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Schlagwortarchiv für: BGH Entscheidung Strafrecht

Samuel Ju

BGH: Wann liegt ein unmittelbares Ansetzen zum versuchten Betrug vor?

Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Beschluss vom 12.01.2011 (BGH, 1 StR 540/10) über einen Fall zu entscheiden, in dem es insbesondere um die Frage ging, ob der Täter zum versuchten Betrug unmittelbar angesetzt hat.
Sachverhalt
Seit 2002 arbeitete der Angeklagte A für die 1923 geborene Frau F als Hausmeister. Nachdem diese im September 2005 schwer gestürzt war, kümmerte er sich gegen entsprechendes Honorar u.a. auch um deren körperliche Hygiene und Verpflegung. Im August 2008 erklärte sich F mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden, ihm das ihr gehörende Grundstück, dessen Verkehrswert das Urteil nicht mitteilt, zu schenken. In dem darauf stehenden Haus sollte sie weiterhin unentgeltlich wohnen dürfen und vom A wie bisher gepflegt werden. Bei diesem Gespräch spiegelte A der F „bewusst wahrheitswidrig … vor, dass für die Übertragung des Anwesens eine Schenkungssteuer in Höhe von 150.000 € anfallen würde“, obwohl er „wusste, dass die“ Steuer „wesentlich niedriger … sein“, nämlich 81.175,40 € betragen würde. Da der A sie nicht hätte bezahlen können, willigte F ein, ihm 150.000 € zusätzlich „zur Begleichung der anfallenden Schenkungssteuer zu schenken“. Mitte September 2008 beauftragte der A einen befreundeten Rechtsanwalt, einen Überlassungsvertrag zu entwerfen. Der Entwurf enthielt in § 9 folgende Regelung: „Die Überlasserin übergibt dem Übernehmer neben der Überlassung des Grundstücks einen Betrag in Höhe von 150.000 € als Schenkung. Den Betrag in Höhe von 150.000 € übergibt die Überlasserin an den Übernehmer im Ausgleich der mit der Überlassung und auch der Schenkung des Betrages von 150.000 € anfallenden Schenkungssteuer. Sollte die anfallende Schenkungssteuer unter dem Betrag von 150.000 € liegen, ist vom Übernehmer eine teilweise Rückerstattung nicht geschuldet. Ein möglicher Restbetrag wird dem Übernehmer von der Überlasserin geschenkt“.
Nachdem der A den Vertragsentwurf gebilligt hatte, übersandte ihn sein Rechtsanwalt an einen Notar, der den Beurkundungstermin auf den 1. Oktober 2008 um 17.00 Uhr bestimmte. Zu der Beurkundung kam es jedoch nicht mehr, weil der A am Vormittag des genannten Tages festgenommen wurde.
Hat sich der A wegen versuchen Betruges strafbar gemacht?
Entscheidung des BGH
A könnte sich wegen versuchten Betrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Vorprüfung
a. Nichtvollendung der Tat (+).
b. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB.
1. Tatbestand
a. subjektiver Tatbestand (= Tatentschluss)
A müsste mit Tatentschluss gehandelt haben.
Tatentschluss bedeutet die Verwirklichung des gesamten subjektiven Unrechtstatbestandes des betreffenden Delikts. Da A bewusst wahrheitswidrig die F täuschen wollte, , hatte A Tatentschluss, §§ 212, 15 StGB.
b. Objektiver Tatbestand (= unmittelbares Ansetzen)
Im objektiven Tatbestand müsste der A nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt haben. (sog. Ansatzformel des § 22 StGB).
Fraglich ist, ob der Angeklagte die nach § 22 StGB für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle schon überschritten hat.
BGH:

Zwar genügt es es hierfür regelmäßig, dass ein Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 296; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 – 1 StR 222/01, NStZ 2002, 433, 435). Jedoch muss das, was der Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand und dessen beabsichtigter Verwirklichung in Beziehung gesetzt werden. Handelt es sich aber dabei – wie vorliegend – um ein mehraktiges Geschehen, so ist erst diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Verfügungsverfügung bestimmen und den Vermögensschaden herbeiführen soll (vgl. Satzger in SSW, StGB, 1. Aufl., § 263 Rn. 254).
Daher lag es nicht nahe, auf die in dem ersten, im August 2008 geführten Gespräch hinsichtlich der Höhe der Schenkungssteuer gemachte Angabe abzustellen. Denn diese konnte nicht ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die angestrebte Vermögensverschiebung münden, sondern sollte diese nur vorbereiten.
Insbesondere bedurfte es auch nach der Vorstellung des Angeklagten noch der Ausarbeitung eines entsprechenden schriftlichen Vertrages und zwingend (§ 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB) dessen notarieller Beurkundung.
Angesichts dessen vermag der Senat den Feststellungen ebenfalls nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte gar ohne Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals das Vorbereitungsstadium (hierzu BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 297; BGH, Beschluss vom 7. Februar 7 2002 – 1 StR 222/01, NStZ 2002, 433, 435) bereits verlassen und die Schwelle zum „Jetzt geht es los“, also zum ohne Zwischenakte den Tatbestand verwirklichenden Tun, überschritten hatte.

