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Schlagwortarchiv für: Beschaffenheitsvereinbarung

Dr. Sebastian Rombey

BGH: Neues zum Haftungsausschluss bei (formgebundenen) Kaufverträgen

Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Der BGH hat sich mit Urteil vom 25. Januar 2019 – V ZR 38/18, BeckRS 2019, 11002 mit der Reichweite eines Haftungsausschlusses in einem formgebundenen Kaufvertrag beschäftigt. Da die Frage, ob auch in Verkaufsexposés enthaltene Angaben von einem allgemein formulierten Haftungsausschluss erfasst werden, von grundlegender Bedeutung ist, kann von einer erhöhten Prüfungsrelevanz des Falles ausgegangen werden, zumal der Fall auch klassische kaufrechtliche Probleme wie die umstrittene teleologische Reduktion des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB bei formgebundenen Verträgen oder die Wirksamkeit einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung enthält. Im Einzelnen:
I. Der Sachverhalt in Kürze (dem Tatbestand des Urteils entnommen und vereinfacht)
Mit notariellem Vertrag vom 2. Mai 2013 kauften die Klägerin (K) und ihr Ehemann (E) von der Verkäuferin (V) unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 750.000 €. Abschnitt V Nr. 1 des notariellen Kaufvertrags lautet:
„(…) Die Zulässigkeit einer weiteren Bebauung oder bestimmten Verwendung gehört nicht zur vereinbarten Beschaffenheit des Grundbesitzes.“
In dem Verkaufsexposé dagegen heißt es:
„Es besteht die Erlaubnis, zwei bis drei Pferdeboxen auf dem hinteren Grundstücksteil zu errichte[n]. Daneben gibt es eine angrenzende Weide, die gepachtet werden kann.“
Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen das Grundstück im Oktober 2013 in Besitz. Nachdem sich erwiesen hatte, dass weder eine Baugenehmigung für die Errichtung von Pferdeboxen bestand noch eine solche Bebauung genehmigungsfähig war, erklärten sie den Rücktritt von dem Kaufvertrag und verlangen nun von der Verkäuferin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück.
II. Die wesentlichen Erwägungen des Fünften Zivilsenats
K, die für sich sowie in Prozessstandschaft für E klagt, könnte einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück nach erklärtem Rücktritt aus einem Rückgewährschuldverhältnis haben, § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 433, 434, 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB.
1. Ein Kaufvertrag zwischen K und V liegt fraglos vor, §§ 433, 311b I BGB.
2. Ferner müsste das Grundstück im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen sein, § 446 S. 1 BGB.
a) Bzgl. der fehlenden rechtlichen Möglichkeit, Pferdeboxen im hinteren Teil des Grundstück errichten zu können, kommt das Vorliegen eines Sachmangels in Betracht, § 434 BGB. Dafür muss die tatsächliche Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweichen, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar enthält nicht der Kaufvertrag, wohl aber das Verkaufsexposé, das nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB ebenfalls bei der Mangelfreiheit zu berücksichtigen ist, den Hinweis auf die „Erlaubnis, zwei bis drei Pferdeboxen“ zu errichten. Da dies jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht der Fall ist, liegt ein Sachmangel vor, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, namentlich im Moment der Grundstücksübertragung, bestand.
Anmerkung: Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 S. 1 BGB, bei dem Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, lag hier nicht vor, da es sich bei der fehlenden Baugenehmigung bzw. Genehmigungsfähigkeit der Pferdeboxen um öffentlich-rechtliche Beschränkungen handelt, der Staat als solcher insoweit aber nicht „Dritter“ ist.
b) Gleichwohl könnte man gemeinsam mit Stimmen aus dem Schrifttum annehmen, dass bei formbedürftigen Verträgen eine teleologische Reduktion des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB angezeigt ist, da öffentliche Äußerungen des Verkäufers – wie etwa Verkaufsexposés – gerade nicht der entsprechenden Form des jeweiligen Vertrages unterliegen, sodass zur Vermeidung von Umgehungen der formgebundene Vertrag selbst einen Hinweis auf den Inhalt der öffentlichen Äußerung oder jedenfalls dahingehende Andeutungen enthalten müsse – alles andere sei wertungswidersprüchlich (sog. Andeutungstheorie, vgl. Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 233, 239; Herrler, NJW 2017, 152 f.; ausf. BeckOK-BGB/Faust, 51. Ed. 2019, § 434 BGB Rn. 78).
Die Rechtsprechung ist jedoch anderer Ansicht, was der BGH in der vorliegenden Entscheidung abermals bestätigt [Rn. 13]:

„Entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht […] ist die Vorschrift des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ohne Einschränkungen auf Grundstückskaufverträge anwendbar; insbesondere ist sie nicht teleologisch dahin zu reduzieren, dass die nach der öffentlichen Äußerung zu erwartende Beschaffenheit im Vertrag einen Niederschlag gefunden haben muss. Das Gesetz unterscheidet zwischen einer von den Vertragsparteien vereinbarten und der gesetzlich vorgegebenen Beschaffenheit der Kaufsache. Die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann, zählen zu der nach dem Gesetz geschuldeten Beschaffenheit, wie sich daraus ersehen lässt, dass es in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB heißt, diese Eigenschaften gehörten zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2. Schon nach der Gesetzessystematik wäre es deshalb fragwürdig, bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften allein die Vorschrift des § 434 Abs.1 Satz 3 BGB – für die Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB wird Entsprechendes, soweit ersichtlich, von niemandem vertreten – im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass die öffentliche Äußerung Erwähnung im Vertrag gefunden haben muss.“

Zweifelsohne: Wortlaut und Systematik lassen nur wenig Raum für eine teleologische Reduktion. Doch damit nicht genug [Rn. 14]:

„Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Einwand nicht, dass es wertungsmäßig keinen Unterschied machen könne, ob der Verkäufer Angaben zur Kaufsache in einer öffentlichen Äußerung mache oder, etwa anlässlich der Besichtigung des Grundstücks, nur gegenüber dem Käufer […]. Zwar ist […] zu beurteilen, welche Rechtsfolgen eine Information des Verkäufers über die Kaufsache nach sich zieht (sofern die Haftung hierfür nicht wirksam ausgeschlossen wurde). Der Maßstab ist aber ein jeweils anderer.“

Auch dem ist zuzustimmen: Es kann nicht gleich bewertet werden, wenn der Verkäufer eine Angabe allein gegenüber der Öffentlichkeit tätigt, gegenüber dem Käufer aber eine abweichende und daher vorgehende Äußerung tätigt und diese darüber hinaus auch noch notariell beurkunden lässt. Mit den Worten des BGH [Rn. 14]:

„Eine öffentliche Äußerung des Verkäufers richtet sich an die Öffentlichkeit und prägt die Erwartung an die Beschaffenheit der Sache. Deshalb steht diese Eigenschaft den in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB bezeichneten Eigenschaften gleich. Wann eine Äußerung des Verkäufers, die nur an den (späteren) Käufer gerichtet war, zu einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB führt, ist dagegen eine Frage der Auslegung. Hierzu hat der Senat den Auslegungsgrundsatz entwickelt, dass eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks durch den Verkäufer vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führt […].“

Damit rekurriert der Senat auf die Vermutung der Vollständigkeit eines formgebundenen Vertrages und lehnt eine teleologische Reduktion mit guten Gründen ab.
c) Allerdings könnte man in Abschnitt V Nr. 1 des notariellen Kaufvertrages eine von den Angaben des Exposés abweichende und diesen vorgehende Beschaffenheitsvereinbarung sehen, die gerade die Zulässigkeit der weiteren Bebaubarkeit des Grundstücks ausnimmt. Anders formuliert: Treffen die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung, kommt es auf § 434 Abs. 1 S. 3 BGB nicht mehr an. Oder besser: Der subjektive Mängelbegriff geht öffentlichen Äußerungen vor.
Darin wiederum liegt ein klassisches Examensproblem: die negative Beschaffenheitsvereinbarung. Eine solche ist indessen richtigerweise unwirksam, da sich die Parteien positiv über das Vorhandensein einer Eigenschaft einigen können, nicht aber auf das Fehlen derselben. Dem liegt der nachvollziehbare Gedanke zu Grunde, dass Verkäufer nicht in der Lage sein sollen, durch die Aufnahme einer langen Liste denkbarer Mängel in den Kaufvertrag eine mögliche Haftung auszuschließen und so das System des Kaufrechts auszuhebeln, das den Mängelbegriff in seinen Mittelpunkt rückt. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung ist daher unbeachtlich.
Der BGH und Teile der Literatur halten eine Unterscheidung zwischen positiven und negativen Beschaffenheitsvereinbarungen dagegen für überflüssig und gehen davon aus, dass beide gleichermaßen wirksam sein können. Sie grenzen danach ab, ob die Kaufsache positiv oder negativ beschrieben wird (dann Beschaffenheitsvereinbarung) oder die Formulierung eher auf einen partiellen Haftungsausschluss hindeutet [Rn. 18]:

