Wie aus einer aktuellen Pressemitteilung des BGH hervorgeht, hat der BGH mit Urteil vom 4. Mai 2011 (VIII ZR 195/10) entschieden, dass der Erstattungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses auch dann verjährt ist, wenn die Vertragsklausel über Schönheitsreparaturen unwirksam ist, der Mieter aber dennoch unwissentlich die Wohnung renoviert.
Sachverhalt
K war Mieter einer Wohnung der B. Die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel sah die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan vor. Vor der Beendigung des Mietverhältnisses Ende 2006 ließ der Kläger die Wohnung für 2.687 Euro renovieren. Später erfuhr er, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam und er deshalb zur Ausführung dieser Arbeiten nicht verpflichtet war. Im Dezember 2009 reichte er Klage ein, mit der er die Rückzahlung der 2.687 Euro verlangte. B beruft sich auf eine Verjährung des Anspruchs.
Entscheidung des BGH: Ersatzansprüche sind verjährt
Der BGH entschied, dass der Erstattungsanspruch bereits verjährt sei. Zur Begründung wiesen die Karlsruhe Richter auf die Vorschrift des § 548 Abs. 2 BGB hin, nach der Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Diese Vorschrift erfasse auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache. Mieter müssen ihre Ansprüche auf Rückzahlung von geleisteter Renovierungskosten also binnen sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses geltend machen.
Hintergrund der Entscheidung
Vor zwei Jahren hatte der BGH (VIII ZR 302/07) entschieden, dass Mieter, die bei ihrem Auszug renoviert haben, obwohl sie es nicht hätten tun müssen, nachträglich von ihrem Vermieter Geldersatz verlangen durften. Mit dieser Entscheidung hat der BGH für Rechtssicherheit gesorgt, dass Vermieter nun nicht mehr damit rechnen müssen, auch noch Jahre später von ehemaligen Mieter in Anspruch genommen zu werden.
Examensrelevanz
Für die Examensklausur oder aber auch für die mündliche Prüfung eignet sich diese Entscheidung nicht als eigener Fall. Jedoch lässt sich diese Entscheidung mit einem Sachverhalt verbinden, in dem beispielsweise zunächst zu prüfen ist, ob eine Schönheitsreparaturklausel wirksam ist oder nicht. Im Anschluss könnte man dann als Zusatzfrage auf die Verjährung eines möglichen Ersatzanspruches eingehen.
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