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Schlagwortarchiv für: Bank

Dr. Lena Bleckmann

LG Koblenz zum Erstattungsanspruch bei Online-Banking-Betrug

Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Nicht selten erhalten Online-Banking-Kunden Hinweise ihrer Bank auf aktuelle Betrugsmaschen im Internet. Dabei wird versucht, Kenntnis von den Zugangsdaten der Kontonutzer und damit Zugang zu ihrem Kontoguthaben zu erlangen. Oft sind die Versuche recht plump und leicht erkennbar, einige Maschen zeigen jedoch höhere Kreativität und damit auch ein gesteigertes Gefahrenpotential.

Mit einem Betrugsvorgang, der auf der Skala irgendwo zwischen völlig offensichtlich und gut gemacht, aber dennoch erkennbar rangieren dürfte, hatte sich nun das LG Koblenz zu befassen. Mit Urteil vom 1.6.2022, Az. 3 O 378/21, welches das Gericht zur „Entscheidung des Monats“ gekürt hat, wurde ein Erstattungsanspruch der betroffenen Kundin gegen die Bank abgelehnt. Derartige Konstellationen tauchen zuweilen auch in zivilrechtlichen Klausuren auf und sind damit für fortgeschrittene Studierende und Examenskandidaten überaus relevant. Die ausführlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, hier jedoch bereits ein Überblick über die relevanten Rechtsgrundlagen.

I. Worum es geht

Die Klägerin nutze das Online-Banking-Angebot ihrer Bank. Um online Überweisungen zu tätigen, muss dabei jede einzelne Überweisung durch eine Sicherheitsnummer (TAN) bestätigt werden. Die Sicherheitsnummer erhält die Bankkundin mittels eines TAN-Generators.

Als sich die Klägerin nun eines Tages im Online-Banking einloggte, öffnete sich ein Fenster, dass sie zu einer „Demoüberweisung“ in Höhe von 10.000 € an eine gewissen Herrn Mustermann aufforderte. Hierbei handelte es sich tatsächlich nicht um eine Aufforderung der Bank, vielmehr wurde sie aufgrund eines Virenprogramm auf dem Computer der Klägerin angezeigt. Sie startete den Anmeldevorgang erneut, wurde aber wieder mit der Aufforderung konfrontiert. Dieser kam die Klägerin nun nach – sie gab die selbst generierte TAN-Nummer in das Fenster ein. Diese Nummer wurde durch das Virenprogramm sodann für eine echte Überweisung in Höhe von 9.847,78 € von dem Konto der Klägerin genutzt.

Die Klägerin verlangt von ihrer Bank Erstattung dieses abgebuchten Betrags.

II. Was ist zu prüfen?

Wenn es um Rückabwicklungs- und Erstattungsansprüche in Mehrpersonenverhältnissen im Kontext von Banküberweisungen geht, mag der Klausurkandidat zunächst an eine bereicherungsrechtliche Lösung denken, Stichwort Anweisungsfälle. Vertragliche Ansprüche sind allerdings vorrangig zu prüfen. Solche können vorliegend aus einem Zahlungsdienstevertrag folgen. Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, vgl. § 675c Abs. 1 BGB. Dieser Vertragstyp ist in Umsetzung verschiedener europäischer Richtlinien (zur Entwicklung siehe MüKoBGB/Casper, 8. Aufl. 2020, Vorbem. zu §§ 675c – 676c, Rn. 1) in den §§ 675c ff. BGB geregelt. Die sehr spezielle Materie sollte in der Klausur nicht übersehen werden, nicht zuletzt, weil einzelne Normen abschließende Regelungen treffen, siehe § 675z S. 1 BGB.

Giroverträge, auf deren Grundlage das klassische Girokonto geführt wird, sind Zahlungsdiensterahmenverträge i.S.d. § 675f Abs. 2 BGB (BGH NJW 2019, 1451 Rn. 11). Die Vorschriften über Zahlungsdienste sind daher anzuwenden. Fordert der Kontonutzer von seiner Bank nun Erstattung eines abgebuchten Vertrags, wie es in oben geschildertem Fall erfolgt ist, kommt als Anspruchsgrundlage § 675u S. 2 BGB in Betracht. Danach ist der Zahlungsdienstleister (die Bank) gegenüber dem Zahler (dem Kontoinhaber) im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verpflichtet, den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Zur Klärung der Begrifflichkeiten ist ein Blick in die vorangehenden Vorschriften erforderlich. Ein Zahlungsvorgang ist nach § 675f Abs. 4 BGB jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Eine Legaldefinition der Autorisierung findet sich in § 675j Abs. 1 BGB: Sie liegt nur vor, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Nur dann ist der Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler wirksam.

