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Schlagwortarchiv für: AT; Anstiftung

Redaktion

Schemata: Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).

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Teilnahme – Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB)

Anstiftung (§ 26 StGB)
A. Strafbarkeit des Haupttäters, § 25 I Alt. 1 StGB
B. Strafbarkeit des Teilnehmers

I. Tatbestandsmäßigkeit

1.Objektiver Tatbestand

a) Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat
– Tat des Haupttäters (Prüfung unter A.).
– Die Haupttat muss nicht schuldhaft sein.
– Versuch der Haupttat reicht aus.

b) Teilnahmehandlung: Bestimmen zur Haupttat
= Hervorrufen des Tatentschlusses durch psychische Beeinflussung.

– z.T.: „Unrechtspakt“ erforderlich.
– z.T.: Schaffen eines Tatanreizes ohne Kommunikationsakt genügt.
– h.M.: Kommunikationsakt erforderlich, aufgrund dessen der Täter den Tatentschluss fasst.

Einzelfälle:
– Aufstiftung (= Der Täter hat bereits die Verwirklichung eines Tatbestandes geplant, der Anstifter bewegt ihn aber dazu, einen Qualifiaktionstatbestand zu verwirklichen) ist als Anstiftung zu bewerten.
– Umstiftung (= Es wird ein völlig anderer als der zunächst geplante Tatbestand verwirklicht bzw. die Tatausführung weicht wesentlich vom ursprünglichen Plan des Täters ab) ist ebenfalls eine Anstiftung.
– Abstiftung (= Der Täter wird dazu bewegt, ein milderes Delikt, als das zunächst geplante zu verwirklichen) ist keine Anstiftung.
– Abgrenzung zur psychischen Beihilfe.

2.Subjektiver Tatbestand: Doppelter Anstiftervorsatz

a) Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. der Vollendung der Haupttat.
Ansonsten strafloser agent provocateur.

b) Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Versuchte Anstiftung ist gem. § 30 I StGB strafbar.
 
.
Beihilfe (§ 27 StGB)
A. Strafbarkeit des Haupttäters, § 25 I Alt. 1 StGB
B. Strafbarkeit des Teilnehmers

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
b) Beihilfehandlung: Hilfeleisten
= Förderung der Haupttat auf jede möglich Art. Psychische Beihilfe genügt, ein gemeinsamer Tatplan ist nicht erforderlich.

– Rspr.: Die Gehilfenhandlung muss die Tathandlung gefördert haben.
– h.L.: Die Gehilfenhandlung muss die Chancen der Tatvollendung erhöht haben (Verstärkerkausalität).

Sonderfälle:
– Sukzessive Beihilfe (Unterstützung der Haupttat im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung, nach h.M. möglich).
– Beihilfe durch Unterlassen (Nach h.M. möglich, wenn der Gehilfe in Bezug auf die Verhinderung der Haupttat Garant ist und durch sein Eingreifen die Chancen der Erfolgsherbeiführung verringert worden wären.
– Einschränkungen der Beihilfe bei neutralen, berufstypischen (Gehilfen-) Handlungen nach h.M. erforderlich wegen Art. 12 I GG.

2. Subjektiver Tatbestand (doppelter Gehilfenvorsatz)

a) Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat.
b) Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. der Gehilfenhandlung.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Versuchte Beihilfe ist im Umkehrschluss aus § 30 I StGB straflos.
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

06.10.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-06 09:30:292016-10-06 09:30:29Schemata: Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).

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