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Schlagwortarchiv für: Arzt

Dr. Lena Bleckmann

BGH: Neues zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs bei Versterben des Opfers

Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Äußert sich der Bundesgerichtshof zu grundlegenden Fragen des Strafrechts, so sollte das Studenten und Examenskandidaten gleichermaßen aufhorchen lassen. So verdient auch die Entscheidung vom 17. März 2020 (Az. 3 StR 574/19) besondere Aufmerksamkeit. Sie beantwortet entscheidende Fragen zum spezifischen Gefahrzusammenhang beim Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) und gibt so Anlass, die objektive Zurechnung allgemein sowie die Voraussetzungen erfolgsqualifizierter Delikte zu wiederholen.
I. Was ist passiert?
Eine 84 Jahre alte Frau, die nicht mehr bei guter Gesundheit war, hatte bei ihrer Bank 600 Euro abgehoben und diese in ihrer Handtasche verstaut. Die Handtasche legte sie wiederum in den Korb ihres Rollators und wickelte den Gurt um den Rollatorgriff. So machte sie sich zu Fuß auf den Heimweg, als der Täter von hinten mit dem Fahrrad an ihr vorbeifuhr und die Handtasche ergriff. Dies tat er, obwohl er sah, dass die Tasche am Rollator befestigt war und sich so aufdrängen musste, dass die Gefahr bestand, dass das Opfer den Halt verlieren und schwer stürzen würde. So kam es auch: Der Frau entglitt der Rollator, sie stürzte und schlug mit dem Kopf auf dem Gehweg auf. Sie erlitt schwerste Schäden. Nach einer Operation erlangte sie aufgrund des während dieser erlittenen Blutverlustes das Bewusstsein nicht wieder. In Übereinstimmung mit der bestehenden Patientenverfügung der Frau stellten die Ärzte die Behandlung ein, sodass die Frau schließlich verstarb.
II. Hat der Täter sich wegen Raubes mit Todesfolge nach § 251 StGB strafbar gemacht?
Mit dieser Frage setzte sich der BGH auseinander. Bevor man sich in einer vergleichbaren Klausur mit den im Mittelpunkt stehenden Fragen des Zurechnungszusammenhangs auseinandersetzen kann, sind die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen dieses erfolgsqualifizierten Delikts zu prüfen.

  1. Verwirklichung des Grunddelikts

Der Anfang ist schnell gefunden: Zunächst muss das Grunddelikt des § 249 StGB verwirklicht sein. Hierzu muss der Täter ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt haben. In Betracht kommt hier allein die Anwendung von Gewalt gegen eine Person, d.h. die Zufügung eines gegenwärtigen, auf den Körper bezogenen Übels von einiger Erheblichkeit.

Anmerkung:  In einer Klausur kann an dieser Stelle durchaus diskutiert werden, ob das Wegreißen der Tasche ausreicht, um das Merkmal der Gewalt gegen eine Person zu erfüllen. Bloße Sachgewalt reicht nicht aus, ebenso darf der eingesetzte Kraftaufwand nicht allein der Ergreifung der Sache dienen. Der Täter muss in zur Überwindung eines zumindest erwarteten Widerstandes handeln.