Im Fall des LG Koblenz hat die Klägerin den „Demo-Überweisungsträger“ für eine Überweisung in Höhe von 10.000 € selbst ausgefüllt und ihre TAN-Nummer generiert und angegeben. Es ließe sich daher hinterfragen, ob sie damit nicht die Zustimmung zu dem später erfolgten Zahlungsvorgang erteilt hat und die erste Voraussetzung des § 675u S. 2 BGB – ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang – bereits nicht vorliegt. Das ist jedoch eindeutig zu verneinen. Denn: Der eigentliche Zahlungsvorgang fand nicht durch die „Demo-Überweisung“ statt, sondern vielmehr erst danach mittels der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Daten. Anschaulich dargestellt wurde die Abgrenzung zwischen autorisierten und nicht autorisierten Zahlungsvorgängen in Betrugsfällen vom LG Karlsruhe, Urt. v. 23.5.2014 – 20 O 23/13. Dort heißt es:

„Dies führt zwar dazu, dass in den Fällen, in denen der Bankkunde infolge einer Täuschung seine personalisierten Sicherheitsmerkmale an den Schädiger bekannt gibt (sog. „Phishing“ bzw. „Pharming“) und dieser eine Überweisung ausführt, ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorliegt, bei dem der Bankkunde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet (§ 675v Abs. 2 BGB), während der Bankkunde, der täuschungsbedingt die Überweisung selbst vornimmt auch dann haftet, wenn ihm keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Vielmehr muss er in diesen Fällen eine Pflichtverletzung der Bank nachweisen, was ihm in der Regel nicht gelingen wird (vgl. hierzu Zahrte a.a.O.). Die gesetzgeberische Wertung, dass die Bank nach § 675u BGB lediglich das Fälschungsrisiko trägt (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Aufl., (7) BankGesch, C/50), nicht aber das Risiko eines täuschungsbedingten Irrtums des Berechtigten, ist allerdings hinzunehmen.“

Nimmt der Bankkunde die Überweisung also willentlich selbst vor, aus welchen Motiven auch immer, liegt i.d.R. ein autorisierter Zahlungsvorgang vor, § 675u BGB kommt nicht zur Anwendung. Gelangen Dritte allerdings lediglich an die für die Überweisung notwendigen Daten des Bankkunden und wird die Überweisung durch eben diese Dritten, nicht durch den Bankkunden ausgeführt, fehlt es an einer Zustimmung zu dem konkreten Zahlungsvorgang – er ist nicht autorisiert, § 675u BGB kann Anwendung finden. So liegt es auch hier: Von der eigentlichen Überweisung hat die Klägerin nichts gewusst. Die Anforderungen des Erstattungsanspruchs nach § 675u S. 2 BGB liegen damit vor.

Hinweis: Hätte bereits die Demo-Überweisung zu einer tatsächlichen Abbuchung geführt, müsste der Klausurkandidat sich mit der Wirksamkeit der Willenserklärung im Lichte des Irrglaubens, es werde tatsächlich keine Abbuchung durchgeführt, auseinandersetzen.

Das heißt jedoch nicht, dass die Bank in jedem Fall die Kosten eines sog. Phishing- bzw. Pharming-Angriffs tragen muss. Zwar setzt § 675u S. 2 BGB allein das Vorliegen eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs voraus, um den Erstattungsanspruch gegen die Bank zu begründen und ist damit ausgesprochen weit gefasst. Eine Einschränkung dieser einseitigen Risikoverteilung folgt allerdings aus § 675v BGB, dort insbesondere Abs. 3.

Achtung: Es handelt sich hierbei gesetzestechnisch nicht um eine einschränkende Voraussetzung des Erstattungsanspruchs nach § 675u S. 2 BGB. Vielmehr besteht der Erstattungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ungeachtet des Verhaltens des Bankkunden. Kommt allerdings nach § 675v BGB wegen vorwerfbaren Verhaltens des Bankkundens ein Schadensersatzanspruch der Bank in Betracht, kann sie mit diesem gegen den Erstattungsanspruch aufrechnen.

Hier kommt ein grob fahrlässiger Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus § 675l Abs. 1 BGB in Betracht, d.h. ein Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit a) i.V.m. § 675l Abs. 1 BGB. § 675l Abs. 1 BGB verpflichtet den Zahlungsdienstnutzer, nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der Authentifizierung bereitstellt – hierzu gehören neben PIN und Passwörtern auch TAN (BeckOK BGB/Schmalenbach, 62. Ed., § 675l BGB Rn. 3), wie sie hier verwendet wurden. Ohne hier allzu sehr ins Detail zu gehen – insoweit sei auf die Kommentarliteratur verwiesen – lässt sich allgemein feststellen: Der Zahlungsdienstnutzer muss die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff durch Dritte schützen; zu diesem Zweck muss er auch bei wahrnehmbaren Abweichungen von regulären Abläufen aufmerksam werden und den Zahlungsvorgang ggf. abbrechen (so MüKoBGB/Jungmann, 8. Aufl. 2020, § 675l Rn. 28).

