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Gastautor

Schriftformerfordernisse in Klausur und Praxis

BGB AT, Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Tashina Kopf veröffentlichen zu können. Die Autorin hat an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Jura studiert und ist derzeit Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Flick Gocke Schaumburg.
Die Schriftform ist im juristischen Studium ab dem ersten Semester Vorlesungsstoff und prüfungsrelevant. Auch in längeren Klausuren des fortgeschrittenen Studiums können Schriftformprobleme gut eingebaut werden. Der folgende Beitrag soll daher einen abstrakten Überblick über die Regelungen der §§ 126, 126a BGB geben. Insbesondere die elektronische Form nach § 126a BGB soll näher erläutert werden.
I. Allgemeines
Die Schriftform ist in § 126 BGB geregelt. Nach Absatz 1 muss danach „die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden“. Die Schriftform kann auf zwei Weisen ersetzt werden: nach Absatz 3 durch die elektronische Form (siehe unten), nach Absatz 4 durch die notarielle Beurkundung.
II. Anforderungen
Die Anforderungen gelten einheitlich für alle gesetzlichen Schriftformerfordernisse. Dabei ist es unerheblich, wie die einzelne Norm formuliert ist, z.B. „schriftliche Erklärung“ oder „schriftliche Mitteilung“.
1. Urkunde
Die rechtsgeschäftliche Erklärung muss in einer Urkunde niedergeschrieben werden. Eine Urkunde ist jede durch Schriftzeichen dauerhaft verkörperte Willenserklärung, die einen Aussteller erkennen lässt und geeignet sowie bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweise zu erbringen. Die Art und Weise der Niederlegung der Schriftzeichen auf dem Urkundenmaterial spielt für das Schriftformerfordernis keine Rolle – sie können handschriftlich, aber auch durch einen Computerausdruck oder sonstige Weise aufgebracht werden. Das Rechtsgeschäft muss in einer Urkunde niedergelegt werden; bei mehreren Blättern muss die Verbindung deutlich gemacht werden (z.B. durch zusammenheften, aber auch Nummerierung der Seiten, einheitliche optische Gestaltung).
2. Inhalt
Die Urkunde muss das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft mit allen Einzelheiten darlegen. Nicht nötig ist hingegen die Angabe von Ort und Datum der Erstellung der Urkunde. Der notwendige Inhalt bestimmt sich nach dem jeweiligen Zweck des Schriftformerfordernisses im Einzelfall.
3. Unterzeichnung
Der Aussteller muss auf der Urkunde unterschreiben. Dies muss in der Regel am Ende der Urkunde geschehen, um einen räumlichen Abschluss darzustellen. Unter eine Unterschrift ergänzte Nachträge müssen erneut unterschrieben werden. Die Unterschrift kann jedoch auch bereits vor der schriftlichen Niederlegung des Inhalts erfolgen. Dabei kann sowohl ein teilweise fertiger Text unterschrieben werden, der später noch vervollständigt werden muss, sowie eine Blankounterschrift abgegeben werden. Bei einer solchen ist zu beachten, dass sich aus dem Zweck des Schriftformerfordernisses ergeben kann, dass auch die Ausfüllungsermächtigung der Schriftform genügen muss (z.B. Bürgschaft oder Kreditvertrag).
Der Aussteller hat mit seinem Namen zu unterzeichnen, um sich kenntlich zu machen. Dabei ist erforderlich, dass die Person zweifelsfrei feststellbar ist. Es ist deshalb auch ausreichend, mit nur einem Teil des Namens (insbesondere dem Nachnamen) zu unterschreiben oder einem Künstlernamen, wenn dieser hinreichenden Bezug auf die Person des Unterzeichners nimmt.
III. Elektronische Unterschrift
Im heutigen vermehrt digitalen Geschäftsverkehr ist das Festhalten an der händischen Unterschrift für die Erklärenden häufig mit zusätzlichen Umständen verbunden. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt, der mit § 126a BGB die Möglichkeit einer elektronischen Form eingeführt hat. Davon abzugrenzen sind bloße, nicht digital signierte elektronische Textdateien. Diese genügen NICHT der elektronischen Form.
1. Arten
Es gibt verschiedene Arten elektronischer Signaturen, die je nach Anwendungsbereich genutzt werden können. Neben der einfachen elektronischen Signatur kennt die eIDAS-Verordnung der Europäischen Union zu digitalen Unterschriften die fortgeschrittene elektronische Signatur sowie die qualifizierte elektronische Signatur. Die qualifizierte elektronische Signatur enthält alle Merkmale einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur sowie erhöhte Sicherheitsanforderungen.
Mit der qualifiziert elektronischen Signatur wird auch das Schriftformerfordernis eingehalten (§§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB). Eine einfache elektronische Signatur, z.B. durch Unterschrift auf einem Tablet oder Scannen einer handschriftlichen Unterschrift, ist für die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nie ausreichend. Durch sie wird das Sicherheitserfordernis der Schriftform nicht eingehalten, da sie ohne weiteres von einer anderen Person kopiert und weiterverwendet oder aus dem Dokument gelöscht werden kann. Sie kann also lediglich im Interesse der Vertragsparteien verwendet werden.
Die qualifiziert elektronische Signatur setzt hohe Anforderungen für ein digitales Sicherheitszertifikat, Identifizierung und Verschlüsselung. Die qualifizierte elektronische Signatur muss einem einzigen, dadurch identifizierbaren Schlüsselinhaber zugeordnet sein. Eine nachträgliche Veränderung muss erkennbar sein. Sie kann nur durch einen dazu qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter hergestellt werden, welcher ein Signaturschlüssel-Zertifikat ausstellt. Der genaue Vorgang des elektronischen Signierens befindet sich im dauernden Wandel. Eine Möglichkeit ist beispielsweise das Einführen einer Chipkarte in ein Kartenlesegerät und die anschließende Eingabe einer PIN.
Der Adressat der Willenserklärung, der Kenntnis über den öffentlichen Schlüssel des Erklärenden erhält, kann sich durch Einsichtnahme in das Zertifikat über die Identität des Unterzeichnenden versichern. Wegen des hohen zeitlichen und technischen Aufwands wird die qualifizierte elektronische Signatur deshalb bisher in der Praxis nicht viel eingesetzt. Ferner sind die Kosten nicht zu vergessen: eine Komplettausstattung mit Kartenlesegerät, Signaturkarte und Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren kosten circa 120 bis 160€ (Quelle: Umweltministerium, abrufbar unter https://www.bmu.de/faq/was-kostet-eine-ausstattung-zur-qualifizierten-elektronischen-signatur, letzter Abruf v. 13.12.2021). Nach Ablauf der Gültigkeit muss eine Nachfolgekarte beantragt werden.
2. Keine Ersetzungsmöglichkeit
Jedoch gibt es auch weiterhin Vorschriften, die eine Schriftform vorschreiben, welche nicht durch die elektronische Form ersetzt werden kann (s.u. „QES –“). Dies ist der Fall, um die Zwecke der Schriftform einzuhalten, z.B. Schutz vor Übereilung.
3. Verwendung
Die elektronische Form setzt ein elektronisches Dokument voraus. Darunter sind elektronische Daten zu verstehen, die auf einem Schriftträger dauerhaft gespeichert sind und ohne technische Geräte nicht lesbar sind. Eine elektronische Wiedergabemöglichkeit muss bestehen.
Auch die qualifizierte elektronische Signatur muss das zu unterzeichnende Dokument abschließen. Sie kann deshalb erst hinzugefügt werden, nachdem das Dokument fertiggestellt ist. Dadurch erübrigt sich aber die Voraussetzung, dass die Unterschrift einen räumlichen Abschluss unter der Urkunde darstellen muss. Sie kann mithin an beliebiger Stelle eingefügt werden.
Bei gegenseitigen Verträgen müssen entgegen des unmittelbaren Verständnisses von § 126a Abs. 2 BGB die Vertragsparteien dasselbe elektronische Vertragsdokument signieren. Es reicht jedoch aus, wenn mehrere identische elektronische Exemplare eines Vertrages erstellt werden, und jeder Vertragspartner die Ausführung für den anderen Teil signiert.
Es ist nicht notwendig, dass beide Vertragsparteien die elektronische Form verwenden. Es ist möglich, dass eine Partei das Vertragsdokument elektronisch signiert, und der andere Teil ein identisches physisches Exemplar in der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB unterschreibt.
4. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
Für die Verwendung der elektronischen Form ist kein Einverständnis des anderen Teils erforderlich. Dem Empfänger einer Willenserklärung kann die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr jedoch nicht aufgezwungen werden. Er ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, Vorrichtungen bereitzustellen, die für den Empfang von elektronischen Willenserklärungen notwendig sind. Hat der Empfänger keinerlei Vorrichtungen dafür, kann ihm die Willenserklärung auch nicht nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugehen. Die fehlenden Vorkehrungen gehen also grundsätzlich zulasten des Erklärenden.
In der Praxis wird die elektronische Form deshalb regelmäßig nur verwendet, wenn die Beteiligten sich ausdrücklich oder durch ihren bisherigen Geschäftsverkehr konkludent darauf geeinigt haben.
IV. Examensrelevante Schriftformerfordernisse

