Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Herrn RA Christian Normann veröffentlichen zu können. Der Autor des Beitrags ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf.
Der Beitrag ist besonders für Referendare interessant, um die Voraussetzungen und Besonderheiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe kennenzulernen oder zu wiederholen.
Einleitung
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sichern als Teil der staatlichen Fürsorgepflicht finanziell benachteiligten Rechtssuchenden den Zugang zum Recht und stellen damit den Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation des Einzelnen sicher. Da dieser Bereich trotz seiner Praxisrelevanz in der Juristenausbildung bestenfalls am Rande behandelt wird und anlässlich der derzeit in der Diskussion befindlichen Reform der Prozesskostenhilfe soll sowohl für Studierende der Rechtswissenschaften als auch für Rechtsreferendare nachstehend ein erster Überblick über diese Materie gegeben werden.
I. Beratungshilfe
Die Beratungshilfe ist im Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG) geregelt.
I.1 Voraussetzungen der Beratungshilfe
Die für die Gewährung der Beratungshilfe maßgeblichen Vorschriften finden sich in §§ 1 und 2 des BerHG. Die Voraussetzungen ergeben sich dabei im Einzelnen wie folgt:
I.1.1 Hilfsbedürftigkeit
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG muss der Antragsteller hilfsbedürftig sein, d.h. er kann die erforderlichen Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach seinen persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen.
I.1.2 Zumutbarkeit
Dem Antragsteller dürfen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG weitergehend keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist. Zu denken ist hier etwa an Schuldnerberatungen, Verbraucherzentralen oder Mietervereine.
I.1.3 Mutwilligkeit
Weiter darf sich die Wahrnehmung der Rechte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG nicht als mutwillig darstellen. Das Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit ist im Gesetz selbst nicht definiert. Das Ersuchen ist insbesondere dann als mutwillig anzusehen, wenn es sich um wiederholte Anträge in derselben Angelegenheit handelt, Auskünfte eines Rechtsanwalts durch einen zweiten Berater überprüft werden sollen oder die sofortige Auskunft durch den Rechtspfleger ausreichend ist[1].
I.1.4 Außergerichtliche Angelegenheit
Die Beratungshilfe muss sich auf die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens beziehen. Soweit es sich bei der Sache um eine gerichtliche Angelegenheit handelt, sind insofern die Vorschriften bezüglich der Prozesskostenhilfe maßgeblich (vgl. hierzu unten Ziff. II.).
I.1.5 Formen der Gewährung
Nach § 2 Abs. 1 BerHG kann Beratungshilfe in sämtlichen außergerichtlichen Angelegenheit des Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Verfassungs- sowie des Steuerrechts in Form von Beratung als auch Vertretung gewährt werden. Im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts kommt nach § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG hingegen ausschließlich die Gewährung einer Beratung in Betracht.
I.2 Bewilligungsverfahren
Zunächst ist durch die zuständige Stelle zu prüfen, ob dem Rechtssuchenden Beratungshilfe dem Grunde nach zusteht. Beratungshilfe wird nur auf – mit Formularvordruck eingereichtem – Antrag gewährt, § 4 Abs. 1 S. 1, § 11 BerHG.
I.2.1 Zuständigkeit
Sachlich zuständig für die Entscheidung über Beratungshilfeanträge sind die Amtsgerichte, örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (§ 4 Abs. 1 S. 1 BerHG). Funktional zuständig ist der Rechtspfleger.
I.2.2 Sachverhaltsdarstellung
Im Rahmen des Antrags ist zunächst der Sachverhalt, für den Beratungshilfe begehrt wird, zu erläutern.
I.2.3 Nachweis der Bedürftigkeit
Darüber hinaus hat der Antragsteller seine Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung darzulegen. Hierzu sind Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage von Kontoauszügen, Gehaltsnachweisen sowie Leistungs- bzw. Rentenbescheiden.
I.2.4 Rechtsbehelf
Weist der Rechtspfleger den Beratungshilfeantrag zurück, kann hiergegen gemäß § 6 Abs. 2 BerHG Erinnerung eingelegt werden. Über die Erinnerung entscheidet der Amtsrichter. Die Einlegung der Erinnerung ist unabhängig von einer Frist, die Erinnerungsentscheidung selbst ist nicht mehr anfechtbar[2].
