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Schlagwortarchiv für: Befangenheit

Dr. Maximilian Schmidt

BVerfG: Ablehnung von Verfassungsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Ein interessanter Beschluss des BVerfG v. 18.05.2017 – 1 BvR 610/17 zu Fragen der Befangenheit im verfassungsgerichtlichen Verfahren könnte gerade in mündlichen Prüfungen zum 1. Staatsexamen thematisiert werden. Im Folgenden die Kernpunkte und wie sie in eine Prüfung eingeflochten werden können.
I. Können Verfassungsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden?
Ja, und hierfür gibt es mit § 18 BVerfGG auch eine eigenständige Vorschrift. Danach ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
(a) an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
(b) in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
Daneben tritt mit § 19 BVerfG eine weitere Vorschrift, die gleichsam als Auffangtatbestand dient. Während bei § 18 BVerfGG ein Richter tatsächlich befangen ist (weil eine Fallgruppe einschlägig ist), geht es bei § 19 BVerfGG eher um einen Verdacht der Befangenheit aus anderen Gründen. Teilweise wird daher auch vom iudex inhabilis und iudex suspectus gesprochen.
II. Wie ist § 18 Abs. 1 BVerfGG auszulegen?
§ 18 Abs. 1 BVerfGG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Zwar soll sie auch Ausdruck des Rechts der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter iSd Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sein. Allerdings wäre eine „großzügige“ Auslegung – wie etwa im Strafrecht – im Verfassungsrecht besonders problematisch:

  • Es tritt kein neuer Richter an die Stelle des Abgelehnten, weswegen jede erfolgreiche Ablehnung eine Verkleinerung der Richterbank zur Folge hat und schon wenige erfolgreiche Ablehnungen zur Beschlussunfähigkeit des zuständigen Senates führen können (BVerfGE 43, 126).
  • Es droht eine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse, die durch gezielte Befangenheitsanträge manipuliert werden könnten.
  • Der Rang des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter und deren besonderes Auswahlverfahren spreche dafür, dass „sie jene innere Unabhängigkeit und Distanz zu den rechtssuchenden Parteien besitzen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität auch in politisch heiß umstrittenen Verfahren zu entscheiden“ (BVerfGE 35, 171). Ob das aber nicht für alle Richter gelten sollte?

III. Wer entscheidet über den Befangenheitsantrag?
Grundsätzlich entscheidet die Kammer ohne Mitwirkung des vermeintlich befangenen Richters. Eine Ausnahme nimmt das BVerfG aber für von vornherein eindeutige Fälle vor. Dort könne auch der beanstandete Richter mitwirken. Genau so war es im nun entschiedenen Fall. Es handelte sich um einen offensichtlich unzulässigen Antrag, da keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorlagen: Der Beschwerdeführer versuchte eine Befangenheit aus der vorherigen Befassung der beiden Richter an der von ihm geführten Verfassungsbeschwerde herzuleiten, gegen deren Ablehnung er nun wiederum Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte. Da eine solche „Verfassungsbeschwerde gegen das BVerfG“ von vornherein unzulässig ist, muss dies auch für jeden innerhalb dieses Verfahrens geltend gemachten Verfahrensverstoß gelten. Mit den Worten des BVerfG:

§ 18 Abs. 1 BVerfGG will verhindern, dass ein Richter eine in einem früheren Verfahrensstadium von ihm selbst verantwortete Entscheidung zu überprüfen hat, um so eine unparteiische und unbefangene inhaltliche Prüfung zu gewährleisten. Besteht aber von vornherein kein Raum für eine inhaltliche Prüfung der früheren Entscheidung, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung ersichtlich unstatthaft ist (vgl. BVerfGE 1, 89 <90>), besteht auch kein Anlass, die Richter, die an der ersten Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes auszuschließen.

Alles andere wäre auch ein kurioses Ergebnis: Bei unveränderter Besetzung der Richterbank müsste eine andere Kammer (oder gar Senat) über die unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung entscheiden, weil ja alle Richter der eigentlich zuständigen Kammer befangen wären. Denkt man einige Verfassungsbeschwerden weiter, wäre kein Richter zur Entscheidung mehr übrig.
IV. Warum sind evident unzulässige Verfassungsbeschwerden „gefährlich“?
Zwar ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich kostenfrei, doch kann das BVerfG eine sog. Missbrauchsgebühr festsetzen, § 34 Abs. 2 BVerfGG. Um einer solchen zu entgehen, sollte jedenfalls eine „Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung“ unterbleiben, insbesondere aber unsachliche Kritik und Beleidigungen der Richter. Die vorliegend entscheidende Kammer hat bereits auf die drohende Festsetzung einer Missbrauchsgebühr hingewiesen:

Allerdings wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit der Auferlegung einer Gebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG rechnen muss, wenn er zukünftig erneut eine Verfassungsbeschwerdeschrift vorlegen sollte, die beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt.

