Mobilfunkmast zwar priviligiert
Aber… Fehlende Ortsgebundenheit
Das Gericht kam zu dem abweichenden Ergebnis, da es indes an der weiteren Voraussetzung der „Ortsgebundenheit“ fehle. Dieses Kriterium erfordere, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Der Betrieb müsse auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein. Daran fehle es, wenn wie im zu entscheidenden Fall der Standort im Vergleich zu anderen Stellen zwar Lagevorteile biete, das Vorhaben aber nicht damit stehe oder falle, ob es hier und so und nirgendwo anders ausgeführt werden könne.
Der VGH Mannheim bezieht sich an dieser Stelle auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa BVerwGE 96, 95). Diese erweiternde Auslegung ist ohne Kenntnis der Rechtsprechung schwerlich herleitbar und sollte deshalb beherrscht werden. Der Grundgedanke hinter dieser Auslegung besteht darin, dass nicht jeder Mast automatisch als privilegiert eingeordnet werden soll. Gesetzessystematisch lässt sich das Ergebnis so begründen, dass die verschiedenen in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten der Versorgung dienenden Bauten in einem Atemzug mit „ortsgebundenen gewerblichen Betrieben“ genannt werden. Hieraus lässt sich schließen, dass die vorgenannten Bauten ebenso ortsgebunden sein müssen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG gilt das ungeschriebene Erfordernis der Ortsgebundenheit bei den Versorgungsbauten im Gegensatz zu den vorgenannten gewerblichen Betrieben allerdings zumindest in abgeschwächter Form, was sich wiederum durch das Fehlen einer explizit niedergeschriebenen Vorgabe begründen lässt. Im Einzelfall hat dies zur Folge, dass das Merkmal der Ortsgebundenheit bei allen in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten Vorhaben zu prüfen ist. Bei solchen, die dabei keine ortsgebundenen gewerblichen Betriebe sind, ist aufgrund des abgeschwächten Maßstabs allerdings eine ganze Bandbreite an Ergebnissen vertretbar.
Zum konkreten Fall des VGH Mannheim führte das Gericht aus, dass eine Standortuntersuchung ergeben habe, dass durchaus mehrere funktechnisch geeignete Standorte im Innenbereich vorlagen, an denen die vom Antragssteller verfolgten Funktionen ebenso gut erfüllt werden könnten. Auch der Umstand, dass die alternativ heranziehbaren Grundstücke für den hier betroffenen Antragssteller in zivilrechtlicher Hinsicht nicht verfügbar waren, änderte nichts an der hier geschilderten Auffassung des VGH.