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Gastautor

Einführungsbeitrag zum neuen Polizeigesetz in Brandenburg

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Daniel Dräger veröffentlichen zu können. Der Autor studiert an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) und ist in Berlin in einer großen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft tätig.
 

Terrorismusbekämpfung zwischen Pritzwalk und der Niederlausitz:

Ein Einführungsbeitrag zum neuen Polizeigesetz in Brandenburg

 

I. Hintergrund

Knapp zweieinhalb Jahre nach dem Terroranschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt vom 19. Dezember 2016 durch Anis Amri zieht Brandenburg als weiteres Bundesland[1] nach im Reigen um die größte Verschärfung der Polizeigesetze der letzten Jahrzehnte. Die teils noch nicht mal abgeschlossenen Anschlagsuntersuchungen durch Kontrollgremien[2], Sonderermittler[3]und Untersuchungsausschüsse[4] in NRW, Berlin sowie auf Bundesebene hatten ergeben, dass Lücken in der Sicherheitsarchitektur den Anschlag erst ermöglichten. Die Politik fand recht schnell die ultimative Lösung der Probleme: neue und tiefer eingreifende Befugnisse für Polizei und Nachrichtendienste. Den ersten Schritt machte – auch noch unter den zusätzlichen Eindrücken der Anschläge in Würzburg[5] und Ansbach[6]– Bayern 2017 mit einer Reform seines PAG, dessen Medienecho[7] weit über die Grenzen des Freistaats hinaus vernehmbar war.
Mit Gesetz vom 01.04.2019 (GVBI. I 2019, Nr. 3 S. 1) reformiert nun auch Brandenburg sein Polizeigesetz[8], um der laut Gesetzentwurf „angespannten Terror- und Gefährdungslage“[9] zu begegnen. Es ist gegenüber seinen süddeutschen Pendants in einigen Teilen abgemildert, erweitert aber die Befugnisse der Polizei- und Ordnungsbehörden gegenüber Bürgern trotzdem deutlich spürbar. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet dabei die wichtigsten, examensrelevanten Änderungen.
 
II. Was ist neu? Das Wichtigste in Kürze zuerst

  • neuer Abschnitt 1a (§§ 28a – 28e[10]) zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus,
    Vorverlagerung von

    • Befragungsrecht & Auskunftspflicht
    • Identitätsfeststellung & erkennungsdienstlichen Maßnahmen
    • Ingewahrsamnahme bis zu 4 Wochen
    • erstmals überhaupt: die Aufenthaltsvorgabe
  • Ausweitung der Schleierfahndung
  • Meldeauflagen als Standardmaßnahme
  • Einsatz von Bodycams
  • neue formelle Rechtmäßigkeit für Observationen
  • Erweiterung der Öffentlichkeitsfahndung
  • erstmals Einsatz von Sprengmitteln

 
III. Was hat es nicht ins Gesetz geschafft?

  • kein Staatstrojaner/Online-Durchsuchungen, aber auf Bundesebene (§ 49 BKAG)
  • keine elektronische Fußfessel

 
IV. Die Reform im Detail
1. Abwehr der Gefahren des Terrorismus, §§ 28a ff.
Kernstück der Gesetzesreform sind die Ausweitung und Vorverlagerung der polizeirechtlichen Eingriffsbefugnis im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung. Der neue Abschnitt 1a (§§ 28a bis 28e) setzt niedrigschwellige, speziellere und damit vorgehende Eingriffsbefugnisse zu den Standardmaßnahmen der § 11 ff.
 
a) Geltungsbereich, § 28a Abs. 1
In § 28a Abs. 1 wird zunächst ein eigener Geltungsbereich für die nachfolgenden Befugnisse festgelegt. Darin wird die klassische Abwehr von (konkreten) Gefahren des Terrorismus und die Verhütung von Straftaten genannt. Zentraler Bezugspunkt ist dabei § 129a StGB der in seinen Abs. 1 und Abs. 2 StGB jenen Katalog terroristischer Straftaten ausrollt, auf den § 28a Abs.1 verweist; v.a. §§ 211 f. StGB, §§ 239a f. StGB oder §§ 306 ff. StGB. Die Taten müssen zudem dazu bestimmt sein, (Nr. 1) die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern oder (Nr. 2) eine Behörde/eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder (Nr. 3) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen. Zusätzlich muss die Art der Begehung oder die Tatauswirkungen ein Staat, Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. Erstaunlich ist hierbei, dass der brandenburgische Gesetzgeber für die Regelung des Anwendungsbereichs dynamisch auf eine Norm des StGB und damit des Bundesgesetzgebers verweist. Letzterer hätte es folglich in der Hand durch Gesetzänderung damit auch gleichzeitig das Landesrecht zu ändern, was im Lichte von föderal-abgegrenzter Gesetzgebungszuständigkeit, Gewaltenteilung, Wesentlichkeitsgrundsatz und Parlamentsvorbehalt kritisch zu sehen ist.[11]
 
