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Schlagwortarchiv für: August 2013

Redaktion

Zivilrecht ZI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank für die Zusendung der Originaltextes der im September 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil I:
(An Fräßmaschinen-Fall angelehnt; Anm. des Zusenders)
Der Bauer B kauft im Januar 2013 bei dem Händler V einen Mähdrescher für 150.000 € und zahlt 70.000 € an.
V liefert den Mähdrescher vereinbarungsgemäß unter Eigentumsvorbehalt. B nutzt den Mähdrescher seither in seinem bäuerlichen Betrieb.
Einen Monat später übereignet B den Mähdrescher zur Sicherheit an seinen Gläubiger G, der gegen  ihn aus der Lieferung einer montierbaren Dreschhalle noch offene Restforderungen iHv 80.000 € hatte. Dabei versichert B dem G, er sei Eigentümer es Mähdreschers, was G ihm auch glaubt. B und G vereinbaren schriftlich, dass B den Mähdrescher weiter nutzen und pfleglich behandeln soll. G dürfe umgekehrt den Mähdrescher herausverlangen und veräußern, wenn B  den Restkaufpreis für die Dreschhalle  nicht in der vereinbarten Frist zahle.
Einen weitetren Monat später nimmt G bei der Z-Bank (Z) einen Kredit vo 100.00 € auf. G legt dabei seinen Vertrag mit B vor.
G und Z vereinbaren, dass das Eigentum an dem Mähdrescher zur Sicherung der Forderung vo 100.000 € auf die Z übergehen soll. G tritt dafür seine Rechte aus dem Vertrag mit B an He’s my son, and I have to reckon with the fact that he does not want to always accompanied him and conducted educational conversations about justin-bieber-news.info concert dates. die Z ab. Z nimmt die Abtretung an. B wird davon unterrichtet. Er bestätigt, dass er den Mähdrescher nunmehr für die Z verwahren werde.
Kurze Zeit später wird der Mähdrescher von einem weiteren Gläubiger des B formell wirksam gepfändet.
Fragen:
1. Hat Z wirksam Sicherungseigentum erworben?
2. Mit welchem Rechtsbehelf kann Z gegen die Forderug vorgehen?
Teil II:
Außerdem hat Bauer B an K notariell ein Grundstück verkauft, das er diesem auch wirksam auflässt. K stellt den Eintragungsantrag bei dem zuständigen Grundbuchamt. Dieses weist den Antrag – wie sich später herausstellt, zu Unrecht- nach § 18 I S.1 Alt.1 GBO zurück und erklärt gegenüber K (zutreffend) , dass damit sein Antrag nach § 17 GBO erledigt sei. Kurz darauf bestellt B dem G der von der Auflassung des Grundstücks an K weiß, eine Buchgrundschuld. Die Grundschuld wird im Grundbuchunter Ausschluss der Brieferteilung eingetragen. Erst auf den zeitlich nachfolgenden, neuen Antrag des K erreicht  dieser seine Eintragung im Grundbuch. K verlangt nunmehr von G die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld im Grundbuch. Er verweist darauf, dass der G sich das vertragswidrige Verhalten des B erfolgreich zunutze gemacht habe.
Frage: Steht K der behauptetet Löschungsanspruch gegen G zu?
Abwandlung zu Teil II:
Wie wäre die Rechtslage im Fall II, wenn im Zeitpunkt der Stellung des ersten Eintragungsantrags durch K eine wirksame Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten bestanden hätte?
Bearbeitervermerk:Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist-ggf.hilfsgutachterlich-einzugehen.
Auf die Vorschriften der GBO (Schönfelder Nr. 114), insbesondere auf die Regelungen der
§§ 13, 17, 18, 19, 20, 29, 31, 45 GBO wird hingewiesen. §22 GBO ist nicht zu prüfen.
19.09.2013/16 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 12:00:202013-09-19 12:00:20Zivilrecht ZI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht S – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Auf dem Weg zur Arbeit bemerkt A in einer Siedlung mit Einfamilienhäusern in einem Haus einen Brand. Er steigt aus und betritt spontan durch die offene Terrassentür, aus der der Rauch dringt, das Wohnzimmer. Er will horchen, ob Menschen nach Hilfe rufen. Da er nichts hört und die Rauchentwicklung zu stark ist, kehrt er um und allarmiert die Feuerwehr, die das Feuer, dass sich im Wohnzimmer schon auf Gardinen, ausgelegte Teppiche, Fensterrahmen und Zimmertüren ausgebreitet hat, löscht. A erleidet eine Rauchvergiftung und wird deshalb für eine Woche krankgeschrieben.
In dem Haus lebt B mit seiner Frau E, die das es von ihren Eltern geerbt hat. Den Brand hat B bewusst während einer urlaubsbedingten Abwesenheit der E ohne deren Wissen und nach einem sorgfältigen Kontrollgang durch alle 4 Zimmer gelegt, und das Sanierungsbedürftige Haus abbrennen zu lassen und ihr, die den Zustand des Hauses schon beklagt hat, mit Hilfe der von ihr abgeschlossenen Brandversicherung einen Neubau zu ermöglichen. Da aber die Aktion weniger erfolgreich als geplant verlaufen ist, berichtet B der heimgekehrten E alles. Einvernehmlich sehen sie davon ab, die Brandversicherung zu informieren.
Wieder genesen kommt A rechtzeitig zum Betriebsfest. Nach dem – wie er mein mäßigen-  Konsum von alkoholischen Getränken überholt er auf der Heimfahrt, erheblich langsamer als die erlaubten 50 km/h fahren, mit einem unzureichenden Seitenabstand von 75cm den Radfahrer R, der wegen dieses Überholmanövers aus  dem Gleichgewicht gerät und mit tödlichen Folgen stürzt. Der Sachverständige führt aus, bei Einhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes von mindesten 1 Meter wäre R unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit des Überholenden PKW nicht gestürzt. Unfälle infolge zu knapper Seitenabstände gehörten zu den typischen Radfahrerunfällen. Allerdings sei R bei dem Sturz mit der Halsseite so gegen das Lenkrad geprallt, dass der Aufprall einen reflektorischen Herzstillstand bewirkt habe; ein derartiger Herzstillstand stelle eine medizinische Rarität dar. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit habe bei 1,2 Promille betragen. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an, ohne weitere Ausführungen zu treffen.
Als M die Unfallstelle passiert, lässt er sich durch Unfallgeschehen ablenken und streift mit seinem Auto (KFZ-Kennzeichen „S-AF 234“) den mit eingeschalteter Warnblinklichtanlage abgestellten PKW des A.  M bekommt alles mit fährt aber weiter um den Schaden des A (in Höhe von 200€, wie sich später zeigt) nicht bezahlen zu müssen. Nach diversen Erledigungen drei Stunden später zuhause angelangt, befürchtet M, da ihm A und dessen PKW irgendwie bekannt vorgekommen sind, dass auch A ihn wiedererkennen könnte. Deswegen klebt er zu dem Buchstaben „F“ seiner KFT-Kennzeichen einen schwarzen dritten Querstreifen hinzu, so dass der Buchstabe wie ein „E“ aussieht.
In der Tat hat auch das Schadensereignis wahrgenommen. Am nächsten Morgen fährt M mit seinem Auto zu einem Supermarkt und trifft dort auf den A. Beider erfassen die Situation richtig. Da  der mit Blick auf das  gestrige Geschehen zur Rede gestellte M gegenüber A seine Anonymität nicht preisgeben will, bemüht sich A, ihn zu packen und festzuhalten, bis polizeiliche Hilfe alarmiert ist und kommt. Doch misslingt dies, da sich M wehrt und als zu stark erweist. In dem Gerangel gelingt es A allerdings, die im Einkaufswagen liegende Laptoptasche des M in der Annahme zu ergreifen, M werde jetzt Zug um Zug gegen Rückgabe der Tasche zur Mitteilung der Personalien bereit sein. A irrt sich. Der empörte A lässt sich auf diesen Handel nicht ein, hält vielmehr diese Art von Erpressung für illegitim und glaubt sich daher im Recht die Tasche mit seinem Laptop, deren Gurt A fest umklammert, ihm wieder entreißen zu dürfen. Al M in dieser von A erkannten Absicht den ergreifen will, gelingt es A, den A Plan mit einem schmerzhaften Faustschlag in dessen Gesicht zu vereiteln.
Aufgabe 1)
Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht.
Bearbeitervermerk: §§ 123, 305 StGB sind nicht zu prüfen.
Aufgabe 2)
M wird wegen der von ihm am Unglücksort des Radfahrers und beim Supermarkt begangenen Straftaten angeklagt. Nach der anklagemäßigen Eröffnung des Hauptverfahrens kommt in der Hauptverhandlung durch Zufall noch die Kennzeichenmanipulation ans Tageslicht. Die Verfahrensbeteiligten diskutieren kontrovers, ob dieser Komplex noch einbezogen werden darf oder sogar muss.
Nehmen Sie zu diesen dadurch aufgeworfenen Fragen Stellung.   