Die Klägerin hatte im Fall des LG Koblenz bemerkt, dass die Aufforderung zur Demo-Überweisung unüblich war und aus diesem Grund auch versucht, den Anmeldevorgang erneut zu starten. Dann hat sie gleichwohl ihre Zahlungsdaten inkl. TAN eingegeben. Hierzu führt das LG Koblenz in der Zusammenfassung der Entscheidung aus:

„Die Klägerin habe nämlich „in grob fahrlässiger Weise ihre Sorgfaltspflichten verletzt“, als sie die „Demoüberweisung“ mit einer echten Transaktionsnummer durchgeführt habe. Sie habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer könne erwartet werden, dass er die Nutzung des Online-Bankings einstellt, wenn die Umstände sehr zweifelhaft sind und auf ein fragwürdiges Geschehen hindeuten. Das – so führte das Gericht weiter aus – sei hier der Fall gewesen. Es sei nämlich sehr ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden solle. Dies habe die Klägerin misstrauisch machen müssen. Auch die in der „Demoüberweisung“ genannte hohe Summe habe Anlass zu besonderer Vorsicht geben müssen.“

Indem sie trotz wahrnehmbarer Abweichungen im Anmeldevorgang diesen nicht abbrach, hat die Klägerin ihre Pflichten aus § 675l Abs. 1 BGB verletzt. Das war für die missbräuchliche Verwendung der Zahlungsdaten auch kausal (haftungsbegründende Kausalität). Wie das Gericht überzeugend ausführt ist aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere auch der Höhe der Zahlung, auch von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Der haftungsbegründende Tatbestand des § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit. a) i.V.m. § 675l Abs. 1 BGB ist daher erfüllt.

Hinweis: Da der Angriff von einem Virenprogramm auf dem Computer der Klägerin ausgeführt wurde, könnte ein Ansatzpunkt für einen Sorgfaltspflichtverstoß auch eine fehlende technische Sicherung des Computers sein (siehe zum Sorgfaltsmaßstab insoweit MüKoBGB/Jungmann, 8. Aufl. 2020, § 675l BGB Rn. 42 ff.). Die Klägerin hat hier allerdings angegeben, ein Virenprogramm genutzt zu haben. Ob das ausreichend war, war im konkreten Fall nicht entscheidend.

Ein Mitverschulden der Bank ist nicht ersichtlich. Der finanzielle Schaden der Bank besteht jedenfalls in Höhe der Erstattungspflicht nach § 675u S. 2 BGB.

Mit erklärter Aufrechnung (§ 389 BGB) ist daher der Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 675u S. 2 BGB erloschen. Sie kann keine Erstattung in Höhe des abgebuchten Betrags verlangen.

III. Ausblick

Der Zahlungsdienstevertrag zählt nicht zu den klassischen Vertragstypen, die Studierenden regelmäßig in Klausuren begegnen. Hin und wieder sind die §§ 675c ff. BGB dennoch Prüfungsgegenstand und bieten Prüflingen die Möglichkeit, den sicheren Umgang mit dem Gesetz unter Beweis zu stellen. Genaue Lektüre des Gesetzes in der Prüfungssituation hilft dabei schon sehr – es kann aber sicherlich nicht schaden, sich bereits vorab einmal mit den wichtigsten Regelungen vertraut zu machen.

15.07.2022/0 Kommentare/von Dr. Lena Bleckmann
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2022-07-15 09:33:002022-08-03 08:27:40LG Koblenz zum Erstattungsanspruch bei Online-Banking-Betrug
Dr. Melanie Jänsch

BGH: Neues zum Gewahrsamsbruch am Geldautomaten

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Mit aktuellem Beschluss vom 03.03.2021 hat sich der BGH (Az.: 4 StR 338/20) wieder einmal zu Feinheiten des Gewahrsamsbruchs beim Diebstahl geäußert: Konkret widmete sich der BGH der Frage, wie sich die Gewahrsamsverhältnisse am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten darstellen, wenn der Kunde den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der PIN bereits ausgelöst hat. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass mit der Bereitstellung des Geldes im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit jedenfalls ein (Mit-)Gewahrsam des Berechtigten begründet wird. Dessen antizipierter Erlangungswille genügt für die Annahme eines erforderlichen subjektiven Herrschaftswillens. Ein Blick in die Grundzüge der Entscheidung lohnt sich nicht nur für Examenskandidaten: Die der Entscheidung zugrunde liegende Konstellation lässt sich problemlos in Klausuren ab dem Grundstudium einfügen und eignet sich auch hervorragend für mündliche Prüfungen. Das Setting des Falls ­– der Kunde am Bankautomaten – lädt dabei dazu ein, die erforderliche saubere Prüfung der Diebstahlsmerkmale mit der regelmäßig folgenden Abgrenzung Raub / räuberische Erpressung und sogar mit EC-Karten-Problemen zu kombinieren.
 