b) Ausweitung der Eingriffsbefugnisse der §§ 11 ff., § 28b
In § 28b finden die Standardmaßnahmen der §§ 11 ff. eine Vorverlagerung bzw. Ausweitung. Die Rechtsvoraussetzungen der ersten drei Maßnahmenbündel sind gestuft. Absatz 3 Satz 2 setzt dann einheitlich die Voraussetzungen aller nachfolgenden Datenerhebungsmaßnahmen.
 

 
c) Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot, § 28c
Die Aufenthaltsvorgabe enthält sowohl Maßnahmen des (allbekannten) Aufenthaltsverbots als auch des Aufenthaltsgebots, eine in Land wie Bund völlig neue Polizeimaßnahme. Zur Gefahrenabwehr oder Verhütung von § 28a-Straftaten kann einer Person untersagt werden, sich (ohne polizeiliche Erlaubnis) aus einem bestimmten Bereich (z.B. Wohn- oder Aufenthaltsort) zu entfernen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person prognostisch in Zukunft eine § 28a-Straftat begehen wird. Die Prognose wird bejaht, wenn (a) bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder (b) das individuelle Verhalten der verdächtigen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person in Zukunft auf eine konkretisierte Art eine § 28a-Straftat begehen wird. Die nicht unerhebliche Eingriffsintensität des Aufenthaltsgebots wird teilweise[12]als unverhältnismäßig betrachtet.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei auch einer Person den Kontakt mit bestimmten Personen(-gruppe) untersagen (Kontaktverbot). Die Maßnahme steht unter Richtervorbehalt (Abs. 3) und ist auf den erforderlichen Umfang beschränkt (Abs. 4); max. 3 Monate möglich (+ Verlängerung). Zur besonderen Verschärfung trägt auch bei, dass die Zuwiderhandlung einer Anordnung des § 28c nach § 28e mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert wird.
 
d) Ingewahrsamnahme, § 28d
Wenn es unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung/Fortsetzung einer § 28a-Straftat zu verhindern, kann die Polizei eine Person in Gewahrsam (vgl. § 17) nehmen. Eine Zuwiderhandlung gegen die Aufenthaltsvorgabe oder das Kontaktverbot, durch die der Anordnungszweck gefährdet wird, kann hierfür bereits ausreichen.
 
2. Ausweitung der Schleierfahndung, § 12 Abs. 1 Nr. 6
Bisher galt, dass die Schleierfahndung nur in dem 30 km tiefen Korridor diesseits der deutsch-polnischen Bundesgrenze möglich war. Die Reform erweitert jetzt die Einsatzgebiete der Schleierfahndung um sämtliche Bundes- und Europastraßen sowie öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs (womit erstaunlicherweise laut Gesetzentwurf[13] Park-/Rastplätze und Autohöfe gemeint sind). Diese erhebliche Ausweitung einer Befugnis, die sich ausdrücklich des Wortlauts der vorbeugenden Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität zum Zweck gesetzt hat, wurde unter anderem mit der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung begründet. Dabei ist die zeitliche und örtliche Ausweitung europa- wie verfassungsrechtlich kritisch zu sehen. Dies schon deshalb, weil sie anlass- und verdachtslos auch Nichtstörer betrifft.
 
3. Meldeauflagen, § 15a
Bisher wurden Meldeauflagen, vor allem bei bekannten Hooligans mit Wiederholungsgefahr, stets auf die Generalklausel des § 10 Abs. 1 gestützt, was zumindest in Teilen der Literatur[14] durchaus kritisch gesehen wurde. Insofern ist die Einführung als Standardmaßnahmein das BbgPolG zunächst unkritisch zu sehen. Bedenklich ist jedoch die Absenkung der Voraussetzungsschwelle. Nunmehr ist die Meldeauflage nach Abs. 1 bereits zur Verhütung von Straftaten (ohne Anfangsverdacht oder Gefahr) zulässig. Kritisch zu sehen ist auch die zeitliche Grenze von einem Monat (sowie Verlängerung um je einen Monat, Abs. 2 S. 1 und 2).
 