„Abzugrenzen ist die Beschaffenheitsvereinbarung allerdings von der auf eine bestimmte Eigenschaft bezogenen Haftungsbeschränkung […]. Regeln die Kaufvertragsparteien, dass eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjekts nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, liegt darin keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn es wird kein bestimmter (ggf. auch mangelhafter) Zustand der Kaufsache als vertragsgemäß festgelegt; vielmehr ist eine solche Abrede darauf gerichtet, für eine bestimmte Beschaffenheit nicht einstehen zu wollen.
Gemessen daran handelt es sich bei der Regelung in Abschnitt V Nr. 1 des notariellen Kaufvertrags, wonach die Zulässigkeit einer weiteren Bebauung oder bestimmte Verwendung nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine bestimmte Eigenschaft in Bezug auf die Bebauung oder Verwendung des Grundstücks wird gerade nicht vereinbart. Eine gegenüber den Angaben im Exposé vorrangige Beschaffenheitsvereinbarung hätte einen bestimmten Zustand des Grundstücks in Bezug auf die Pferdehaltung zum Gegenstand haben müssen (z.B. ‚Pferdeboxen können nicht errichtet werden‘). Daran fehlt es.“

Damit liegt nach beiden Sichtweisen keine Beschaffenheitsvereinbarung vor (entweder gar keine, oder sie ist nicht wirksam), sodass ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, §§ 434, 446 BGB.
3. Gleichwohl könnte der Rücktritt aus anderen Gründen nicht in Betracht kommen. Dann müsste der im Kaufvertrag enthaltene Haftungsausschluss wirksam sein, was sich nach § 444 BGB bemisst. Nach dessen Alt. 1 könnte sich V nicht auf den Haftungsausschluss berufen, wenn er den Sachmangel gegenüber K arglistig (also mindestens mit Eventualvorsatz) verschwiegen hat.
Klausurtipp: Es ist ratsam, diesen Punkt vor die (hier fehlende) Fristsetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts zu ziehen, da es auch bei der Entbehrlichkeit der Fristsetzung auf das Vorliegen von Arglist ankommt, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Dafür müsste sich der Haftungsausschluss allerdings zunächst einmal überhaupt auf öffentliche Äußerungen des Verkäufers erstrecken, was insoweit fraglich ist, als § 434 Abs. 1 S. 3 BGB dies allein bei Mängeln ausdrücklich anordnet, eine entsprechende Bestimmung in § 444 BGB aber fehlt. Das stört den BGH indes nicht, wohl letztlich, da bei Arglist des Verkäufers eine entsprechende Schutzwürdigkeit nicht gegeben ist [Rn. 21]:

„Der vereinbarte allgemeine Haftungsausschluss erfasst […] auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks […]“

Das kann man wegen der soeben ins Feld geführten Systematik auch anders sehen. Oder aber man argumentiert mit dem BGH: Wenn § 434 Abs. 1 S. 3 BGB öffentliche Äußerungen unter den Mangelbegriff fasst, muss sich auch ein Haftungsausschluss darauf beziehen können. Mit dieser Problematik muss man sich indes dann nicht mehr näher befassen, wenn der Haftungsausschluss ohnehin unwirksam ist auf Grund von Arglist, unabhängig von der Erstreckung auf die öffentliche Äußerung im Verkaufsexposé. Das ist insoweit naheliegend, als V „ins Blaue hinein“ angegeben hat, eine weitere Bebaubarkeit sei gegeben, ohne seiner Offenbarungspflicht im Hinblick auf bestehende Zweifel nachzukommen [Rn. 22 ff.]:

„Arglistig im Sinne von § 444 BGB handelt bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
Die Offenbarungspflicht der Beklagten […] ergab sich bereits daraus, dass die unrichtige Angabe in dem Verkaufsexposé über die Zulässigkeit der Errichtung von Pferdeboxen eine Fehlvorstellung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hervorgerufen hat […]. Die Beklagte […] hielt den Sachmangel auch mindestens für möglich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sie damit einverstanden, dass die Angabe zu einer Errichtung von Pferdeboxen in das Exposé aufgenommen wurde, obwohl sie wusste, dass hierfür keine sichere Tatsachengrundlage bestand, nachdem die amtliche Bauakte lediglich „Indizien“ dafür bot, dass eine Bebauung mit Pferdeboxen bauordnungsrechtlich zulässig war.“

Da auch die billige Inkaufnahme vorliegend unproblematisch gegeben war, ist der partielle Haftungsausschluss auf Grund arglistigen Mangelverschweigens unwirksam und erfasst den betreffenden Mangel nicht.
Anmerkung: Im Originalfall hatte ein Makler das Verkaufsexposé verbreitet, da er allerdings auch die entscheidenden Verhandlungen mit K und E führte, muss V sich dessen Wissen zurechnen lassen, § 166 BGB analog.
4. An den weiteren Rücktrittsvoraussetzungen (insbesondere der Nachfristsetzung, die auf Grund von Arglist des V unterbleiben konnte, und der Rücktrittserklärung, § 349 BGB) bestehen keine Bedenken.
Ergebnis: K hat daher nach wirksam ausgeübtem Rücktritt einen Anspruch gegen V aus dem Rückgewährschuldverhältnis auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück.
III. Summa
Die Entscheidung lehrt gleich dreierlei:

  • Der BGH lehnt eine teleologische Reduktion des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB bei formgebundenen Verträgen ab, die Literatur befürwortet sie teilweise.
  • Eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung, die öffentlichen Äußerungen nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB vorgeht, ist von einem partiellen Haftungsausschluss abzugrenzen; liegt nur letzterer vor, sind öffentliche Äußerungen berücksichtigungsfähig.
  • Ein Haftungsausschluss kann sich auch auf öffentliche Äußerungen eines Verkäufers erstrecken; seine Wirksamkeit entfällt aber, wenn eine Offenbarungspflicht Arglist im Sinne von § 444 Alt. 1 BGB begründet.

12.09.2019/1 Kommentar/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2019-09-12 09:01:272019-09-12 09:01:27BGH: Neues zum Haftungsausschluss bei (formgebundenen) Kaufverträgen
Dr. Maximilian Schmidt

Notiz: Fehlender Aschenbecher als erhebliche Pflichtverletzung bei Kaufvertrag über PKW