19.09.2013/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 12:00:142013-09-19 12:00:14Strafrecht S – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

ÖffRecht ÖII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen zweite Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
H ist Eigentümer von Grundstücken, die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lämmerweide“ der Gemeinde G liegen, welchen deren Gemeinderat am 13. Juni 2012 beschlossen hat (Plan 2012). An der Beratung und Beschlussfassung wirkte der seit Längerem in G wohnende und mit seiner Anwaltskanzlei überregional tätige Rechtsanwalt R mit, der seit 2010 Mitglied des Gemeinderats von G ist. Der Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß genehmigt und am 3. Dezember 2012 bekanntgemacht. H ist mit diesem Plan nicht einverstanden, da er der Auffassung ist, dass dieser ihn aufgrund der darin getroffenen Festsetzungen in der Nutzung seiner Grundstücke rechtwidrig beschränke.
Dem Plan 2012 war ursprünglich ein um Juni 2005 beschlossener Bebauungsplan (Plan 20059 vorrausgegangen. Auch dieser hatte für denselben Bereich weitgehen identische inhaltliche Festsetzungen enthalten. Ein gegen diesem Plan angestrengtes Gerichtsverfahren war seinerzeit nach Erledigung der Hauptsache durch gerichtlichen Beschluss eingestellt worden, nachdem die Gemeinde G den Plan wegen eines nachträglich festgestellten Verfahrensfehlers selbst aufgehoben hatte. In diesem Gerichtsverfahren war die Gemeinde G durch den Rechtsanwalt R vertreten worden, welcher sich damals auch aufgrund seiner persönlichen Sympathie für die inhaltlichen Festsetzungen des Bebauungsplans schriftlich vehement für dessen Bestand eingesetzt hatte. H ist nicht zuletzt über die Mitwirkung von R bei der Erstellung des Plans 2012 befremdet.
Aufgabe 1)

Begutachten Sie die Erfolgsaussichten eines prozessualen Vorgehens des H: Gehen Sie dabei – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – auf alle durch den Sachverhalt aufgeworfenen Fragen ein.

Fortsetzung 1

H ist ferner Eigentümer eines Wohnhauses, welches abseits weiterer Bebauung auf dem Gebiet der Gemeinde G liegt. Das Grundstück liegt an einem Feldweg und ist über eine 300m lange, von G errichtete Leitung mit der Wasserversorgung verbunden. Da die Hausanschlussleitung, die zum Haus von H führt, nur einen relativ geringen Durchmesser hat, unterliegt die Wasserversorgung des Hauses deutlichen Druckschwankungen. H hatte daher die Gemeinde G bereits seit längerer Zeit aufgefordert, die Leitung im Durchmesser auszuweiten. Anlässlich einer erneuten Beschwerde über zu geringen Wasserdruck  sucht Wassermeister W, ein Bediensteter des kommunalen Bauhofs von G, H auf. Um endlich eine Bereinigung der Situation, die auch ihm misslicher erscheint, in Angriff zu nehmen, schließt W dabei im Namen der Gemeinde G mit H eine schriftliche Vereinbarung ab, in der geregelt wird, dass G eine Erweiterung der Wasserleitung veranlassen und H im Gegenzug einen angemessenen Teil der Kosten tragen werde.
Danach geschieht allerdings nichts. Als H beim Bürgermeister eine Einhaltung der Vereinbarung verlangt, lehnt dieser das Ansinnen ab und vertritt die Auffassung, die von W unterschriebene Vereinbarung gehe der Gemeinde nichts an. Das sei auch einhellige Auffassung in der letzten Gemeinderatssitzung gewesen. Denn W habe eigenmächtig gehandelt und damit seine Befugnisse als technischer Mitarbeiter des Bauhofs überschritten. Er als Bürgermeister habe von der, für die Gemeinde trotz der Kostenbeteiligung des H, mit erheblichen Kosten verbundenen Vereinbarung erst nachträglich erfahren. Er wäre angesichts der prekären Haushaltslage der mit ihren 2500 Einwohnern doch recht kleinen Gemeinde mit dem Inhalt auch keinesfalls einverstanden gewesen, sofern ihm der Gemeinderat zu einer solchen Investition nicht ausdrücklich „Grünes Licht“ gegeben hätte. H will sich mit dieser Ablehnung nicht zufrieden geben. Er räumt zwar ein, dass die vorhandene Wasserleitung seinen Wasserbedarf im Wesentlichen decke, doch seien die bisweilen auftretenden Druckschwankungen sehr lästig. Als Einwohner der Gemeinde könne er auf jeden Fall beanspruchen, dass die Gemeinde diesen Zustand durch eine Verbesserung der vorhandenen Leitungen ändere. Im Übrigen verweist er maßgeblich auf die mit W getroffene Abmachung, die sich die Gemeinde zu halten habe.
Aufgabe 2)