I.3 Festsetzung der Vergütung
Steht dem Rechtssuchenden Beratungshilfe dem Grunde nach zu, kann der Rechtsanwalt (nicht der Rechtssuchende) nach § 55 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die Festsetzung der ihm zustehenden Gebühren beantragen. Die Gebührentatbestände ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, dort die Nummern 2500 bis 2508 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG).
Nach Nr. 2500 VV RVG erhält der Rechtsanwalt vom Rechtssuchenden selbst eine Beratungshilfegebühr in Hohe von EUR 10,-. Daneben entsteht zu Lasten der Staatskasse eine Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG von EUR 30,- bzw. (bei Vertretung) eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG von EUR 70,-.
Gegen die Festsetzung kann der Rechtsanwalt gemäß § 56 Abs. 1. S. 1, Abs. 2 S. 1 RVG Erinnerung einlegen. Gegen die Erinnerungsentscheidung ist wiederum nach § 56 Abs. 2 S. 1 iVm § 33 Abs. 3 bis 8 RVG die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen statthaft, soweit der Wert der Beschwerde EUR 200,- übersteigt.
I.4 Berufs- und kostenrechtliche Aspekte
Im Rahmen der Annahme und der Bearbeitung beratungshilferechtlicher Mandate sind aus berufsrechtlicher bzw. kostenrechtlicher Sicht folgende Punkte zu beachten:
I.4.1 Berufsrechtliche Pflichten
Den Rechtsanwalt trifft die Pflicht aus § 16 Abs. 1 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), den Mandanten im Rahmen der Mandatsanbahnung bei begründetem Anlass auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen. Darüber hinaus darf der Rechtsanwalt gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Übernahme des Beratungshilfemandats nur aus wichtigem Grund (vgl. insoweit § 16a BORA) ablehnen.
I.4.3 Gebührenrechtliche Bindung
Im Falle der Gewährung von Beratungshilfe ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seine Tätigkeit ausschließlich nach den Nrn. 2500 bis 2508 VV RVG abzurechnen (vgl. oben Ziff. I.3).
II. Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe wird einkommensschwachen Personen im Rahmen von Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten gewährt[3]. Wie die Beratungshilfe ist sie eine Leistung der staatlichen Fürsorge zur Herstellung des Anspruchs auf den Zugang zum Recht.
II.1 Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe als finanzielle Hilfe zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ist in den §§ 114 bis 127a der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
II.1.1 Bedürftigkeit
Die Partei darf nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten der Prozessführung (zumindest teilweise) oder nur in Raten aufbringen zu können (§ 114 S. 1 ZPO). Ob bzw. in welcher Höhe die Partei einen Teil der Prozesskosten selbst zu tragen hat, regelt § 115 ZPO. Die zu berücksichtigenden Einkünfte ergeben sich dabei aus § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO. Zu berücksichtigen sind danach alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Die hiervon in Abzug zu bringenden Beträge ergeben sich aus § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 4 ZPO.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Partei über kein einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügt, bleibt das gerichtliche Hauptsacheverfahren für sie kostenfrei.
Wird die Untergrenze der in § 115 Abs. 2 ZPO aufgeführten Tabelle durch das einzusetzende Einkommen der Partei überschritten, so hat sie zu den Kosten des Rechtsstreits mit Monatsraten beizutragen.
II.1.2 Erfolgsaussichten
Weiter muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Hält das Gericht das Vorbringen des Antragstellers in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht unter keinen Umständen für vertretbar und/oder sieht es die Möglichkeiten einer erfolgreichen Beweisführung als nicht gegeben an, so liegen hinreichende Erfolgsaussichten und damit die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vor[4].
Die Erfolgsaussichten sind durch das Gericht im Rahmen des Prozesskostenhilfeantragsverfahrens nur im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilen. Die Anforderungen hieran dürfen nicht überspannt werden. So darf sich die Prüfung der Erfolgsaussichten insbesondere nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache auswachsen[5].
