Der BGH hat in einer Entscheidung vom 19. Oktober 2010 (4 StR 264/10) eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB für den Fall verneint, dass dem Opfer Reißzwecken unter die Fersen geklebt wurden und es stundenlang gezwungen war, auf den vorderen Fußballen zu stehen.
Reißzwecke = Gefährliches Werkzeug?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein gefährliches Werkzeug jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.
Nach h.M. liegt auch dann ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr.2 StGB vor, wenn sich die Gefährlichkeit der Sache unabhängig von der objektiven Beschaffenheit nur aus der konkreten Art der Verwendung im Einzelfall ergibt.
Mithin stellen die Reißzwecken ein gefährliches Werkzeug dar.
Festkleben der Reiszwecken unter den Fersen = mittels eines gefährlichen Werkzeugs?
Eine Körperverletzung i S d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn durch dessen Einwirkung ein Kausalverlauf ausgelöst wird, der unmittelbar zur Körperverletzung führt.
Der BGH hat hier eine Unmittelbarkeit verneint:
Das körperliche Wohlbefinden der Geschädigten wurde nicht unmittelbar durch die unter ihre Fersen geklebten Reißzwecken erheblich beeinträchtigt, sondern dadurch, dass sie stundenlang gezwungen war, auf den vorderen Fußballen zu stehen.
Ergebnis: Der Täter hat sich mithin nur einer einfachen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch eine Entscheidung des BGH vom 12. Januar 2010, in dem es um die Frage ging, ob der Einsatz eines Kabels als Schlinge im Rahmen einer vorgetäuschten Strangulation eine gefährliche Körperverletzung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt.
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