4. Sicherstellung, § 25 Abs. 2
Die Pfändung von Forderungen und sonstigen Vermögensrechtenkann nun unter den Voraussetzungen des Abs. 1 (der dem § 25 a.F. entspricht),zur Sicherstellung angeordnet werden. Damit soll Buchgeld genauso sichergestellt werden können, wie Bargeld. Voraussetzung ist also z.B. die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Moment der Sicherstellung und für jeden nachfolgenden Moment der Sicherstellung (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1). Die gegenwärtige Gefahr liegt nach h.L. und laut Gesetzentwurf[15] vor, wenn ein zu erwartender Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit bejaht werden kann. Ob die Sicherstellung von Buchgeld wirklich ein geeignetesMittel ist, darf hinterfragt werden.
 
5. Einschränkung der Datenerhebung, § 29 Abs. 6
In § 29 Abs. 6 S. 1 wird die Erhebung von personenbezogener Daten für den Kernbereich privater Lebensgestaltung beschränkt. Damit wird die BVerfG-Rechtsprechung in Gesetzesform gegossen. Ausnahmen gelten für Betriebs- und Geschäftsräume sowie für Äußerungen und Handlungen mit unmittelbarem Bezug zu einer dringenden Gefahr.
 
6. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen usw., § 31 Abs. 2
Neben der rein redaktionellen Änderung des S. 1 wurden die Speicherfristen in S. 3 deutlich ausgeweitet. Das bei der Beobachtung und Aufzeichnung öffentlicher Straßen und Plätze gespeicherte Material muss in Zukunft statt nach 48 Stunden erst nach zwei Wochen gelöscht werden. Die längere Datenspeicherung soll laut Gesetzesentwurf der Verfolgungsvorsorge dienen, was einige Stimmen[16] als repressiv-polizeiliche Maßnahme eher der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuordnen würden.
 
7. Erweiterte Datenerhebung durch Bodycams, § 31a
Schon bisher galt, dass die Polizei (zum Zwecke der Eigensicherung) bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bild- und Tonaufnahmen und –aufzeichnungen (u.U. auch personenbezogene Daten von Dritten) durch den Einsatz technischer Mittel in Polizeifahrzeugen herstellen konnte. Nach dem neu gefassten Abs. 2 können nun auch Bild-/Ton- aufnahmen/-aufzeichnungen durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel (Bodycams) herstellen. Voraussetzung ist, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamten/-innen oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Eingeschränkt wird die Bodycam-Befugnis für befriedetes Besitztum das nicht Wohnzwecken dient, wie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen. Hier sind Aufnahmen nur zulässig, wenn die Gefahr dringend ist. Gänzlich unzulässig sind Aufnahmen (1) in Wohn- und Nebenräumen sowie (2) in Bereichen zur Ausübung der Tätigkeit von Berufsgeheimnisträgern i.S.d. §§ 53, 53a StPO.
Die Maßnahme selbst stellt einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar und wird vor allem wegen des anlasslosen pre-recording (ein, sich nach je 60 Sekunden stetig automatisch überschreibender Bereitschaftsbetrieb im Zwischenspeicher) in Abs. 2 S. 4 bis 7 skeptisch gesehen. Kritisiert wird die Neuerung auch mangels vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Bodycams (Geeignetheit).[17] Die Löschungsfrist wurden zudem von einem Tag auf zwei Wochen merklich erweitert (Abs. 1 S. 4).
 
8. Verlängerte kurzfristige Observation & Verfahren bei längerfristiger Observation, § 32
Bisher galt für die voraussetzungsärmere kurzfristige Observation(§ 32 Abs. 4 S. 1) eine Höchstdauer von durchgehend 24 Stunden oder 2 (Kalender-)Tagen. Die Zeitgrenzen wurden erhöht auf 48 Stunden bzw. 3 Tage. In diesem Punkt wird das Brandenburger Polizeigesetz zum ersten Mal schärfer als sein süddeutschen Gegenstücke. Darüber hinaus wurde der längerfristigen Observation (§ 32 Abs. 1 S. 1) ein Richtervorbehalt eingefügt (bei Gefahr im Verzug durch den/die Behördenleiter/-in mit unverzüglicher richterlicher Bestätigung).
 