  • 409 Abs. 1 S. 2 BGB – Abtretungsanzeige
  • 492 Abs. 1 – Verbraucherdarlehensvertrag (QES -)
  • 568 Abs. 1 BGB – Kündigung eines Mietvertrages
  • 623 BGB – Kündigung eines Arbeitsvertrages (QES -)
  • 766 S. 1 BGB – Bürgschaftsvertrag (QES -)
  • § 14 Abs. 4, 15 TzBfG – Befristung eines Arbeitsvertrages; umstritten, ob eine elektronische Unterschrift zulässig ist
11.01.2022/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2022-01-11 08:43:042022-06-07 06:27:22Schriftformerfordernisse in Klausur und Praxis
Lena Bleckmann

BGH: Neues zur Anstiftung durch den agent provocateur

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht AT

In seinem Urteil vom 16.12.2021 (Az. 1 StR 197/21) äußerte sich der BGH zur allseits beliebten Fallkonstellation der An- bzw. Aufstiftung durch einen verdeckten Ermittler. Die sog. agent provocateur-Fälle sind ein Klassiker im Allgemeinen Teil des Strafrechts – die neue Entscheidung sollte Anlass geben, die wichtigsten Eckpunkte der Problemstellung zu wiederholen.
I. Was ist passiert? (Sachverhalt gekürzt und leicht abgewandelt)
Der Sachverhalt ist schnell erzählt. Die nicht einschlägig vorbestraften T und M handelten gemeinsam mit Betäubungsmittelprodukten. Hiervon erfuhren offenbar auch die Strafverfolgungsbehörden – Anfang März 2020 nahm daher der verdeckte Ermittler V Kontakt zu T auf, um eine kleinere Menge Marihuana zu erwerben. Zugleich fragte V, ob es auch möglich sei, größere Mengen zu erwerben. Hieran schlossen sich mehrere Betäubungsmittelkäufe des V bei T an, bei denen V immer wieder nach größeren Mengen fragte (3kg Marihuana und 50 bis 100g Kokain). Das entsprach nicht den Mengen, mit denen T und  M üblicherweise handelten, sie konnten aber schließlich über den D die Betäubungsmittel in entsprechendem Umfang besorgen. Bei der vereinbarten Übergabe an V erfolgte die Festnahme von T und M.
II. Die Strafbarkeit des Lockspitzels in der Strafrechtsklausur
Derartige Konstellationen sind der Strafrechtswissenschaft nicht unbekannt. Unter dem Begriff des Lockspitzels oder agent provocateur wird insbesondere die Problematik der Strafbarkeit desjenigen erörtert, der – beispielweise als verdeckter Ermittler – andere zu einer Straftat veranlasst, gerade um deren Festnahme zu veranlassen (vgl. BeckOK StGB/Kudlich, § 26 Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, § 26 Rn. 21). Hier nur eine knappe Rekapitulation der Problematik – sofern hier Lücken bestehen, wird eine entsprechende Wiederholung dringend empfohlen.
Zu erörtern ist das Problem beim Prüfungspunkt des doppelten Anstiftervorsatzes. Dieser muss sich, so viel sollte bekannt sein, sowohl auf die Anstiftung, d.h. auf die Bestimmenshandlung, als auch auf die Vollendung der vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat beziehen (BeckOK StGB/Kudlich, § 26 Rn. 19). Auf dieser Grundlage lässt sich die Strafbarkeit des Lockspitzels, der auf eine Festnahme des Täters schon im Versuchsstadium abzielt, bereits verneinen: Er hat keinen Vorsatz hinsichtlich der Vollendung der Haupttat und verwirklicht damit nicht den subjektiven Tatbestand der Anstiftung (so die hM, siehe (BeckOK StGB/Kudlich, § 26 Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, § 26 Rn. 21). Grund für die Einschränkung dahingehend, dass sich der Vorsatz des Anstifters auch auf die Vollendung der Haupttat richten muss, ist der Strafgrund der Teilnahme: Das Unrecht der Teilnahme besteht darin, dass ein über den Haupttäter vermittelter Angriff auf das geschützte Rechtsgut erfolgt oder nach dem Vorsatz zumindest erfolgen soll, denn nur dann liegt ein strafwürdiges, sozialschädliches Verhalten vor (vgl. Rönnau, JuS 2015, 19).
Schwieriger – und damit umso klausurrelevanter – ist die Frage der Strafbarkeit des agent provocateur, der zwar die formelle Vollendung der Haupttat anstrebt bzw. vorhersieht, nicht aber deren materielle Beendigung. Lehrbuchbeispiel ist der Einbruchdiebstahl, bei dem die Festnahme des angestifteten Haupttäters erst nach Verlassen des Hauses erfolgen soll (Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, § 26 Rn. 23; Rönnau, JuS 2015, 19 (20)). Auch und gerade beim Handel mit Betäubungsmitteln, um den es auch in der genannten Entscheidung des BGH ging, spielt diese Konstellation eine Rolle. Der Handel als solcher ist zum Zeitpunkt der Festnahme meist bereits erfolgt (BeckOK StGB/Kudlich, § 26 Rn. 78). Dasselbe Problem stellt sich auch bei allen anderen Tätigkeitsdelikten (Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, § 26 Rn. 23). Auch hier gelangt die herrschende Meinung jedoch zur Straflosigkeit des Lockspitzels – weil eine tatsächliche Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht gewollt ist, soll trotz materieller Vollendung der Tat keine strafrechtlich relevante Anstiftung vorliegen (Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, § 26 Rn. 23 m.w.N.; ausführlich auch Rönnau, JuS 2015, 19 (20 f.); zu Betäubungsmitteldelikten insbesondere OLG Oldenburg, Beschl. v. 4.3.1999 – Ss 40-00, NJW 1999, 2751).
III. Die Verurteilung des zur Tat provozierten Haupttäters
Doch all das soll an dieser Stelle gar nicht im Fokus stehen. Bevor sich der Klausurkandidat mit der Strafbarkeit des agent provocateurs auseinandersetzt, wird er in aller Regel zunächst diejenige des Haupttäters prüfen. Auch wenn die Verwirklichung des jeweiligen Straftatbestands, das Vorliegen aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens unproblematisch sind, muss das nicht heißen, dass der Betroffene am Ende tatsächlich bestraft werden kann. Zugegebenermaßen handelt es sich bei den Fragen, welche spezifisch die Verurteilung des zur Tat Provozierten betreffen, um solche der Strafzumessung bzw. Strafverfolgung, die für Kandidaten des Ersten Staatsexamens von untergeordneter Bedeutung sind. Insbesondere in einer mündlichen Prüfung kann die Kenntnis der Problematik jedoch auch hier durchaus vorausgesetzt werden – das gilt insbesondere im Lichte der nun ergangenen Entscheidung des BGH.
Problematisch sind hier insbesondere Fälle der Tatveranlassung durch polizeiliche Ermittlungspersonen. Diese kann zu einem Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Rechtsstaatlichkeit führen, wenn bislang unverdächtige oder nicht tatgeneigte Personen angestiftet werden oder eine besonders intensive Einwirkung etwa durch beträchtliche Erhöhung des Unrechtsgehalts (Aufstiftung) erfolgt (vgl. auch Rönnau, JuS 2015, 19 (21)).
Schon früh führte der BGH insoweit aus:

„Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen der Ermittlung und Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Straftaten, zu denen auch der Rauschgifthandel gehört, der Einsatz polizeilicher Lockspitzel im Grundsatz geboten und rechtmäßig. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Es ist anerkannt, daß dem tatprovozierenden Verhalten des Lockspitzels Grenzen gesetzt sind, deren Außerachtlassung als ein dem Staat zuzurechnender Rechtsverstoß in das Strafverfahren gegen den Täter hineinwirken würde. Das dem GG und der StPO immanente Rechtsstaatsprinzip untersagt es den Strafverfolgungsbehörden, auf die Verübung von Straftaten hinzuwirken, wenn die Gründe dafür vor diesem Prinzip nicht bestehen können; wesentlich für die Beurteilung sind dabei Grundlage und Ausmaß des gegen den Täter bestehenden Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflußnahme des Lockspitzels, Tatbereitschaft und eigene, nicht fremdgesteuerte Aktivitäten dessen, auf den er einwirkt.“ (BGH, Urt. v. 6.2.1981 – 2 StR 370/80, NJW 1981, 1626, Nachweise im Zitat ausgelassen).

a) Grundlegende Entscheidung des BGH im Jahr 1984
Ein Überschreiten dieser durch das Rechtsstaatsprinzip gesetzten Grenzen führte allerdings bislang nach Ansicht des BGH nicht zu einem Verfahrenshindernis. Ein solches soll nur unter strengsten Voraussetzungen in Betracht kommen, die nicht bei jedem Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vorliegen sollen:

„Als Verfahrenshindernisse kommen nur Umstände in Betracht, die nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes für das Strafverfahren so schwer wiegen, daß von ihrem Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im ganzen abhängig gemacht werden muß. Dies gilt auch für Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Bei der Weite und Unbestimmtheit des Rechtsstaatsprinzips und der in ihm angelegten Gegenläufigkeiten verbieten sich unterschiedslose verfahrensrechtliche Sanktionen für Verletzungen von selbst.“  (BGH, Urt. v. 23.5.1984 – 1 StR 148/84, NJW 1984, 2300 (2301), Nachweise im Zitat ausgelassen).

Stattdessen soll die nachhaltige und erhebliche Einwirkung des Lockspitzels auf den Täter, mag sie auch mit den Grundsätzen des Rechtsstaats nicht mehr vereinbar sein, lediglich zu einem Strafmilderungsgrund führen (BGH, Urt. v. 23.5.1984 – 1 StR 148/84, NJW 1984, 2300 (2302)).
b) Die Rechtsprechung des EGMR
Anders die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser nimmt einen Verstoß gegen das Verbot des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) an, wenn eine polizeiliche Provokation zur Tat erfolgt, der Täter zuvor nicht tatverdächtig war und die verdeckte Ermittlungstätigkeit der Polizei nicht durch ein Gericht kontrolliert war (EGMR, Urt. v. 9.6.1998 – 44/1997/828/1034, NStZ 1999, 47). Der Gerichtshof führt aus:

„Die Nutzung von verdeckt arbeitenden Ermittlern („undercover agents“) muß begrenzt werden, und Sicherungen sind auch für die Fälle der Bekämpfung des Drogenhandels zu gewährleisten. Wenn auch der Anstieg der organisierten Kriminalität zweifellos das Ergreifen angemessener Maßnahmen erfordert, nimmt das Recht auf eine faire Rechtspflege doch einen derart hervorragenden Platz ein (a. Delcourt gegen Belgien, Urt. v. 17. 1. 1970, Serie A Nr. 11, S. 15, § 25), daß es nicht um der Nützlichkeit willen geopfert werden kann. Die allgemeinen Erfordernisse der Fairneß, wie sie in Art. 6 niedergelegt sind, sind auf Verfahren jeglicher Art von Kriminalität anzuwenden, von der einfachsten bis hin zu der kompliziertesten. Das öffentliche Interesse kann nicht die Verwendung von Beweismaterial rechtfertigen, das aus polizeilicher Anstiftung resultiert. (…) Letztlich stellt der Gerichtshof fest, daß die nationalen Gerichte in ihren Entscheidungen ausführen, daß der Bf. hauptsächlich aufgrund der Aussagen der beiden Polizeibeamten verurteilt worden ist. Im Lichte aller dieser Überlegungen folgert der Gerichtshof, daß die Handlungen der beiden Polizeibeamten über die von verdeckten Ermittlern hinausgingen, weil sie zu der Tat anstifteten und es keinen Hinweis darauf gibt, daß diese Tat ohne ihr Einschreiten begangen worden wäre. Dieses Eingreifen und dessen Verwendung im angefochtenen Strafverfahren bedeutet, daß dem Bf. von Beginn an vollständig ein faires Verfahren entzogen war. Damit lag eine Verletzung von Art. 6 I vor (…)“ (EGMR, Urt. v. 9.6.1998 – 44/1997/828/1034, NStZ 1999, 47 (48)).

Hieran anknüpfend fanden sich in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur Stimmen, nach denen der Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nur dann hinreichend sanktioniert würde, wenn der rechtsstaatswidrige Einsatz von Lockspitzeln ein Verfahrenshindernis darstellen würde (siehe BeckOK StGB/Kudlich, § 26 Rn. 23.1 m.w.N.). Der BGH jedoch hielt an der Strafzumessungslösung fest (BGH, Urt. v. 18.11.1999 – 1 StR 221/99, NStZ 2000, 269).
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 wurde der EGMR noch deutlicher. Dort heißt es:

„Liegt eine konventionswidrige Anstiftung vor, so sind die zuständigen Behörden bzw. Gerichte verpflichtet, entweder das Verfahren wegen Verfahrensmissbrauchs einzustellen oder alle durch die Anstiftung erlangten Beweise auszuschließen bzw. auf andere Weise vergleichbare Ergebnisse herbeizuführen. Eine erhebliche Milderung der Strafe führt nicht zu vergleichbaren Ergebnissen. Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation kann daher nicht lediglich auf der Ebene der Strafzumessung Berücksichtigung finden; hierdurch wird die durch die Tatprovokation verursachte Verletzung von Art. 6 I EMRK nicht ausreichend kompensiert und der Beschwerdeführer kann weiterhin behaupten, Opfer einer Verletzung von Art. 6 I EMRK zu sein.“ (EGMR, Urt. v. 15.10.2020 – 40495/15, 40913/15, 37273/15, NJW 2021, 3515).

c) Die aktuelle Entscheidung des BGH
Diese nunmehr eindeutige Rechtsprechung des EGMR hat auch der BGH zur Kenntnis genommen. In der Pressemitteilung zum Urteil v. 16.12.2021 heißt es:

„Läge eine nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor, dann würde dies ein Verfahrenshindernis begründen. Dafür kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter und gegebenenfalls in welchem Umfang („Aufstiftung“ zu deutlich gewichtigeren Straftaten) bereits in Betäubungsmittelgeschäfte verwickelt war und inwieweit der Verdeckte Ermittler physischen oder psychischen Druck aufgebaut hat.“ (PM Nr. 227/2021).

Die Vorinstanz, das LG Freiburg, hatte demgegenüber noch die oben geschilderte Strafzumessungslösung angewandt und dem Betroffenen lediglich eine Strafmilderung gewährt. Eine endgültige Entscheidung konnte der BGH noch nicht treffen, da er ausweislich der Pressemitteilung eine weitere Aufklärung der für die Beurteilung der polizeilichen Tatprovokation notwendigen Tatsachen für notwendig hielt. Die Sache wurde an das LG zurückverwiesen.
III. Was bleibt?
Lockspitzel- bzw. agent-procovateur-Fälle werden den meisten Studierenden und Examenskandidaten ein Begriff sein. Erörtert werden sie insbesondere im ersten Examen gerade aus der Perspektive der Strafbarkeit des Lockspitzels, d.h. unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung. Auch die strafrechtliche Behandlung des Haupttäters ist jedoch nicht unproblematisch. Durch die aktuellen Entscheidungen des EGMR und des BGH dürfte Bewegung in die diesbezüglich noch anhaltende Diskussion gekommen sein. Gerade von gut informierten Kandidaten in mündlichen Prüfungen könnte die Kenntnis des Problems daher erwartet werden. Davon unabhängig wird selbstverständlich auch eine Wiederholung der Anstiftungskonstellation wärmstens empfohlen – auch diese taucht in Klausuren in Studium und Examen immer wieder auf.

