Das OLG Hamm hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 22. Juli 2014 (15 W 98/14) entschieden, dass das bloße Benennen einer Erbschaft als „Berliner Testament“ ohne weitere Klarstellungen und inhaltliche Ausführungen nicht geeignet ist, eine Erbeinsetzung des Ehepartners als Alleinerben zu bewirken.
I. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Erblasser verfasste folgendes handschriftliche und unterschriebene Testament:
„Mein Testament
Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel.“
Nach dem Tod des Erblassers beantragt die Ehefrau aufgrund des Testaments, ihr einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auszustellen. Dem widersprechen die beiden Kinder aus erster Ehe. Sie sind der Ansicht, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau zu 1/2 Anteil und sie, die Kinder, zu je 1/4 Anteil Erben geworden seien.
II. Fraglich ist, ob ein entsprechender, die Erbenstellung der Ehefrau bestätigender Erbschein ausgestellt werden kann. Dazu müsste (nach § 2353 BGB) die überlebende Ehefrau (durch das Testament ihres verstorbenen Mannes) zur Erbin geworden sein. Fraglich ist hier die Wirksamkeit der gewillkürten letzwilligen Verfügung. Fraglich ist also, ob durch die Errichtung des Testaments die Einsetzung der Ehefrau als Erbin bewirkt wurde. Dies ergibt sich durch eine Auslegung (hier nur § 133 BGB und nicht § 157 BGB ergänzend) des Testamentsinhalts, wobei im Erbrecht die Besonderheit der sog. Andeutungstheorie gilt. Diese äußert sich insbesondere darin, dass nicht der Wortlaut, sondern der Wille im Zentrum der Auslegung zu stehen hat. Selbst bei vermeintlich klarem Wortlaut, ist nach einem möglicherweise abweichenden Wille zu forschen.
Demgemäß hat der BGH wiederholt ausgesprochen, dass der Richter auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden ist, wenn der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 86, 41).
Entscheidend zur Auslegung ist aber, dass sich ein eindeutiger Wille des Erblassers ermitteln lässt. ist dies nicht möglich, so muss das Testament mangels eindeutigem Erklärungsinhalt als unwirksam angesehen werden.
Fraglich ist also, ob in der Erklärung ein „Berliner Testament“ mit Wiederverheiratungsklausel zu wollen, eine eindeutige Willenserklärung erkannt werden kann.
Objektiv bedeutet Berliner Testament, dass sich Ehegatten wechselseitig zu (Allein)erben einsetzen und darüber hinaus bestimmen, dass ein Dritter bei einem Versterben des verbleibenden Ehegattens als Enderbe behandelt wird. Welche Erbenstellung dieser Schlusserbe haben soll, ergibt sich aus § 2269 Abs. 1 BGB.
Fraglich ist aber, ob der Erblasser im konkreten Fall tatsächlich eine solche Erbenstellung herbeiführen wollte. Geklärt werden muss also sein Verständnis von einem Berliner Testament. Hier zeigen sich starke Unklarheiten: Es wird zum einen nicht deutlich wer Erbe sein soll, zum anderen fehlt es an der für das Berliner Testament erforderlichen Gegenseitigkeit. Auch die Art des Erbfalls bleibt offen. Das Gericht betont hierzu:
Da er offensichtlich nicht wusste, dass ein „Berliner Testament“ nicht als Einzeltestament errichtet werden kann, sondern nur als gemeinschaftliches Testament, das abzuschließen Eheleuten nach § 2269 BGB vorbehalten ist, kann nicht festgestellt werden, welche Vorstellungen er inhaltlich mit einem „Berliner Testament“ verband, zumal er nicht andeutungsweise im Testament geschrieben hat, wer ihn beerben sollte, geschweige denn, ob als Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe, und was geschehen soll, wenn der Fall der Wiederverheiratung eintritt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Erblasser den juristischen Begriff „Wiederverheiratungsklausel“ verwandt hat. Denn auch insoweit ist nicht klar, was der Erblasser hierunter verstanden hat, zumal er nur den Begriff benutzt hat, ohne auch nur andeutungsweise zu bestimmen, welchen Inhalt die Klausel haben soll.
Es zeigen sich damit keine Indizien und Andeutungen, was der Erblasser mit seiner Erklärung bewirken wollte, welchen Inhalt diese also haben sollte. Der Inhalt des Testaments kann also nicht ermittelt werden, sodass sich durch die gewillkürte Erbfolge keine Erbenstellung der Ehefrau ergibt.
Einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist, kann die Ehefrau folglich nicht begehren. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sie überhaupt nicht in die Stellung als Erbe erwächst. Sie erbt zumindest nach §§ 1931 BGB zu einem Viertel sowie ergänzend nach § 1371 BGB zu einem weiteren Viertel. Insgesamt erlangt die überlebende Ehegattin hier also einen Anteil am Erbe von 50%.
III. Selbstverständlich lässt sich hier auch sehr gut anderes vertreten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass objektiv betrachtet ein Anhaltspunkt für den Willen des Erblassers besteht. Dieser macht in seinem Testament – insbesondere im Hinblick auf die Wiederverheiratungsklausel – deutlich, dass als Erbe die Ehefrau eingesetzt werden soll. Die Begründung des Gerichts überzeugt damit nicht vollständig, und lässt eine sehr strikte Sichtweise erkennen. Fraglich ist insbesondere nämlich, wie deutlich der Wille des Erblassers deutlich werden muss.
IV. Der Fall verbindet sehr gut die Fragen zur Auslegung eines Testament mit den inhaltlichen Fragen zum Berliner Testament. Insbesondere hierzu müssen allgemeine Fakten bereits bekannt sein, da sonst eine Lösung des Falles nicht möglich ist.
Das Erbrecht eignet sich gut, um eine Klausur punktuell zu erweitern. So sollte bspw. auch die Frage, ob ein Testament in Form eines Pfeildiagramms erstellt werden kann, dem Bearbeiter bekannt sein.