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Schlagwortarchiv für: Beweislast

Gastautor

Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz: BGH löst das Problem über die Beweislast

AGB-Recht, BGB AT, Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, einen Beitrag von Prof. Dr. Gregor Thüsing veröffentlichen zu können. Der Autor ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn.
Ein Auto fährt auf einen Supermarktparkplatz, und da gibt es eine Tafel mit AGB „Ohne Parkscheibe 30 Euro Vertragsstrafe“. Die rechtlichen Fragen, die damit verbunden sind, haben hohe Examensrelevanz.
I. Ist ein Vertrag zustande gekommen? Die allgemeine Meinung geht davon, dass es zu einem konkludenten Vertragsschluss durch Inanspruchnahme der Leistung kommt:

  • „Durch das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem kostenpflichtigen Parkplatz kommt konkludent zwischen den Parteien ein Vertrag über die Nutzung des Pkw-Stellplatzes zustande.“ (AG Ravensburg, Urteil vom 26. März 2013 – 5 C 1367/12)

  • „Vorliegend handelt es sich um einen konkludent geschlossenen Massenvertrag, bei dem schon mangels jeglichen persönlichen Kontakts ein ausdrücklicher Hinweis ausscheidet. Sein Einverständnis erklärte der Fahrer des Pkws des Beklagten und Benutzer des Parkplatzes somit konkludent, indem er auf den Parkplatz fuhr und dort den Pkw des Beklagten abstellt.“ (AG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2016 – 31 C 70/15)

  • „Ein solcher Vertrag könnte allenfalls zwischen der Klägerin und dem Fahrer eines Fahrzeuges zustande kommen, und zwar dadurch, dass dieser ein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt. Hierin wäre die konkludente Annahme des von der Klägerin unterbreiteten Vertragsangebotes zu den auf den aufgestellten Schildern abgedruckten Bedingungen zu sehen.“ (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 S 53/15)

  • „Mit der Nutzung des Parkplatzes erklärte sich der Beklagte mit der Geltung der Parkbedingungen konkludent einverstanden.“ (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 31. Mai 2010 – 8 C 450/10)

Schwieriger wird die rechtliche Behandlung des sozialtypischen Verhaltens erst dann, wenn vor oder gleichzeitig mit dem an sich eindeutigen Verhalten eine ausdrückliche protestatio facto contraria erfolgt, die eine Auslegung des Verhaltens als rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärung ausschließen soll. In diesem Fall folgt nach h.M. bei der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Leistung die Bedeutungslosigkeit des Vorbehalts daraus, dass dieser im Widerspruch zu eben jenem Verhalten steht. Die Diskussion darüber entzündete sich zuerst am Hamburger Parkplatzfall (BGHZ 21, 319 = NJW 1956, 1475) – damals noch als „faktischer Vertrag“.
II. Aber was ist, wenn der Halter der Aufforderung, zu zahlen, einfach antwortet, er sei nicht gefahren? Dann kann er auch keinen Vertrag abgeschlossen haben. Muss er sagen, wer stattdessen gefahren ist? Grds. würde man sagen: Nein, denn die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags liegt bei dem, der sich darauf beruft. Hier nun setzt die aktuelle Entscheidung des BGH an (Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19) :

„Zu Recht hat es das Landgericht zwar abgelehnt, eine Haftung der Klägerin für diese Vertragsstrafe allein aus ihrer Haltereigenschaft abzuleiten. Insbesondere schuldet der Halter keinen Schadensersatz wegen der Weigerung, die Person des Fahrzeugführers zu benennen, weil ihn gegenüber dem Parkplatzbetreiber keine entsprechende Auskunftspflicht trifft.
Anders als das Landgericht meint, hat die Beklagte aber ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer war, besteht allerdings nicht, weil Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfallen. Jedenfalls wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt, kann sich der Halter jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr muss er im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam.
Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast, hier für die Fahrereigenschaft, kann nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen eine Erleichterung erfahren. Danach trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, hierzu näher vorzutragen. Diese Voraussetzungen hat der XII. Zivilsenat für den vorliegenden Fall bejaht.“

III. Wie geht es dann weiter in der Prüfung? Kann der Fahrer sich darauf berufen, das war alles so klein gedruckt auf dem Schild, dass er das nicht habe sehen können im Vorbeifahren? Fehlt es also an einer wirksamen Einbeziehung der AGB, §§ 305 ff. BGB. Die h.M. denkt anders:

  • „Auch das Schrifttum zum AGB-Gesetz ist, soweit ersichtlich, einhellig der Auffassung, daß AGB kein Vertragsbestandteil werden, wenn sie wegen der Art oder der Größe des Schriftbilds nur mit Mühe zu entziffern sind… Ferner heißt es in den Materialien zum AGB-Gesetz, daß es ‚zur Möglichkeit, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, auch gehört, daß diese mühelos lesbar sind.‘“ (BGH, Urteil vom 3.2.1986 – II ZR 201/85)

  • „Sie müssen jedenfalls bei geringwertigen Geschäften des täglichen Lebens ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen und dürfen auch einen im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts vertretbaren Umfang nicht überschreiten.“ (MüKo-Basedow, § 305 BGB Rnr. 71).