9. Formelle Rechtmäßigkeit bei der Datenerhebung nach §§ 33, 34 und 35
Relativ identisch werden die Verfahrensvorschriften des § 33 Abs. 2 (verdecktes Abhören, Fotografieren auf Filmen) des § 34 Abs. 2 (Einsatz von V-Leuten) sowie des § 35 Abs. 5 (Einsatz verdeckter Ermittler) neu geregelt. Alle drei Maßnahmen (der § 33-Einsatz nur, wenn durchgehend über 48h/3d) werden unter Richtervorbehalt gestellt bzw. dürfen nur noch bei Gefahr im Verzug durch den Behördenleiter (mit unverzüglich nachzuholender richterlichen Bestätigung) angeordnet werden.
 
10. Erweiterung der Öffentlichkeitsfahndung, § 44 Abs. 2
Personenbezogene Daten und Abbildungen einer Person können zur Ermittlung der Identität, des Aufenthaltsorts oder zur Warnung öffentlich bekannt gegeben werden. Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person muss dafür dringend sein und die Maßnahme unerlässlich (§ 44 Abs. 2 Nr. 1). Alternativ ist die Öffentlichkeitsfahndung zur Straftatverhütung möglich, wenn es sich um eine erhebliche Straftat (i.S.d. § 10 Abs. 3 S. 1) handelt und die Verhütung auf keine andere Weise möglich ist (§ 44 Abs. 2 Nr. 2). 
 
11. Weitere Änderungen in Kürze

  • die Grundrechtseinschränkungen in § 8 werden in Nr. 3 um die Versammlungsfreiheit ergänzt
  • die Definition der erheblichen Straftaten (jetzt nach § 100a Abs. 2 StPO) und der besonders schweren Straftaten (jetzt nach § 100c Abs. 2 StPO) des § 10 Abs. 3 S. 1 und 2 wird geringfügig verändert
  • das Verfahren zur Befragung nach § 11 Abs. 3 S. 3 wurde geringfügig geändert: Die Anordnung erfolgt nun durch den/die Behördenleiter/-in bzw. Vertretung
  • die formelle Rechtmäßigkeit wurde geringfügig geändert: für die Wohnungsüberwachung in § 33a Abs. 4 S. 7 und für die Überwachung der Telekommunikation in § 33b Abs. 5 S. 7
  • Dokumentationspflicht bei der automatischen Kfz-Kennzeichenfahndung, § 36a Abs. 1 S. 2, veränderte Berichtspflicht nach Abs. 3
  • erstmals ist der Einsatz von Explosivmitteln nach § 69 gegen Personen als unmittelbarer Zwang zur Terrorabwehr möglich, wenn die Angreifer Schuss- bzw. Kriegswaffen i.S.d. § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG gebrauchen, andere Mittel erfolglos sind und die Gefährdung Unbeteiligter ausgeschlossen werden kann.

 
Weitere Links zum Nachlesen und Nachhören

  • https://polizeigesetz.brandenburg.de/polg/de/was-hat-sich-geaendert%3f/
  • https://www.deutschlandfunk.de/neue-polizeigesetze-in-den-bundeslaendern-mehr-befugnisse.724.de.html?dram:article_id=444777
  • https://www.landtag.brandenburg.de/media_fast/5701/Stellungnahme%20Prof.%20Arzt%20Polizeigesetz%20%28003%29.pdf
  • https://www.amnesty.de/informieren/positionspapiere/deutschland-stellungnahme-zur-einfuehrung-einer-bodycam-durch-einen#_ftn6
    (zum Polizeigesetz in Sachsen)