A) Sachverhalt (vereinfacht und leicht abgewandelt)
Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Der Täter (T) stellte sich in einer Bankfiliale in die Nähe seines Opfers (O). Er wartete darauf, dass der O in der Absicht, Bargeld abzuheben, seine EC-Karte in einen Geldautomaten eingeführt und seine PIN-Nummer ordnungsgemäß eingegeben hatte. Sodann bedrängte T den O, indem er ihn zur Seite schubste, und gab in das Bedienfeld einen Betrag von 500,00 Euro ein. Das sodann anforderungsgemäß ausgegebene Bargeld entnahm T dem Automaten und entfernte sich.
 
Strafbarkeit des T nach § 242 Abs. 1 StGB?
 
Anmerkung: In einem Fall mit einer offensichtlichen qualifizierten Nötigungshandlung wäre die Prüfung einer Strafbarkeit wegen Raubes gemäß § 249 StGB vorrangig. Aus didaktischen Gründen – und weil die vollendete qualifizierte Nötigung in der hier zu besprechenden Entscheidung durch die Vorinstanz nicht festgestellt wurde – erfolgen die nachstehenden Ausführungen zum Gewahrsamsbruch im Rahmen einer Diebstahlsprüfung. Diese sind freilich für die Prüfung einer Wegnahme im Rahmen von § 249 StGB bei einer entsprechenden Sachverhaltskonstellation dieselben.
 
B) Rechtserwägungen
In Betracht kommt eine Strafbarkeit des T wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB.
 
I. Objektiver Tatbestand
1. Fremde bewegliche Sache
Es müsste sich hierfür bei den Geldscheinen zunächst um fremde bewegliche Sachen handeln. Fremd ist eine Sache, wenn sie jedenfalls nicht im Alleineigentum des Täters steht (MüKoStGB/Schmitz, 3. Aufl. 2017, StGB § 242 StGB Rn. 31). Vorliegend ist mithin zu klären, ob die Bank das Geld an den T gemäß § 929 S. 1 BGB durch Ausgabe der Scheine übereignet hat. Adressat des mit dem Ausgabevorgang verbundenen Einigungsangebots ist nach den vertraglichen Beziehungen zwischen Kontoinhaber und Geldinstitut und der Interessenlage der Parteien gleichwohl lediglich der Kontoinhaber, nicht aber ein unberechtigter Benutzer des Geldautomaten. Dies gilt nach der ganz herrschenden Meinung auch dann, wenn eine technisch ordnungsgemäße Bedienung des Automaten vorangegangen ist (BGH, Beschluss v. 21.03.2019 – 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726 Rn. 8; BGH, Beschluss v. 16.11.2017 – 2 StR 154/17, NJW 2018, 245 Rn. 9 m.w.N.). Denn bei der Auslegung der konkludenten rechtsgeschäftlichen Erklärung der Bank sind die Interessen und Zwecke, die mit einer dinglichen Einigung verfolgt werden, zu berücksichtigen. Danach hat ein Geldinstitut keinen Anlass, das in seinem Automaten befindliche Geld an einen unberechtigten Benutzer der Bankkarte und der Geheimzahl des Kontoinhabers zu übereignen. Im Gegenteil richtet sich sein Übereignungsangebot erkennbar ausschließlich an den Kontoinhaber (BGH, Beschluss v. 21.03.2019 – 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726 Rn. 9; BGH, Beschluss v. 16.11.2017 – 2 StR 154/17, NJW 2018, 245 Rn. 10). Da der O an einer Annahme durch den T gehindert worden ist, ist das Eigentum an den Geldscheinen mithin bei der Bank verblieben.
 
Anmerkung: Im aktuellen Beschluss stellt der BGH die Fremdheit unter Verweis auf die oben genannten Entscheidungen lediglich fest, ohne selbst eine mögliche Übereignung zu prüfen. In einer Klausur müsste selbstverständlich schon an dieser Stelle eine ausführliche Prüfung erfolgen.
 