17.12.2021/1 Kommentar/von Lena Bleckmann
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Lena Bleckmann https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Lena Bleckmann2021-12-17 10:30:292021-12-17 10:30:29BGH: Neues zur Anstiftung durch den agent provocateur
Lena Bleckmann

BGH entscheidet erstmals zum Alternativvorsatz – Neues im Strafrecht AT

Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT

Wenn es um den allgemeinen Teil des Strafrechts geht, mögen Studenten vor lauter Problemen und Streitigkeiten den Eindruck bekommen, das Meiste müsste so langsam geklärt sein. Dass aber tatsächlich auch noch ganz grundlegende Fragen offen sind, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 14.1.2021 (Az. 4 StR 95/20). Der Gerichtshof musste hier erstmalig zum strafrechtlichen Alternativvorsatz urteilen. Die Entscheidung dürfte alsbald Einzug in Universitäts- und Examensklausuren finden. Hier ein Überblick.
I. Worum geht es?
Der Sachverhalt ist schnell erzählt: A schlug mit einem Hammer in Richtung der F. Ihr Bruder B stand dabei direkt hinter ihr. Dem A war dabei bewusst, dass er sowohl F als auch B mit dem Hammer treffen und verletzen könnte, was er billigend in Kauf nahm. Die F konnte den Schlag abwenden, der B wurde allerdings leicht am Kopf getroffen.
Strafbarkeit des A?
II. Die Entscheidung des BGH 
Hier geht es nun ersichtlich um Körperverletzungsdelikte. Zulasten der F kommt – mangels Taterfolgs – nur eine versuchte Körperverletzung nach § 223 Abs. 1, 2, i.V.m. §§ 22, 23 StGB in Betracht. Der Hammer ist zudem ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzung herbeizuführen und somit ein gefährliches Werkzeug, sodass die Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 qualifiziert ist. Zulasten des B liegt objektiv eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. So weit so gut – der objektive Tatbestand ist hier in beiden Fällen schnell abgehandelt.
Das Problem liegt allerdings im subjektiven Tatbestand. Denn das Besondere an diesem Sachverhalt ist, dass der A zwar davon ausging, entweder die F oder den B verletzen zu können, nicht aber davon, dass der Taterfolg bei beiden eintreten könnte. Es handelt sich also um einen Fall des sog. Alternativvorsatzes, bei dem der Täter von der Möglichkeit des Erfolgseintritts bei mehreren Personen, dies aber nur alternativ, ausgeht. Abzugrenzen ist das von Fällen des Kumulativvorsatzes, bei dem der Täter beispielsweise den Erfolgseintritt bei einem Opfer bewusst anstrebt, bei dem anderen billigend in Kauf nimmt und dabei davon ausgeht, dass beide Erfolge zugleich eintreten können. Hierzu hat der BGH bereits 2005 – wenn auch nicht ausdrücklich – entschieden, dass beide Vorsätze nebeneinanderstehen und einander nicht ausschließen (s. BGH, Urt. v. 15.9.2005 – 4 StR 216/05, zur Erläuterung siehe das aktuell besprochene Urteil in Rn. 6). Darüber hinaus ist anerkannt, dass mehrere Vorsätze nebeneinander bestehen können, wenn der Täter sich mehrere einander ausschließende Folgen seiner Tat vorstellt – so ist es etwa, wenn er alternativ den Tod des Opfers oder aber das Weiterleben mit schweren Folgen i.S.d. § 226 StGB in Kauf nimmt (s. etwa BGH, Beschl. v. 3.7.2012 – 4 StR 16/12, Rn. 4).
In seiner neuen Entscheidung zum Alternativvorsatz setzt der BGH sich nun mit den in der Literatur vertretenen Ansichten auseinander (s. BGH, Urt. v. 14.1.2021 – 4 StR 95/20, Rn. 8). Hier wird vertreten, es könne nur einer der beiden Vorsätze, etwa nur der hinsichtlich des schwereren Delikts, zur Strafbarkeit führen, weil der Täter es für sich ausgeschlossen habe, mehrere Delikte zu vollenden (s. etwa Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 15 StGB Rn. 29 m.w.N.). Überwiegend geht man allerdings davon aus, beide Vorsätze könnten nebeneinanderbestehen und zur Strafbarkeit führen, es soll sich letztlich um ein Konkurrenzproblem handeln (s. etwa Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, 30. Aufl. 2019, § 15 StGB Rn. 91 m.w.N.).
Dem schließt sich der BGH nun ausdrücklich an:

„Der Senat geht entsprechend der überwiegenden Meinung in der Literatur davon aus, dass der Angeklagte mit zwei ‒ ihm zurechenbaren ‒ bedingten Körperverletzungsvorsätzen gehandelt hat. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen sowohl hinsichtlich der Nebenklägerin als auch in Bezug auf ihren Bruder erfüllt. Für die Annahme von nur einem zurechenbaren Vorsatz besteht kein Grund. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor, denn auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge gerichtete Vorsätze können miteinander verbunden werden, solange sie – wie hier – nicht den sicheren Eintritt eines der Erfolge zum Gegenstand haben.“ (BGH, Urt. v. 14.1.2021 – 4 StR 95/20, Rn. 9-11, Nachweise im Zitat ausgelassen)

Mithin verwirklicht der A die §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 StGB zulasten der F sowie § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zulasten des B. Die Delikte stehen zueinander in Tateinheit nach § 52 StGB, denn der A hat durch eine Handlung denselben Tatbestand mehrmals verwirklicht und dadurch die Rechtsgüter verschiedener Personen beeinträchtigt. Hierzu der BGH:

„Daran gemessen ist auch im vorliegenden Fall von (gleichartiger) Tateinheit auszugehen. Denn der Angeklagte hat sowohl die zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Nebenklägerin als auch die zum Schutz der körperlichen Integrität ihres Bruders aufgestellten Verhaltensnormen verletzt und in Bezug auf beide ein Delikt verwirklicht bzw. unmittelbar dazu angesetzt. Obgleich er davon ausgegangen ist, dass allenfalls ein tatbestandsmäßiger Erfolg eintreten wird, hat er damit eine größere Tatschuld auf sich geladen, als derjenige, der nur einen einfachen Vorsatz aufweist.“ (BGH, Urt. v. 14.1.2021 – 4 StR 95/20, Rn. 14, Nachweise im Zitat ausgelassen)

Im Übrigen setzt sich der BGH ausführlich mit dem Strafmaß auseinander, da das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass der Alternativvorsatz einen verminderten Handlungsunwert bedeute und daher nicht beide Delikte uneingeschränkt strafschärfend zu gewichten seien (s. (BGH, Urt. v. 14.1.2021 – 4 StR 95/20, Rn. 17). Auf die Ausführungen des Senats sei an dieser Stelle verwiesen, für Kandidaten des ersten Examens sind sie zunächst von geringerer Relevanz.
III. Ausblick
Wenn der BGH grundlegende Aussagen zum allgemeinen Teil des Strafrechts trifft, ist das für Studierende und Examenskandidaten stets von besonderer Relevanz. Nichts anderes gilt für die hier besprochene Entscheidung. Der BGH schließt sich insgesamt der in der Literatur herrschenden Meinung an und hält den Alternativvorsatz, d.h. zwei nebeneinanderstehende Vorsätze, sofern der Täter davon ausgeht, der Erfolg werde nur bei einem von mehreren möglichen Opfern eintreten, für möglich. Das sollte man sich merken. Wer darüber hinaus noch etwas zur sich anschließenden Konkurrenzfrage sagen kann, wird in Klausuren und mündlichen Prüfungen punkten können.
 