[1]BY, B-W, HE, R-P, S-A und NRW haben bereits reformiert; in S wird es zum 1.1.2020, in NDS am 1.6.2019 in Kraft treten; in B, S-H und M-V diskutieren zurzeit; HH und SL planen noch; in BR wurde ein Gesetzentwurf abgelehnt; nur TH will nichts verändern.
[2]http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/125/1812585.pdf
[3]https://www.berlin.de/sen/inneres/presse/weitere-informationen/abschlussbericht-bruno-jost.pdf
[4]https://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/30-000-Menschen-protestieren-gegen-das-Polizeiaufgabengesetz-id51076681.html; https://www.nopagby.de/
[5]https://www.zeit.de/2016/31/anschlag-in-wuerzburg-islamischer-staat
[6]https://www.spiegel.de/panorama/bayern-explosion-in-ansbacher-innenstadt-ein-toter-a-1104496.html
[7]Kommentatoren sprechen sogar vom schärfsten Polizeigesetz seit 1945 (https://www.handelsblatt.com/meinung/kolumnen/expertenrat/nocun/expertenrat-katharina-nocun-bayern-koennte-das-schaerfste-polizeigesetz-seit-1945-bekommen/21254002.html).
[8]https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8071; https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/03/polizeigesetz-brandenburg-landtag-abstimmung-linke-spd-schroeter.html
[9]Bbg-Drucks. 6/9821, Gesetzesentwurf d. LandesReg., S. 1
[10]Alle nachfolgenden §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BbgPolG.
[11]Weitere Kritikpunkte: Arzt in seiner Stellungnahme zur Reform des BbgPolG vom 7.1.2019, S. 24 ff.
[12]Klageschrift von Prof. Dr. Dr. Ino Augsberg an BayVerfGH zum BayPAG vom 26.03.2018, S. 59 ff.
[13]Bbg-Drucks. 6/9821, S. 7
[14]z.B. Behnsen, NordÖR 2013, 1/2 ff.; Trute, Verwaltung 2013, 537/545 ff.
[15]Bbg-Drucks. 6/9821, S. 11
[16]Arzt a.a.O., S. 13 f.
[17]Dazu auch Amnesty International zum Sächs. PolG unter B. II.: https://www.amnesty.de/informieren/positionspapiere/deutschland-stellungnahme-zur-einfuehrung-einer-bodycam-durch-einen#_ftn6
 
 

29.05.2019/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2019-05-29 09:35:272019-05-29 09:35:27Einführungsbeitrag zum neuen Polizeigesetz in Brandenburg
Dr. Marius Schäfer

VG Aachen: Aufenthaltsverbote bei Heimspielen für gewaltbereite Fans der Alemannia Aachen rechtens

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite

Sachverhalt
Innerhalb der in Deutschland fast bespiellos gespaltenen Fanszene des Vereines und Fußballclubs Aachener Turn- und Sportverein Alemannia 1900 e. V. (kurz: Alemannia Aachen) gibt es auch durchaus solche Fangruppierungen, die nicht nur eine unterschiedliche Fanzugehörigkeit, sondern auch eine divergierende politische Einstellung zum Anlass nehmen, Gewalt gegenüber Fußballfans anderer Vereine oder sogar der des „eigenen“ Vereines anzuwenden. Insbesondere die Gruppe „Alemannia Supporters“ gerät dabei fortwährend in das Rampenlicht der Medienberichterstattung sowie der Polizei, nachdem es bereits im Dezember 2011, im Verlaufe des Heimspieles der Alemannia gegen Erzgebirge Aue, zu gewaltsamen Übergriffen auf die Fangruppen der „Aachen Ultras“ (ACU) gekommen ist.
So kam es auch im Rahmen des Auswärtsspieles der Alemannia Aachen bei Preußen Münster am 16.03.2013 in der dritten deutschen Fußball-Liga (Anmerkung: Das Spiel endete 4:1 für Preußen Münster) abermals zu tätlichen Ausschreitungen zwischen verschiedenen Fanlagern, wobei dies größtenteils von eigens mit zwei Bussen angereisten Mitgliedern der „Alemannia Supporters“ ausging. Unmittelbare Folge dieser Ausschreitungen war, dass die Polizei dies zum Anlass nahm gegenüber sämtlichen betroffenen Fans, die mehrheitlich Mitglieder oder zumindest unmittelbare Unterstützer dieser Fangruppierung sind, ein Aufenthaltsverbot für die restlichen Heimspiele der Alemannia Aachen innerhalb der Saison 2012/2013 anzuordnen. Die ausgesprochenen Aufenthaltsverbote hat das Verwaltungsgericht Aachen mit noch nicht veröffentlichen Beschlüssen vom 26.04.2013 (Az.: 4 L 162/13 und andere) bestätigt.
 