  • Dennoch: „Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es gerade nicht erforderlich, dass der Vertragstext in einer Form abgedruckt ist, die es dem Nutzer ermöglicht, diese im Vorbeifahren und „auf einen Blick“ zu erfassen.“ (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15)

Und steht der Einbeziehung entgegen, dass die Vertragsstrafe überraschend im Sinne von § 305c BGB sein könnte? Auch hier denkt die h.M. anders:

„Insbesondere ist diese nicht als „überraschende Klausel“ i.S.d. § 305c BGB anzusehen. Denn es liegt für jeden vernünftigen Betrachter auf der Hand, dass ein Supermarkt, der einen Parkplatz vorhält, damit selbstverständlich nur seinen Kunden – und dies auch nur für die Zeit des Einkaufes – einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung stellen will und nicht der Allgemeinheit.“ (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15)

Und ist die Vertragsstrafe unangemessen? Zuerst werden die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) geprüft, dann mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB) und dann die Generalklausel (§ 307 BGB):

„Die Ziffer 3. der Vertragsbedingungen verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 5b) BGB, da es sich nicht um eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen im Sinne einer vertraglichen Haftungserweiterung handelt, sondern um eine Vertragsstrafe, deren Zweck darin besteht, die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit zu sichern .., nämlich die Einhaltung der Höchstparkdauer.“
„Die Ziffer 3. der Vertragsbedingungen verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 6 BGB. Hierunter fallen Bestimmungen, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Ein solcher Fall ist hier aber gerade nicht gegeben. Vielmehr wird eine Vertragsstrafe erhoben, wenn der Parkplatzbenutzer sein Kraftfahrzeug über die Mindestparkdauer hinaus nicht entfernt.“ (AG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2016 – 31 C 70/15)

Und ist sie unangemessen weil zu hoch?

Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, „wenn die Interessen des Vertragspartners gegenüber denen des Verwenders so sehr zurückgedrängt werden, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat. Unangemessen ist eine Benachteiligung somit dann, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.“ (AG Brandenburg, Urteil vom 26.8.2016 – 31 C 70/15)

Kriterien der Angemessenheit: Abschreckungsinteresse? Länge des Parkverstoßes? Höhe üblicher Parkgebühren? Kosten einer Verwarnung nach StVO? Herrschende Meinung: 30 Euro ist zulässig; schon vor 10 Jahren:

„Die von der Klägerin verlangte Vertragsstrafe von 20,00 Euro erscheint auch nicht als derart hoch, dass sie zu einer unangemessenen Benachteiligung führen würde, auch wenn ihr im Einzelfall lediglich ein kurzzeitiger Parkvorgang gegenüberstehen sollte.“ (AG Wiesbaden, Urteil vom 13.9.2007 – 91 C 2193/07)

IV. Im Ergebnis heißt es daher wohl zukünftig: Der Halter muss zahlen. Und Sie kennen die Probleme, die im Examen drankommen könnten.
 

22.01.2020/2 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2020-01-22 08:30:302020-01-22 08:30:30Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz: BGH löst das Problem über die Beweislast
Carlo Pöschke

OLG Frankfurt am Main zur deliktsrechtlichen Haftung im Mannschaftssport

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Fußball ist der Nationalsport Nummer eins in Deutschland. Mit mehr als sieben Millionen Mitgliedern in 2019 ist der Deutsche Fußball-Bund der größte Sportverbund Deutschlands. Aber auch andere Mannschaftssportarten erfreuen sich großer Beliebtheit. So hatte der Deutsche Handball-Bund in 2019 fast 750.000 Mitglieder und der Deutsche Basketball-Bund brachte es immerhin auf deutlich über 200.000 Mitglieder. Schon allein aufgrund der großen Popularität dieser Sportarten dürfte es wenig überraschend sein, dass Mitspielerverletzungen an der Tagesordnung stehen und nicht selten juristische Streitigkeiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld daraus entstehen. In seinem Urteil vom 14.11.2019 – 22 U 50/17, BeckRS 2019, 29048 beschäftigte sich das OLG Frankfurt am Main mit der Ersatzfähigkeit von Personenschäden, die eine Handballspielerin beim Torwurf erlitt. Da Kenntnisse rund um den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu den absoluten Basics im Zivilrecht gehören, erscheint es nicht nur für Examenskandidaten, sondern auch für Jura-Studenten in unteren Semestern lohnenswert, sich mit dem Urteil des OLG Frankfurt auseinanderzusetzen.
 
I. Sachverhalt (leicht abgewandelt)
Der Sachverhalt ist schnell erzählt: K und B waren Spielerinnen gegnerischer Mannschaften bei einem Handballspiel. Kurz vor Schluss machte K im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes einen Sprungwurf. B, Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Dabei trafen beide zusammen. K stürzte beim Aufkommen und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Der Schiedsrichter erteilte der B eine rote Karte, allerdings ohne Bericht, sodass diese lediglich für das fragliche Spiel weiter gesperrt war. K wurde daraufhin operiert. Es stellt sich heraus, dass sie dauerhaft nicht mehr Handball spielen kann.
K verlangt von B Schmerzensgeld und Schadensersatz. Zu Recht?
Auszüge aus den Internationalen Hallenhandballregeln:
Regel 8:2:

Es ist nicht erlaubt:
a) dem Gegenspieler den Ball aus der Hand zu entreißen oder wegzuschlagen.
b) den Gegenspieler mit Armen, Händen oder Beinen zu sperren, ihn durch Körpereinsatz wegzudrängen oder wegzustoßen, dazu gehört auch ein gefährdender Einsatz von Ellbogen in der Ausgangsposition und in der Bewegung.
c) […]
d) […]

