a.: BGH Urteil aus dem Jahr 1994
Zivilrecht Klausur II:
– Schuldrecht BT: Reiserecht!
– Mängelgewährleistungsrechte, Schadensersatzansprüche
– Vereinbarung im Reisevertrag „direkte Strandlage“: Ist ein 1 km weit entfernter Strand ein Reisemangel?
– Unfall des Sohnes im Schwimmbad während des Urlaubs als Reisemangel
– u.a. ein Urteil aus dem Jahr 2009 vom OLG Köln
Zivilrecht Klausur III:
– Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein bei ebay erworbenes mangelhaftes Radarwarngerät
– Verbraucherschützender Widerruf trotz Sittenwidrigkeit möglich?
– Anprüfen von Mängelgewährleistungsrechte, die aber wegen der Sittenwidrigkeit nicht durchgingen
– Übernahme des noch nicht vollständig abbezahlten BMWs beim Kauf eines neuen Mercedes durch den Händler
– u.a. BGH Urteile vom 25.11.2009 und aus dem Jahr 2005
– ZPO Zusatzfrage: Widerklage
Strafrecht:
– Vermögensdelikte, insbesondere Raub und seine Qualifikationen, im Versuchsaufbau
– Schusswaffenproblematik beim versuchten schweren Raub (ungeladene Pistole, Schreckschusspistole)
– Verkehrsdelikte, Sachbeschädigungsdelikte
– Anstiftung zur Qualifikation (Aufstiftung)
Öffentliches Recht I:
– Verfassungsrecht
– Urteilsverfassungsbeschwerde bzgl. Lauschangriff
– Verfassungsmäßigkeit des §100c StPO
– Akustische Überwachungsmaßnahmen in Kneipe und Büroräumen einer Rockerbande
– Art. 13 GG
– Problematik von Büro- und Geschäftsräumen i.R.d. Art 13 GG
Öffentliches Recht II:
– Wieder einmal Baurecht
– Gemeinde klagt gegen untere Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber Bürger
– Verpflichtungsklage
– § 61 BauO NRW, 14 OBG NRW: Problematik, ob § 61 BauO NRW eine drittschützende Norm ist (Schutznormtheorie)
– Beiladung gem. § 65 VwGO
– Saubere Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungspflichtigkeit
– Vereinfachtes Genehmigungsverfahren bei einem 9,00 Meter hohen Regal, das im Garten errichtet wird, im Umkehrschluss aus § 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 18 BauO NRW

02.07.2010/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2010-07-02 10:48:262010-07-02 10:48:26Examensreport – 1. Staatsexamen – Juni 2010 NRW
Samuel Ju

BGH: Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz besteht auch bei sittenwidrigem Vertrag über ein Radarwarngerät

BGB AT, Schon gelesen?, Schuldrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.11.2009 entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft auch dann ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der eigentlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Sachverhalt
Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis: „Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.“ Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Am 19. Mai 2007 sandte die Klägerin das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Grundsätzlich ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, diene der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b der StVO verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet sei, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstöße gegen die guten Sitten und sei deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (§ 138 Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch sei dies eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb. Deshalb sei bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu missbilligen – so der BGH in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 (VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.) Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum.
Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.
Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie in diesem Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.
BGH, Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08
Andere Fallkonstellation: BGH-Urteil aus dem Jahr 2005
Dieser Fall unterscheidet sich in seiner Fallkonstellation von einem Urteil des BGH vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490. Dort ging es ebenfalls um die Rückabwicklung eines sittenwidrigen Kaufvertrages über ein Radarwarngerät. Jedoch hatte die Klägerin nicht ein Widerrufsrecht nach § 312 d BGB geltend gemacht. Vielmehr ging es in diesem Fall um die Rückabwicklung des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages wegen angeblicher Mängel. Vertragliche Mängelgewährleistungsansprüche kamen wegen Nichtigkeit des Vertrages nicht in Betracht. Auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der Klägerin nicht zu. Nach § 817 Satz 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Zwar zog die Beklagte (Verkäuferin) infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile. Jedoch traf der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs die Klägerin, wie der BGH ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht unbillig, da die Klägerin ebenfalls sittenwidrig handelte und dem verbotenen Verhalten noch näher stand als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot in der StVO zu verwenden.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04
Examensrelevanz
Zwei sehr interessante und examensrelevante BGH-Entscheidungen, die man gut auch in Form eines Grundfalls mit einer Abwandlung (BGH-Urteil aus dem Jahr 2005) im Rahmen einer Zivilrecht Examensklausur prüfen könnte. Bei einer möglichen Fallfrage „Was kann die Klägerin unternehmen?“ in der Klausur wäre die Schwierigkeit gewesen, überhaupt erst einmal drauf zu kommen, dass ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag gegeben sein könnte, unabhängig davon, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag als ganzes wirksam ist oder nicht.

28.11.2009/8 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2009-11-28 11:32:402009-11-28 11:32:40BGH: Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz besteht auch bei sittenwidrigem Vertrag über ein Radarwarngerät

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