Teilnahme – Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB)
Anstiftung (§ 26 StGB)
A. Strafbarkeit des Haupttäters, § 25 I Alt. 1 StGB
B. Strafbarkeit des Teilnehmers
I. Tatbestandsmäßigkeit
1.Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat
– Tat des Haupttäters (Prüfung unter A.).
– Die Haupttat muss nicht schuldhaft sein.
– Versuch der Haupttat reicht aus.
b) Teilnahmehandlung: Bestimmen zur Haupttat
= Hervorrufen des Tatentschlusses durch psychische Beeinflussung.
– z.T.: „Unrechtspakt“ erforderlich.
– z.T.: Schaffen eines Tatanreizes ohne Kommunikationsakt genügt.
– h.M.: Kommunikationsakt erforderlich, aufgrund dessen der Täter den Tatentschluss fasst.
Einzelfälle:
– Aufstiftung (= Der Täter hat bereits die Verwirklichung eines Tatbestandes geplant, der Anstifter bewegt ihn aber dazu, einen Qualifiaktionstatbestand zu verwirklichen) ist als Anstiftung zu bewerten.
– Umstiftung (= Es wird ein völlig anderer als der zunächst geplante Tatbestand verwirklicht bzw. die Tatausführung weicht wesentlich vom ursprünglichen Plan des Täters ab) ist ebenfalls eine Anstiftung.
– Abstiftung (= Der Täter wird dazu bewegt, ein milderes Delikt, als das zunächst geplante zu verwirklichen) ist keine Anstiftung.
– Abgrenzung zur psychischen Beihilfe.
2.Subjektiver Tatbestand: Doppelter Anstiftervorsatz
a) Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. der Vollendung der Haupttat.
Ansonsten strafloser agent provocateur.
b) Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Versuchte Anstiftung ist gem. § 30 I StGB strafbar.
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Beihilfe (§ 27 StGB)
A. Strafbarkeit des Haupttäters, § 25 I Alt. 1 StGB
B. Strafbarkeit des Teilnehmers
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
b) Beihilfehandlung: Hilfeleisten
= Förderung der Haupttat auf jede möglich Art. Psychische Beihilfe genügt, ein gemeinsamer Tatplan ist nicht erforderlich.
– Rspr.: Die Gehilfenhandlung muss die Tathandlung gefördert haben.
– h.L.: Die Gehilfenhandlung muss die Chancen der Tatvollendung erhöht haben (Verstärkerkausalität).
Sonderfälle:
– Sukzessive Beihilfe (Unterstützung der Haupttat im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung, nach h.M. möglich).
– Beihilfe durch Unterlassen (Nach h.M. möglich, wenn der Gehilfe in Bezug auf die Verhinderung der Haupttat Garant ist und durch sein Eingreifen die Chancen der Erfolgsherbeiführung verringert worden wären.
– Einschränkungen der Beihilfe bei neutralen, berufstypischen (Gehilfen-) Handlungen nach h.M. erforderlich wegen Art. 12 I GG.
2. Subjektiver Tatbestand (doppelter Gehilfenvorsatz)
a) Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat.
b) Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. der Gehilfenhandlung.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Versuchte Beihilfe ist im Umkehrschluss aus § 30 I StGB straflos.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.