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Schlagwortarchiv für: Besonderes Verwaltungsrecht

Zaid Mansour

Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis

Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsprechung, Startseite, Verwaltungsrecht

Das VG Mainz hat entschieden, dass die Entziehung einer Fahrerlaubnis auch durch Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs gerechtfertigt sein kann (Entscheidung vom 10.07.2012, Az. 3 L 823/12.MZ).
Der Antragsteller randalierte im vorliegenden Fall in erheblich alkoholisiertem Zustand auf einem Volksfest (eine Blutprobe ergab einen BAK Wert von 3,o‰). Die zuständige Fahrererlaubnisbehörde verlangte vom Antragsteller zur Abklärung eines möglicherweise in Betracht zu ziehenden Alkoholmissbrauchs die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, nachdem sie von dem Vorfall Kenntnis erlangt hatte. Dieser behördlichen Aufforderung kam der Mann nicht nach, sodass ihm die Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzog. Den im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Antrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts hat das VG Mainz abgelehnt.
Der summarischen Prüfung des Gerichts zufolge habe die Behörde zu Recht Anhaltspunkte, die auf einen möglichen Alkoholmissbrauch hindeuten, gesehen und aus diesem Grund in rechtmäßiger Weise die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Alkohoholmissbrauch im o.g. Sinne sei dann zugrunde zu legen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht hinreichend sicher in der Lage ist das Führen eines Kraftfahrzeugs vom Alkoholkonsum zu trennen. Insoweit reiche auch eine außerhalb des Straßenverkehrs liegende Alkoholauffälligkeit aus, um die Folgerung fehlender Trennungsfähigkeit zu rechtfertigen, wenn und soweit Grund zu der Annahme besteht, dass der Betreffende auch in absehbarer Zukunft nach dem Konsum von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen werde. Bei dieser behördlichen Prognoseentscheidung sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen.
Dazu heißt es in der Pressemitteilung:

Nach wissenschaftlicher Erkenntnis gehörten Personen, die 1,6‰ und mehr erreichten, zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern mit regelmäßig dauerhaft ausgeprägter Alkoholproblematik, welche die Gefahr von Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Dass der Antragsteller an größere Mengen Alkohol gewöhnt sei, werde auch dadurch bestätigt, dass er trotz 3,0‰ aggressiv aufgetreten sei und im Krankenhaus von den Polizeibeamten habe bewacht werden müssen. Da der Antragsteller zudem zur Erreichung seiner Arbeitsstätte auf die Benutzung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sei, sei zu befürchten, dass er künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde. Damit sei die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens und nach dessen Nichtvorlage der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.

Die Entscheidung lässt sich im Grunde genommen auch auf außerhalb der eigentlichen Teilnahme am Straßenverkehr liegende Verhaltensauffälligkeiten nach anderweitigem Drogenkonsum übertragen. Eine etwas ausführlichere Anmerkung zu dem Thema finden Sie hier. Eine kurze Zusammenfassung der Ermächtigungsgrundlagen für behördliches Tätigwerden im straßenverkehrsrechtlichen Kontext finden Sie hier.

11.07.2012/0 Kommentare/von Zaid Mansour
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Zaid Mansour https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Zaid Mansour2012-07-11 08:43:242012-07-11 08:43:24Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis
Dr. Christoph Werkmeister

