Am 18. November 1916 verkaufte der Beklagte dem Kläger rund 214 Fass Haakjöringsköd per Dampfer Jessica, abgeladen zu 4,30 M per Kilo. Der Kläger zahlte dem Beklagten den berechneten Kaufpreis. Beide gingen davon aus, dass es sich bei Haakjöringsköd (eigentlich håkjerringkjøtt) um Walfleisch handele. Haakjöringsköd ist jedoch Haifischfleisch (Håkjerring norwegisch Grönlandhai, köd Fleisch), welches dann auch tatsächlich in den Fässern des Schiffes war. In der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg unterlag Haifischfleisch – im Gegensatz zu Walfleisch – allerdings starken Einfuhrbeschränkungen. Dies hatte zur Folge, dass die Ladung beim Eintreffen im Hamburger Hafen von der staatlichen Zentral-Einkaufsgesellschaft beschlagnahmt wurde. Dem Käufer wurde für das Fleisch ein erheblich niedrigerer Übernahmepreis als der Kaufpreis gezahlt und er klagte daher auf Zahlung von 47.515,90 Mark. Das LG Hamburg hielt den Klageanspruch für gerechtfertigt. Die Berufung des Beklagten zum OLG Hamburg und Revision des Beklagten zum Reichsgericht hatten keinen Erfolg. Das Reichsgericht hat festgestellt, dass zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ein Vertrag über Walfleisch zustandgekommen ist, auch wenn beide beim Vertragsschluss den Ausdruck Haakjöringsköd verwendet haben: eine Falschbezeichnung schadet nicht, solange sich die Parteien einig sind.