Regel 8:5:

Ein Spieler, der seinen Gegenspieler gesundheitsgefährdend angreift, ist zu disqualifizieren […]. Die hohe Intensität der Regelwidrigkeit oder die Tatsache, dass diese den Gegenspieler unvorbereitet trifft und er sich deshalb nicht schützen kann, machen die besondere Gefahr aus (siehe nachstehenden Kommentar zu Regel 8:5).
[…]
Kommentar: Auch Vergehen mit geringem Körperkontakt können sehr gefährlich sein und zu schweren Verletzungen führen […]. In diesem Fall ist die Gefährdung des Spielers und nicht die Intensität des Körperkontakts maßgebend für die Beurteilung, ob auf Disqualifikation zu entscheiden ist. Dies gilt auch, wenn ein Torwart den Torraum verlässt, um den für den Gegenspieler gedachten Ball abzufangen. […]

 
II. Gutachterliche Falllösung
K könnte gegen B einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB haben.
1. Handlung
Ausgangspunkt des Anspruchs gem. § 823 Abs. 1 BGB ist ein menschliches Verhalten in Form eines Handelns oder pflichtwidrigen Unterlassens. Der Versuch, den Wurf der Gegnerin abzuhalten, stellt ein positives Tun dar. Mithin liegt eine Handlung der B vor.
2. Rechtsgutsverletzung
Weiterhin müsste B ein durch § 823 Abs. 1 BGB absolut geschütztes Rechtsgut der K verletzt haben. Vorliegend kommt sowohl eine Verletzung des Körpers als auch der Gesundheit der K in Betracht. Eine Körperverletzung umfasst dabei jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit einschließlich der bloßen Schmerzzufügung. Unter einer Gesundheitsverletzung versteht man jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands. Durch den Versuch, den Wurf abzuwehren, erlitt K einen Kreuzbandriss im linken Knie. Eine solche Verletzung verursacht typischerweise starke Schmerzen und greift daher in die körperliche Integrität der K ein. Gleichzeitig ist mit der Verletzung ein Zustand eingetreten, der negativ vom körperlichen Normalzustand abweicht. Somit liegt sowohl eine Körper- als auch eine Gesundheitsverletzung vor.
3. Haftungsbegründende Kausalität
Darüber hinaus müsste zwischen der Handlung der B und der Rechtsgutsverletzung ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang bestehen. Zur Feststellung des Kausalzusammenhangs wird auf die Äquivalenztheorie, die Adäquanztheorie und den Schutzzweck der Norm zurückgegriffen.
Eine Handlung ist kausal für den Eintritt des Erfolgs (die Rechtsgutsverletzung) i.S.d. Äquivalenztheorie, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Hätte K nicht versucht, den Wurf abzuwehren, dann wäre B nicht gefallen und sie hätte sich nicht verletzt. Die Handlung der B ist äquivalent kausal für den Erfolgseintritt.
Die Handlung ist kausal nach der Adäquanztheorie, wenn sie im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet ist. Vorliegend ist kein atypischer Kausalverlauf eingetreten. Vielmehr liegt es innerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Mitspieler im Handball durch die beschriebene Handlung stürzt und sich verletzt. B hat die Rechtsgutsverletzung daher adäquat kausal verursacht.
Auch liegt die eingetretene Rechtsgutsverletzung (Körper- und Gesundheitsverletzung) nicht außerhalb des Schutzzwecks des § 823 Abs. 1 BGB.
Somit ist die haftungsbegründende Kausalität gegeben.
4. Rechtswidrigkeit
Nach der ganz herrschenden Lehre vom Erfolgsunrecht indiziert die Verletzung eines in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsguts die Rechtswidrigkeit.
5. Verschulden
Fraglich ist, ob B auch schuldhaft handelte. Eine vorsätzliche Handlung scheidet aus. In Betracht kommt allein fahrlässiges Handeln. § 276 Abs. 2 BGB definiert Fahrlässigkeit als die Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Im Kontext der Kontrahentenverletzungen im Mannschaftssport hat der BGH den Sorgfaltsmaßstab präzisiert und klargestellt, dass nicht jede geringfügige (objektive) Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienende Spielregel bereits als fahrlässiges Verhalten zu werten ist. Ein die Gefahr vermeidendes Verhalten müsse im konkreten Fall zumutbar sein. Dies sei insb. für Sportarten von Bedeutung, bei denen eine gewisse Gefährlichkeit meist nicht ganz ausgeschaltet werden kann. Daher sei für die Beurteilung, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet wurde, ein durch die Eigenart des Spiels geprägter Maßstab anzulegen (BGH NJW 1976, 957, 958; NJW 1976, 2161, 2161 f.).
Das OLG Frankfurt führte aus, dass die vom BGH aufgestellten Grundsätze in ausgeprägter Weise beim Hallenhandball gelten würden, bei dem der körperliche Einsatz erlaubt ist und dies notwendigerweise zu körperlichem Kontakt von Gegenspielern führt. Regel 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln verbietet es u.a., dem Gegenspieler den Ball aus der Hand zu entreißen oder wegzuschlagen sowie den Gegenspieler mit Armen, Händen oder Beinen zu sperren, ihn durch Körpereinsatz wegzudrängen oder wegzustoßen. Nach Ansicht der Frankfurter Richter genüge zur Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs jedoch eine Verletzung der Regel 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln nicht. Diesbezüglich führt das Gericht aus:

Für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt es […] darauf an, dass die Verletzung eines Spielers auf einen Regelverstoß eines Gegenspielers zurückzuführen ist, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß – wie sie in Ziffer 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln erfasst sind – deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet […]. Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten ist mithin das Vorliegen einer groben Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel […]. Zu solchen zum Schutz der Gesundheit der Spieler bestimmten Wettkampfregeln gehört Regel 8:5 der Internationalen Hallenhandballregeln.