II.1.3 Mutwilligkeit
Wie bei der Beratungshilfe auch darf sich die Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung darüber hinaus nicht als mutwillig darstellen[6]. Abzustellen ist dabei auf das zu erwartenden Verhalten einer verständigen Partei, welche keine Prozesskostenhilfe erhält, in einem gleich gelagerten Fall.
II.2. Verfahren
Prozesskostenhilfe wird auf Antrag gewährt. Anwaltszwang besteht insoweit nicht[7]. Die (nach § 117 Abs. 4 ZPO zwingend zu verwendenden) Formularvordrucke finden sich im Internet auf der Homepage der jeweiligen Landesjustiz.
II.2.1 Zuständigkeit
Zuständig für Anträge auf Prozesskostenhilfe ist das örtlich und sachlich in der Hauptsache zuständige Prozessgericht, funktional der Richter, § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.2.2 Sachverhaltsdarstellung
Zur Überprüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung wird für gewöhnlich der Entwurf einer Klageschrift bzw. einer Klageerwiderung unter Benennung etwaiger Beweismittel vorgelegt.
II.2.3 Nachweis der Bedürftigkeit
Als subjektive Voraussetzung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die Bedürftigkeit anhand einer schriftlichen Erklärung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend, nachzuweisen. Als geeignete Nachweise kommen insbesondere Gehaltsnachweise sowie Leistungs- oder Rentenbescheide in Betracht.
II.2.4 Rechtliches Gehör der Gegenseite
Nach § 118 Abs. 1 ZPO wird im Rahmen des Prüfungsverfahrens auch der Gegenseite der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei rechtliches Gehör insoweit gewährt, als sie sowohl gegen die Bedürftigkeit als auch (insbesondere) die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung vortragen bzw. Einreden gegen den geltend gemachten Anspruch erheben kann.
II.2.5 Rechtsbehelf
Bei ablehnender Entscheidung kann der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO binnen Monatsfrist gegen den Beschluss vorgehen, sofern der Streitwert der Hauptsache EUR 600,- übersteigt. Unabhängig vom Streitwert ist die sofortige Beschwerde statthaft, soweit Prozesskostenhilfe aus dem Grund versagt wurde, dass die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen.
II.3 Folge bei gewährter Prozesskostenhilfe
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den jeweiligen Rechtszug beschränkt.
Wird Prozesskostenhilfe vollumfänglich gewährt, sind damit sowohl alle Gerichtskosten als auch die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts abgedeckt. Darüber hinaus werden im Falle des Unterliegens auch die gerichtlichen Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts (Ausnahme Arbeitsgerichtsprozess, vgl. § 12a Abs. 1 ArbGG) durch die Staatskasse bezahlt. Der Rechtsanwalt der Prozesskostenhilfepartei erhält nach Maßgabe des § 49 RVG die Gebühren (Verfahrens- und Termingebühr) lediglich in reduzierter Höhe.
Die dem Gegner entstandenen Kosten sind dagegen nach § 123 ZPO im Falle des Unterliegens durch die prozesskostenhilfeberechtigte Partei in vollem Umfang zu erstatten.
II.4 Berufs- und kostenrechtliche Aspekte
II.4.1 Berufsrechtliche Pflichten
Nach § 16 Abs. 1 BORA ist der Rechtsanwalt bei gegebenem Anlass verpflichtet, auf die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
Wie bei der Beratungshilfe ist der Rechtsanwalt grundsätzlich auch verpflichtet, die Prozessvertretung in Prozesskostenhilfesachen zu übernehmen. Eine Beantragung der Aufhebung der Beiordnung kann nur erfolgen, soweit sich der Rechtsanwalt hierzu auf einen wichtigen Grund berufen kann, § 48 Abs. 2 BRAO. Als wichtige Gründe kommen hier insbesondere die in §§ 45 bis 47 BRAO genannten Beschränkungen bzw. Vertretungsverbote in Betracht.
II.4.2 Vergütung
Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehindert, seine Gebührenansprüche gegen die eigene Partei geltend zu machen.
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