Ein unmittelbares Ansetzen des A zum versuchten Betrug ist vorliegend nicht zu bejahen.
Ergebnis: Mithin hat sich der A nicht des versuchten Betrugs gem. §§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
Das LG Augsburg in der Vorinstanz hatte ein unmittelbares Ansetzen des A bejaht, indem es auf die Täuschungshandlung im August 2008 abstellte. Darüber hinaus rügte der BGH, dass das LG Augsburg einen möglichen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nicht geprüft hatte.

Denn jedenfalls hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte von dem – angenommenen – Betrugsversuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Eventuell ist es im Hinblick auf die einige Stunden vor dem Notartermin erfolgte Festnahme des Angeklagten von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen. Hierdurch hat es sich jedoch den Blick auf die Möglichkeit verstellt, dass der Angeklagte bereits zuvor vom Versuch zurückgetreten ist.
Insofern wäre es für die Voraussetzungen des für den allein handelnden Täter maßgeblichen § 24 Abs. 1 StGB zunächst darauf angekommen, ob ein beendeter oder ein unbeendeter Versuch vorliegt. Im ersten Fall erlangt der Täter Strafbefreiung nur dann, wenn er durch aktives Tun den Eintritt des Erfolges freiwillig verhindert. Im zweiten Fall genügt es, wenn er während der Ausführung seines Tatplans dessen weitere Durchführung freiwillig aufgibt. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der sog. Rücktrittshorizont, d.h. die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (BGH, Urteil vom 12. November 1987 – 4 StR 541/87, BGHSt 35, 90, 93 f.).
Hierzu enthält das Urteil keinerlei Feststellungen. Diese zu treffen hätte aber schon wegen der Ausgestaltung des dem Notar übermittelten Entwurfs eines Übernahmevertrages Anlass bestanden. Denn hierin war nicht nur von der für das zu schenkende Grundstück anfallenden Steuer die Rede, sondern es wurde – was das Landgericht ebenfalls nicht ausdrücklich gewürdigt hat – zutreffend auch auf diejenige für die Geldschenkung hingewiesen. Beide zusammen hätten nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7, 10, 16 Abs. 1 Nr. 5, 19 Abs. 1 ErbStG (in der zum Tatzeitraum geltenden Fassung) 128.992 € betragen, wenn man die in der Beweiswürdigung mitgeteilte Annahme des Angeklagten zugrunde legt, „das Haus“ sei 300.000 € wert. Schließlich verwies der Vertragsentwurf auf die Möglichkeit, dass die insgesamt fällig werdende Steuer weniger als 150.000 € ausmachen könnte. Der Umstand, dass diese in Aussicht genommene Regelung keine Täuschung (mehr) enthielt und der Notar verpflichtet gewesen wäre, sie J vor der Beurkundung vorzulesen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrkG), durfte in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben und hätte zur Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 StGB führen müssen.

09.03.2011/2 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-03-09 10:12:292011-03-09 10:12:29BGH: Wann liegt ein unmittelbares Ansetzen zum versuchten Betrug vor?
Samuel Ju

BGH: Einsatz eines Kabels als Schlinge im Rahmen einer vorgetäuschten Strangulation als gefährliche Körperverletzung?