Der BGH ging vorliegend davon aus, dass das Wegreißen der Tasche als Gewalt gegen eine Person eingeordnet werden kann. Bei der Tasche als Raubobjekt handelt es sich auch um eine fremde bewegliche Sache. Diese muss der Täter weggenommen, d.h. fremden Gewahrsam gebrochen und neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsam begründet haben. Zwar kann man das Bestehen fremden Gewahrsams aufgrund der Platzierung der Tasche in dem offenen Korb des Rollators kurz problematisieren, im Ergebnis ist dies jedoch eindeutig zu bejahen, zumal das Opfer den Gurt der Tasche zusätzlich am Rollator befestigt hatte. Die übrigen Merkmale der Wegnahme sind ebenfalls zu bejahen – insbesondere bedarf es hier keiner breiten Auseinandersetzung mit der typischen Problematik der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat liegt eindeutig ein „Nehmen“ vor und auch eine Mitwirkung des Opfers ist zur Erlangung des Gewahrsams nicht erforderlich, sodass die Ansichten der Literatur und Rechtsprechung zu demselben Ergebnis kommen. Auch der notwendige räumlich-zeitliche Zusammenhang sowie der subjektive Finalzusammenhang zwischen Einsatz des Nötigungsmittels und Wegnahme liegen vor. Der Täter handelte vorsätzlich hinsichtlich des Einsatzes des Nötigungsmittels sowie der Wegnahme und auch in der Absicht rechtswidriger Bereicherung.

  1. Erfolgsqualifikation

Neben den Merkmalen des Raubes muss auch der qualifizierte Erfolg des § 251 StGB eingetreten sein. Mit dem Tod des Opfers ist das der Fall. Ohne die Gewaltausübung zur Wegnahme der Tasche wäre die Frau auch nicht gestürzt und schließlich nicht verstorben, sodass der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Grunddelikt und Erfolg nach der Äquivalenztheorie vorliegt.
Der Tod muss nach § 251 StGB „wenigstens leichtfertig“ herbeigeführt worden sein. Da sich dem Täter der Geschehensablauf ebenso aufdrängen musste, dass ein solch schwerer Sturz einer älteren Person gravierende Gesundheitsschäden oder den Tod zur Folge haben könnte, kann die Leichtfertigkeit bejaht werden (zu den Anforderungen der Leichtfertigkeit siehe MüKoStGB/Sander, 3. Aufl. 2017, § 251 Rn. 12).
Dies allein reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen des gegenüber dem bloßen Raub wesentlich höher bestraften Tatbestands des § 251 StGB zu erfüllen. Erforderlich ist – wie bei jedem erfolgsqualifizierten Delikt – das Vorliegen eines spezifischen Gefahrzusammenhangs. Der BGH führt hierzu aus:

„Die deutlich erhöhte Strafdrohung für den Raub mit Todesfolge gebietet eine einschränkende Auslegung des § 251 StGB. Eine wenigstens leichtfertige Todesverursachung durch die Tat ist danach nur dann anzunehmen, wenn nicht nur der Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen. Dem speziellen Unrechtsgehalt des § 251 StGB ist nur genügt, wenn sich die dem Raub innewohnende Gefahr für die betroffenen Rechtsgüter in einer über den bloßen Ursachenzusammenhang hinausgehenden Weise in der Todesfolge niedergeschlagen hat. Dieser qualifikationsspezifische Zusammenhang ist allerdings auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigene besondere Gefährlichkeit verwirklicht.“ (BGH, Beschl. v. 17.3.2020 – 3 StR 574/19, Rn. 7)

Es bietet sich an, in zwei Schritten vorzugehen: Zunächst ist zu prüfen, ob der Todeserfolg nach allgemeinen Kriterien objektiv zurechenbar ist. In einem zweiten Schritt ist zu hinterfragen, ob sich die dem Raub typischerweise anhaftende Gefahr, d.h. die Gefahr der qualifizierten Nötigung, verwirklicht hat. Vorliegend liegt das Problem bereits auf der Stufe der objektiven Zurechnung: Der Zusammenhang kann unterbrochen sein, wenn der Todeserfolg erst durch Handeln eines Dritten oder des Opfers selbst eintritt. Allerdings genügt nicht jedes Dazwischentreten des Opfers oder eines Dritten: Nach dem BGH sind „das Gewicht und die Bedeutung des Eingriffs für den weiteren Geschehensablauf in Betracht zu ziehen. Insoweit ist etwa von Belang, ob die Realisierung der spezifischen Todesgefahr durch das Eingreifen des Opfers nur beschleunigt oder durch diese erst geschaffen wurde.“ (BGH, Beschl. v. 17.3.2020 – 3 StR 574/19, Rn. 8)
a. Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch die Operation
Als den Zurechnungszusammenhang unterbrechende Umstände kommen die Operation des Opfers sowie der Behandlungsabbruch aufgrund der Patientenverfügung in Betracht.
Die Operation stellte einen Versuch dar, das Leben des Opfers zu retten. Als solcher unterbricht sie den Zurechnungszusammenhang nicht:

„Der im Krankenhaus unternommene Behandlungsversuch wurde mit dem Ziel durchgeführt, der mit der Tat in Gang gesetzten Risikoverwirklichung Einhalt zu gebieten. Dass diese Bemühungen fehlschlugen, beruhte nicht auf einem eigenständigen, von den behandelnden Ärzten verantworteten neuen Risiko für das Leben der dann Verstorbenen. Vielmehr war ein möglicher tödlicher Ausgang der medizinisch indizierten und lege artis durchgeführten Operation bereits zum Zeitpunkt der Tat in der Konstitution des Raubopfers angelegt.“ (BGH, Beschl. v. 17.3.2020 – 3 StR 574/19, Rn. 13)

b. Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch den Behandlungsabbruch
Und auch die Patientenverfügung als solche bzw. der ihr nachfolgende Behandlungsabbruch kann nicht dazu führen, dass die objektive Zurechenbarkeit des Todeserfolgs verneint wird. Anerkannt ist, dass ein bloßes Unterlassen des Opfers oder eines Dritten nicht geeignet ist, den Zurechnungszusammenhang zwischen einer aktiven Handlung des Täters und dem Erfolg zu unterbrechen – vielmehr verwirklicht sich allein das vom Täter gesetzte Risiko. Nimmt das Opfer also keine ärztliche Hilfe in Anspruch, obwohl ihm dies möglich wäre, und verstirbt in der Folge, bleibt dies dem Täter zurechenbar. Nichts anderes kann gelten, wenn das Opfer sich nicht erst nach der Tat, sondern bereits zuvor im Rahmen einer Patientenverfügung gegen die Inanspruchnahme bestimmter ärztlicher Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere lebensverlängernder Maßnahmen entschieden hat. Dies muss umso mehr gelten, als dass das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts besonders geschützt ist (siehe hierzu auch unsere Besprechung der wichtigen BVerfG-Entscheidung zum Grundrecht auf Suizid). Der BGH führt hierzu aus:

„Zudem vermag die in der Patientenverfügung der Verstorbenen zum Ausdruck kommende eigenverantwortliche Entscheidung, auf eine „Maximaltherapie“ im Sinne einer apparategestützten Lebensverlängerung verzichten zu wollen, bei wertender Betrachtung auch aus rechtlichen Gründen eine zurechnungsunterbrechende Wirkung nicht zu entfalten. Der eigenverantwortlich in der Patientenverfügung niedergelegte Wille der Verstorbenen ist als Ausdruck ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts zu werten, wonach ein Patient in jeder Lebensphase, auch am Lebensende, das Recht hat, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will.“ (BGH, Beschl. v. 17.3.2020 – 3 StR 574/19, Rn. 15)

An dieser Wertung ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass die Ärzte die Behandlung einstellten:

„Der Arzt, der in Umsetzung einer Patientenverfügung einen moribunden Zustand nicht durch intensivmedizinische Maßnahmen verlängert, beugt sich damit in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben lediglich dem Patientenwillen. Eine Zurechnungsunterbrechung folgt hieraus nicht.“ (BGH, Beschl. v. 17.3.2020 – 3 StR 574/19, Rn. 17)