09.02.2021/3 Kommentare/von Lena Bleckmann
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Lena Bleckmann https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Lena Bleckmann2021-02-09 08:30:212021-02-09 08:30:21BGH entscheidet erstmals zum Alternativvorsatz – Neues im Strafrecht AT
Redaktion

Schema: Versuch, §§ 22, 23 StGB

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Schema: Versuchsdelikt §§ 22, 23 StGB

I. Vorprüfung

1. Nichtvollendung des Delikts

2. Strafbarkeit des Versuchs
– Ergibt sich bei Verbrechen aus §§ 12 I, 23 I StGB.
– Bei Vergehen nur strafbar, wenn ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
II. Tatbestandsmäßigkeit

1. Tatentschluss
– Der Täter muss unbedingten Handlungswillen haben, d.h. sich vorbehaltlos zur Tat entschlossen haben.
– Bedingungen des Tatentschlusses sind nur schädlich, wenn sie sich auf die Entscheidung zur Tat als solche beziehen. Dass der Täter die Begehung der Tat von äußeren Umständen abhängig macht, ist hingegen unproblematisch möglich.

2. Unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB
Nach hM (+), wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat eine Handlung vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang des Geschehens ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt und bereits eine konkrete Rechtsgutsgefährdung auf Seiten des Opfers bedeutet.
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt gem. § 24 StGB

1. Kein Fehlschlag des Versuchs

(P) Wann liegt ein Fehlschlag vor?
– Einzelaktstheorie: Fehlschlag (+), wenn eine Handlung, die nach Vorstellung des Täters dazu geeignet war, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, fehl geht.
– Gesamtbetrachtungslehre: Fehlschlag (+), wenn aus Sicht des Täters keine Möglichkeit mehr besteht, den tatbestandlichen Erfolg im unmittelbaren Fortgang des Geschehens mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln herbeizuführen.

2. Rücktrittsvoraussetzungen

a) Unbeendeter Versuch, § 24 I Alt. 1 StGB

= Der Täter glaubt noch nicht alles seinerseits zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben.

aa) Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat
bb) Freiwilligkeit

b) Beendeter Versuch, § 24 I Alt. 2 StGB
= Der Täter glaubt bereits alles seinerseits zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben.



aa) Verhinderung der Vollendung der Tat
bb) Freiwilligkeit

c) Vermeintlich vollendbarer Versuch, § 24 I 2 StGB

aa) Ernsthaftes Sichbemühen um die Erfolgsverhinderung
bb) Freiwilligkeit

d) Bei Beteiligung mehrerer, § 24 II StGB

aa) Grundsätzlich Verhinderung der Tatvollendung, § 24 II 1 StGB
Ausnahmsweise ernsthaftes Bemühen um die Erfolgsverhinderung, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird, § 24 II 2 StGB
bb) Freiwilligkeit

 

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

13.10.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-10-13 10:00:022017-10-13 10:00:02Schema: Versuch, §§ 22, 23 StGB
Redaktion

Schema: Die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Mittelbare Täterschaft – § 25 I Alt. 2 StGB

A. Strafbarkeit des Tatnächsten (Vordermann) als Täter:
Es muss eine vollständige Prüfung erfolgen. Ergebnis der Prüfung ist:

  • Feststellung eines „deliktischen Minus“, d.h., in der Person des Vordermanns muss ein Strafbarkeitsmangel vorliegen.
  • Das „deliktische Minus“ kann vorliegen, weil der Vordermann:

– Objektiv nicht tatbestandsmäßig handelt
z.B. wenn die Tat für den Vordermann straflos ist.

– Subjektiv nicht tatbestandsmäßig handelt
z.B. wenn der Vordermann sich in einem Tatbestandsirrtum befindet.

– Gerechtfertigt handelt

– Schuldlos handelt

  • Ausnahmsweise handelt der Vordermann voll deliktisch, wenn die Fallgruppe des  „Täters hinter dem Täter“ einschlägig ist.

B. Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarer Täter (§ 25 I Alt. 2 StGB)
Beachte: Bei eigenhändigen Delikten scheidet mittelbare Täterschaft von vornherein aus. Hier ist gar nicht erst in die Prüfung einzusteigen.

I. Tatbestandsmäßigkeit 

1. Objektiver Tatbestand

a) Erbringen zumindest eines objektiven Verursachungsbeitrags durch den Hintermann

b) Zurechnung der Tatbestandsverwirklichung durch den Vordermann

– idR (+), wenn der Hintermann gerade das „deliktische Minus“ des Vordermanns ausnutzt.

– i.Ü. str.:

– Materiell-objektive Theorie: Der Hintermann muss Tatherrschaft inne haben. Diese liegt vor, wenn er den Strafbarkeitsmangel des Vordermanns dergestalt ausnutzt, dass er das Geschehen durch seine eigene Überlegenheit steuert, der Hintermann also letztlich über das „Ob“ und „Wie“ der Tat entscheidet.

– Subjektive Theorie: Der Hintermann muss Täterwillen haben und die Tat als eigene wollen. Der Täterwille wird durch das Vorliegen der Tatherrschaft indiziert.

– Problematische Fallgruppen:

– Der Vordermann handelt zwar vorsätzlich, aber ihm fehlt eine besondere deliktsspezifische Absicht (sog. absichtslos-doloses Werkzeug). Hier genügt für die Begehung als mittelbarer Täter, dass der Hintermann dem Vordermann insofern überlegen ist, als nur er die erforderliche Absicht besitzt (sog. normative Tatherrschaft, str.).

– Täter hinter dem Täter: Der Vordermann handelt ausnahmsweise voll deliktisch, jedoch liegt die Steuerung der Tat beim Hintermann. Der Einfluss des Hintermannes ist so stark, dass er als mittelbarer Täter anzusehen ist (str.).

– Veranlassung des Vordermanns zur straflosen Selbstschädigung. Unter welchen Voraussetzungen der Hintermann als mittelbarer Täter anzusehen ist, ist umstritten.

c ) Vorliegen weiterer Merkmale des jeweiligen Delikts beim Hintermann (zB Täterqualifikationen)

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestands
b) Sonstige subjektive Merkmale des jeweiligen Delikts

II. Rechtswidrigkeit 
III. Schuld
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

04.08.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-04 10:00:562016-08-04 10:00:56Schema: Die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
Dr. Christoph Werkmeister