Begutachten Sie die Erfolgsaussichten der Klage des W gegen G. Gehen Sie auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen – gegebenenfalls hilfsgutachtlich.
Fortsetzung 2

Schließlich entwickeln sich zwischen H und der Gemeinde G auch noch Streitigkeiten über die Beseitigung des Abwassers, welches beim genannten Wohnhaus des H regelmäßig anfällt. Wegen der von weiterer Bebauung entfernten Lage war das Grundstück nicht an das zentrale Abwassernetz angeschlossen. Im Frühjahr 2013 wird nun das Abwassernetz der Gemeinde an das Grundstück des H herangeführt und eine Anschlussmöglichkeit geschaffen. H wird der Abschluss der Arbeiten Ende März mitgeteilt, er wird ferner zum Anschluss seines Grundstücks binnen sechs Wochen aufgefordert. Da H der Aufforderung nicht nachkommt, ergeht gegen ihn Ende Mai durch Bescheid der Gemeinde G auf Grundlage von § 45b V WG  und der gemeindlichen Abwassersatzung die Aufforderung, den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung zur Einleitung aller Abwässer des Grundstücks bis zum 30. August 2013 zu schaffen (1), während dieser Frist seine Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen (2) und ab dem genannten Zeitpunkt sämtliches anfallendes Schmutzwasser in die zentrale Abwasserbeseitigung einzuleiten (3).
Nach erfolglosem Widerspruch erhebt H, weil er die Verfügung für rechtswidrig hält, fristgerecht gegen den Bescheid Klage. Als es zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kommt, erklärt H er habe unter dem Eindruck drohender Vollstreckungsmaßnahmen den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung nunmehr vorgenommen und leite das Abwasser dort ein. Seine auf die Aufhebung des Bescheids gerichtete Klage hält er jedoch in bisherigem Umfang aufrecht.
Aufgabe 3)
Begutachten Sie die Zulässigkeit der Klage des H.

19.09.2013/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 10:00:092013-09-19 10:00:09ÖffRecht ÖII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
B beantragt bei der zuständigen Behörde einen Bauvorbescheid für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; die bislang als Architekturbüro genutzten Räume seines Hauses in der baden-württembergischen Großstadt s sollen nun der Wohnungsprostitution zugeführt werden. Der Erlass des Bauvorbescheids wird von der zuständigen Baurechtsbehörde allein mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben verstoße gegen die geltende Rechtsverordnung des zuständigen Regierungspräsidiums über das Verbot der Prostitution im Sperrgebiet.
Nach § 1 dieser Verordnung („Verbot“) dürfen Personen, die der Prostitution nachgehen, sich zu diesem Zweck innerhalb des in § 2 bezeichneten Sperrgebiets nicht aufhalten. § 2 (Sperrbezirk“) nimmt eine genaue Bezeichnung der Straßen, Wege und Plätze vor die den Sperrbezirk bilden. § 3 („Ausnahmen“) regelt bestimmte Ausnahmen vom Verbot nach § 1;  ausgenommen von Verbot sind unter anderem aus Bestandsschutzgründen die bei Inkrafttreten der Verordnung baurechtliche genehmigte(n) Wohnungsprostitution, Bordelle und bordellartigen Betriebe. Gestützt ist die Sperrgebietsverordnung auf Art. 297 Abs. 1 S.1 Nr.2 EGStGB und auf § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution; nach § 2 dieser Verordnung wird die Ermächtigung zu Erlass von Sperrgebietsverordnungen auf den Regierungspräsidenten übertragen.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhebt B beim zuständigen Verwaltungsgericht (VG) Klage, um den Erlass des Bauvorbescheids gerichtlich zu erzwingen. B macht geltend, seinem Vorhaben stünden rechtliche Vorschriften nicht entgegen, weil das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitution (Prostitutionsgesetz- ProstG) die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe; folglich sei die Sperrgebietsverordnung unwirksam, weil die Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 EGStGB gegen die Berufsfreiheit und die Eigentumsgewährleitung verfassungswidrig und damit nichtig sei. Außerdem betreffe Art. 297 EGStGB ein Rechtsgebiet, auf dem der Bund gar keine Regelungskompetenz habe.
Die zuständige Kammer erkennt, dass der von B beantragten Nutzungsänderung lediglich die Sperrgebietsverordnung, in deren Bezirk das Anwesen des B liegt, entgegenstehen kann. Nach gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Verordnung an sich durch Art. 297 Abs. 1 S.1 Nr.2 EGStGB gedeckt ist, das jedoch Art. 297 Abs.1 S.1 Nr.2 EGStGB selbst gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sowie gegen die grundgesetzliche Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie verstoße. Im Jahr 1074 mag eine gesetzliche Ermächtigung zum verordnungsrechtlichen Verbot der Prostitution unter Heranziehung bestimmter gesellschaftlicher Moralvorstellungen noch Verfassungskonform gewesen sein, seither –so das VG- hätten sich die Ansichten und Rechtsauffassungen grundlegend gewandelt. So müsse die generalklauselartige  Formulierung „des öffentlichen Anstands“ mangels homogener gesellschaftlicher Vorstellungen zu Sitte und Moral als völlig unbestimmt erachtet werden. Zudem verhalte sich der Gesetzgeber widersprüchlich, wenn er einerseits Prostitution legalisiere und andererseits eine Ermächtigungsgrundlage für ein Verbot vorhalte. In grundrechtlicher Hinsicht rechtfertige der Hinweis auf den „öffentlichen Anstand“ im Jahr 2013 keine Beschränkung der Berufsfreiheit mehr, unabhängig davon gebe es im Polizeirecht, Baurecht und Gaststättenrecht ausreichende Eingriffsbefugnisse, um im Einzelfall gegen unerwünschte Prostitution vorgehen zu können; nichts anderes gelte in Bezug auf die Eigentumsgarantie.
Aufgabe 1)
Prüfen Sie gutachterlich die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung in Art. 297 EGStGB. Hierbei ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen – gegebenenfalls hilfsgutachterlich – einzugehen.
Aufgabe 2)
Wie kann das Verwaltungsgericht eine verbindliche Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 297 EGStGB herbeiführen?
Bearbeitungshinweis:
Art. 297 EGStGB ist in der Textsammlung „Schönfelder“ unter 85a abgedruckt. Das ProstG ist in der Textsammlung „Schönfelder Ergänzungsband“ unter 29a abgedruckt.

