• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Baustopp

Schlagwortarchiv für: Baustopp

Dr. Sebastian Rombey

Examensrelevante Änderungen der BauO NRW

Baurecht, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen

Mit dem 01.01.2019 ist die neue BauO NRW 2018 in Kraft getreten. Diese hält eine Fülle von Änderungen bereit, die sich teils bloß auf die Nummerierung, teils aber auch auf den Inhalt der bauordnungsrechtlichen Normen beziehen. Auf diese Weise soll das landesrechtliche Bauordnungsrecht an europäische Vorgaben sowie an die Musterbauordnung als Vereinbarung aller Bundesländer angeglichen und das Bauordnungsrecht vereinfacht werden. Zudem sollen Bauverfahren beschleunigt, Baukosten reduziert und so Wohnungsbauten gefördert werden (LT-Drucks. 17/2166, S. 1 f.) – hehre Ziele also. Die Neuerungen, die das Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW v. 12.07.2018) bereithält, sollen nachfolgend auf ihren examensrelevanten Kern reduziert und damit greifbar gemacht werden.
I. Die wichtigsten Änderungen im Detail

  • Bauaufsichtsbehörden: Nun in § 57 BauO NRW n.F. geregelt (vormals §§ 60, 62 BauO NRW a.F.). Danach ist grundsätzlich die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauO NRW n.F.
  • Baurechtliche Generalklausel: Normiert in § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW n.F. (früher § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW a.F.); die versteckte Stellung mag auch daran liegen, dass die Relevanz der baurechtlichen Generalklausel dadurch gesunken ist, dass Baustopp, Nutzungsuntersagung und Abrissverfügung nun durch spezielle Normen geregelt werden (§§ 81, 82 BauO NRW n.F.; s. dazu unten).
  • Rechtsnachfolgeregelung: Bislang war eine Rechtsnachfolge im Bauordnungsrecht gesetzlich nur für die Baugenehmigung als begünstigenden Verwaltungsakt vorgesehen, § 75 Abs. 2 BauO NRW a.F. Mit § 58 Abs. 3 BauO NRW n.F. ändert sich dies jedoch grundlegend; danach wird nicht nur die Geltung bauaufsichtlicher Genehmigungen auf Rechtsnachfolger und Rechtsnachfolgerinnen erstreckt, sondern auch und vor allem die Geltung „sonstiger Maßnahmen“ der Bauaufsichtsbehörden, worunter auch belastende Verwaltungsakte wie insbesondere Baustopp, Nutzungsuntersagung und Abrissverfügung fallen.
  • Genehmigungsbedürftigkeit: Zentralnorm war hierfür bisher § 63 BauO NRW a.F.; diese wurde nun in § 60 BauO NRW n.F. übertragen. Inhaltlich hat sich dabei nur wenig geändert. Wichtig zu erwähnen ist jedoch, dass nunmehr  an das Wort „Anlage“ angeknüpft wird, das als neuer Oberbegriff dient. Gleichwohl fallen auch die bislang allein maßgeblichen „baulichen Anlagen“ hierunter, § 2 Abs. 1 S. 4 BauO NRW n.F.
  • Gebäudeklassen und Genehmigungsfreistellung: Früher war die Genehmigungsfreistellung in § 67 BauO NRW a.F. enthalten, jetzt ist sie in § 63 BauO NRW n.F. zu finden. Hierbei wird neuerdings zwischen fünf verschiedenen Gebäudeklassen differenziert, die in § 2 Abs. 3 BauO NRW n.F. legal definiert werden. Demnach bedarf es keiner Baugenehmigung, wenn eine der in § 63 Abs. 1 BauO NRW n.F. genannten Gebäudeklassen errichtet oder geändert werden soll und die zusätzlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 BauO NRW n.F. vorliegen.
  • Einfaches und vollständiges Baugenehmigungsverfahren: Bislang unter dem Namen „vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ in § 68 BauO NRW a.F. geregelt, jetzt unter dem Titel „einfaches Baugenehmigungsverfahren“ in § 64 BauO NRW n.F. normiert. Inhaltliche Neuerungen finden sich kaum, sodass die Bestimmung weiterhin für die Reduzierung des Prüfungsumfangs der Baubehörden bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben von Relevanz ist. Im Zusammenspiel damit steht § 65 BauO NRW n.F., der neu eingefügt wurde und dem Rechtsanwender verdeutlicht, dass eine vollständige Prüfung der  neuen BauO NRW allein bei großen Sonderbauten (enumerativ aufgelistet in § 50 Abs. 2 BauO NRW n.F.) erfolgt.
  • Vorbescheid: Früher in § 71 BauO NRW a.F., jetzt in § 77 BauO NRW n.F. geregelt. Inhaltlich ergibt sich die Neuerung, dass die Geltungsdauer anstelle von zwei Jahren nunmehr drei Jahre beträgt.
  • Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens: § 73 BauO NRW n.F. wurde neu eingefügt und erhält Ergänzungen zur bundesrechtlichen Vorschrift des § 36 Abs. 2 BauGB. Damit treffen Bauordnungs- und Bauplanungsrecht aufeinander und ergänzen sich gegenseitig. Während das BauGB der geordneten städtebaulichen Entwicklung dient und auf diese Weise bodenrechtliche Spannungen zu vermeiden sucht, ist die BauO NRW als sicherheitspolitische Antwort auf Gefahren zu verstehen, die von Anlagen ausgehen. § 73 BauO NRW n.F. kommt in diesem Zusammenspiel eine Komplementärfunktion zu: § 36 Abs. 2 BauGB bildet die Rechtsgrundlage für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und nennt den hierfür geltenden materiellen Maßstab, während § 73 BauO NRW n.F. formelle Anforderungen bestimmt (so die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde, das Verfahren und die Form).
  • Entfall der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gerichteten Anfechtungsklage: Ganz zentral ist der in § 73 Abs. 3 S. 3 BauO NRW n.F. normierte Ausschluss des Suspensiveffekts für eine gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gerichtete Anfechtungsklage: „Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.“ Somit entfaltet § 73 Abs. 3 S. 3 BauO NRW n.F. Wirkung im Rahmen der §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 212a BauGB. Dies zwingt dazu, lieber die zu Grunde liegende Baugenehmigung als die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens anzugreifen, was sich auch daraus ergibt, dass § 73 Abs. 3 S. 4 BauO NRW n.F. verhindert, dass Rechtsschutz bei der Kommunalaufsicht eingeholt wird (§ 126 GO NRW wird insoweit ausgeschlossen).
  • Baugenehmigung: Bislang prominent in § 75 BauO NRW a.F. verankert, nunmehr in § 74 BauO NRW n.F. zu finden. Parallel dazu wurde der Bauantrag von vormals §§ 69, 70 BauO NRW a.F. in die §§ 67, 70 BauO NRW n.F. verschoben.
  • Baustopp, Nutzungsuntersagung und Abrissverfügung: Neuerdings speziell in §§ 81, 82 BauO NRW n.F. normiert. Damit muss auf die baurechtliche Generalklausel (früher § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW a.F., jetzt § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW n.F.), auf die diese bauaufsichtsrechtlichen Maßnahmen bislang in NRW gestützt wurden, nur noch selten zurückgegriffen werden. Gleichwohl muss zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer solchen bauaufsichtsrechtlichen Maßnahme weiterhin zwischen formeller und materieller Illegalität unterschieden werden:
    Facebook: juraexamen.info
    Instagram: @juraexamen.info

04.02.2019/1 Kommentar/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2019-02-04 09:01:352019-02-04 09:01:35Examensrelevante Änderungen der BauO NRW

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
  • VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
  • Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur […]

Weiterlesen
10.08.2022/0 Kommentare/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-10 06:51:25OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Philip Musiol

VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verwaltungsrecht

Das VG Berlin hatte am 01.08.2022 über einen Eilantrag von zwei Carsharing-Unternehmen zu entscheiden (Az. 1 L 193/22). Inhaltlich befasst sich die Entscheidung mit der Frage, ob es sich beim […]

Weiterlesen
08.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-08 07:02:162022-08-08 07:02:18VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
Yannick Peisker

Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht

Das BVerwG (Az. 6 C 9.20) befasste sich erneut mit dem Umfang der prüfungsrelevanten Versammlungsfreiheit. Es hatte zu prüfen, ob auch die infrastrukturellen Einrichtungen eines Protestcamps dem Schutzgehalt des Art. […]

Weiterlesen
05.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-05 06:26:052022-08-05 08:15:59Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Nach oben scrollen