Lerntipps, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Das OLG Oldenburg entschied mit Urteil vom 10.03.2015 – 13 U 73/14, dass eine zum Rücktritt von einem PKW-Kaufvertrag berechtigende erhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB auch bei bloßem Fehlen eines Aschenbechers vorliegen kann.
Sinn und Zweck der Bagatellklausel des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist der schon in §§ 459 Abs. 1 S. 2, 536 Abs. 1 S. 2, 634 Abs. 3 aF sowie in Art 49 Abs. 1 lit. a, 64 Abs. 1 lit. a CISG enthaltene Gedanke, dass die Rechtsfolge einer Vertragsverletzung verhältnismäßig sein muss und der Rücktritt als schärfster Eingriff in das Vertragsverhältnis bei marginalen Abweichungen vom Pflichtenprogramm des Schuldners ausgeschlossen ist (BeckOK-BGB/Schmidt, § 323 Rn. 39). Zur Feststellung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung bedarf es einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist die Bedeutung des Mangels anhand der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
Grundsätzlich möchte man daher – so auch die Vorinstanz – davon ausgehen, dass ein fehlender Aschenbecher bei einem 125.000€ teuren PKW mit Blick auf die wirtschaftlichen Umstände unerheblich ist. Anders jedoch im entschiedenen Fall, da der Käufer besonders angegeben hatte, dass er ein „Raucherauto“ kaufen möchte und daher über den Aschenbecher eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 BGB getroffen wurde. Der Verstoß gegen eine solche Beschaffenheitsvereinbarung indiziert regelmäßig die Erheblichkeit (BGH NJW 2013, 1365 Rn 16; NJW-RR 2010, 1289 Rn 23 = BB 2010, 1175 m Anm Ayad/Hesse; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 400, 401; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2014, 12082 Rn 30).
Für unseren 125.000€ teuren Lexus bedeutet dies, dass das Fehlen des vereinbarten Aschenbechers einen tauglichen Rücktrittsgrund darstellt. Da der Käufer bereits 44.000km mit dem PKW gefahren war, waren aber die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

26.03.2015/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-03-26 09:00:492015-03-26 09:00:49Notiz: Fehlender Aschenbecher als erhebliche Pflichtverletzung bei Kaufvertrag über PKW
Gastautor

BGH zur „positiven Begutachtung“ eines PKW als Beschaffenheitsvereinbarung

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Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Maria Lohse vorstellen zu können. Sie hat in Hamburg studiert und absolviert dort seit Dezember 2012 ihr Referendariat. Außerdem arbeitet sie als Korrektorin an der Bucerius Law School sowie bei Hogan Lovells International LLP. Ihr heutiger Beitrag befasst sich mit einer BGH Entscheidung über die Beschaffenheitsvereinbarung beim Kauf eines Oldtimers.
 
BGH: Die Klausel im Kaufvertrag „positive Begutachtung nach § 21 c StVZO im Original“ stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB über tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs dar.
Der BGH hatte kürzlich darüber zu befinden, ob die Verwendung der Klausel „positive Begutachtung nach § 21 c StVZO im Original“ im Kaufvertrag bezüglich eines Oldtimers als Kaufgegenstand eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend darstellt, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 172/12).
Tatbestand:
Der Kläger (im Folgenden K) erwarb von der Beklagten (im Folgenden B), die Autohändlerin ist, am 06. Dezember 2005 zu einem Preis von 17900,- € einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE. Das Fahrzeug wurde am 10. Dezember 2005 übergeben. In der „verbindlichen Bestellung“, die dem Kaufvertrag zugrunde lag, wird innerhalb der Rubrik „Ausstattung“ ausgeführt: „positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original“. Im Oktober 2005 hatte der Beklagte das Fahrzeug zuletzt beim TÜV vorführen lassen, der ihm eine positive Begutachtung gemäß § 21 c I 5 StVZO ausstellte, welche die Hauptuntersuchung beinhaltet und somit die Ausstellung einer TÜV-Bescheinigung ersetzt. Im Kaufvertrag wurde außerdem ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Im September 2007 bemerkte der Kläger diverse Durchrostungsschäden am Fahrzeug. Er schaltete einen Gutachter ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionsschäden am Fahrzeug nicht fachgerecht repariert und stattdessen erhebliche Mengen an Unterbodenschutz aufgetragen worden seien, die die Schäden kaschieren sollten.
Der K verlangt nach erfolglosem Verstreichen einer mit Schreiben vom 07. Dezember 2007 gesetzten angemessen Frist zur Beseitigung der Mängel von B die angefallenen Kosten für die Behebung der Durchrostungsschäden in Höhe von 34344,75 € ersetzt. Der B wendet ein, ihn treffe keine Pflicht zur Herstellung eines rostfreien Zustandes.
Nachdem das Landgericht Bochum dem Kläger erstinstanzlich den Anspruch dem Grunde nach zugebilligt hatte, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Die dagegen eingelegte Revision des Klägers hatte Erfolg.
§ 21 c StVZO: Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer

  1. Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die §§ 20 und 21. Zusätzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieses Gutachten muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  • Die Feststellung, dass dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt werden kann
  • Den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer
  • Die Fahrzeugidentifikationsnummer
  • Das Jahr der Erstzulassung
  • Den Ort und das Datum des Gutachtens
  • Die Unterschrift mit Stempel und Kennnummer des amtlich anerkannten Sachverständigen.

Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. (…)
Entscheidung:
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.
I. Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB
Dem K kann ein Anspruch gegen B auf Zahlung von 34344,75 € zustehen gemäß § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Dazu wäre erforderlich, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag geschlossen wurde, der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft war, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist und der B diese Pflichtverletzung verschuldet hat. Dem K müsste dadurch zudem ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein.
1. Kaufvertrag, § 433 BGB
Ein Kaufvertrag wurde zwischen den Parteien durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB über den Oldtimer Daimler Benz 280 SE zu einem Preis von 17900,- € am 06. Dezember 2005 geschlossen.
2. Mangel bei Gefahrübergang
Es müsste weiter ein Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen haben.
a) Mangel, §§ 434, 435 BGB
Es könnte vorliegend ein Sachmangel gemäß § 434 vorgelegen haben. Ein solcher besteht, wenn die Ist-Beschaffenheit der Sache von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Soll-Beschaffenheit einer Sache bestimmt sich vorrangig nach der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist eine solche nicht ersichtlich, so richtet sie sich nach der vertraglich vorausgesetzten Verwendung der Sache, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB. Kann auch eine solche nicht bestimmt werden, richtet sich die Soll-Beschaffenheit nach der gewöhnlichen Verwendung der Sache.
Zunächst könnte also eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden sein. Dazu ist erforderlich, dass beide Parteien übereinstimmende Willenserklärungen – unter Umständen auch konkludent – über eine Beschaffenheit der Kaufsache abgegeben haben. Unter Beschaffenheit ist dabei grundsätzlich jede der Kaufsache dauerhaft anhaftende Eigenschaft zu verstehen.
Vorliegend haben die Parteien im Punkt „Ausstattung“ kaufvertraglich eine „positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original“ vereinbart. Fraglich ist, ob hierin eine Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt zu sehen ist, dass die Parteien vereinbart haben, das Fahrzeug befinde sich in einem Zustand, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertige. Nur dann kann vorliegend eine Abweichung der Ist- von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit festgestellt werden. Sähe man in der Vereinbarung stattdessen nur die Verpflichtung des Verkäufers, das benannte Dokument an den Käufer herauszugeben, könnte ein Sachmangel nach § 434 Abs.1 S.1 BGB nicht angenommen werden.
Der BGH hat das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung bejaht. Es entspreche nämlich dem Interesse des Käufers, dass die tatsächlich vorliegende Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, das Fahrzeug also fahrbereit sei. Eine unrechtmäßige, versehentliche Erteilung könne nicht im Käuferinteresse liegen, was dem Verkäufer auch erkennbar sei. Es sei hingegen nicht lediglich vereinbart worden, dass formell die Bescheinigung vorliege, wie das Berufungsgericht meint. Der Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung gehe nach dem Parteiwillen darüber hinaus.
Da das Fahrzeug vorliegend Durchrostungen am Unterboden aufwies, die nicht fachgerecht repariert wurden, war es nicht fahrbereit und wies damit nicht die vertraglich nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit auf. Ein Sachmangel lag daher vor.
b) bei Gefahrübergang, § 446
Bei Übergabe der Sache an den K wies das Fahrzeug den festgestellten Sachmangel bereits auf, damit also bei Gefahrübergang.
3. Erfolglose Nachfristsetzung
Eine Frist zur Nacherfüllung im Wege der Nachbesserung wurde mit Schreiben vom 07. Dezember 2007 gesetzt und verstrich erfolglos.
4. Vertretenmüssen
Das Vertretenmüssen des B wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Eine Exkulpationsmöglichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich.
5. Schaden
Ein Schaden ist dem K außerdem entstanden. Hinsichtlich der konkreten Schadenshöhe sind noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
6. Kein Ausschluss
Der Gewährleistungsanspruch könnte jedoch durch die dahingehende vertragliche Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen sein. Allerdings gilt eine solche Vereinbarung nicht für ein Abweichen der Sacheigenschaft von der vereinbarten Beschaffenheit. Der Gewährleistungsausschluss greift daher für den vorliegenden Mangel nicht ein. Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen.
II. Ergebnis
Ein Anspruch des K gegen B ist dem Grunde nach aus § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB gegeben.
Stellungnahme:
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen.
Nach allgemeiner Ansicht soll es im Einzelfall möglich sein, eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 konkludent abzuschließen. Zwar ist jedenfalls erforderlich, dass hinreichende konkrete Anhaltspunkte für eine von den Parteien gewollte Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen. Sie darf aber nicht vorschnell bejaht werden.
So zutreffend diese Erwägungen auch sind, so wenig sprechen sie im vorliegenden Fall gegen die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung. Es kann nicht die Rede sein von einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung im eigentlichen Sinne. Vielmehr wurde ausdrücklich etwas von den Parteien vereinbart, nämlich die Bescheinigung über eine positive Begutachtung nach § 21 c StVZO. Es geht daher vorliegend nur um eine Auslegung dieser ausdrücklichen Vereinbarung, nicht um die Konstruktion einer konkludenten Vereinbarung.
Bei der Auslegung von Willenserklärungen sind bekanntermaßen §§ 133, 157 BGB die maßgeblichen Normen. Danach ist der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen, wobei grundsätzlich der objektive Empfängerhorizont den Maßstab bildet. Sowohl der wirkliche Parteiwille als auch der objektive Empfängerhorizont lassen bei der Auslegung der Norm nur einen vernünftigen Schluss zu: Vereinbart werden sollte die zu Recht erlangte Bescheinigung über die Fahrbereitschaft des KfZ. Das Papier selbst hat demgegenüber keinen Wert für den Käufer, sofern sich das Fahrzeug tatsächlich nicht in fahrtüchtigem Zustand befindet. Sofern der Wille des Verkäufers sich dabei in Kenntnis der tatsächlichen Mängel am Fahrzeug nicht auf die tatsächlich existente Fahrtüchtigkeit, sondern auf die formell vorhandene Bescheinigung richtet, muss dies natürlich wegen Unredlichkeit unbeachtlich sein.