Es handelt sich auch nicht um einen inadäquaten Geschehensverlauf: Sowohl die Schwere der Verletzung, als auch die Möglichkeit des Bestehens einer Patientenverfügung waren vorhersehbar (so auch BGH, Beschl. v. 17.3.2020 – 3 StR 574/19, Rn. 18). Mithin verwirklicht sich in dem Tod des Opfers das vom Täter durch die gewaltsame Wegnahme der Tasche gesetzte Risiko, der Erfolg ist ihm objektiv zurechenbar.
Die übrigen Prüfungspunkte sind schnell abgehandelt: Neben der objektiven Zurechnung verwirklicht sich auch die spezifische Gefahr der Gewaltanwendung, sodass der gefahrspezifische Zusammenhang gegeben ist. Der Täter handelte auch rechtswidrig und schuldhaft – wobei im Rahmen der Schuldprüfung auf die subjektive Leichtfertigkeit des Täters einzugehen ist – und hat sich somit gemäß § 251 StGB strafbar gemacht.
III. Ausblick
Der vom BGH zu beurteilende Sachverhalt könnte ohne große Veränderung als Klausur gestellt werden. Trotz der Einkleidung in eine Prüfung des § 251 StGB liegt der Schwerpunkt der Problematik vielmehr im Allgemeinen Teil des Strafrechts. Die aufgeworfenen Fragen können nicht nur im Zusammenhang mit erfolgsqualifizierten Delikten relevant werden, sondern betreffen grundlegend die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs. Durch das Spezialproblem der Patientenverfügung erfordert die Prüfung ein gewisses Argumentationsgeschick. Wer sich indes die Grundlagen der objektiven Zurechnung vergegenwärtigt und die grundrechtliche Wertung hinsichtlich des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben berücksichtigt, wird diesen und ähnliche Fälle ohne Probleme bewältigen können.

23.11.2020/1 Kommentar/von Dr. Lena Bleckmann
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2020-11-23 08:30:062020-11-23 08:30:06BGH: Neues zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs bei Versterben des Opfers
Gastautor

Abnehmen (doch nicht so) leicht gemacht: Was ist ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB?

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Wir freuen uns, einen Beitrag von Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) zu einer aktuellen Entscheidung des AG Frankfurt a.M. veröffentlichen zu können. Der Autor ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit in Bonn.
 