19.09.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 08:00:302013-09-19 08:00:30ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

Zivilrecht ZIII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
M und F sind verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand. Die einstmals glückliche Ehe befindet sich schon seit längerem in einer Krise. In einem kleinen Ort im Schwarzwald betreibt M die beliebte und gut laufende Gaststätte „ Zur Goldenen Tanne“. F ist nicht erwerbstätig, hilft aber bei größeren Festveranstaltungen häufig als Kellnerin aus, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Für die Zubereitung der Speisen ist ein Angestellter zuständig, der zuverlässige Koch K. Zu dessen Aufgaben gehört, neben allen Tätigkeiten in der Küche, auch dafür zu sorgen, dass alle benötigten Zutaten immer in ausreichender Menge vorhanden sind. Hierzu muss der K regelmäßig zum Großmarkt in der nahegelegen Stadt fahren. Da der betrieb nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügt, greift K für diese Fahrten auf seinen eigenen PKW zurück. Zwischen M und K ist  arbeitsvertraglich vereinbart, dass K hierfür eine Kilometerpauschale in Höhe von 15 Euro je Fahrt erhält. Im März 2013 verliert K auf dem Rückweg vom Großmarkt in Folge leichtester Fahrlässigkeit die Kontrolle über seinen PKW, streift einen Baum und kommt im Straßengraben zum Stehen. Hierdurch entsteht am PKW ein Schaden von 2000 Euro.
Am selben Tag bewirtet M eine größere Gesellschaft, bei der F als Kellnerin aushilft. Nach dem Fest offenbart M der F, dass er vor kurzem beim Händler H ein Wasserbett erstanden habe, das in einigen Monaten geliefert werde. M meint, der kriselnden ehe damit neuen Schwung verleihen zu können. Das sieht F anders und bezichtigt M der Geschmacklosigkeit,  weshalb es zu einem heftigen Streit kommt. Wütend wenden sich beide schließlich den Aufräumarbeiten in der Gaststätte zu. Dem immer noch aufgebrachten M unterläuft dabei ein schweres Missgeschick, indem er einen Kasten mit gefüllten Glasflaschen fallen lässt, die allesamt zerbrechen. M ist genervt und kümmert sich nicht weiter um den entstandenen Scherbenhaufen, obwohl von diesem offensichtlich Gefahr ausgeht. So passiert kurz darauf das unvermeidliche: F übersieht, ein vollbeladenes Tablett tragend, die Scherben und rutscht aus. Dabei zieht sie sich nicht nur mehrere tiefe Schnittwunden zu, sondern auch ihre Armbanduhr im Wert von 200 Euro wird zerstört.
Aufgabe 1
a) K Möchte den Schaden an seinem PKW von M ersetzt bekommen, da e in Ms Interesse unterwegs gewesen sei. M ist jedoch nicht bereit, für einen Schaden an Ks Fahrzeug aufzukommen, an welchem dieser auch noch selbst schuld sei. Schließlich passierten Unfälle eben, wenn man mit einem Auto unterwegs sei. Dafür kann er, M, doch nichts. Besteht der geltend gemachte Anspruch?
b) Angesichts des Streits und ihrer schweren Verletzungen verlangt F von M Schadensersatz für die zerstörte Uhr, sowie Schmerzensgeld. Wie ist die Rechtslage?
Fortsetzung 1
Um die Ehe noch zu retten, begeben sich M und F im April auf eine dreiwöchige reise. Die Stammgäste der „Goldenen Tanne“ weichen in diesem Zeitraum auf den „Tiefen Krug“, die von Wirt W betriebene Gaststätte im Ort, aus. Allerdings ist die Küche des W qualitativ schlechter, so dass die Gäste nach Ms Rückkehr dem „Tiefen Krug“ wieder fernbleiben. Um M diesen Wettbewerbsvorteil zu nehmen, beginnt W auf geschickte Wiese das Gerücht zu streuen, K, der Koch der „Goldenen Tanne“, würde regelmäßig ins Essen spucken, bevor es den Gästen serviert werde. Das Gerücht verbreitet sich sehr schnell. Anfangs wundert sich M ob der ausbleibenden Gäste. Am 2. Mai 2013 erfährt er von den Vorwürfen gegen K. M möchte sich selbst vom Wahrheitsgehalt des Gerüchts überzeugen und beobachtet K die nächsten Tage auf das Genaueste, kann jedoch kein Fehlverhalten feststellen. Als M seinen Koch schließlich am 6. Mai 2013 mit dem Vorwürfen konfrontiert, beteuert K, nichts dergleichen zu tun, was zutrifft. Auch M ist von der Unschuld des K überzeugt. Als weiterhin die Gäste ausbleiben, versucht M, der Gerüchteküche entschieden entgegenzutreten indem er beider jeder Gelegenheit K in Schutz nimmt, die Vorwürfe als unwahr darstellt und das Pflichtbewusstsein des K hervorstellt. Gleichzeitig versucht M den Ursprung des Gerüchts ausfindig zu machen. Lieder bleiben all diese Bemühungen erfolglos. Als schließlich Ende Mai auch langjährige Stammgäste die „ Goldene Tanne“ meiden, macht sich der Mangel an Gästen auch finanziell empfindlich bemerkbar. Die Mitglieder der einflussreichen Skatrunde des Bürgermeisters machen sogar unmissverständlich klar, dass M seine berufliche und private Zukunft im Ort abschreiben könne, wenn r K nicht sofort vor die Tür setzte. M fürchtet um seine Existenz und sieht sich gezwungen, K am 5. Juni fristlos zu kündigen. Das Kündigungsschreiben geht K am folgenden Tag zu.
Aufgabe 2
K versteht die Welt nicht mehr. Schließlich habe er doch nichts falsch gemacht. Er begibt sich am 10. Juni 2013 zu einem Anwalt und fragt, ob sein Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung wirksam beendet worden ist. Erstellen Sie ein Gutachten des Anwalts.
Bearbeitungshinweis für Aufgabe 2. Zeitpunkt der Bearbeitung ist hier der 10. Juni 2013.
Fortführung 2
Trotz der Entlassung des K erholt sich die „Goldene Tanne“ kaum. M gerät in ernste finanzielle Schwierigkeiten, was die Beziehung zu F zusätzlich belastet. M und f trennen sich schließlich und M zieht Anfang August aus der gemeinsamen Wohnung aus. Wenige Tage später wird von H das Wasserbett an die vormals von M und F gemeinsam bewohnte Adresse geliefert. Die überraschte F weigert sich das Wasserbett anzunehmen und die verlangten 350 Euro zu bezahlen, da sie schließlich schon ein Bett besitze. H solle sich an M halten.
Aufgabe 3
Kann H von F Bezahlung des Wasserbettes verlangen?
Fortführung 3
Im September 2013 erfährt F schließlich, dass M das Grundstück der „Goldenen Tanne“, das in seinem Eigentum steht am 20. August 2013 mit einer Buchgrundschuld zu Gunsten der B-Bank in Höhe von 190.000 Euro belastet hat, um den Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Diese Grundschuld wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Der Grundstückswert (inkl. Gebäude und Inventar) beträgt 200.000 Euro. Das und dass M über kein weiteres nennenswertes Vermögen verfügt ist der B-Bank bekannt.
Aufgabe 4
F ist mit der Bestellung der Grundschuld nicht einverstanden und verlangt von der B-Bank die Löschung der Grundschuld. Diese weigert sich jedoch und erklärt, dass sie nicht wusste, dass M verheiratet sei, und sie auch das auch nichts angehe. Besteht der geltend gemachte Anspruch?
Bearbeitungshinweis: Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.