In diesem Zusammenhang erlange die Frage, ob eine rote Karte mit oder ohne Bericht erteilt wurde, Bedeutung. Erst ein Bericht liefere die Basis für die spielleitende Stelle, um später über Sanktionen zu entscheiden. Nach dem Regelwerk sei bei schwerwiegenden Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermögliche eine eindeutige Tatsachenfeststellung. Fehle hingegen der Bericht wie im vorliegenden Fall, sei davon auszugehen, dass die Regelwidrigkeiten sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs halten.
Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Regel 8:5 sei nach der Kommentierung zu unterscheiden, ob es sich um die Torfrau oder eine Spielerin handelt. Der Raum im 6m-Bereich gehöre der Torfrau; springt ein Spieler dort hinein, sei ein Zusammenstoß sein Risiko. In der Kommentierung zu der Regelung 8:5 werde im zweiten Teil davon gesprochen, dass der Torwart den Torraum verlässt, um den für den Gegenspieler gedachten Ball abzufangen. In diesem Fall treffe ihn die Verantwortung, dass keine gesundheitsgefährdende Situation entsteht. Dies sei so zu verstehen, dass ein Zusammenprall im Torraum keine Regelwidrigkeit des Torwarts darstellt. Zwar dürfe auch der Torwart keine besonders aggressive Aktion vornehmen. Eine solche könne aber der Beschreibung des Schiedsrichters nicht entnommen werden.
Folglich verletzte B nicht die Regel 8:5 und handelte damit nicht fahrlässig i.S.d. §§ 823 Abs. 1, 276 Abs. 2 BGB.
6. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch der K gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB besteht damit nicht.
 
III. Einordnung und Stellungnahme
Die Thematik, mit der sich das OLG Frankfurt zu befassen hatte, ist nicht neu, sondern erweist sich vielmehr als „alter Wein in neuen Schläuchen“. Denn bereits vor ca. 45 Jahren hat der BGH mehrere Grundsatzurteile zu diesem Themenkomplex gefällt (NJW 1975, 109 – 112; NJW 1976, 957 – 958; NJW 1976, 2161 – 2162). Die Entscheidung des OLG Frankfurt führt dabei im Wesentlichen die BGH-Rechtsprechung fort: Die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten begründet nur dann eine Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB, wenn der Verstoß über einen geringfügigen und häufigen Verstoß hinausgeht.
Das OLG Frankfurt hat zwar richtig erkannt, dass „[d]ie Beurteilung der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens eines Schädigers bei Sportverletzungen – insbesondere solchen bei Ausübung von Mannschafts-Kampfsportarten – […] in der dogmatischen Einordnung problematisch“ ist. Terminologisch erweist sich das Urteil dennoch als inkonsequent: Während das Gericht anfangs problematisiert, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet wurde, kommt es am Ende zu dem Ergebnis, dass kein „so erheblicher Regelverstoß vorlag, der nicht mehr von der Einwilligung der Klägerin gedeckt war“. Obwohl die dogmatische Verortung des Problems in den allerwenigsten Fällen auf materieller Ebene entscheidungserheblich sein dürfte, ist Prüflingen dringend zu raten, die übliche Prüfungsstruktur des § 823 Abs. 1 BGB konsequent einzuhalten. Es ist dann entweder unter dem Prüfungspunkt „Rechtswidrigkeit“ zu erörtern, ob sich das fragliche Verhalten im Rahmen einer wirksam erteilten Einwilligung bewegt und damit gerechtfertigt ist, oder ob der Verstoß gegen die Spielregeln so schwerwiegend ist, dass ein Verschuldensvorwurf begründet werden kann.
Prozessrechtlich kann die dogmatische Einordnung jedoch sehr wohl von Bedeutung sein. Schließlich wird die Rechtswidrigkeit, folgt man der ganz herrschenden Meinung, bei Verletzung eines in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsguts indiziert, während es dem Kläger i.R.d. § 823 Abs. 1 BGB (anders als beim Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, wo das Vertretenmüssen gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird) obliegt, das Verschulden des Anspruchsgegners zu beweisen. Mit der Aufnahme des Spiels nehmen die Spieler spielordnungsgemäß zugefügte Körperverletzungen in Kauf. Dieses Risiko muss auch die Übernahme des Risikos der Unaufklärbarkeit des Regelverstoßes beinhalten, da die Möglichkeit der Unaufklärbarkeit von Regelverstößen im entscheidenden Augenblick blitzschnellen Kampfspielen wie Fußball oder Handball immanent ist. Müsste nun der Beklagte das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds beweisen, würde die beschriebene Risikoentlastung auf dem Wege der Beweislastverteilung praktisch entwertet. Es spricht daher viel dafür, die Besonderheiten bei Schädigungen, die bei der Ausübung von Mannschaftskampfsportarten entstehen, dogmatisch als ein Problem auf Ebene des Verschuldens zu behandeln (in diese Richtung tendenziell auch BGH NJW 1975, 109, 111).
 