Die Inserate in Internet und Illustrierten versprechen zuweilen viel: „Fett weg: 10 Kilo in 4 Wochen“. Man muss nur den ein oder anderen Shake trinken und sonst möglichst wenig zu sich nehmen, und schon klappt es. Das alles für einen stolzen Preis, aber dafür sind dann auch die Pfunde weg.
Manchmal – vielleicht oft – klappt das aber nicht. Und so einen Fall entschiede das Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 22.03.2019, Az.: 31 C 2664/18 (23). Wegen Schlechtleistung wollte die Dickgebliebene die zweite Rate von 1.390 Euro nicht zahlen, die fällig war für eine vierwöchige Gewichtsabnahmeberatung, die eine regelmäßige Diätkontrolle unter Gabe von homöopathischen Mitteln (Shakes) umfasste.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat (auf knappen zwei Seiten Entscheidungsgründen) entschieden, dass durch die Annahme des Angebots zu einer Gewichtsabnahmetherapie im konkreten Fall aber kein Behandlungs-, sondern (lediglich) ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen sei. Gegenstand des geschlossenen Vertrages sei im konkreten Fall keine „medizinische Behandlung“ i.S.v. § 630a BGB gewesen, da weder die abstrakte Feststellung von Übergewicht an sich eine fachliche Qualifikation erfordere, noch ein individuelles Beschwerde- oder Leidensbild der Beklagten einer heilkundigen oder ernährungsberatenden Behandlung unterzogen worden sei. Bei dem damit vorliegenden Dienstleistungsvertrag sehe das Gesetz den Einwand der Schlechtleistung nicht vor (wie übrigens auch beim Behandlungsvertrag, s. § 630b BGB).
Was hätte die Beklagte machen können, um Ihren Einwand, sie sei dick geblieben, auch juristisch fruchtbar zu machen? Das Gericht weist auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (§§ 280, 241 BGB) hin, die die Beklagte aber im Rechtstreit nicht im Wege der Aufrechnung einbrachte. Der Hinweis der Beklagten, der Vertrag sei sittenwidrig und deshalb nichtig, verfing ebenso nicht. Das mag alles reichlich teuer gewesen sein – man mag also ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bejahen. Das allein reicht aber nicht. Man kann auch teuer kaufen, wenn man das eben will und keine rechtserhebliche Trübung des Wilens vorliegt. Die bloße laesio enormis reicht nicht. Die Anwendung von § 138 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass in subjektiver Hinsicht der Wucherer (hier: die Klägerin) eines der dort genannten Defizite, also eine Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwächen bei seinem Vertragspartner ausbeutet. Das muss vorgetragen und ggf. nachgewiesen werden, und das war vorliegend nicht der Fall.
Bleibt die Anfechtung. War die möglich, etwa wegen Täuschung durch allzu vollmundige Versprechungen? Das  Gericht sagt nein und betont, dass eine „erfolgreiche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung neben einer objektiven Täuschungshandlung im Sinne einer Erregung, Verstärkung oder Unterhaltung eines Irrtums, der für die Willenserklärung des Getäuschten kausal werden muss, in subjektiver Hinsicht eine Arglist des Täuschenden – bzw. eines Dritten im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB – voraus[setzt]. Arglist liegt vor bei bewusst unwahren Angaben oder Verschweigen von Tatsachen, aber auch bei Angaben „ins Blaue hinein“, bei denen der Täuschende damit rechnet, dass sie falsch sein können. Die Beklagte hat indes nichts vorgetragen, was die konkrete Annahme eines solchen der Klägerin zurechenbaren Verhaltens rechtfertigen würde.“
Alles in allem also einige Rechtfragen, die auch im mündlichen Examen geprüft werden könnten, vor allem in Hessen, denn da hat die Justiz diese Entscheidung zum Urteil des Monats April gekürt. Zum Nachlesen siehe hier.

07.05.2020/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2020-05-07 09:00:322020-05-07 09:00:32Abnehmen (doch nicht so) leicht gemacht: Was ist ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB?
Dr. Melanie Jänsch

BGH: Grundsatzurteile zur Sterbehilfe

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Mit Urteilen vom 3.7.2019 (Az.: 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18) hat der BGH in zwei Sterbehilfe-Fällen Freisprüche der Vorinstanzen (LG Hamburg und LG Berlin) bestätigt. Konkret ging es um die Strafbarkeit zweier Ärzte, die ihren Patienten bei den Suiziden assistiert hatten. Einer Strafbarkeit der Ärzte stehe nach Ansicht des BGH sowohl in Bezug auf im Vorfeld geleistete Unterstützungsmaßnahmen als auch hinsichtlich des Unterlassens von Rettungsmaßnahmen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit die Eigenverantwortlichkeit der Suizidwilligen entgegen. Dies ist eine eindeutige Abkehr von älterer Rechtsprechung des BGH, nach der ein Garant auch gegenüber einem freiverantwortlich handelnden Suizidenten jedenfalls zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen verpflichtet ist, sobald der Garant nach Eintritt der Bewusstlosigkeit die Tatherrschaft über das Geschehen erlangt (BGH, Urt. v. 4.7.1984 – 3 StR 96/84, NJW 1984, 2639). Die extrem hohe Klausur- und Examensrelevanz der Entscheidungen liegt damit auf der Hand – die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechungsänderung ist für jeden Examenskandidaten ein Muss. Im Rahmen dieses Beitrags sollen daher die Grundzüge der Entscheidungen dargestellt und erläutert werden.
 