Strafrecht, Strafrecht BT

In einem Beschluss vom 12. Januar 2010 (BGH 4 StR 589/09) hat der BGH entschieden, dass der Einsatz eines Kabels als Schlinge für eine vorgetäuschte Strangulation keine gefährliche Körperverletzung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB darstellt. Die Entscheidung eignet sich dafür, die Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges noch einmal zu wiederholen.
Sachverhalt
A legte der vor dem Computer sitzenden K ein etwa ein Meter langes Elektrokabel locker um den Hals, ohne es allerdings zuzuziehen und ohne dass das Kabel mit ihrem Hals in Berührung kam. Er wollte ihr lediglich einen heftigen Schrecken einjagen. Die K bemerkte das Kabel, ergriff es von oben mit beiden Händen und zog es mit einem heftigen Ruck dem Angeklagten aus der Hand, so dass es auf den Fußboden fiel. Spätestens jetzt rief der A: „Ich bringe dich um.“ Die K, der es im weiteren Verlauf gelang, den A aus dem Zimmer zu drängen und in die Küche zu flüchten, erlebte Todesängste, verspürte eine Beklemmung und litt noch geraume Zeit nach der Tat unter Angstzuständen. Wie hat sich A strafbar gemacht?
Entscheidung
Schwerpunkt dieser Entscheidung war die Frage, ob sich der A wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht hat, indem er der K das Elektrokabel um den Hals legte.
Gefährliche Körperverletzung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB: „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein gefährliches Werkzeug jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Bereits diese Eignung erscheint hier zweifelhaft. Zwar kann ein Kabel, wenn es zum Würgen eingesetzt wird, nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen herbeiführen. Hier legte der A der K jedoch das Kabel lediglich locker um den Hals, um sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Wird eine Strangulation aber nur vorgetäuscht, sind erhebliche Verletzungen regelmäßig nicht zu befürchten. Dass es sich hier ausnahmsweise, etwa aufgrund einer besonderen Disposition der K, anders verhielt, ist nicht festgestellt.
Darüber hinaus verlangt § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung „mittels“ eines solchen Werkzeugs begangen wird. Das Tatmittel muss hierbei unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirken (Senat, Urt. vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573, Beschl. vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405; Fischer StGB 57. Aufl. § 224 Rdn. 7). Jedenfalls daran fehlt es hier. Das Kabel kam zwar mit dem Körper der Nebenklägerin in Berührung. Es entfaltete jedoch als bloße „Requisite“ bei der Inszenierung einer scheinbar lebensbedrohlichen Situation seine Wirkung nicht unmittelbar körperlich, sondern psychisch vermittelt. Dies vermag den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB aber ebenso wenig zu erfüllen wie der Einsatz einer Maske oder die Vorlage einer gefälschten Todesbescheinigung mit dem Ziel, das Opfer in Schrecken zu versetzen.
Gefährliche Körperverletzung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB: „Lebensgefährdende Behandlung“?
Anprüfen sollte man noch die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 „lebengefährliche Behandlung“. Diese setzt jedoch eine zumindest abstrakt lebensgefährliche Körperverletzung voraus. Hierfür lässt sich jedoch aus dem Sachverhalt nichts entnehmen.
Mithin scheidet eine Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 StGB aus. Jedoch hat sich A einer Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Bedrohung gem. § 241 Abs. 1 StGB
A könnte sich zudem einer Bedrohung gem. § 241 StGB strafbar gemacht haben. Hierfür müsste A die K mit der Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens i.S.d. § 12 StGB bedroht haben.
Hier ist zu differenzieren zwischen
(1) dem Ziehen der Schlinge um die K mit dem Elektrokabel als konkludente Bedrohung
(2) den Worten des A „Ich bringe Dich um.“
Das Ziehen der Schlinge um den Hals der K allein belegt noch nicht, dass der A der B in Aussicht stellte, gegen sie ein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB auszuführen. Eine (gefährliche) Körperverletzung weist keine Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe auf. Jedoch hat A hier mit den Worten „Ich bringe Dich um.“ ein Verbrechen, nämlich den Totschlag (§ 212 ABs. 1 StGB) der K in Aussicht gestellt. Dies tat A auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Mithin hat sich A auch einer Bedrohung gem. § 241 StGB strafbar gemacht.
Gesamtergebnis: A hat sich gem. §§ 223 Abs. 1, 241 StGB, 52 StGB strafbar gemacht.
Die Leitsätze der Entscheidung:
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein gefährliches Werkzeug jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (BGH NStZ 2007, 95).
2. Ein Kabel kann, wenn es zum Würgen eingesetzt wird, nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen herbeiführen. Anderes gilt jedoch, wenn der Angeklagte dem Opfer das Kabel lediglich locker um den Hals legt, um sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Wird eine Strangulation nur vorgetäuscht, sind erhebliche Verletzungen regelmäßig nicht zu befürchten.
3. Darüber hinaus verlangt § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung „mittels“ eines solchen Werkzeugs begangen wird. Das Tatmittel muss hierbei unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirken (BGH NStZ 2006, 572, 573; NStZ 2007, 405). Eine lediglich psychisch vermittelte Wirkung genügt nicht.