Rezension: Schmidt-Aßmann/Schoch – Besonderes Verwaltungsrecht

Rezensionen

Seit nunmehr einer Woche habe ich den fast 1000 Seiten schweren „Schmidt-Aßmann  – besonderes Verwaltungsrecht“ bei mir stehen und muss sagen, dass ich – entgegen meiner Erwartung – von dem Werk ziemlich angetan bin.
Design/Layout
Das Layout ist schlicht, aber dennoch übersichtlich gehalten. Optische Schmankerl, wie bei einem Repetitorenskript braucht Ihr hier aber nicht zu erwarten. Es handelt sich in erster Linie um ein Nachschlagewerk und deshalb ist Funktionalität gefragt, damit so viel Inhalt wie möglich auf dem geringen Platz untergebracht werden kann.
Dennoch hat man keine Schwierigkeiten, auch mal ein ganzes Kapitel komplett durchzulesen, um mit dem Schmidt-Aßmann mal eben ein Lehrbuch zu ersetzen (so habe ich mir z.B. das Wirtschaftsverwaltungsrecht am Stück gegönnt).
Aufbau
Der Schmidt-Aßmann verfolgt in jedem Rechtsgebiet des Besonderen Teils des Verwaltungsrechts eine klare Gliederung. Angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsprozessrecht hier inhaltlich nicht mit einfließt, beschränkt sich das Buch lediglich auf rein materiellrechtliche Fragen.
Für Anfänger ist das Buch deshalb keinesfalls geeignet, da es zumindest ein grobes Grundverständnis für die jeweiliegen Rechtsgebiete und außerdem bei den verwaltungsprozessualen Besonderheiten verlangt.
Inhalt
Man kann sagen, dass dieses Lehrbuch trotz der teilweise knapp bemessenen Seitenzahl pro Rechtsgebiet einen wirklich umfassenden Überblick über Systematik und Methodik inklusive den jeweiligen Problemen gewährleistet. Gerade, wenn man mal im Klausurenkurs mit exotischeren Rechtsgebieten des besonderen Teils konfrontiert wurde (v.a. Beamtenrechtsfragen etc.), kann man hier im Nachhinein sehr gut die Problematiken nachschlagen, um die jeweilige Sachlage zu vertiefen.
Trotz allem muss man natürlich anmerken, dass ein vollumfängliches  Lehrbuch in der Regel ein wenig mehr an Inhalten bieten wird. Andererseits ist gerade im besonderen Teil des Verwaltungsrechts grundsätzlich das bloße Verständnis gefragt, was mit Hilfe dieses Buches in den meisten Fällen zu Genüge zu erlangen ist.
Wie schon erwähnt, bietet es aber keinen klausurtypischen Aufbau, wie es die Skripten von Repetitoren und mittlerweile manche Lehrbücher handhaben. Das Buch ist deshalb nur dann zu empfehlen, wenn man im klausurtechnischen Aufbau sattelfest ist und lediglich materiellrechtliche Probleme ausräumen möchte. Zu diesen Zwecken eignet es sich aber hervorragend.
CD-Rom
Dem Buch ist netterweise auch noch eine CD-ROM beigelegt, mit dessen Hilfe man beinahe alle Urteile, die in den Fußnoten erwähnt sind, nachschlagen kann. Dies ist wirklich eine sinnvolle Ergänzung. Noch praktischer hätte ich es jedoch gefunden, wenn ein entsprechendes Onlineangebot inklusive wäre. Gerade wenn ich mit meinem Netbook unterwegs bin, habe ich nämlich keine Möglichkeit, die CD zu nutzen. Außerdem halte ich dieses Medium für veraltet und nicht mehr zeitgemäß, da CD-ROMs zu einfach verloren oder kaputt gehen.
Kosten
Das Buch kostet knapp 45 €. Angesichts der Tatsache, dass ein Leitfaden im gesamten besonderen Teil des Verwaltungsrechts geboten wird, ist der Preis wirklich absolut fair. Sich im Baurecht, Kommunalrecht, Polizeirecht, Immissionsschutzrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Beamtenrecht, Straßen- und Wegerecht etc. etc. ein Lehrbuch zu kaufen, wäre deutlich unwirtschaftlicher.
Empfehlenswert?
Ich halte es für sinnvoll, sich für den allgemeinen Teil und das Verwaltungsprozessrecht mit Material von Repetitoren einzudecken, damit man die klausurtypische Aufbereitung und die in diesen Gebieten geforderten Standardprobleme ohne Lücken lernen kann.
Für den besonderen Teil kann man den Schmidt-Aßmann dann als Lehrbuch/Nachschlagewerk vorbehaltlos empfehlen. Wie bereits gesagt: Es kommt im besonderen Teil weniger auf Detailwissen, sondern mehr auf Verständnis an. Hierfür ist dieses Buch gerade richtig, insbesondere um sich auch einmalig in den Randgebieten wie dem Immissionsschutzrecht, im Beamtenrecht und dem Straßen- und Wegerecht einzulesen.

03.08.2009/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-08-03 17:45:292009-08-03 17:45:29Rezension: Schmidt-Aßmann/Schoch – Besonderes Verwaltungsrecht

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