IV. Zusammenfassung für den eiligen Leser
Verletzt bei Mannschaftskampfsportarten ein Spieler einen Kontrahenten, steht häufig ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB im Raum. Bei der Prüfung desselben ist dabei eine Besonderheit zu beachten: Die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten begründet nur dann eine Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB, wenn der Verstoß über einen geringfügigen und häufigen Verstoß hinausgeht. Häufig bilden die Verbandsregeln bei der Beurteilung der Verhaltensanforderungen einen ersten Anhaltspunkt. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens eines Schädigers bei Sportverletzungen ist umstritten: Denkbar ist einerseits, die beschriebenen Besonderheiten im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu prüfen, andererseits könnte darauf im Rahmen der Verschuldensprüfung eingegangen werden. Materiellrechtlich hat dieser Disput in aller Regel keinen Einfluss, prozessrechtlich können sich jedoch durchaus Implikationen i.R.d. Beweislastverteilung ergeben. Für Prüflinge ist es wichtig, die bekannte Prüfungsstruktur des § 823 Abs. 1 BGB einzuhalten und terminologisch sauber zu arbeiten.

06.01.2020/1 Kommentar/von Carlo Pöschke
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Carlo Pöschke https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Carlo Pöschke2020-01-06 10:00:472020-01-06 10:00:47OLG Frankfurt am Main zur deliktsrechtlichen Haftung im Mannschaftssport
Dr. Maximilian Schmidt

OLG Hamm: Produkthaftung für fehlerhaftes Fruchtgummi

Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 23.05.2013 – I-21 U 64/12I den Süßwarenhersteller Haribo zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, nachdem der Kläger sich an einem Fruchtgummi (Cola-Flasche) einen Zahn ausgebrochen hatte. Der Fall bietet sich auch aufgrund seiner Resonanz in der Tagespresse insbesondere als Einstieg in den zivilrechtlichen Teil einer mündlichen Prüfung im Bereich des Deliktsrechts an. Dort könnten dann Fragen losgelöst vom konkreten Fall zur Produkthaftung und Produzentenhaftung folgen. Auch könnten weitere Gefährdungstatbestände abgefragt werden, vgl. die aktuellen Fälle zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Hier, hier hier, hier und hier.
Sachverhalt

„Nach den heutigen Feststellungen des Senats hatte der Kläger ein von der verklagten Firma in Form einer Colaflasche hergestelltes Fruchtgummi gekaut und dabei auf in der Masse befindliche Fremdkörper, Partikel aus Putz-materialien,gebissen. Diese waren bei der Herstellung in das Fruchtgummi gelangt. Durch den Biss auf einen der Fremdkörper hatte der Kläger an zwei seiner Zähne Schäden erlitten, so dass sie überkront werden mussten“

Nun machte der Kläger Schadensersatz für die Heilbehandlungskosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld geltend.
Rechtliche Beurteilung
Da unmittelbar keine vertragliche Beziehungen zwischen Haribo und dem Kläger bestanden, kam zunächst ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG in Betracht.

  • § 1 ProdHaftG regelt einen Fall der sog. Gefährdungshaftung. Grundsätzlich knüpft das deutsche Schadensersatzrecht immer an ein Verschulden des Schädigers an, vgl. § 280 I 2 BGB oder § 823 Abs. 1. Bei Gefährdungstatbeständen wird nicht an ein konkretes Verschulden des Schädigers angeknüpft, sondern allein an ein bestimmtes Verhalten (Schaffen einer Gefahr, zB KfZ-Halter, § 7 StVG; Tierhalter, § 833 BGB; Betreiben eines Zuges, § 1 HaftPflG). Auch spielt die Widerrechtlichkeit keine Rolle, vielmehr handelt es sich, trotz ihrer Gefährlichkeit, gerade um sozial erwünschte Verhaltensweisen (Inverkehrbringen von Produkten, KfZ-Haltung). Als wichtigste Einschränkung für alle Gefährdungstatbestände gilt jedoch, dass der Schaden gerade auf der konkreten Gefahr beruhen muss (zB Tiergefahr bei § 833; Betriebsgefahr bei § 7 StVG). Auf Tatbestandsseite haben die Gefährdungstatbestände damit deutlich weniger Voraussetzungen als Verschuldenstatbestände. Die tatbestandliche Ausdehnung wird dann aber auf Rechtsfolgenseite durch Haftungshöchstgrenzen und Selbstbeteiligungsregelungen eingeschränkt, um Haftungsrisiken vorhersehbar zu halten.

Als abstraktes Prüfungsschema für alle Gefährdungstatbestände bietet sich daher an:

  •  a) Vorliegen einer gesetzlich definierten Gefahr – Inverkehrbringen eines Produktes/ KfZ-Halter
  • b) Rechtsgutsverletzung beruht gerade auf dieser Gefahr – § 1 Abs. 2 ProdHaftG/ „bei Betrieb“/ „Tiergefahr“
  • c) Haftungsausschluss – § 7 Abs. 2, Abs. 3, § 8 StVG
  • d) Einschränkung auf Rechtsfolgenseite – Haftungsobergrenzen – § 10 ProdHaftG/ § 12 StVG und Mitverschulden

Ein solches abstraktes Prüfungsschema und das Verständnis des Grundes der Gefährdungshaftung kann die Prüfung „exotischer“ und damit im Zweifel nicht auswendig gelernter Gefährdungsnormen sehr erleichtern, bspw. von § 1 HaftPflG. Auch werden die grundlegenden (dogmatischen) Unterschiede zwischen Verschuldens- und Gefährdungstatbeständen in mündlichen Prüfungen immer wieder abgefragt.
In der Haribo Colaflasche befand sich ein Partikel aus Putzmaterialien, weshalb das vom Hersteller (§ 4 ProdHaftG) Haribo in Verkehr gebrachte Produkt (§ 3 ProdHaftG) einen Fehler (§ 2 ProdHaftG) hatte, der zu einer Rechtsgutsverletzung führte, § 1 ProdHaftG.