12.09.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-12 10:00:392013-09-12 10:00:39Zivilrecht ZIII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg

Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der in Basel wohnhafte Schweizerbürger S hat eine neue Arbeitsstelle im Kanton Thurgau am Südufer des Bodensees gefunden, will sich angesichts des starken schweizer Frankens auf lieber auf der deutschen Seite niederlassen und dazu eine Wohnimmobilie erwerben. Bei der Besichtigung vor Ort wird er sich mit dem deutschen D, der Eigentümer eines Neubaugebiets in einer kleinen Gemeinde im Landkreis Konstanz ist und mit seiner Gefährtin G in Regensburg wohnt, nach Besichtigung der zu verkaufenden Parzellen handelseinig. S möchte für 400.000 Euro das Flurstück Nr. 13/1 erwerben, das direkt am See liegt, und darauf ein Einfamilienhaus errichten lassen. Zur Abwicklung der Transaktion lässt D am 12. Juni 2013 in Konstanz bei Notar N1 ein entsprechendes Verkaufsangebot beurkunden. Durch ein Büroversehen wird als Kaufgegenstand jedoch das Flurstück Nr. 13/2 genannt. In der Urkunde bewilligt D die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Kaufgegenstand. Der Kaufpreis soll bei Eintragung dieser Vormerkung im Grundbuch fällig werden. Das Angebot wird unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich S in Höhe von 400.000 Euro der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Außerdem wird es von D bis zum 26. Juli befristet, weil D schon am nächsten Tag wieder einen Besichtigungstermin durchführen will und er daher sicher wissen muss, ob das Seegrundstück verkauft wird. Am 13. Juli 2013 erleidet D nach einem Unwetter auf regennasser Fahrbahn einen tödlichen Autounfall. Am 15. Juli geht D per Post eine Ausfertigung der Urkunde von N1 mit dem Verkaufsangebot zu. In dem Umschlag befindet sich auch ein Begleitschreiben, in dem D erläutert, warum er das Grundstück nur zwei Wochen reservieren kann.
Nachdem die Finanzierung des Grundstücks und des Hausbaus geklärt ist, fährt S am 26. Juli nach Freiburg (im Breisgau) zu Notar N2 und lässt doch die Annahme des Angebots sowie die Vollstreckungsunterwerfung beurkunden. N2 soll die vollstreckbare Ausfertigung nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Kaufgegenstand erteilen.  Die Bürokraft von N2 scannt die Urkunde ein und schickt sie per E-Mail gegen 14.00 Uhr an das Notariat von N1.  Dort wird die Nachricht urlaubsbedingt (Beginn der Sommerferien) an diesem Tag nicht mehr gelesen. Eine Ausfertigung der Urkunde wird umgehend mit der Post versandt. Als N1 am 27. Juli (Samstag) in seinem Büro nach dem Rechten sieht, findet er im Posteingang seines Computers die E-Mail und im Briefkasten die Post von N2.
Am Wochenende bemerkt S die fehlerhafte Bezeichnung des Kaufgegenstandes und schick am 29. Juli 2013 eine E-Mail an N1 und D, in der es unter anderem heißt: „Ich hatte nie die Absicht, das Flurstück Nr.13/2 zu erwerben. Ich wollte das Flurstück Nr. 13/1 mit Seeanstoß haben. Da ich mich in einem wesentlichen Irrtum befunden habe, ist der Vertrag nach Art. 23, 24 OR für mich als Schweizerbürger unverbindlich“. N1 schickt noch am selben Tag die Ausfertigung der Urkunde von N2 an D, von dessen Tod er bisher nicht weiß, und beauftragt beim Grundbuchamt im Namen von D und S die Eintragung der Vormerkung. Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung am 5. August 2013 im Grundbuch für das Flurstück Nr.13/2 ein.
Durch die an D geschickte E-Mail von S und das ebenfalls an D gerichtete Schreiben von N1 erfährt G am 30. Juli 2013 von dem Grundstücksgeschäft. Da D sie in seinem privatschriftlichen Testament als Alleinerbin eingesetzt hatte, verlangt G von S Zahlung des Kaufpreises von 400.000 Euro. N2 erteilt ihr nach Vorlage eines öffentlich beglaubigten Grundbuchauszugs für das Flurstück 13/2, des Testaments und einer Kopie des Erbscheinsantrags eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. Gegenüber S erklärt G, in Deutschland gelte der Grundsatz: „ Augen auf, denn Kauf ist Kauf!“ Schweizerisches Recht sei ihr egal. S wendet sich an Rechtsanwalt R in Lörrach und möchte wissen, ob er sich in Deutschland gegen die Vollstreckung wehren kann. R bittet Sie um ein Gutachten zu möglichen Rechtsbehelfen und deren Erfolgsaussichten.
 
Aufgabe
Das erbetene Rechtsgutachten ist zu erstellen.
 
Bearbeitungshinweise
1. Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben
2. In Freiburg (im Breisgau), Konstanz und Ravensburg bestehen jeweils Amts- und Landgerichte. Das Neubaugebiet liegt im Bezirk des Amtsgerichts Konstanz.
3. Auf alle aufgeworfenen Fragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.
 
Texthinweis zum schweizerischen Obligationenrecht (OR)
Art. 23 OR
Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich bei Abschluss in einem weisentlichen Irrtum befunden hat.
Art. 24 OR
1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
….
2. wenn der Will des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine andere Person geschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat.
 