Rechtliche Würdigung
In der aus rechtlichen Gesichtspunkten durchaus interessanten Hauptsache ist zunächst festzustellen, dass es sich hierbei um eine Anfechtungssituation handelt, da sich die betroffenen Fans gegen das von der Polizei ausgesprochene Aufenthaltsverbot wenden, welches unproblematisch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 I VwVfG darstellt. Angesichts des am 23.11.2012 gestellten Insolvenzantrages der abstiegsbedrohten Alemannia hat sich das Aufenthaltsverbot, das für die restlichen Heimspiele der noch laufenden Saison gilt, im Übrigen noch nicht erledigt, denn der Spielbetrieb wurde bislang noch nicht eingestellt und es ist im Übrigen auch zu erwarten, dass die restlichen Heimspiele dennoch stattfinden werden. Die Durchsetzung der Regelung ist damit nicht sinnlos geworden, sodass die rechtliche Beschwer des Aufenthaltsverbotes erhalten bleibt.
Die Prüfung der Begründetheit hält im Grunde lediglich zu Beginn eine Tücke parat, denn so erfordert jeder Eingriff in die (Grund-)Rechte des Bürgers, im Sinne des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes (abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 III GG), eine hinreichende Rechtsgrundlage. Offensichtlich scheiden spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen aus, sodass lediglich das Polizeigesetz NRW eine solche Rechtsgrundlage vorsehen könnte.
Zu denken wäre zunächst an eine sogenannte Standardmaßnahme gemäß § 34 I PolG NRW (Platzverweisung), wonach die Polizei eine Person, zur Abwehr einer Gefahr (siehe § 8 PolG NRW), von einem Ort verweisen oder ihr das Betreten eines Ortes verbieten kann. Nach dem Wortlaut des § 34 I PolG NRW ist ein solches Verbot des Aufenthalts an einem Ort jedoch nur vorübergehend zu erteilen, was in etwa der typischen Dauer eines Hilfs- oder Rettungsdienst-Einsatzes entsprechen dürfte und auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sein kann, führt man sich hier vor Augen, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer mehrerer Heimspiele ausgesprochen wurde.
Bevor man sich zur Heranziehung einer Rechtsgrundlage auf die Generalklausel des § 8 I PolG NRW stürzt und das Aufenthaltsverbot damit als atypische Maßnahme der Gefahrenabwehr behandeln will, womit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich wäre, sollte jedoch § 34 II PolG NRW nicht übersehen werden. Demnach kann es einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen örtlichen Bereich im Sinne des § 34 II 2 PolG NRW zu betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in eben diesem Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Vor diesem Hintergrund könnte es hier problematisch sein, ob die Polizeibehörde mit der angeordneten Maßnahme auf Tatbestandsebene überhaupt rechtmäßig gehandelt hat, denn so erging im Hinblick auf die vorangegangenen Vorfälle im März 2013 pauschal gegenüber jedem dabei anwesenden Fan ein solches Aufenthaltsverbot, unabhängig von der Feststellung, ob tatsächlich eine Beteiligung an der Auseinandersetzungen oder eine Mitgliedschaft bei der Gruppe „Alemannia Supporters“ nachgewiesen werden kann. Obwohl es an diesem Tag zu tätlichen Auseinandersetzungen und damit auch zu Straftaten gekommen ist, sollte es gerade gegenüber mitreisenden Fans, die zumindest nicht direkt der gewaltbereiten Fangruppierung angehören, fraglich sein, ob eine derart angestellte Vermutung den Voraussetzungen des § 34 II PolG NRW entspricht und diesen so unterstellt werden kann, auch in Zukunft bei Spielen der Alemannia für tätliche Auseinandersetzungen zu sorgen oder zumindest hierzu beizutragen.
Von daher liegt hier der Schwerpunkt dieses Falles verborgen, denn an dieser Stelle ist eine besonders fundierte Begründung anzustellen, auf die aber leider nicht hinreichend eingegangen werden kann, da die Veröffentlichung des Beschlusses noch nicht vorliegt. Das VG Aachen stellte diesbezüglich jedenfalls klar, dass es in Bezug auf die angeordnete Maßnahme schon ausreiche, der Gruppe vom 16.03.2013 bloß angehört zu haben, ohne dabei unmittelbar als Mitglied der „Alemannia Supporters“ zu gelten. Demnach sei es also allein ausschlaggebend, wenn auch nur mittelbar bereits dem Umfeld dieser gewaltbereiten Fangruppierung zugerechnet werden zu können, da ein solcher Fan sich dennoch mit dieser Gruppe auf den Weg gemacht habe, um eine gewalttätige Auseinandersetzung mit der Polizei und den gegnerischen Fans zu suchen. Im Übrigen müsse für Mitglieder und unmittelbare Unterstützer der „Alemannia Supporters“ ein solcher Maßstab erst recht angelegt werden.
Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich bei § 34 II PolG NRW um eine Maßnahme handelt, deren Erlass im Ermessen der zuständigen Behörde steht, womit die bekannte Problematik der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens zu diskutieren wäre. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der Erlass einer solchen Maßnahme im Rahmen der Erforderlichkeit an gewisse Grenzen bzw. besonders hervorgehobene Verhältnismäßigkeitsvorbehalte gebunden ist: Nach § 34 II 3 PolG NRW ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken, wobei gemäß § 34 II 4 PolG NRW die Dauer von drei Monaten nicht überschritten werden darf. Da das letzte Heimspiel der Alemannia Aachen voraussichtlich am 11.05.2013 gegen den VfB Stuttgart II stattfinden wird, sind zumindest die zeitlichen Grenzen des Aufenthaltsverbotes unproblematisch eingehalten. Auch der örtliche Umfang des Aufenthaltsverbotes dürfte hier letztlich keine Schwierigkeiten bereiten, sofern es sich auf das unmittelbare Umfeld des Stadions sowie die An- und Abfahrtswege der Fans bezieht.
 