  • Umstritten war in tatsächlicher Hinsicht, ob es sich überhaupt um eine Haribo Colaflasche handelte und, ob der Partikel sich tatsächlich schon beim Inverkehrbringen in dem Fruchtgummi befunden hatte. Insoweit wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, was als Beweismittel den Fehler nach § 2 ProdHaftG belegte. Im Rahmen des ProdHaftG ist der Anspruchssteller wie im Gerichtsverfahren üblich beweisbelastet, § 1 Abs. 4 S. 1 ProdHaftG. Dieser Beweis konnte durch das Gutachten zur Überzeugung des Gerichtes geführt werden.

Ein Haftungsausschluss kam nicht in Betracht. Somit wurde dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Zahnbehandlungskosten sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000€ zugesprochen, §§ 1, 8 ProdHaftG.
Vom Gericht offenbar nicht geprüft wurde ein Anspruch aus Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB. In einem Gutachten sollte diese Anspruchsgrundlage jedoch keineswegs fehlen.
Ans Herz gelegt sei an dieser Stelle die Lektüre der bekannten BGH-Klassiker Hühnerpest (VI ZR 212/66), Milupa (VI ZR 7/91) und Mineralwasserflaschenfall (VI ZR 24/92). Vgl. hierzu auch den demnächst bei uns erscheinenden Artikel zur Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB.

26.06.2013/1 Kommentar/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2013-06-26 14:00:412013-06-26 14:00:41OLG Hamm: Produkthaftung für fehlerhaftes Fruchtgummi
Dr. Christoph Werkmeister

Der Behandlungsvertrag – erstmals kodifiziert in den §§ 630a ff. BGB

Aktuelles, Deliktsrecht, Schon gelesen?, StPO

Am 26.02.2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Hierdurch wird im BGB ein in Rechtsprechung und Literatur schon lange anerkannter Vertragstypus, nämlich der „Behandlungsvertrag“ in §§ 630a ff. BGB erstmals kodifiziert. Die Regelungen enthalten zu einem Großteil das bislang ergangene Richterrecht zur Arzthaftung. Darüber hinaus finden sich allerdings auch vereinzelt Neuerungen.
Altbekanntes sowie Neuerungen
Insbesondere der neue § 630h BGB regelt beispielsweise die Beweislast in Haftungsfällen bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Außergewöhnlich ist in diesem Kontext auch die neu eingeführte Regelung des § 630c Abs. 2 S. 3 BGB, womit – von der systematischen Stellung her etwas ungewohnt – ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot für bestimmte Fälle festgeschrieben wird.
Die Grundzüge und die Systematik des neuen Vertragstypus im BGB lassen sich relativ zügig durch die simple Lektüre des Gesetzestextes erfassen. Wer sich für einen umfassenderen Überblick und eine kritische Würdigung der neuen Vorschriften interessiert, dem sei zudem der kürzlich erschienene Aufsatz von Katzenmeier in NJW 2013, 817 empfohlen.
Examensrelevanz
Arzthaftungsfälle gehören im ersten sowie zweiten Staatsexamen zum absoluten Standardstoff. Es stellt deshalb für jeden Examenskandidaten eine Notwendigkeit dar, sich schleunigst mit den neuen Regelungen vertraut zu machen. Dies gilt umso mehr, da die Herausgeber der gängigen Ausbildungsliteratur mit Sicherheit etwas Zeit benötigen werden, um die neuen Regelungen in das Standardprogramm aufzunehmen. Bis dahin könnte ein Fall nach §§ 630a ff. BGB jedoch bereits in einer Zivilrechtsklausur gelaufen sein. Das o.g. Beweisverwertungsverbot kann zudem in Strafrechtsklausuren abgeprüft werden.

29.03.2013/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2013-03-29 09:00:212013-03-29 09:00:21Der Behandlungsvertrag – erstmals kodifiziert in den §§ 630a ff. BGB
Redaktion

Referendariat: Anwaltshaftung

Startseite, Verschiedenes



Der Verlag von JURA INTENSIV stellt uns monatlich zwei Beiträge aus der Ausbildungszeitschrift RA (Rechtsprechungs-Auswertung) zwecks freier Veröffentlichung auf juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Anwaltshaftung“

nimmt ein aktuelles Urteil des OLG Saarbrücken zum Anlass, die Voraussetzungen der Anwaltshaftung näher zu beleuchten. Wie auch in anderen Fällen der Beraterhaftung ist beim sog. Anwaltsregress ein Prüfungsschwerpunkt regelmäßig die Frage, ob der Vorprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte. Die Beweislast trägt insoweit der klagende Mandant. Gerade für das zweite Examen dürfte es ratsam sein, sich mit den Grundlagen dieser Haftungssituation vertraut zu machen. Der vorliegende Beitrag kann hierfür als Einstieg dienen.
Ihr findet ihn hier.