12.09.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-12 08:00:322013-09-12 08:00:32Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Adalbert (A) ist Ingenieur bei einem Unternehmen, das Maschinen zur Spanholzproduktion herstellt und bewohnt mit seiner Familie eine eigene Doppelhaushälfte in Heidelberg-Handschuhsheim. Ab Mitte des kommenden Jahres soll er samt Familie nach Shanghai ziehen, um dort bei der Errichtung eines Spanplattenwerks mitzuwirken und auf unbestimmte Zeit die technische Überwachung zu leiten. Da A fürchtet, sich von China aus nicht um sein Haus kümmern zu können, scheut er eine Vermutung. Er entschließt sich zum Verkauf, will sich aber für bestimmte Fälle einrn Wiederkaufsvorbehalt absichern. mit Bahn-Manager Berthold (B) einigt er sich über einen Preis von 880.000 Euro.
A und B schließen den notariellen Kaufvertrag. in gesonderter notarieller Urkunde vom gleichen Tag vereinbaren sie mit Bezug auf den Kaufvertrag einen Wiederkaufsvorbehalt für A: A kann das Wiederkaufsrecht innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber B jeweils dann ausüben, wenn er nicht ins Ausland ziehen muss, nach Heidelberg zurückversetzt wird oder wenn B das Grundstück an einen Dritten Verkauft. Im letzten Fall hat B den A unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags zu unterrichten. Bei Wiederkauf sind B die entrichtete Grunderwerbssteuer, die Notar- und Grundbuchkosten und die mit der Finanzierung des Kaufpreises anfallenden Kosten und Gebühren zu ersetzen. Um As Anspruch auf Eigentumsrückübertragung nach Ausübung des Wiederkaufsrechts zu sichern, wird zu seinen Gunsten ein Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. B zahlt den Kaufpreis an A.
Unerwartet platzt der Auftrag für das Spanplattenwerk. A schreibt dem B noch vor dessen Eintragung, er übe sein Wiederkaufsrecht aus. Zähneknirschend findet sich B damit ab und verlangt von A Zahlung des Wiederkaufpreises zuzüglich der entstandenen Kosten. Da A trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert, setzt B ihm eine angemessene letzte Frist. Weil A auch nach deren Ablauf nicht zahlt, erklärt B ihm gegenüber den Rücktritt vom Wiederkaufsvertrag.
Frage 1: Kann B von A Auflassung verlangen ?
Abwandlung
A und seine Familie ziehen nach Shanghai. B wird als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und zieht mit seiner Familie ein. Schon nach kurzer Zeit hat er es sich, schon berufsbedingt Befürworter schneller Bankverbindungen, mit allen Nachbarn über das Verkehrsprojekt „Stuttgart21“ dermaßen zerstritten, dass er nach Beschimpfungen als „Betonkopf“ und „Stresstestbürger“ Handschuhsheim möglichst schnell verlassen möchte. Für das Haus interessiert sich der pensionierte Sozialpädagoge, „Stuttgart21“-Gegner und Alt-68er Wüterich W aus Stuttgart. Enttäuscht vom bevorstehenden Ergebnis der Volksabstimmung über „Stuttgart21“ in ihrer Heimatstadt, wollen W und seiner Lebensgefährtin  Stuttgart verlassen, um ihren Ruhestand unter Gleichgesinnten in Heidelberg zu verbringen.
W und B schließen einen notariellen Kaufvertrag. Um das Geschäft nicht zu gefährden, hat B den W zuvor nicht über das vormerkungsgesicherte Wiederkaufsrecht des A informiert, da einige Interessenten wegen des Wiederkaufsrechts vom Erwerb Abstand genommen haben. Von dem Wiederkaufsrecht erfährt W auch deshalb nichts, da er Juristen und ihre „Bürokratie“ für Überflüssig hält und deshalb weder dem Notar zuhört, noch das Grundbuch einsieht. B unterrichtet A über die Veräußerung an W.
W zahlt den Kaufpreis an B und wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Vor seinem Einzug lässt W die neuwertige Gasheizung für 10.000 Euro durch eine Holzpelletheizung ersetzen, um einen Beitrag zur klimaneutralen Energiegewinnung zu leisten. Als A kurze Zeit später für eine Besprechung in die Firnenzentrale nach Heidelberg zurückkehrt und bei einem Abstecher nach Handschuhsheim W beim biologisch-dynamischen Kartoffelanbau im Garten „seines“ Hauses sieht, erfährt er von der Veräußerung. Er weist W auf sein Wiederkaufsrecht hin. W erklärt, wegen der angenehmen, ökologischen Nachbarschaft werde er keinesfalls ausziehen. A übt sein Wiederkaufsrecht schriftlich gegenüber B aus. Zum Rückerwerb war er bei einem Weiterverkauf durch B fest entschlossen. W meint falls er A weichen müsse, habe A ihm zuvor die Einbaukosten der Pelletheizung zu ersetzen. schließlich habe er zum Zeitpunkt des Einbaus nichts von dem Wiederkaufsrechts des A gewusst.
Frage 2: Welche Ansprüche kann A gegen B und W geltend machen?
Frage 3: Hat W Schadensersatzansprüche gegen B ? W bringt vor, er hätte bei Kenntnis vom Wiederkaufsrecht von dem Kauf Abstand genommen.