2. Wegnahme 
Diese müsste der T aber auch weggenommen haben. Unter Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendiger Weise tätereigenen Gewahrsams zu verstehen. Gewahrsam bedeutet die von einem natürlichen Willen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Umfang nach der Verkehrsauffassung bestimmt wird. Maßgeblich ist hierbei, dass objektiv keine Hindernisse bestehen, den Willen zur unmittelbaren Einwirkung auf die Sache zu verwirklichen. Hierzu muss nicht notwendigerweise eine räumliche Nähe zur Sache bestehen. Vielmehr genügt es, wenn die Sachherrschaft bei einer räumlichen Trennung im Bereich des sozial Üblichen für eine bestimmte Zeit ausgeübt werden kann. Subjektiv ist ein Herrschaftswille erforderlich, der sich aber auch auf eine Vielzahl von Sachen in einem bestimmten Bereich beziehen kann. Beispielsweise hat der abwesende Wohnungsinhaber einen generellen Gewahrsamswillen hinsichtlich aller Sachen in der Wohnung, auch wenn er nicht zugegen ist (Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 242 StGB Rn. 9, 11) und insoweit eine sogenannte Gewahrsamslockerung besteht.
 
a) Bruch des Gewahrsams des Geldinstituts?
Vorliegend könnte der T den Gewahrsam des Geldinstituts gebrochen haben, indem er die Scheine dem Ausgabefach entnahm. Es stellt sich jedoch diesbezüglich die Frage, ob die Herausnahme von Bargeld, das ein Geldautomat nach äußerlich ordnungsgemäßer Bedienung ausgibt, den Bruch des – gelockert fortbestehenden – Gewahrsams des den Automaten betreibenden Geldinstituts bzw. der für dieses handelnden natürlichen Personen (vgl. LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 242 Rn. 57 mwN) darstellt oder ob die Freigabe des Geldes als willentliche Aufgabe des Gewahrsams zu werten ist. Dies ist umstritten und wird auch in der höchstinstanzlichen Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt (für eine willentliche Aufgabe des Gewahrsams – mit der Folge, dass dieser nicht mehr gebrochen werden kann – hat sich der zweite Strafsenat des BGH im Jahr 2017 ausgesprochen, s. BGH, Beschluss v. 16.11.2017 – 2 StR 154/17, NJW 2018, 245; dagegen hat der dritte Strafsenat im Jahr 2019 einen fortbestehenden Gewahrsam des Geldinstituts an im Ausgabefach liegenden Scheinen angenommen, s. hierzu BGH, Beschluss v. 21.03.2019 – 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726).
 
b) Jedenfalls Bruch des (Mit-)Gewahrsams des Bankkunden
In dem aktuellen Beschluss vom 03.03.2021 hat sich der vierte Strafsenat des BGH es leicht gemacht und die Problematik offengelassen: Denn jedenfalls war nach der Ansicht des BGH im Zeitpunkt der Entnahme des Geldes durch den T bereits ein (Mit-)Gewahrsam des O an dem Geld begründet worden. Der BGH hat hierbei darauf hingewiesen, dass die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Geldscheine nicht maßgeblich für die Bestimmung der Gewahrsamsverhältnisse sind:

„Hiernach kommt es für die Sachherrschaft zwar nicht auf eine Berechtigung an der Sache an, denn sonst könnte ein deliktischer Gewahrsam niemals erlangt werden (vgl. Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 242 Rn. 25); vielmehr ist der Gewahrsam ein faktisches Herrschaftsverhältnis über eine Sache. Dessen Bestehen oder Nichtbestehen beurteilt sich auch danach, ob Regeln der sozialen Anschauung bestehen, nach denen die Sache einer bestimmten, ihr nicht unbedingt körperlich am nächsten stehenden Person zugeordnet wird (vgl. Schmitz in MK-StGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 70).“ (Rn. 8)

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der BGH angenommen, dass mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit jedenfalls ein (Mit-)Gewahrsam des Berechtigten, der durch die Einführung der Karte und die ordnungsgemäße Eingabe der PIN den Auszahlungsvorgang eingeleitet hat, begründet worden ist. Denn:

„Der Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person als das „ihre“ zu, wie sich auch daran zeigt, dass es sozial üblich ist und teils auch durch entsprechende Hinweise oder Vorrichtungen der Banken eingefordert wird, dass Dritte während des Abhebevorgangs Abstand zu dem Automaten und dem an ihm tätigen Kunden halten.“ (Rn. 10)

Das Vorliegen eines entsprechenden Herrschaftswillens des Bankkunden hat der BGH ebenfalls bejaht. Der in subjektiver Hinsicht erforderliche Herrschaftswille wird ebenfalls durch die Verkehrsanschauung geprägt. Es genügt zur Annahme eines Herrschaftswillens ein genereller, auf sämtliche in der eigenen Herrschaftssphäre befindlichen Sachen bezogener Wille ebenso wie der nur potentielle Beherrschungswille des schlafenden Gewahrsamsinhabers und ein antizipierter Erlangungswille in Bezug auf Sachen, die erst noch in den eigenen Herrschaftsbereich gelangen werden. Einen ebensolchen antizipierten Erlangungswillen hat der BGH im vorliegenden Fall angenommen:

„Der Abhebevorgang wird gerade zu dem Zweck und mit dem Willen zur Sachherrschaft über das ausgegebene Bargeld in Gang gesetzt. Dabei bezieht sich der antizipierte Herrschaftswille jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier – bei dem Kartennutzer um den Kontoinhaber handelt, auf sämtliches Bargeld, das infolge des von ihm ausgelösten Vorgangs durch den Automaten ausgegeben wird. Denn das Bargeld wird – wie ihm bewusst ist – gerade unter entsprechender Belastung seines Bankkontos freigegeben. Für die Frage des Herrschaftswillens ist es deshalb unerheblich, dass im vorliegenden Fall jeweils nicht die Geschädigten, sondern die Angeklagten den Auszahlungsbetrag eingaben. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Ansichnehmen des im Ausgabefach liegenden Geldes durch die Angeklagten von den Geschädigten wahrgenommen wurde oder ob dies heimlich geschah. Denn auch ein vom Bankkunden unbemerktes Ansichnehmen des Geldes änderte nichts an dessen Willen, an dem infolge seiner Eingabe bereitgestellten Geld die Sachherrschaft auszuüben.“ (Rn. 11)

Indem der T das Geld dem Ausgabefach entnommen hat, hat er mithin jedenfalls den (Mit-)Gewahrsam des O gebrochen und durch das Ansichnehmen und Fortlaufen eigenen Gewahrsam begründet.
 
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
T handelte auch mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich.
2. Zueignungsabsicht
Er handelte zudem in der Absicht, sich die Geldscheine rechtswidrig zuzueignen.
 
III. Rechtswidrigkeit, Schuld
Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
 
IV. T hat sich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
 
C) Fazit und Ausblick
Nach der aktuellen Entscheidung des BGH wird jedenfalls ein (Mit-)Gewahrsam des Bankkunden an den Geldscheinen begründet, die der Bankautomat nach ordnungsgemäßer Einführung der EC-Karte und Eingabe der PIN im Ausgabefach freigibt. Wenn nun ein anderer diese Geldscheine nimmt, bricht er also – unabhängig von der Frage, ob zu diesem Zeitpunkt noch das Bankinstitut (Mit-)Gewahrsamsinhaber ist, und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen in Bezug auf die Geldscheine – jedenfalls den Gewahrsam des Bankkunden. Dies hat der BGH freilich nur für den berechtigten Karteninhaber entschieden. Hiervon ausgehend stellt sich als Ausblick beispielsweise die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn es sich um den nicht berechtigten oder den „nicht so“-berechtigten Karteninhaber handeln würde – eine komplexe Problematik, die im Rahmen von Hausarbeiten oder Examensklausuren in jedem Fall eine fundierte Argumentation erfordert. 
 

26.04.2021/1 Kommentar/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2021-04-26 09:20:412021-04-26 09:20:41BGH: Neues zum Gewahrsamsbruch am Geldautomaten
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Event: Perspektive Wirtschaftskanzlei 2012

Verschiedenes

Eine Reihe von Jurastudenten kann sich vorstellen nach dem Studium als Jurist in einer Wirtschaftskanzlei tätig zu werden. Was den Bewerbern regelmäßig fehlt sind Informationen, um zwischen den jeweiligen Angeboten der Arbeitgeber zu differenzieren. Für diejenigen, die konkretere Informationen über diese Berufsperspektive ergründen möchten, bietet sich diese Gelegenheit im Rahmen einer Veranstaltung unserer Partner e-fellows.net.
Das Event trägt den Namen „Perspektive Wirtschaftskanzlei“. Ziel ist es den Teilnehmern in einem zweitägigen Programm, bestehend aus Gruppenworkshops und Einzelgesprächen, die jeweiligen Berufsträger von immerhin neun überregional tätigen Wirtschaftskanzleien näher zu bringen. Es sollen dabei insbesondere die individuellen Einstiegsmöglichkeiten und Karriereoptionen bei den vorgenannten Sozietäten ausgelotet werden. Auch Informationen im Hinblick auf mögliche Referendarstationen können in diesem Rahmen erlangt werden.
Die Veranstaltung richtet sich an Juristen mit der Note „vollbefriedigend“ im staatlichen Teil des Examens und findet am 21./22. September 2012 in Schloss Montabaur statt. Ein Fahrtkostenzuschuss für die Anreise ist vorgesehen.
Bewerbungsschluss ist der 29. Juli 2012. Weitere Informationen und die entsprechenden Online-Anmelde-Formulare findet Ihr hier.