29.01.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-29 15:00:212013-01-29 15:00:21Referendariat: Anwaltshaftung
Nicolas Hohn-Hein

BGH: Zur Darlegungslast bei Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch Partylärm

Mietrecht, Rechtsprechung, Referendariat, Startseite, Zivilrecht

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des BGH (Urteil v. 29.02.2012 – Az. VIII ZR 155/11) geht es um die Frage, was der Mieter vor Gericht vorbringen muss, um geltend machen zu können, dass die von der Nachbarwohnung ausgehenden Störungen zu einer Mangelhaftigkeit der Mietsache im Sinne von § 536 BGB führen. Die Entscheidung ist für Referendare besonders interessant. 
Sachverhalt (vereinfacht)
M wohnt schon seit längerem in einem 6-Parteien-Mietshaus des V in Berlin. Nach Auszug des Mieters X, der ebenfalls länger dort gewohnt hatte, beschließt V die Wohnung in Zukunft vollständig möbliert an Touristen zu vermieten. Zielgruppe sind insbesondere jüngere Besucher, die die Freuden der Großstadt entdecken wollen. Die maximale Mietdauer beträgt dabei im Durschnitt 5-7 Tage. Eine Rezeption für den Empfang der Gäste existiert nicht, diese wird von der Tochter des V jeweils bei Eintreffen abgewickelt.
M fühlt sich durch die jugendlichen Stadttouristen gestört.  Zu Unzeiten käme es nicht nur zu lauten Geräuschen im  Treppenhaus und vor dem Gebäude, sondern die angemieteten Räumlichkeiten würden von den Jugendlichen auch für laute Parties genutzt werden. Der hiermit verbundene Lärm sei unerträglich und damit die Miete mindestens um 15 % zu mindern. M habe – was zutrifft – auch Notizen über die Vorgänge im Haus gemacht. Überdies sei es schon rechtswidrig, dass V – entgegen der bisherigen Gewohnheiten – keine Langzeitvermietungen mehr mache. Das Haus sei doch kein „Hotel“.
V hält die Äußerungen des M für völlig überzogen. In einem Mietshaus mit 6  Parteien seien „Geräusche“ eben nicht zu vermeiden und lägen „in der Natur der Sache“. Selbst wenn es zu lauten Geräuschen käme, müsse M dies zumindest mittels eines Protokolls  oder einer ähnlichen Aufstellung detailliert und nachvollziehbar geltend machen.
Rechtslage?
Kurzzeitige Vermietung der Nachbarwohnung keine Beeinträchtigung
Eine Frage, die man vorab aufwerfen könnte, wäre, ob der M möglicherweise eine Mietminderung damit begründen könnte, dass V die frei gewordene Wohnung ab jetzt nur noch für jeweil kurze Zeit an Touristen vermietet statt, wie gewohnt, an „normale“ Mieter über einen längeren Zeitraum. Immerhin könnte sich ein ununterbrochenes „Kommen und Gehen“ fremder Leute störend auf die übrigen Mieter auswirken. Dem tritt der BGH hier jedoch entgegen.

Denn die Überlassung an Feriengäste führt nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgehen, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden sind. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, wie die konkrete Nutzung durch Feriengäste ausgestaltet ist. Auch bei der – vergleichbaren – Frage der Vermietung an Feriengäste innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, inwieweit durch die konkrete Art der Ausgestaltung der Vermietung an Feriengäste über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. Im Rahmen der – ähnlich gelagerten – Frage, ob der Wohnraummieter im Einzelfall vom Vermieter die Gestattung einer teilgewerblichen Nutzung verlangen kann, stellt der Senat ebenfalls entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung der Nutzung ab, insbesondere ob sie so organisiert ist, dass von einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzun.

Kurzzeitige Störungen durch Streitigkeiten zwischen den Bewohnern oder gelegentliche Feiern sind nach einhelliger Auffassung in einem Mehrfamilienhaus als sozialadäquat hinzunehmen und keine Sachmangel im Sinne von § 536 BGB. Im konkreten Fall übertrafen die geltend gemachten Störungen aber den sozialadäquaten Rahmen bei weitem. Für die Einzelheiten sei auf Rn. 13 der Entscheidung verwiesen.
Mieter muss Störungen nicht protokollieren
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass das Berufungsgericht gegen den Grundsatz des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verstoßen hat, wenn es den Mieter darauf verweist, dass er zu den Störungen im Einzelnen nicht ausreichend (substantiiert) vorgetragen hat. Die Vorinstanz hätte das Vorbringen würdigen müssen. Der BGH äußert sich diesbezüglich ganz grundsätzlich:

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.

Sehr instruktiv führt der BGH weiter aus:

Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines „Protokolls“ nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Dies gilt erst recht, wenn die Umstände – hier insbesondere die Ausrichtung der Touristenwohnungen auf ein junges Publikum, Fehlen einer ständig besetzten Rezeption, Angebot von „Aufbettungen“ – das Auftreten derartiger Beeinträchtigungen ohnehin nahelegen.

Fazit
Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist vor allem Gegenstand von Prüfungen im zweiten Examen. Die obige Entscheidung ist ein weiterer Baustein, der abgeprüft werden könnte. Darüber hinaus ist das Konzept der privaten „Kurzzeitvermietung“ schwer im Kommen und deshalb von der Aktualität der Thematik her bereits ein guter Aufhänger.