Rezension: Murmann, Grundkurs Strafrecht, 2011

Rezensionen, Verschiedenes

Von Dominik Schnieder 
Murmann, Uwe, Grundkurs Strafrecht, München 2011, 502 Seiten, Verlag C.H. Beck, ISBN: 978-3-406-61586-3
Die erfolgreiche „Grundkurs“-Reihe des Beck-Verlages hat Zuwachs bekommen. Waren für Studienanfänger (und natürlich auch für Fortgeschrittene) bislang lediglich das Zivilrecht durch den Grundkurs BGB von Musielak und das Öffentliche Recht durch den Grundkurs Öffentliches Recht von Sodan/Ziekow besetzt (daneben gibt es natürlich noch weitere Ausgaben, beispielsweise zum Zivil- oder Strafprozessrecht), schließt sich die strafrechtliche Lücke nun durch das vorliegende Werk von Murmann.
Konzeptionell dem Aufbau der Reihe folgend, soll der Grundkurs Strafrecht Studienanfängern einen möglichst leichten Einstieg in die Materie Strafecht bieten und für Examenskandidaten ein Nachschlage- und Verständniswerk sein. Dem im Vorwort aufgestellten Selbstverständnis des Autors entsprechend, soll „eine Lehrdarstellung aus sich selbst heraus verständlich sein“. Ob es ihm gelungen ist diese Anforderung mit seinem Werk zu erfüllen, soll im Folgenden besprochen werden.
I. Erscheinungsbild/Aufbau
Das Erscheinungsbild des Buches entspricht dem der anderen Grundkurse und reiht sich damit nahtlos in das gewohnte Layout des Beck-Verlages ein. Dies bedeutet eine klar strukturierte Gliederung, eine räumliche Trennung von Text und Fußnotenapparat sowie ein umfassendes Stichwortverzeichnis. An die Kapitel schließen sich Fragen und kleinere Fälle zur Selbstkontrolle an, die am Schluss des Buches aufgelöst werden. Unmittelbar nach Abschluss eines Themenkomplexes bietet sich dem Leser daher die Möglichkeit, das soeben Aufgenommene einer Verständniskontrolle zu unterziehen.
Vorangestellt wurde der eigentlichen Bearbeitung eine generelle Einführung in den übergreifenden Bereich des Strafrechts und anschließend in die gutachterliche Fallbearbeitung. Ausgesprochen positiv fällt auf, dass Murmann nicht sofort beginnt den Leser mit Informationen zu überschütten. Vielmehr spricht der Autor zunächst in gebotener Kürze das Strafrecht als Teilrechtsgebiet und seine Zusammensetzung an. Dazu gibt er kurz gehaltene Überblicke zum Strafprozessrecht, erläutert, was es mit Kriminalistik und Kriminologie auf sich hat und widmet sich der Legitimation des Strafens sowie den Grundlagen der Sanktionenlehre und den (internationalen) Anwendungsbereichen des deutschen Strafrechts.
Im dritten und vierten Teil des Buches erläutert Murmann die Grundzüge der Straftat im Überblick. Hierbei orientiert er sich am klassischen, jedoch nicht unumstrittenen dreistufigen Deliktsaufbau in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, der von der herrschenden Meinung dem strafrechtlichen Gutachtenaufbau zu Grunde gelegt wird.
Anschließend führt er den Leser auf fünf Seiten in die für Klausuren bis einschließlich des ersten Staatsexamens maßgebliche Gutachtentechnik sowie auf weiteren fünf Seiten in die überkommenen Auslegungsmethoden ein. Es folgt ein erster Ausflug in die für die ersten Studiensemester klassischen Felder des besonderen Teils.
Um die Probleme des allgemeinen Teils an Straftatbeständen konkret aufzeigen zu können, beschäftigt sich der Autor begrüßenswerter Weise zunächst mit den Delikten gegen das Leben und die körperliche Integrität. Diese müssen auch von Studenten in den ersten Semestern in ihren Grundzügen beherrscht werden, um erfolgreich an den Semesterabschluss- und Übungsklausuren teilnehmen zu können und eignen sich besonders, um die hergebrachten Probleme des allgemeinen Teils erläutern zu können.
Der sechste und mit etwa 350 Seiten umfassendste Abschnitt widmet sich dem allgemeinen Teil. Dargestellt wird, was man aus klassischen AT-Lehrbüchern kennt: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, Fragen zu Täterschaft und Teilnahme sowie Versuch und Rücktritt, (unechte) Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikte sowie die Konkurrenzlehre.
II. Inhalt
Wie bereits erwähnt, beginnt Murmann seine eigentliche Darstellung des materiellen Strafrechts mit einer Einführung in die Delikte gegen das Leben und die körperliche Integrität. Diese fällt denkbar knapp aus und enthält für den fortgeschrittenen Studenten keine Neuigkeiten. An dieser Stelle zeigt sich dann auch ein konzeptionelles Dilemma: Eine Darstellung des allgemeinen Teils ist schwer möglich ohne Grundkenntnisse des besonderen Teils. Umgekehrt, und hier liegt das Problem, gilt dies jedoch auch. So werden gerade Studenten in den Anfangssemestern Probleme haben, diesen Teil der Bearbeitung beim erstmaligen Durchlesen erfassen zu können.  Beispielhaft genannt sei hier die Auseinandersetzung mit § 228 StGB (Einwilligung in Körperverletzungshandlungen) in diesem Komplex des BT (S. 134 f.). Diese führt  zu einer „Zerstückelung“ der Darstellung. So werden in § 15 allgemeine Ausführungen zur Rechtswidrigkeit gemacht, in § 22 die Einwilligung angesprochen sowie in § 25 die Rechtsfertigungsgründe erläutert, wo wiederum auf die Einwilligung zurückverwiesen werden muss.
Für Examenskandidaten mögen sich aus einem solchem Aufbau keine größeren Schwierigkeiten ergeben, sollte man doch meinen, dass sie sich mittlerweile den nötigen Überblick über das Strafrecht verschafft haben. Erstsemestern hingegen dürften die Zusammenhänge nicht auf den ersten Blick klar werden. Hinzu kommt, dass auch die Breite mancher Ausführungen Anfänger schlichtweg überfordern dürfte. Es sei verwiesen auf die Erläuterungen zur restriktiven Auslegung des Mordmerkmales der Heimtücke (S. 107 ff.), die in diesem Umfang wohl nicht einmal von Examenskandidaten parat gehalten wird.
Der eigentliche Hauptteil des Buches beschäftigt sich mit der Darstellung der Strukturen des allgemeinen Teils. In klarer und verständlicher Sprache gelingt es Murmann eine Einführung in die teils sehr komplexen Problemstellungen des allgemeinen Teils zu geben. Gerade Studienanfängern wird es leicht fallen, den Ausführungen des Autors zu folgen, ist er doch stets auf eine umfassende Darstellung der Meinungsspektren bedacht. Die Nachbereitung der Vorlesungen beziehungsweise die Vorbereitung auf die ersten Klausuren wird mit dem Grundkurs sicherlich gut gelingen.
Fortgeschrittenen Lesern hingegen bietet sich jedoch auch hier wenig Neues. Es gelingt nicht immer überzeugend herauszuarbeiten, warum manche Streitigkeiten überhaupt entstehen und wie sich dogmatisch eine saubere Lösung konstruieren lässt. Vielmehr wird häufig lediglich auf die betreffende Problematik hingewiesen, das Meinungsspektrum dargestellt und eine kurze Kritik gegeben.
Das Ziel Murmanns, „(…) die Einbeziehung der Methodik, und zwar nicht nur in einem eigenen Abschnitt, sondern auch im Zusammenhang mit der Lösung von Beispielen und der Erörterung von Streitständen (S. 3)“ kann nicht immer erreicht werden. Soll sich der Grundkurs Strafrecht in Zukunft nicht nur an Studienbeginner, sondern auch an den interessierten Examenskandidaten richten, wäre es wünschenswert an dieser Stelle nachzubessern und den (dogmatischen) Ursprung der Streitigkeiten zu erläutern.
Hingewiesen sei des Weiteren darauf, dass das Buch, anders als beispielsweise die Werke von Frister oder Rengier, keine Grafiken als explizite Prüfungsschemata enthält (zu Recht, geben sie doch häufig eine trügerische Sicherheit und verleiten zu bloßem Auswendiglernen oder Problembewusstsein). Diese lassen sich zwar unschwer aus den Überschriften der jeweiligen Abhandlungen selbst herleiten. Doch mag der ein oder andere geneigte Leser hierdurch zunächst abgeschreckt werden.
III. Fazit
Im Großen und Ganzen ist Murmann mit seinem Grundkurs Strafrecht ein schönes Werk gelungen, das sich in seiner ersten Auflage jedoch schwer tut, die herausragende Qualität des Grundkurs BGB sowie des Grundkurs Öffentliches Recht zu erreichen. Die Ansätze, um sich in diese Riege einzureihen, sind allerdings durchaus vorhanden. In sprachlich ansprechender und sympathischer Weise  [„Es geht hier also nicht um ‚Mut zur Lücke‘, sondern um die Einsicht, dass Wissensgrenzen zum Jurastudium dazugehören. Man muss aber wissen, welche Lücken in Ordnung sind und welche nicht (S. 3).“] werden die Probleme dargestellt und ein Lesefluss entwickelt.
Die konzeptionellen Ansätze und Methoden sind innovativ und ansprechend. Man merkt, dass der Autor sich viele Gedanken über die inhaltliche Strukturierung gemacht hat. Dennoch bleibt Raum für Verbesserungen. Gelingt es ihm, die Brücke zwischen Studienbeginn und -ende zu bauen und seine Ausführungen durch tiefergehende dogmatische Ausführungen zu ergänzen, um so (noch) mehr das Verständnis des Lesers zu schulen, ist er auf einem guten Weg eines der qualitativ und konzeptionell besten moderneren Strafrechtslehrbücher zu schreiben. Gelingt ihm dies in Zukunft jedoch nicht, so ist der Grundkurs Strafrecht leider nur ein etwas anders konzeptioniertes AT-Lehrbuch unter vielen.
Der Autor Dominik Schnieder ist Lehrassistent bei Prof. Dr. Horst Schlehofer an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und promoviert zurzeit zu einem verfassungsschutzrechtlichen Thema bei Prof. Dr. Lothar Michael.