24.07.2012/0 Kommentare/von werbung
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 werbung https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg werbung2012-07-24 09:00:492012-07-24 09:00:49Event: Perspektive Wirtschaftskanzlei 2012
Dr. Christoph Werkmeister

BGH zur Haftung von Bankkunden nach Weitergabe von TAN-Nummern

Rechtsprechung, Schuldrecht, Zivilrecht

Der BGH entschied vor Kurzem einen äußerst praxisrelevanten Sachverhalt (Urteil vom 24. April 2012, Az. XI ZR 96/11). Das Gericht stellte fest, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde beim Online-Banking Schadensersatzansprüche der Bank auslöst, wenn er seine TANs fahrlässig an Phishing-Seiten weitergibt. Der Sachverhalt ist für Klausuren etwas zu exotisch. In mündlichen Prüfungen dürfte der Fall jedoch sicherlich laufen:

Im zugrundeliegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Bank wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung von 5.000 € auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nimmt seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge verwendet die Beklagte das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte, durch eine Positionsnummer gekennzeichnete (indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben.

In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten befand sich folgender Hinweis:

„Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!“

Am 26. Januar 2009 wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000  € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger, der bestreitet, diese Überweisung veranlasst zu haben, erstattete am 29. Januar 2009 Strafanzeige und gab Folgendes zu Protokoll:

„Im Oktober 2008 – das genaue Datum weiß ich nicht mehr – wollte ich ins Online-banking. Ich habe das Online-banking der … Bank angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf Online-banking der … Bank hätte. Danach kam eine Anweisung zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Ich habe dann auch die geforderten Tan-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt ich dann Zugriff auf mein Online-banking. Ich habe dann unter Verwendung einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt.“

Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte.

Die Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen.

Die Klage ist unbegründet. Auch wenn der Kläger die Überweisung der 5.000 € nicht veranlasst hat, ist sein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages erloschen, weil die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgerechnet hat.

Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat. Für die Haftung des Kunden reicht im vorliegenden Fall einfache Fahrlässigkeit aus, weil § 675v Abs. 2 BGB, der eine unbegrenzte Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht, erst am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten ist.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach seinen Feststellungen ist die Bank mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie hat auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Ob mit der Ausführung der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde, ist unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden. Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom Kontostand beschränkenden Verfügungsrahmen hatten die Parteien nicht vereinbart (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

26.04.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-04-26 23:46:232012-04-26 23:46:23BGH zur Haftung von Bankkunden nach Weitergabe von TAN-Nummern
Nicolas Hohn-Hein

BGH: Anweisungsfälle – Konkludente Genehmigung einer Lastschrifteinzugsermächtigung

Bereicherungsrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Az. XI ZR 320/09 – Urteil vom 01.03.2011) befasst sich der BGH mit den Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Drei-Personen-Verhältnis. Konkret geht es um die Frage, wann die konkludente Genehmigung einer Lastschrifteinzugsermächtigung durch den Anweisenden angenommen werden kann und wie sich dies auf einen Bereicherungsanspruch der angewiesenen Bank gegen den Empfänger der Leistung auswirkt. Bereicherungsrechtliche Fragen im Rahmen sog. Anweisungsfälle sind regelmäßig beliebter Prüfungsstoff in Examensklausuren.
Sachverhalt
Autohändler S unterhält ein Kontokorrentkonto bei der Bank K. Bei Eröffnung des Kontos wurde zwischen S und K u.a. Folgendes festgelegt:

Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren
[…] 2.4
Die Autorisierung der Zahlung durch den Kunden erfolgt nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbelastungsbuchung auf seinem Konto. Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungs- buchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung.
[…]

Seit einiger Zeit läuft es bei S wegen der schlechten Auftragslage schlecht, sodass er kaum noch seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Am 15. April 2004 wird durch die Bank B einer gesetzlichen Krankenkasse im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren der regelmäßig zu entrichtende Beitrag in Höhe von 2000 Euro vom Konto des S abgebucht. Ein Widerspruch des S diesbezüglich erfolgt nicht. Bereits am 18. Mai 2004 wird die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des S angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter I mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. I macht sogleich geltend, dass er allen bis dahin nicht genehmigten Lastschrifteinzügen nicht zustimme.
Daraufhin schreibt K dem Konto des S den zuvor abgebuchten Betrag wieder gut und verlangt von B die Erstattung der 2000 Euro. Als Begründung führt K an, eine Zustimmung des S zur Lastschrifteinzugsermächtigung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Demnach sei die Zahlung der 2000 Euro unwirksam gewesen. Jedenfalls habe sie, K, nur deswegen den Betrag auf das Konto des S zurückgebucht, da sie von dem Fehlen der Genehmigung aufgrund der Äußerungen des I fest ausgegangen sei. .
Hat K einen Anspruch gegen B auf Erstattung der 2000 Euro aus § 812 Abs.1 S.1 2.Alt BGB?
Ungenehmigte Belastungsbuchungen sind nicht insolvenzfest
Der BGH zu der Frage, ob eine Belastungsbuchung von der Insolvenzmasse und damit vom Zugriff des Insolvenzverwalters ausgenommen ist:

Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitige Lastschrift geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung vor der Genehmigung durch den Schuldner nicht insolvenzfest war. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind.