10.04.2012/2 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-04-10 17:06:022012-04-10 17:06:02BGH: Zur Darlegungslast bei Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch Partylärm
Dr. Christoph Werkmeister

BGH zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

Mietrecht, Rechtsprechung, Zivilrecht

Vor Kurzem berichteten wir über eine aktuelle Entscheidung des BGH zu Beweismaßstäben im Mietrecht (s. dazu hier). Die Entscheidung war insbesondere für das zweite Staatsexamen sehr relevant. Der BGH äußerte sich mit Urteil vom heutigen Tage nunmehr erneut zu diesem Thema und bestätigte bzw. konkretisierte die zuvor gemachten Ausführungen (Az. VIII ZR 155/11).
Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter nach Ansicht des BGH nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Darüber hinausgehende Substantiierung des Parteivortrags muss hingegen nicht erfolgen:

Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht [der Mieter] hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines „Protokolls“ nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

29.02.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-29 19:00:042012-02-29 19:00:04BGH zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung
Dr. Gerrit Forst

BGH zu Beweislastumkehr bei § 823 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Zivilrecht, Zivilrecht, ZPO

In einer aktuellen Entscheidung zum Arzthaftungsrecht äußert sich der BGH zur Beweislastumkehr im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB (Urt. v. 13.9.2011 – VI ZR 144/10). Anlass genug, die Beweislastverteilung bei Schadensersatzansprüchen kurz zu wiederholen:
1. Grundsatz
Grundsätzlich gilt, dass jede Partei die Beweislast für die ihr günstigenTatsachen trägt (§§ 138, 139, 286 ZPO). Das bedeutet für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, dass der Anspruchsteller grundsätzlich alle objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss.
2. Wichtigste Ausnahme: Vertragliche Haftung
Im vertraglichen Schuldverhältnis kehrt § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens dagegen um. Nach wohl überwiegender Ansicht ist § 280 Abs. 1 S. 2 BGB darüber hinaus auch auf die Pflichtverletzung selbst anzuwenden.
3. Geschriebene Ausnahmen im Deliktsrecht
Auch im Deliktsrecht gibt es gelegntlich eine ausdrückliche, d.h. gesetzliche Umkehr der Beweislast. Der wichtigste Fall ist wohl § 18 Abs. 1 S. 2 StVG, der das Verschulden des Fahrzeugführers vermutet. Einen weiteren Fall regelt etwa § 1 Abs. 4 S. 2 ProdHaftG. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB auferlegt dem Geschäftsherrn die Beweislast für den Exkulpationsbeweis, die §§ 832 Abs. 1 S. 2, 834 S. 2 BGB enthalten ähnliche Vorschriften.
4. Ungeschriebene Ausnahmen im Deliktsrecht
Nun kann es für den Geschädigten bei § 823 Abs. 1 BGB sehr schwierig bis unmöglich sein, den vollen Beweis für alle Tatbestandsvoraussetzungen zu führen.
Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Pflichtverletzung in der Innensphäre des Schädigers abgespielt hat, in die der Anspruchsteller keine Einsicht hat. Der BGH hat deshalb insbesondere im Bereich der allgemeinen zivilrechtlichen Produkthaftung (Abzugrenzen von der Haftung nach dem ProdHaftG!) eine Beweislastumkehr oder zumindest -erleichterung  mehrfach bejaht (z.B. BGHZ 116, 60 – Milupa; BGH NJW 1993, 528 – Mineralwasserflasche II).
Darüber hinaus erkennt der BGH, dass sich im Arzthaftungsprozess die Beweislast hinsichtlich der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und  Rechtsgutsverletzung umkehrt, wenn ein grober Behandlungsfehler feststeht. Hintergrund dieser Beweiserleichterung ist, dass ein lückenloser Kausalitätsbeweis für medizinische Entwicklungen im Körper des Geschädigten nahezu unmöglich ist, weil fast immer Reserveursachen in Betracht kommen. So verhielt es sich auch in dem aktuellen Fall. Der BGH entscheidet nun, dass ein grober Behandlungsfehler auch darin zu sehen ist, dass eine Befunderhebung unterlassen wurde, die zu einem Befund geführt hätte, der zu weiteren Behandlungsmaßnahmen Anlass gegeben hätte.
Achtung: Eine vergleichbare Umkehr der Beweislast gerade bezüglich der Kausalität verneint der BGH ausdrücklich im Bereich der allgemeinen zivilrechtlichen Produkthaftung. Hier muss der Geschädigte also die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden beweisen (BGHZ 116, 60 – Milupa).
4. Klausurrelevanz
Fragen der Beweislast spielen grundsätzlich erst im 2. Staatsexamen eine wirklich bedeutende Rolle. Gerade § 280 Abs. 1 S. 2 BGB und die Rechtsprechung zur allgemeinen zivilrechtlichen Produkthaftung sollte man aber auch im 1. Staatsexamen beherrschen. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB erleichtert dabei den Prüfungspunkt „Verschulden“ ungemein. Die Rechtsprechung zur Produkthaftung nach § 823 Abs. 1 BGB wird ebenfalls immer mal wieder abgefragt.
 

09.10.2011/2 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2011-10-09 10:08:182011-10-09 10:08:18BGH zu Beweislastumkehr bei § 823 Abs. 1 BGB

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