04.09.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-04 11:19:542013-09-04 11:19:54Zivilrecht ZI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Examensreport, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank an Kathrin für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Rheinland-Pfalz gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Teil I
Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz beschließt das Bildungssystem zu reformieren und drastisch Kosten zu sparen. Unter anderem beschäftigt sich die Ministerin mit der Idee, die Universität in Mainz zu schließen und künftig die Universität in Trier als einzige Universität des Landes zu erhalten.
Als Folge dieser Überlegungen gibt es in ganz Rheinland-Pfalz Proteste und Aufruhr bei den Studenten. Sie ernennen den Student S zu ihrem Sprecher.
Als bekannt wird, dass die Landesregierung sich am 15.04.2013 zu einer endgültigen Abschlussdebatte trifft, bei der auch abschließend über die Schließung der Universität Mainz beraten wird, meldet S am 10.04.2013 eine Großkundgebung in der Stadt Mainz an. Diese Kundgebung soll zunächst mit einem Umzug durch die Stadt beginnen und dann auf dem Domplatz enden. Sie soll am 14.04.2013 durchgeführt werden.
Nach einem Telefonat mit S teilt die Stadt Mainz dem S schriftlich mit, dass er die Kundgebung am 14.04.2013 abhalten könne, allerdings nicht wie gewünscht auf dem Domplatz, sondern stattdessen auf dem Schillerplatz. Begründet wird dies damit, dass seit geraumer Zeit auf dem Domplatz Tiefbauarbeiten durchgeführt werden, die keinesfalls umfänglich gesperrt und abgesichert werden könnten. Selbst wenn eine Sperrung bzw. Absicherung möglich sein sollte, so würde dies die Gehwege und Durchgänge so verengen, dass insgesamt für die Sicherheit der Teilnehmer und Passanten nicht garantiert werden könne.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet und die Anordnung wird ordnungsgemäß begründet.
S ist damit nicht zufrieden. Er schaut sich die Baustelle selbst an und stellt fest, dass die Arbeiten noch gar nicht weit fortgeschritten sind. Es hat soweit nur eine Bohrung stattgefunden, die von der Stadt Mainz mit einfachen Mitteln und wenig finanziellem Aufwand zeitig abgesperrt werden könnte.
Deshalb erhebt S fristgemäß Widerspruch gegen die Verfügung und zugleich einen Eilantrag. Dabei erklärt er, dass die Sicherheit der Teilnehmer auch auf dem Domplatz kein Problem darstelle, da man die Bohrung absperren könne, zudem sei es für die Stadt Mainz zumutbar, die Tiefbauarbeiten bis zum 15.04.2013 auszusetzen. Der Schillerplatz sei für die Kundgebung wenig geeignet, da er fernab der Fußgängerzone liegt, und somit viel weniger Menschen von der Kundgebung mitbekämen.
Hat der Eilantrag des S Aussicht auf Erfolg?
Teil II
A und B sind auf dem Weg zu der Großkundgebung. Sie führen eine Machete aus Weichplastik mit sich und ein Plakat auf dem steht: „Zum Teufel mit der Finanzpolitik“. Auf dem Weg zur Veranstaltung werden sie an einer zu diesem Zwecke eingerichteten Kontrollstelle von dem Polizist P angehalten. P führt eine Identitätskontrolle durch und untersagt A und B die Teilnahme an der Veranstaltung. P stellt das Plakat, wie auch die Machete sicher. Zur Begründung führt er aus, dass die Machete (was zutrifft) täuschend echt aussehe und damit eine unfriedliche Teilnahme an der Demonstration durch A und B jedenfalls nicht ausgeschlossen sei. Es ginge P um die Gewährleistung der Sicherheit auch für andere Teilnehmer. Das Plakat wird danach vernichtet. Die Machete wird an A nach der Demonstration wieder herausgegeben.
A erhebt 2 Monate später Klage gegen die Maßnahmen des P. Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?
Teil III
X, Y, Z halten nicht viel von Studenten. Sie gehören einer autonomen Gruppe an und wollen sich das Geschehen auf dem Schillerplatz mal ansehen. Auf dem Weg dahin werden sie aber von einem Polizisten P angehalten. P spricht gegen X,Y, Z einen Platzverweis aus mit der Begründung, die drei seien im Begriff eine eigene Gegendemonstration abzuhalten, die unangemeldet sei und daher nicht stattfinden dürfe. Abgesehen davon ginge es ihnen ja nur darum, die anderen Teilnehmer der Großkundgebung zu stören.
X reicht ebenfalls 2 Monate nach dem Vorfall Klage ein. Ist diese Klage begründet?

04.09.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-04 09:00:092013-09-04 09:00:09ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank an Thomas für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Hamburg gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Hamburger Bildungssenator Stierlein möchte Kosten im Hochschulbereich einsparen und dazu etwa die Hälfte der Studienplätze streichen. Gegen diese Pläne formiert sich ein Aktionsbündnis aus Studenten aller Hamburger Hochschulen, das den Jurastudenten S als seinen Vorsitzenden auswählt.
Es wird bekannt, dass auf einer Senatssitzung am 15. Juni über die Kürzungen beraten werden soll. Die Gelegenheit möchte das Aktionsbündnis nutzen um auf die breite Ablehnung der Pläne innerhalb der Studentenschaft aufmerksam zu machen. Zu diesem Zweck meldet S bei der zuständigen Behörde am 10. Juni eine Demonstration an, die am 14. Juni stattfinden soll. Geplant ist zunächst ein Protestmarsch ab 10 Uhr vom Hafen durch die Innenstadt zum Gerhard-Hauptmann-Platz, wo um 12 Uhr eine Abschlusskundgebung stattfinden soll.
Am 12. Juni erreicht den S ein Bescheid der Behörde, in welchem dem S die Abschlusskundgebung auf dem Gerhard-Hauptmann-Platz untersagt wird. Diese könne stattdessen auf dem Heiligengeistfeld stattfinden. Als Begründung führt die Behörde an, dass durch das Hamburger Tiefbauamt auf dem Gerhard-Hauptmann-Platz Bauarbeiten durchgeführt werden, wobei eine 4 m tiefe Baugrube aufgebaggert wurde und so die Verkehrsfläche des Platzes erheblich verringert wurde. Bei der zu erwartenden großen Teilnehmerzahl könne auch mit erheblichem Polizeiaufgebot die Sicherheit der Demonstrationsteilnehmer nicht gewährleistet werden. Mit Verweis auf die Dringlichkeit wird der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt.
S besichtigt noch am gleichen Tag den Platz. Dabei stellt sich heraus, dass die besagte Baugrube nur eine Größe von 3mx5m hat, allerdings genau in der Mitte des Platzes gelegen ist. S ist der Meinung, dass die Auflage der Behörde nicht gerechtfertigt ist, da durch die Verlegung der Kundgebung aufs Heiligengeistfeld die Wirkung der Demonstration wesentlich verringert würde. Deshalb legt er gegen den Bescheid Widerspruch ein. Gleichzeitig stellt er beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf „Aufhebung“ des Bescheids. Außerdem beantragt er, der Senat solle dem Tiefbauamt einen Baustopp bis zum 14. Juni auferlegen.
Frage 1: Haben die Anträge des S Erfolg?
Fallfortsetzung:
Zu der Demonstration am 14. Juni reisen auch A und B an, zwei Medizinstudenten aus Berlin. An einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 PolDVG eingerichteten Kontrollstelle werden die beiden von der Polizei angehalten und ihre Personalien festgestellt. Da sie ein Plakat mit dem Slogan „Wir machen aus Stierlein einen Ochsen“ und zwei echt aussehende große Plastikmesser bei sich tragen, wird ihnen die Teilnahme an der Demonstration untersagt. Das Plakat erfülle den Straftatbestand der Beleidigung und die Messer seien bei einer Demonstration nicht erlaubt. Beide Gegenstände werden von der Polizei einbehalten. Das Plakat wird noch am selben Tag zerstört, die Messer erhalten A und B am 16. Juni zurück.
Auf der Demonstration halten sich auch X,Y und Z auf, die die Gelegenheit nutzen wollen um ihre Abneigung gegenüber „aufgeblasenen Studenten“ zum Ausdruck zu bringen und ein bisschen Spass auf deren Kosten zu haben. Sie rufen Parolen wie „Weg mit den Unis!“ und „Drogen für Alle!“. Dabei werden sie von einem Polizisten bemerkt. Dieser fordert sie auf die Demonstration sofort zu verlassen, da sie eine eigene Demonstration durchführen würden, die jedoch nicht angemeldet sei. Außerdem hätten sie die Absicht die Demonstration der Studenten zu stören.
Frage 2: Prüfen sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gegen A und X
Bearbeiterhinweis: Gehen Sie davon aus, dass die behördliche und gerichtliche Zuständigkeit stets vorliegt.