Konkludente Genehmigung bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen
Mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH wird klargestellt, dass an eine konkludente Genehmigung in Fällen wiederkehrender Zahlungen im Rahmen des Geschäftsverkehrs keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies trägt gerade dem Zweck der Lastschrifteinzugsermächtigung Rechnung, die eine unkomplizierte Abwicklung von Zahlungsverbindlichkeiten gewährleisten soll.

Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits – für den Kontoinhaber erkennbar – auf seine rechts- geschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto – wie hier – im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden.

So auch im konkreten Fall. Bei dem Krankenkassenbeitrag handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Leistungsverpflichtung. S hat der Abbuchung nicht widersprochen, sodass von einer konkludenten Genehmigung auszugehen war.
Objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden maßgeblich
Fraglich könnte sein, ob die K von dem Fehlen einer Genehmigung deswegen ausgehen konnte, weil der Insolvenzverwalter die Abbuchung seinerseits für nicht genehmigt gehalten hat und dementsprechend eine Rückbuchung durch die K erfolgt ist. Der BGH verneint das und stellt allein auf das erkennbare Verhalten des Erklärenden ab.

Entscheidend ist auch bei einer konkludenten Genehmigung der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 Rn. 9, 11 mwN). Bei Vorliegen der oben (unter 2. a) genannten Umstände liegt daher eine konkludente Genehmigung des Kontoinhabers unabhängig davon vor, ob die kontoführende Bank subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist oder nicht.

Keine Direktkondiktion bei wirksamer Anweisung
Da die Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung erfüllt waren (s.o), handelt es sich um eine wirksame Anweisung des S an die K, an B zu zahlen. Mithin hat S seine Verbindlichkeit gegenüber der Krankenkasse erfüllt, die Leistung war wirksam. Es gelten die allgemeinen Regeln im bereicherungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnis: Die Rückabwicklung erfolgt ausschließlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse. Daran ändert auch die Versagung der Genehmigung durch den Insolvenzverwalter nichts.

In diesem Fall liegt eine wirksame Anweisung des Schuldners vor, so dass für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch außerhalb der Leistungsverhältnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse. Hat der Schuldner die Lastschriftbuchung vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehmigt, geht dessen Versagung der Genehmigung ins Leere. In diesem Fall ist im Deckungsverhältnis bereits vor Bestellung des Insolvenzverwalters der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin in Höhe des Lastschriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die Klägerin den Lastschriftbetrag dem Konto wieder gutschrieb, wollte sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kontoberichtigung nachkommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Genehmigung nicht bestand. Sollte die Klägerin mit der Gutbuchung des Lastschriftbetrages auf dem Schuldnerkonto lediglich ein bei ihr bestehendes Debet des Schuldners zurückgeführt haben, so ist dadurch kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters entstanden. Dann kann sie im Wege der Berichtigung das Debet wieder auf die ursprüngliche Höhe setzen und ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in ursprünglicher Höhe im Insolvenzverfahren weiterverfolgen. Hat die Klägerin demgegenüber nicht lediglich das Debet auf dem Schuldnerkonto zurückgeführt, sondern tatsächlich Auszahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen, so muss sie ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen.

Fazit
K muss sich wegen seines Zahlungsbegehrens an S halten. Der Fall verdeutlicht gut die Funktionsweise der Rückabwicklung im Bereicherungsrecht bei drei Personen: Handelt es sich bei der Zahlung des Angewiesenen um eine wirksame Leistung des Anweisenden an den Dritten, so gilt der der Grundsatz der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion. Die Rückabwicklung erfolgt dann stets innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, eine Direktkondiktion im Wege der Eingriffskondiktion des Angewiesenen gegen den Bereicherten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Grundgedanke dieser Regelung ist zum einen, dass die (rechtsgrundlosen) Vermögensverschiebungen weitestgehend so rückgängig gemacht werden sollen, wie sie ursprünglich von Statten gegangen sind, um die Wiederherstellung der korrekten Güterzuordnung transparent zu halten. Zum anderen soll ein Bereicherungsschuldner nicht unerwartet Ansprüchen eines völlig unbekannten Bereicherungsgläubiger ausgesetzt sein. Ausgangspunkt ist bei der Prüfung immer, ob zwischen Anweisenden und dem Dritten ein Leistungsverhältnis vorliegt. In diesem Zusammenhang sollte auch ein Blick in die §§ 675c ff. BGB geworfen werden, welche bereits im Examen in NRW (z.B. November 2010) abgeprüft wurden.
Der kurze Abstecher ins Insolvenzrecht sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Entscheidung hervorragend als Aufhänger für eine Examensklausur eignet.

15.04.2011/7 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-04-15 10:41:572011-04-15 10:41:57BGH: Anweisungsfälle – Konkludente Genehmigung einer Lastschrifteinzugsermächtigung

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