Im Folgenden eine Übersicht über im April veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13
Es kann offen gelassen werden, ob das abstrakte Gefährdungsdelikt der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inbrandsetzung eines Gebäudes etc., dass der Wohnung von Menschen dient) einer einschränkenden Auslegung in den Fällen zugänglich ist, in denen sich der Täter bei der Inbrandsetzung von kleinen, auf einen Blick überschaubaren Tatobjekten durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert hat, dass eine konkrete Gefährdung von Menschenleben durch das Feuer sicher auszuschließen ist. Dies ist nämlich jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich der Täter nach Brandlegung von dem Gebäude entfernt, so dass er keine Kontrolle darüber hat, ob andere Bewohner oder Dritte das Gebäude in seiner Abwesenheit aufsuchen.
II. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 – 5 StR 38/14
Da es bei der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) allein auf die Kausalität des Angriffs als Gesamtgeschehen ankommt, ist es für die Strafbarkeit eines Beteiligten ohne Bedeutung, ob er zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge bereits tatbeteiligt war oder erst danach in das Geschehen eingetreten ist, solange seine Beteiligung mit der den gesamten Angriff begründenden Verletzungshandlung in einem derart engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang steht, dass es sich um ein einheitliches Gesamtgeschehen ohne wesentliche Zäsur handelt (ständige Rspr.).
III. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 4 StR 567/13
Bei dem gewaltsamen Zerren an einem Geldschein des Opfers, der dabei so zerreißt, dass der Täter nur mit einer Hälfte entkommt, liegt in der Regel kein vollendeter Raub vor. Zwar ist der Raub ein Zueignungs- und kein Bereicherungsdelikt, verlangt also nicht, dass der erlangte Gegenstand wirtschaftlich das Vermögen des Täters bereichert. Der erlangte Gegenstand muss jedoch den Vorstellungen des Täters von dem zuzueignenden Gegenstand entsprechen. Dies ist im Hinblick auf die lediglich erlangte Hälfte eines Geldscheines, der für sich keinen Wert hat, nicht anzunehmen.
IV. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 4 StR 584/13
Das Einführen des Schlauchs einer Pumpe in das Entlüftungsrohr eines fremden Tanks, um daraus Dieselkraftstoff zu entnehmen und in hierfür bereitgestellte Behältnisse zu verfüllen, stellt weder ein Einsteigen noch – mangels nicht unerheblicher, gewaltsamer Kraftentfaltung – ein Einbrechen in einen umschlossenen Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB dar.
V. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 4 StR 479/13
Der Abschluss einer Fußballwette, bei welcher der Angeklagte aufgrund eines „Tipps“ einer unbekannten Person eine Manipulation des Spiels durch Dritte zwar nicht für sicher, aber immerhin möglich hält, erfüllt nicht den Tatbestand des Betruges, da es hier – im Gegensatz zu Eigenmanipulationen – an einer konkludenten Täuschung fehlt. Das Verhalten des Angeklagten ist lediglich als – strafloses – Ausnutzen eines (wirklichen oder vermeintlichen) Informationsvorsprungs zu werten, was zum straflosen Geschäftsrisiko bei Wetten gehört.
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Zuletzt noch eine prozessuale Entscheidung, die sich mit der fehlenden Protokollierung der Belehrung über die Folgen einer Abweichung nach Verständigung befasst (§ 257c Abs. 5 StPO):
VI. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 210/13
Es kann offen bleiben, ob die Rüge, aus dem Protokoll lasse sich eine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nicht erkennen, – wie für „Protokollrügen“ regelmäßig angenommen – bereits unzulässig oder in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig ist. Allein auf der fehlenden oder fehlerhaften Protokollierung einer Belehrung gemäß § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann ein Urteil jedenfalls nicht beruhen, da das vollständige Protokoll der Urteilsverkündung erst nachfolgt, so dass die erhobene Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet ist (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).