19.06.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-06-19 19:32:102012-06-19 19:32:10Rezension: Murmann, Grundkurs Strafrecht, 2011
Dr. Stephan Pötters

Rezension: Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2012

Rezensionen, Verschiedenes

Rezension von Julia Schwarz
I. Allgemeines
Das Lernbuch der Reihe „Lernbücher Jura“ richtet sich laut Vorwort insbesondere an Studenten, die sich das erste Mal mit dem Allgemeinen Verwaltungsrecht beschäftigen. Es umfasst 686 Seiten, ist aber sehr handlich und übersichtlich formatiert (schätzungsweise 1,5 Zeilenabstand). Die Schriftgröße ist nicht zu klein gewählt. Optisch ähnelt der Inhalt zum Teil der Reihe „Grundrisse des Rechts“. Durch viele Übersichten, Prüfschemata und Beispiele werden die wichtigsten Inhalte des allgemeinen Verwaltungsrechts leicht verständlich dargestellt. Positiv ist auch, dass Detterbeck speziell das Verwaltungsprozessrecht in sein Buch mit einbringt. Eingegangen wird im Rahmen des Kapitels Staatshaftung auch auf den Polizei- und ordnungsrechtlichen Ausgleichsanspruch, sodass man über Schnittstellen sogar an Aspekte des Verwaltungsrechts BT herangeführt wird. Begrüßenswert ist, dass Grundkenntnisse des EU-Rechts gegeben werden, die im Rahmen des Verwaltungsrechts von Bedeutung sein können. Auch wird auf das Völkerrecht eingegangen, allerdings ist eine diesbezügliche Darstellung so kurz, dass sie keinen eigenständigen Gliederungspunkt verdient hätte.
II. Aufbau
Das Lernbuch gliedert sich in 7 Kapitel, die nachfolgend aufgeführt sind.

  • Kapitel 1: Grundlagen und Grundbegriffe
  • Kapitel 2: Handlungsformen der Verwaltung
  • Kapitel 3: Das Verwaltungsverfahren
  • Kapitel 4: Recht der öffentlichen Sachen
  • Kapitel 5: Verwaltungsvollstreckung
  • Kapitel 6: Staatshaftung
  • Kapitel 7: Verwaltungsprozessrecht

III. Fazit
Insgesamt handelt es sich m.E. um ein hervorragendes Lehrbuch, das nicht nur für Studienanfänger, sondern auch für Fortgeschrittene und zum schnellen Überblick für Referendare geeignet ist. Das Buch hat gegenüber diversen Skripten den Vorteil, dass es den Stoff weniger oberflächlich erfasst, jedoch auch nicht zu umfangreich darstellt. Im Studium ist es wichtig, dass man einerseits über ein solides Grundwissen verfügt und nicht zu oberflächlich lernt, andererseits aber nicht zu viele spezifische Detailkenntnisse anreichert, die den Blick für das Wesentliche versperren. Diesem Ausgleich wird das Buch in jedem Falle gut gerecht.
Zudem ist es mit vielen Literatur – und Rechtsprechungshinweisen versehen, die dem Leser die Möglichkeit geben, einen bestimmten Bereich weiter zu vertiefen. Durch die zahlreichen Übersichten, Schemata und Beispiele wird der Stoff übersichtlich und anschaulich präsentiert und bietet einen guten Einstieg in die Materie des allgemeinen Verwaltungsrechts – und Prozessrechts. Zur erstmaligen Berührung mit dem allgemeinen Verwaltungsrecht, sowie zur Prüfungsvorbereitung würde ich das Buch in jedem Fall empfehlen; ergänzend aber noch ein Fallbuch heranziehen, um das Klausuren schreiben zu schulen.
 
Titel: Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 10. Auflage, C.H. Beck Verlag, München 2012
ISBN 978-3-406-63162-7

18.04.2012/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2012-04-18 21:12:222012-04-18 21:12:22Rezension: Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2012
Dr. Christoph Werkmeister

Über den Umgang mit den »Konkurrenzen« in der Strafrechtsklausur

Für die ersten Semester, Schon gelesen?, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Über den Umgang mit den »Konkurrenzen« in der Strafrechtsklausur” von Georg Steinberg und Andrea Bergmann

befasst sich mit dem äußerst examensrelevanten Thema der Konkurrenzen im Strafrecht. Die Konkurrenzen bilden selten den Schwerpunkt einer strafrechtlichen Klausur, andererseits sind sie aber in fast jeder Klausur zu erörtern. Fehler sollten und können in diesem Bereich leicht vermieden werden. Aus diesem Grund sei die Lektüre dieses Beitrags wärmstens empfohlen.
Den Beitrag findet ihr hier.

13.04.2012/3 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-04-13 15:06:362012-04-13 15:06:36Über den Umgang mit den »Konkurrenzen« in der Strafrechtsklausur
Dr. Christoph Werkmeister

»Versprechungen« der Verwaltung – Zusagen, Zusicherungen und ähnliche behördliche Erklärungen

Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Lerntipps, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Verschiedenes, Verwaltungsrecht


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

»Versprechungen« der Verwaltung – Zusagen, Zusicherungen und ähnliche behördliche Erklärungen“ von Prof. Dr. Timo Hebeler und Wiss. Mit. Björn Schäfer

befasst sich mit unterschiedlichen Arten von behördlichen Erklärungen, die zukünftiges Verwaltungshandeln entweder vorbereiten oder sonstwie beeinflussen. Es handelt sich hierbei um einen Problemkreis, der jedem Examenskandidaten und auch Studenten vom dritten Semester an aufwärts bekannt sein sollte. Die Lektüre lohnt sich also!

Den Beitrag findet ihr hier.

25.01.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-01-25 20:57:102012-01-25 20:57:10»Versprechungen« der Verwaltung – Zusagen, Zusicherungen und ähnliche behördliche Erklärungen
Gastautor

Rezension: Leenen, BGB AT: Rechtsgeschäftslehre

Rezensionen

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Dominic Weber veröffentlichen zu können. Dominic studiert an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf im fünften Semester Jura. Neben dem Studium arbeitet er als studentische Hilfskraft an einem Lehrstuhl.
Bei dem Beitrag handelt es sich um eine Rezension zu dem Werk Detlef Leenen, BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre, Berlin/New York 2011, 39,95 €, ISBN: 978-3-89949-434-1, die im Zuge unserer Auslobung eines Rezensionsexemplars erstellt wurde.
Jedes juristische Studium beginnt im Zivilrecht mit dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser regelt im Wesentlichen die Rechtsgeschäftslehre. Mit dieser Materie beschäftigt sich das im Jahre 2011 erstmalig erschienene Lehrbuch „BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre“ von Detlef Leenen. Gerade im ersten Semester ist es  für „Anfänger“ schwierig, sich aus der Vielzahl an einschlägigen Lehrbüchern ein passendes Lehrbuch auszusuchen. Zudem gibt es viele Standardlehrbücher, so dass neue Lehrbücher überhaupt nicht in die nähere Auswahl einbezogen werden. Daher möchte diese Rezension einen dieser „Newcomer“ in diesem Rechtsgebiet vorstellen.

  1. Erscheinungsbild und Aufbau

 Das Lehrbuch ist in der Reihe De Gruyter Studium erschienen und mit seinen rund 460 Seiten vom Umfang her mit anderen Lehrbüchern vergleichbar.
Das Lehrbuch ist in zwei große Komplexe unterteilt. Der erste Teil beschäftigt sich mit der Rechtsgeschäftslehre im Allgemeinen. Der Aufbau dieses Komplexes richtet sich im Wesentlichen nach der Prüfungsreihenfolge eines juristischen Gutachtens. Im zweiten Teil liegt der Fokus auf der Methodik der Fallbearbeitung und der Erstellung juristischer Gutachten.
Im Anhang hat der Autor eine Fallsammlung und sämtliche gängige Definitionen platziert. Auf ein Paragraphenregister hat Leenen verzichtet. Ein solches sollte ab der zweiten Auflage unbedingt in das Lehrbuch integriert werden, da es eine sinnvolle Ergänzung zu einem Stichwortverzeichnis ist und die Suche nach bestimmten Passagen enorm erleichtert.
Das Buch ist sehr klar strukturiert und in viele Kapitel unterteilt. Die Kapitel selbst sind in übersichtliche Unterkapitel gegliedert, welche wiederum bis teilweise in die siebte Ebene untergliedert sind. Randnummern in den jeweiligen Kapiteln erleichtern die Orientierung in dem Lehrbuch und das Auffinden bestimmter Passagen.
Das Lehrbuch ist schnörkellos gestaltet. Mit Graphiken und schematischen Darstellungen geht der Autor, wie bei juristischen Lehrbüchern üblich, sehr sparsam um. Wichtige Stichworte werden auch im Fließtext fett hervorgehoben. Definitionen, Hinweise zur Terminologie und andere wichtige Anmerkungen sind in grauen Kästchen abgedruckt. Vertiefende Ausführungen und Beispiele sind in kleinerer Schriftgröße geschrieben.