A) Sachverhalte (vereinfacht)
Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte ähneln sich insoweit, als in beiden Fällen von einem freiverantwortlichen Suizid auszugehen war, der von Ärzten begleitet wurde. Im Hamburger Verfahren ging es um zwei befreundete ältere Frauen, die an mehreren nicht lebensbedrohlichen, jedoch ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten litten. Sie wandten sich an einen Sterbehilfeverein, der seine Unterstützung bei ihrer Selbsttötung von der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit abhängig machte. Dieses erstellte ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der an der Festigkeit und Wohlerwogenheit der Suizidwünsche keine Zweifel hatte und auf Verlangen der beiden Frauen auch der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente beiwohnte sowie Rettungsmaßnahmen unterließ. Im Berliner Verfahren verschaffte der Hausarzt der Suizidwilligen, die an einer nicht lebensbedrohlichen, aber stark krampfartige Schmerzen verursachenden Krankheit litt und bereits mehrere Suizidversuche unternommen hatte, dieser ein tödlich wirkendes Medikament. Er betreute die nach der Einnahme des Medikaments Bewusstlose und ergriff ebenfalls keine Rettungsmaßnahmen.

B) Rechtsausführungen

Sowohl das LG Hamburg als auch das LG Berlin verneinten die Strafbarkeit der beiden Ärzte nach §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB und § 323c StGB. Im ersten Fall hätten die beiden Frauen die Tatherrschaft über die Herbeiführung ihres Todes gehabt und im zweiten Fall sei die Beschaffung des Medikaments als straflose Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung zu qualifizieren. Zu Rettungsbemühungen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit seien die Ärzte aufgrund der Eigenverantwortlichkeit der Sterbewilligen in beiden Fällen nicht verpflichtet gewesen. Der BGH hat die Urteile bestätigt.
 
I. Beihilfe zur Selbsttötung
Eine Strafbarkeit anknüpfend an die Beschaffung des tödlich wirkenden Medikaments kam schon nicht in Betracht, da es an der für eine Beihilfe zwingend erforderlichen Haupttat fehlte – ein Suizid ist nicht strafbar. Auch weitere Vorfeldmaßnahmen stellten kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, wie der BGH ausdrücklich feststellte:

„Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen haben die Landgerichte rechtsfehlerfrei keine die Eigenveranwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt. Deren Sterbewünsche beruhten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden „Lebensmüdigkeit“ und waren nicht Ergebnis psychischer Störungen.“ (Pressemitteilung Nr. 90/2019)

 
II. Tötung auf Verlangen durch Unterlassen, §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB
Zu prüfen war daher zunächst eine Strafbarkeit der Ärzte wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen, §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB, indem nach Eintritt der Bewusstlosigkeit keine Rettungsmaßnahmen ergriffen wurden.
 
Anmerkung: Im Berliner Verfahren kam nur eine Strafbarkeit wegen versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen in Betracht, da nicht sicher festgestellt werden konnte, ob der Eintritt des Todeserfolgs durch zeitnah eingeleitete Rettungsmaßnahmen überhaupt noch hätte verhindert werden können. In einer Klausur würde dies einen erhöhten Schwierigkeitsgrad bedeuten, da auf diese Weise auch noch klassische Probleme des Versuchs – etwa der Versuchsbeginn bei Unterlassen – abgeprüft werden können.
 