 

22.05.2017/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2017-05-22 10:00:272017-05-22 10:00:27BVerfG: Ablehnung von Verfassungsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit
Dr. Christoph Werkmeister

OVG Lüneburg: Kommunalrechtlicher Missbilligungsbeschluss des Rates

Kommunalrecht, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht

Das OVG Lüneburg hat am 27.06.2012 einen äußerst examensträchtigen Sachverhalt entschieden (Az. 10 LC 37/10). In der Sache ging es darum, inwiefern ein Gemeinderat durch Beschluss das Verhalten eines bestimmten Ratsmitglieds förmlich missbilligen darf.
Sachverhalt (stark vereinfacht)
Ein Ratsmitglied hat gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen, indem es gemeindeinterne Daten an Dritte weitergegeben hat. Im Rahmen der nächsten Ratssitzung beschließt der Rat, dieses rechtswidrige Verhalten durch Beschluss zu missbilligen. Abgesehen von der Prangerwirkung gegenüber dem betroffenen Ratsmitglied zieht dieser Beschluss keine rechtlichen Wirkungen nach sich. Die einschlägige Gemeindeordnung sieht keine gesetzliche Grundlage zum Erlass derartiger Beschlüsse vor.
Entscheidungsgründe
Das OVG Lüneburg führte zunächst aus, dass ein solcher Missbilligungsbeschluss keiner gesetzlichen Grundlage bedarf. Der Beschluss und die damit verbundene Feststellung von rechtswidrigem Verhalten des Ratsmitglieds und der Ausspruch einer Missbilligung des Verstoßes würden zwar in den Status des Ratsmitglieds eingreifen; gleichwohl sei eine derartige Missbilligung als Maßnahme unterhalb einer Sanktion einzuordnen, da die Maßnahme ja auch keine nachteiligen Rechtswirkungen nach sich zog.
Es lag nach Auffassung des OVG insofern kein erheblicher Eingriff in die Rechte des Ratsmitglieds vor. Neben der geringfügigen Eingriffsqualität der Maßnahme ließe sich in diesem Kontext zudem anführen, dass sich das Ratsmitglied in seiner Funktion als solches nicht auf Grundrechte, sondern lediglich auf seine organschaftlichen Rechte nach der Gemeindeordnung berufen kann. Der Vorbehalt des Gesetzes, wonach eine Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in Grundrechte notwendig ist, kann hier also nicht als Argumentationsstrang herangezogen werden. Das OVG führte weiter aus, dass die Missbilligung vielmehr gedeckt sei von der Befugnis eines Kollektivorgans (abgeleitet aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG), die zum Erhalt und zur Wiederherstellung seiner Funktionsfähigkeit und inneren Ordnung gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Die Selbstverwaltung der Gemeinde gebietet insofern, dass der Rat über verschiedenste Themen, die einen Bezug zur Gemeinde aufweisen, auch Beschluss fassen kann.
Obschon der Tatsache, dass der Beschluss ohne Ermächtigungsgrundlage erlassen werden konnte, müsste im Rahmen einer Klausur freilich noch geprüft werden, ob das Verhalten des Ratsmitglieds tatsächlich auch rechtswidrig war. Die Feststellung und Missbilligung würden ansonsten die Rechte des Ratsmitglieds über Gebühr einschränken, wenn der Beschluss auf falscher Grundlage erlassen wurde. Gleichermaßen können auch die allgemeinen gemeinderechtlichen Probleme in eine derartige Fallgestaltung einfließen (etwa die Beschlussfähigkeit des Rates, ordnungsgemäße Ladung, Ausschluss von befangenen Ratsmitgliedern etc.). Zudem können in prozessualer Hinsicht die Besonderheiten von sog. Kommunalverfassungsstreitigkeiten abgeprüft werden (s. dazu hier).
An dieser Stelle sei zudem angemerkt, dass die hier diskutierte Problematik ohne Weiteres auch in einer verfassungsrechtlichen Fallgestaltung abgeprüft werden könnte; in der Sache ginge es dann um einen Beschluss des Bundestages und die Missbilligung des Verhaltens eines Bundestagsabgeordneten, der sich auf seine organschaftlichen Rechte aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG beruft. Argumentation und Ergebnis wären weitestgehend mit der gemeinderechtlichen Gestaltung vergleichbar.

01.07.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-07-01 10:00:042012-07-01 10:00:04OVG Lüneburg: Kommunalrechtlicher Missbilligungsbeschluss des Rates
Dr. Christoph Werkmeister

Examensklausur darf nicht allein wegen Kontaktaufnahme mit Prüfer mit «ungenügend» bewertet werden

Öffentliches Recht, Verschiedenes

Beck-aktuell berichtet über ein interessantes Urteil des BVerwG (Urteil v. 21.03.2012, Az. 6 C 19.11), wonach eine Examensklausur nicht allein wegen der Kontaktaufnahme mit einem der Prüfer mit „ungenügend“ bewertet werden darf.

Im entschiedenen Fall verfehlte die Klägerin aufgrund der Ergebnisse ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen die Zulassung zur mündlichen Prüfung und legte hiergegen Widerspruch ein. Sie rief den Prüfer einer ihrer Klausuren an, der vom Landesjustizprüfungsamt wegen ihres Widerspruchs mit einer Überprüfung seiner Benotung beauftragt worden war. Hierbei erbat sie nähere Erläuterungen zu den Gründen der Notenvergabe. Das sächsische Justizprüfungsamt sah hierin einen nach der sächsischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung unzulässigen Beeinflussungsversuch und setzte die Note der Klausur unter Abbruch des Prüfungsverfahrens nachträglich auf «ungenügend (0 Punkte)» herab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die notwendige Unbefangenheit des Prüfers im Rahmen der Überprüfung der vergebenen Benotung sei mit dem Anruf beeinträchtigt worden, da die Kandidatin ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie bereits zum zweiten Mal an der Prüfung teilnehme und unter anderem wegen seiner Benotung nicht die hinreichende Punktezahl erreicht habe, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und das Landesjustizprüfungsamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die Klage der Kandidatin abgewiesen (mehr dazu hier).

Wir berichteten bereits über einen ähnlichen Fall, bei dem insbesondere fraglich war, inwiefern ein privates Verhältnis zu einem Prüfer eine Herabstufung der Note rechtfertigt (siehe dazu hier).

27.03.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-03-27 19:24:102012-03-27 19:24:10Examensklausur darf nicht allein wegen Kontaktaufnahme mit Prüfer mit «ungenügend» bewertet werden

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