17.05.2013/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-05-17 11:00:522013-05-17 11:00:52BGH zur „positiven Begutachtung“ eines PKW als Beschaffenheitsvereinbarung
Samuel Ju

Ist ein „soweit bekannt“ im PKW-Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung oder eine Wissensmitteilung?

Schuldrecht, Zivilrecht

In einem Beschluss vom 2. 11. 2010 (VIII ZR 287/09) hatte der BGH über einige strittige Klauseln in einem Formularvertrag, der bei PKW-Kaufverträgen zugrunde gelegt wurde, zu entscheiden.
Es ging um folgende Klauseln:
„Ausschluss der Sachmängelhaftung:
Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer nicht nachstehend eine Garantie oder Erklärung abgibt. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung besteht nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Garantien und Erklärungen des Verkäufers:
Gesamtfahrleistung Der Verkäufer garantiert, dass das Kraftfahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 70. 400 km hat. …
Vorbesitzer:
Der Verkäufer erklärt, dass das Kraftfahrzeug – soweit ihm bekannt – 1 (Anzahl) Vorbesitzer (Personen, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen war) hatte.“
Umstritten war hier, ob es sich bei der „Erklärung“ („soweit ihm bekannt“) um eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB oder aber um eine reine Wissenserklärung handelte.
BGH-Urteil aus dem Jahr 2008: „Keine Unfallschäden laut Vorbesitzer“ ist keine Beschaffenheitsvereinbarung
In einem Urteil vom 12. März 2008 (VIII ZR 253/05) hat der BGH entschieden, dass sich aus einer Angabe des Verkäufers, wonach Unfallschäden laut Vorbesitzer nicht vorlägen, keine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe, sondern dass es sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung handele, mit der der Verkäufer die Angabe des Vorbesitzers wiedergebe.
Das gleiche gilt für „laut Fahrzeugbrief“
Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch den Zusatz „laut Fahrzeugbrief“ als einen der vorstehend genannten einschränkenden Formulierung vergleichbaren Zusatz angeführt.
Für Beschaffenheitsvereinbarung ist Eindeutigkeit erforderlich
Der BGH hat in dem Urteil aus dem Jahr 2008 zudem klar gestellt, dass nach der Schuldrechtsmodernisierung die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr „im Zweifel“, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt.
BGH: „soweit ihm bekannt“ ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung
Nach Ansicht des BGH ist auch die Formulierung „soweit ihm bekannt“ nicht als Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer des verkauften Gebrauchtwagens zu qualifizieren.
(P) Nicht nur Garantien, sondern auch Erklärungen vom Ausschluss ausgenommen
Fraglich ist, ob dies anders zu beurteilen ist, weil der Verkäufer nicht nur die Garantien, sondern auch die Erklärungen vom Ausschluss ausgenommen hat. (s.o.)
Dies verneint der BGH:

Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung einer Beschaffenheitsvereinbarung rechtsfehlerhaft nicht gewürdigt, dass nach dem Vertrag nicht nur die Garantien, sondern auch die Erklärungen des Verkäufers von dem vereinbarten Ausschluss der Sachmängelgewährleistung ausgenommen worden seien, wodurch sich der Streitfall von der dem oben genannten Senatsurteil zugrunde liegenden Fallgestaltung unterscheide und woraus folge, dass der Beklagte für seine Erklärung zur Anzahl der Vorbesitzer trotz des Zusatzes „soweit ihm bekannt“ nach §§ 434 ff. BGB zu haften habe. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung mit diesem Gesichtspunkt ausdrücklich befasst. Es ist auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass vom Gewährleistungsausschluss neben Garantien auch die Erklärungen des Verkäufers ausgenommen seien, zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Vertrag angesichts des Zusatzes „soweit bekannt“ an der nach der Rechtsprechung des Senats für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderlichen Eindeutigkeit fehle.

Anspruch aus c.i.c.?
Zu klären war des Weiteren die Frage, ob dem Käufer dann zumindest ein Anspruch aus c.i.c. zustehe.
Auch einem solchen Anspruch erteilt der BGH wegen des allgemeinen Vorrangs der Kaufgewährleistungsvorschriften hier eine Absage:

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Klageanspruch zu Unrecht nur unter dem Gesichtspunkt der Minderung geprüft, nicht aber die Frage aufgeworfen, ob die Klage (auch) unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) begründet sei. Zwar macht die Revision zutreffend geltend, dass der Umstand, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen sein Begehren nicht auf einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, sondern ausschließlich auf Kaufpreisminderung gestützt hat, nichts daran ändert, dass das Berufungsgericht gehalten gewesen ist, das Klagebegehren in den Grenzen des Klageantrags unter jedem nach dem Vortrag des Klägers in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. An der fehlenden Erfolgsaussicht der Revision ändert dies indes nichts. Denn auf der unterbliebenen Prüfung eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen beruht das Berufungsurteil nicht. Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs liegen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Revision steht einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss hier bereits der grundsätzliche Vorrang des Sachmängelgewährleistungsrechts entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 30/ 08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 – VIII ZR 38/ 09, NJW 2010, 858 Rn. 20), auf das die Klage alleine gestützt worden ist und dessen Regelungsbereich hier, anders als die Revision meint, betroffen ist. Von einem arglistigen (vorsätzlichen) Verhalten des Beklagten, für das nach der vorstehend genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ausnahme vom Vorrang des Sachmängelgewährleistungsrechts gilt, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kläger hatte, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/ 05, BGHZ 168, 64 Rn. 13; vom 21. Januar 1975 – VIII ZR 101/ 73, BGHZ 63, 382, 388), lassen sich den Feststellungen ebenso wenig entnehmen wie solche für eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung seitens des Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 – VIII ZR 38/ 09, aaO Rn. 21).

17.02.2011/1 Kommentar/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-02-17 18:31:572011-02-17 18:31:57Ist ein „soweit bekannt“ im PKW-Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung oder eine Wissensmitteilung?

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