25.10.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-10-25 12:28:442010-10-25 12:28:44BGH: Einsatz eines Kabels als Schlinge im Rahmen einer vorgetäuschten Strangulation als gefährliche Körperverletzung?
Samuel Ju

OLG Frankfurt: Ohne Ticket fahren = Schwarzfahren?

Strafrecht, Strafrecht BT

Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss (Az.: 1 Ss 336/08) entschieden, dass jemand, der ohne Fahrkarte in Bus oder Bahn steigt, nicht automatisch als Schwarzfahrer verurteilt werden darf.
Die Richter hoben damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt gegen einen Mann auf, der in Frankfurter U- und Straßenbahnen viermal ohne Fahrkarte erwischt worden war.
Nach Auffassung des OLG reicht es für eine vollendete Schwarzfahrt noch nicht aus, wenn der Fahrgast im Wagen ohne Fahrschein angetroffen wird. Maßgeblich für die Leistungserschleichung sei die Tatsache, dass sich das Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt habe und die Fahrt nicht mehr abbreche.
OLG Frankfurt: Es kommt auf die Täuschung an
Das Gericht müsse dem Beschuldigten deshalb nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits eine gewisse Wegstrecke in der Bahn zurückgelegt hat. Dazu gehörten Angaben zur Haltestelle, an der er eingestiegen ist, und zum Fahrtweg des Schwarzfahrers, die in dem Urteil des Landgerichts fehlten.
Der „objektive Tatbestand der Leistungserschleichung“ sei nicht dann schon erfüllt, wenn der Fahrgast das Verkehrsmittel unberechtigt nutze, so das OLG Frankfurt. Er müsse vielmehr vortäuschen, dass er berechtigt sei, die Bahn zu benutzen.
Damit folgt hier das OLG Frankfurt der h.M. im Schrifttum. (s.u.)
Prüfschema für § 265a StGB
I. Tatbestand des § 265a StGB
  1. Objektiver Tatbestand
    a. Tathandlung: (P) Erschleichen
    b. Tatobjekt
    – Leistung eines Automaten
    – Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Kommunikationsnetzes
    – Beförderung durch ein Verkehrsmittel
    – Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung
  2. Subjektiver Tatbestand
    a. Vorsatz
    b. Absicht, Entgelt nicht zu entrichten
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 265a III
V. Subsidiarität, § 265 I aE
Klassiker im Strafrecht BT: Wann liegt ein „Erschleichen“ der Beförderungsleistung vor?
Der Streit, wann ein Erschleichen der Beförderungsleistung durch ein Verkehrsmittel vorliegt, ist ein Klassiker im Strafrecht BT.
Die im Schrifttum inzwischen herrschenden Meinung ist der Ansicht, dass ein Erschleichen einer Beförderung durch ein Verkehrsmittel im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB voraussetze, dass der Täter sich mit einem täuschungsähnlichen oder manipulativen Verhalten in den Genuss der Leistung bringe. Allein die Entgegennahme einer Beförderungsleistung ohne gültigen Fahrausweis, die nicht mit der Umgehung von Kontroll- oder Zugangssperren oder sonstigen Sicherheitsvorkehrungen verbunden sei, reiche nicht aus. Dies folge zum einen aus dem Wortsinn des Begriffs „Erschleichen“, zum anderen aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Rahmen der §§ 263 bis 265 b StGB.
Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass unter dem Erschleichen einer Beförderung im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB jedes der Ordnung widersprechende Verhalten zu verstehen sei, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Eines heimlichen Vorgehens des Täters, einer List, einer Täuschung oder einer Umgehung von Sicherungen oder Kontrollen bedürfe es nicht; das Erschleichen einer Beförderung entfalle auch nicht deshalb, weil der Zugang zum Verkehrsmittel nicht kontrolliert werde.
In einem aktuellen Beschuss vom 8. 1. 2009 – 4 StR 117/08 hat der BGH definiert, wann ein „Erschleichen“ einer Beförderungsleistung i.S.d. § 265a StGB vorliegt:

„Eine Beförderungsleistung wird bereits dann im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen.“

Die Entscheidung ist lesenwert, weil sie schlagkräftige Argumente enthält, um der Ansicht der Rechtsprechung zu folgen. Hier geht’s zum Volltext.

30.09.2010/2 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-09-30 14:31:362010-09-30 14:31:36OLG Frankfurt: Ohne Ticket fahren = Schwarzfahren?

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