Bewertung
Die in der Vergangenheit vermehrt aufgekommene und zum größten Teil auch undifferenziert geführte Diskussion zum Thema „Gewalt bei Fußballfans“ sollte – unabhängig vom eigenen Empfinden – für einen Studenten der Rechtswissenschaften nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich hierin auch ein Potenzial für mögliche Anfänger- oder Examensklausuren verbirgt. Dem aufmerksamen Student sollte daher ans Herz gelegt werden, sich auch für die Vorgänge innerhalb der sogenannten „Dritten Halbzeit“ und nicht nur für das Geschehen auf dem Fußballplatz zu interessieren. Insbesondere im Polizeirecht lassen sich aktuelle Ereignisse unproblematisch zu Klausuren verarbeiten.
In dieser Sache bleibt zur weiteren Erläuterung die Veröffentlichung dieses Beschlusses abzuwarten, wobei insbesondere die Begründung für ein pauschales Aufenthaltsverbot genau begründet werden müsste, um nicht alle Fußballfans unter den Generalverdacht der Gewaltbereitschaft derart abzustrafen, ohne auf die tatsächlichen Geschehnisse einzugehen und die bloße mittelbare Zugehörigkeit zu einer gewissen Fangruppierung ausreichen zu lassen. Zwar mag ein solches Vorgehen der Polizei zweckmäßig erscheinen, doch ist es hier mehr als fraglich, ob solche einschneidenden Sanktionen, die im Übrigen einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit (Art. 2 II 2; Art. 104 I GG) darstellen, einzig durch eine bloße Gruppenzugehörigkeit zu rechtfertigen sind. Die Welt des Fußballs darf kein rechtsfreier Raum sein – und dies muss für beide Seiten gelten, auch für den Staat.
 

02.05.2013/1 Kommentar/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2013-05-02 10:50:122013-05-02 10:50:12VG Aachen: Aufenthaltsverbote bei Heimspielen für gewaltbereite Fans der Alemannia Aachen rechtens

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Alexandra Alumyan

La dolce vita – Rechtspflegepraktikum in Rom

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Um zum ersten Staatsexamen zugelassen zu werden, muss man während der Semesterferien eine praktische Studienzeit – ein Praktikum – jeweils in der Rechtspflege und in der Verwaltung ableisten. Während einer […]

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Simon Mantsch

OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz

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Jüngst hatte sich das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.03.2023 – 9 U 52/22) mit dem gutgläubigen Eigentumserwerbs an einem Lamborghini zu befassen. Die Sachverhaltsumstände wirken dabei geradezu grotesk. Nicht nur […]

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Alexandra Alumyan

Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

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In seiner Entscheidung vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 befasste sich das OLG München mit einem immer wiederkehrenden Klassiker des Bereicherungsrechts: Die teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB. Die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB […]

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