04.09.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-04 07:00:002013-09-04 07:00:00ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank an Thomas für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Hamburg gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A,B und C sind Gesellschafter der L-GbR, deren Gesellschaftszweck das Halten und Verwalten mehrerer Grundstücke im Hamburger Umland ist. Laut Gesellschaftsvertrag sind alle Gesellschafter ermächtigt die GbR allein zu vertreten. Zu den Grundstücken gehört auch eines in Norderstedt, bei dem die L-GbR als Eigentümer und A,B und C als deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind. Als C aus der Gesellschaft ausscheidet, vergessen A und B dies im Grundbuch eintragen zu lassen.
Da C starke Geldprobleme hat entschließt er sich das Grundstück in Norderstedt an D zu verkaufen. Dazu schließt C im Namen der L-GbR einen notariell beurkundeten Kaufvertrag und erklärt formgerecht die Auflassung. Dabei legt er eine Kopie des ursprünglich zwischen A,B und C geschlossenen Gesellschaftsvertrags vor. Kurze Zeit später wird D als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Als A und B dies bemerken wenden sie sich sofort an D und verlangen die Rückgängigmachung der Eintragung. C sei nicht mehr Gesellschafter gewesen und hätte die L-GbR nicht wirksam vertreten können, weshalb D nie Eigentümer geworden sei. Jedenfalls sei er zur „Rückgabe des Grundstücks“ verpflichtet.
Frage 1: Welche Ansprüche hat die L-GbR gegen D?
C hat immernoch Geldsorgen und ist daher bei seinem Onkel O eingezogen, dessen Alleinerbe er ist. Eines Tages kommt K zu Besuch und bietet dem O an ein in dessen Eigentum stehendes Grundstück mit Elbblick zu einem attraktiven Preis abzukaufen. C hält das für ein verlockendes Angebot, O lehnt jedoch ab, da sich das Grundstück seit Generationen im Familienbesitz befindet.
Kurz

27.08.2013/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-27 21:00:192013-08-27 21:00:19Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Zivilrecht Z I – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg, NRW

Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Thomas für die Zusendung des Gedächtnisprotokolls zu der im August 2013 gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können.  Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Investor I-AG aus Bremen und Bauunternehmer K-GmbH aus Hamburg schließen einen Vertrag über den Bau eines Bürokomplexes in Hamburg zum Preis von 20 Mio €. Neben etlichen technischen Details enthält der für dieses Bauvorhaben speziell aufgesetzte Vertrag folgende Bestimmungen:
(x) Die AGB der I-AG (einzusehen unter www.i-ag.com) werden Vertragsbestandteil
(y) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch wenn dieses Schriftformerfordernis durch nachträgliche Vereinbarung abbedungen werden soll.
(z) Gerichtsstand für alle Klagen aus diesem Vertragsverhältnis ist Bremen.
Die AGB der I-AG enthalten folgende Bestimmungen:
VIII. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Überschreitung des vertraglich festgelegten Fertigstellungstermins, für jeden Werktag 0,15% des Werklohns als Vertragsstrafe zu zahlen, bis zu einem Maximum von 10% des Werklohns
XI. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der I-AG eine Bankbürgschaft für alle aus dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2 Mio. € zu verschaffen.
Als sich Schwierigkeiten bei der Fertigstellung des Bauvorhabens ergeben, kommen die Parteien erneut zusammen und vereinbaren, dass es besser sei eventuelle Rechtsstreitigkeiten am Ort des Bauvorhabens, also in Hamburg, zu verhandeln. Auf Grund der angespannten Atmosphäre vergessen die Parteien dies schriftlich festzuhalten. Später erhebt die I-AG Klage gegen die K-GmbH am LG Hamburg.
Frage 1: Ist das LG Hamburg örtlich zuständig?
Kurz nach Vertragsschluss beauftragt die K-GmbH ihre Hausbank B der I-AG die Bankbürgschaft zu stellen. Auf Grund eines internen Fehlers der B stellt diese der I-AG eine Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Als nach einiger Zeit die Verzögerung der Fertigstellung eintritt und die Vertragsstrafenansprüche auflaufen, verlangt I-AG Zahlung von 2 Mio €.
Die B zahlt zunächst an die I-AG. Dann beruft sie sich jedoch darauf, dass die K-GmbH durch die Vertragsstrafenklausel unangemessen benachteiligt werde. Üblich sei lediglich eine Anspruchshöhe von max. 5% des Werklohnanspruchs. Auf Grund der Unwirksamkeit hafte die K-GmbH gar nicht, jedenfalls nicht für mehr als 5%. Außerdem sei die Bürgschaft auf erstes Anfordern von der I-AG nicht verlangt worden, weshalb die B garnicht in Anspruch genommen werden könnte. Die I-AG verweigert die Rückerstattung.
Frage 2: Hat die B gegen die I-AG einen Anspruch auf Rückzahlung?
Fallabwandlung:
Als die K-GmbH von B die Stellung einer Bankbürgschaft verlangt, überredet B sie dazu stattdessen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu bestellen, da diese für B weniger Aufwand und keine Prüfpflichten beinhaltet. Eine weitere Aufklärung findet nicht statt.
Wieder zahlt die B an die I-AG. Bevor sie ihr Geld zurückfordern kann wird über das Vermögen der I-AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Da eine Zahlung der I-AG nicht mehr zu erwartet ist, möchte die B sich an die K-GmbH wenden.
Die K-GmbH bestreitet einen Anspruch der B, sie sei mit dem Institut der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht vertraut gewesen, da sie – was B auch wusste – eine solche Bürgschaft noch nie angewendet habe. Sie habe geglaubt, dass lediglich die B sich gegenüber der I-AG stärker verpflichten würde. Dass ihr im Vergleich zur normalen Bürgschaft Rechte verloren gehen habe sie nicht gewusst. Im Übrigen macht sie sich die Einlassungen der B aus Frage 2 zu eigen. Die B erwidert darauf, dass man von einem Bauunternehmen wie der K-GmbH Kenntnisse über die Bürgschaft auf erstes Anfordern erwarten könne, da dies im Baugewerbe ein gebräuchliches Rechtsinstitut sei.
Frage 3: Hat die B Ansprüche gegen die K-GmbH auf Erstattung?
Bearbeiterhinweis: VOB ist nicht zu prüfen

20.08.2013/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-20 11:58:462013-08-20 11:58:46Zivilrecht Z I – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg, NRW

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