  1. Inhalt

 Der erste Teil des Lehrbuches trägt den Namen „Rechtsgeschäftslehre des BGB“ und behandelt sämtliche Probleme des Allgemeinen Teils des BGB. Dabei orientiert sich Leenen an der Prüfungsreihenfolge im juristischen Gutachten, das heißt er stellt zunächst die Rechtssubjekte des Zivilrechts vor. Anschließend erläutert er die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Willenserklärungen, um dann näher auf das Zustandekommen und die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Verträgen einzugehen.
Im Anschluss daran beschäftigt sich der Autor mit einseitigen Willenserklärungen (wie beispielsweise Anfechtung), Schadensersatzansprüchen aus rechtgeschäftlichem Handeln, der Verjährung von Ansprüchen und der AGB-Kontrolle.
Inhaltlich werden die Themen von dem Autor in aller Ausführlichkeit behandelt und decken den gesamten prüfungsrelevanten Stoff des Allgemeinen Teils ab. Insbesondere die Hauptprobleme: Willenserklärungen, Anfechtung, Stellvertretung und beschränkte Geschäftsfähigkeit werden gut und verständlich erklärt. Die ergänzenden Hinweise ermöglichen eine vertiefte Auseinandersetzung mit den angesprochenen Themen.
Der ungewöhnliche Aufbau, der sich an der Prüfungsstruktur orientiert, führt leider dazu, dass einheitliche Themenkomplexe wie beispielsweise die Stellvertretung auf mehrere Stellen im Buch verteilt sind. So befinden sich die Ausführungen zur Vollmacht an einer anderen Stelle als die Ausführungen zur Anscheins- und Duldungsvollmacht. Wiederum an zwei anderen Stellen befinden sich die übrigen Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung und die Rechtfolgen eines Handelns ohne Vertretungsmacht. Dieser Aufbau hat Vor- und Nachteile. Nachteilig ist sicher, dass man zur Wiederholung eines Themenkomplexes ständig hin- und herblättern muss. Der Vorteil dieses Aufbaus liegt sicherlich darin, dass man sofort weiß, an welcher Stelle das soeben Gelesene in einem Gutachten relevant werden könnte. Ob die Vor- oder die Nachteile überwiegen, muss jeder Leser für sich selbst herausfinden.
Im zweiten Teil des Lehrbuches erläutert Leenen auf ca. 70 Seiten den Aufbau eines juristischen Gutachtens. Dabei stellt der Autor zunächst die allgemeine Methodik der Fallbearbeitung vor. Er erklärt die Auslegungsmethoden und gibt wertvolle  Hinweise zu Sprache und Aufbau eines Gutachtens. Diese Hinweise sind nicht nur für Erstsemester sinnvoll, sondern können auch fortgeschrittenen Studenten bei der Verbesserung des eigenen Stils helfen. Im Anschluss an diese allgemeinen Ausführungen zur Erstellung eines Gutachtens und der Methodenlehre erläutert der Autor sodann, konkret bezogen auf den Allgemeinen Teil des BGB, Aufbaumöglichkeiten und typische Probleme, die sich in der Fallbearbeitung stellen. Hierbei fällt besonders positiv auf, dass Leenen, sofern vorhanden, auch mehrere Aufbaumethoden vorstellt und dann Vor- und Nachteile der Aufbaumethoden darstellt. Auffällig ist, dass obwohl einer der Schwerpunkte dieses Lehrbuches in der Fallbearbeitung liegt, kein einziges ausformuliertes Gutachten in dem ganzen Lehrbuch zu finden ist. Aufgrund der ausführlichen Darstellung der einschlägigen Probleme, die sich jeweils im Prüfungsaufbau ergeben können, ist die Einfügung eines ausformulierten Gutachtens allerdings auch nicht erforderlich.
Im Anhang befindet sich eine Fallsammlung mit Übungsfällen, in der nahezu alle „Rechtsprechungs-Klassiker“ des Allgemeinen Teils, wie beispielsweise der „Trierer Weinversteigerungsfall“ oder „Toilettenpapier en gros“, vertreten sind. Zur Lösung der Fälle wird auf die entsprechenden Passagen im Lehrbuch verwiesen. Dies führt dazu, dass man, um die Lösung eines Falles zu erfahren, häufig mehrere verschiedene Passagen aufschlagen muss. Sinnvoller wäre es diesbezüglich womöglich, die Übungsfälle, ähnlich wie in der „Schwerpunkte-Reihe“ von C.F. Müller, dem jeweiligen Kapitel voranzustellen und dann am Ende des jeweiligen Kapitels unter Verweis auf die Randnummer einen (selbstverständlich verkürzten) Lösungsvorschlag zu präsentieren.
Ferner befinden sich im Anhang gängige Definitionen und Begriffe. Dies ist praktisch, insbesondere um vor Klausuren noch einmal die wichtigsten Definitionen zu wiederholen und um bei der Erstellung von Haus- oder Seminararbeiten schnell prägnante Begriffbestimmungen zu finden.

  1. Sprache

Das Lehrbuch richtet sich, nach eignen Aussagen des Autors, an Anfänger. Dementsprechend einfach und ausführlich sind die Darstellungen in diesem Lehrbuch. Positiv fällt auf, dass Leenen sich häufig direkt am Wortlaut des Gesetzes orientiert und diesen, sofern erforderlich, erklärt und auslegt, so dass auch Anfängern der Sinn der jeweiligen Norm verständlich wird. Dies hat den Vorteil, dass man gleich zu Beginn des Studiums lernt, nah am Wortlaut des Gesetzes zu arbeiten.
Der Autor bedient sich einer klaren Sprache und gibt deutlich zu erkennen, wenn er mit seinen Darstellungen von der „herrschenden Meinung“ abweicht. Er vermeidet verschachtelte Sätze, so dass das Buch angenehm zu lesen und gut verständlich ist.

  1. Fazit

Das Lehrbuch ist mit seinen 39,95 € recht teuer (zum Vergleich: Brox/Walker in der aktuellen Auflage 21,90 €). Es überzeugt dafür durch eine ausführliche Darstellung des gesamten prüfungsrelevanten Stoffes und einer guten Einführung in die Methodenlehre und die Fallbearbeitung. Der Aufbau des Buches, der sich nach dem Prüfungsaufbau im juristischen Gutachten richtet, ist sicherlich gewöhnungsbedüftig. Durch die gute Gliederung und das Stichwortverzeichnis lassen sich gewünschte Passagen jedoch schnell finden. Wünschenswert wäre es, wie bereits erwähnt, wenn in dem Buch ein Paragraphenregister eingefügt würde.
Durch die ausführliche Einführung in die Fallbearbeitung, auf die in den „Standardlehrbüchern“ häufig gänzlich verzichtet wird, kann das Lehrbuch, trotz des gewöhnungsbedürftigen Aufbaus, an Studienanfänger empfohlen werden.
Das Lehrbuch ist recht ausführlich und deckt (soweit ersichtlich) den gesamten prüfungsrelevanten Stoff ab. Es kann daher sicherlich auch zur Examensvorbereitung verwendet werden. Hier könnte sich allerdings die oben erwähnte Problematik, dass einheitliche Themenkomplexe über das ganze Lehrbuch verteilt behandelt werden, auf Dauer als störend erweisen.

15.09.2011/3 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2011-09-15 10:04:472011-09-15 10:04:47Rezension: Leenen, BGB AT: Rechtsgeschäftslehre

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