1. Objektiver Tatbestand
a) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen
Die Verstorbenen müssten die Ärzte durch ausdrückliches und ernstliches Verlangen zu ihrer Tötung bestimmt haben. Der Begriff des „Verlangens“ beschreibt den Todeswunsch des Tatopfers, wobei er seinem Wortsinn nach mehr als ein einverständliches Hinnehmen oder Geschehenlassen einer Fremdtötung voraussetzt. Erforderlich ist, dass eine auf das Vorstellungsbild des Erklärungsadressaten abzielende Einwirkung in Form einer Willensäußerung vorliegt (MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. 2017, § 216 Rn. 13). Vorliegend bestand hinsichtlich des Todeswunsches der Suizidenten kein Zweifel; dass keine Rettungsmaßnahmen ergriffen werden sollten, wurde auch ausdrücklich gegenüber den Ärzten geäußert. Ebenso stellt sich das Verlangen auch als ernstlich dar. Dies ist der Fall, wenn ein subjektiv frei verantwortlicher Willensentschluss gegeben ist. Hierzu genügen beiläufig oder leichthin artikulierte Tötungsverlangen, die einer depressiven Augenblicksstimmung entspringen, nicht. Vielmehr ist eine durch Willensfestigkeit gekennzeichnete innere Haltung des Lebensmüden erforderlich (MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. 2017, § 216 Rn. 19; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 216 Rn. 9). Eine solche war hier, wie bereits angesprochen, in beiden Fällen anzunehmen: Bei den beiden älteren Frauen erstellte ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ein Gutachten, das die Festigkeit und Wohlerwogenheit der Suizidwünsche attestierte. Aber auch die Verstorbene im Berliner Verfahren hatte sich viele Jahre mit der Thematik des Suizids auseinandergesetzt und war sich der Tragweite ihres Tuns bewusst. Mithin bestand ein ausdrückliches und ernstliches Verhalten, durch das die Ärzte auch bestimmt wurden.
 
b) Abgrenzung Tun / Unterlassen
Ein tatbestandliches aktives Tun ist den Ärzten evident nicht anzulasten. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hierbei im Unterlassen der Rettungsmaßnahmen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit.
 
Zur Erinnerung: Ob eine Strafbarkeit wegen aktiven Tuns oder Unterlassens in Betracht kommt, ist auf den ersten Blick nicht immer eindeutig. Wie eine Abgrenzung vorzunehmen ist, ist umstritten. Die herrschende Meinung stellt auf normative Kriterien ab, konkret: ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit bei einem aktiven Tun oder Unterlassen liegt. Eine andere Ansicht – die Lehre vom Energieeinsatz – stellt die Frage, ob der Täter den Erfolg durch positiven Energieeinsatz verursacht hat oder ob er seine Energie gegenüber einem anderweitig in Gang gesetzten Kausalverlauf nicht eingesetzt hat (Zum Ganzen Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl. 2019, Vorb. § 13 Rn. 158 ff.)
 
c) Garantenstellung
Weiterhin müssten die Ärzte eine Garantenstellung aufweisen, d.h. eine Summe von Voraussetzungen erfüllen, aus denen die rechtliche Pflicht resultiert, gegen Rechtsgutsgefährdungen einzuschreiten (Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl. 2019, § 13 Rn. 7). Für den Hausarzt kommt eine Beschützergarantenstellung aufgrund des zwischen ihm und der Verstorbenen bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnisses in Betracht. Zwar kann nicht der bloße Umstand, dass ein Arzt einem Suizid beiwohnt, eine Garantenstellung begründen (hierzu BGH, Urt. v. 26.10.1982 – 1 StR 413/82, NJW 1983, 350, 351). Hier hat der Arzt aber die Betreuung der Patientin übernommen, sodass insofern eine Garantenstellung anzunehmen ist. Diese Überlegungen können für den Gutachter, der auch als solcher auftrat, jedoch nicht übertragen werden. Diesbezüglich könnte allenfalls eine Garantenstellung aus Ingerenz, also pflichtwidrigem Vorverhalten, erwogen werden. Ein pflichtwidriges Vorverhalten begründet eine Garantenstellung, wenn es die nahe Gefahr des Eintritts des konkret untersuchten tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht (BGH, Urt. v. 19.4.2000 – 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754, 2756).
 
d) Verpflichtung zur Vornahme von Rettungsmaßnahmen
Ob eine Garantenstellung angesichts dessen vorliegt, kann jedoch dahinstehen, wenn die Ärzte, selbst wenn sie grundsätzlich Garanten sind, nicht zur Abwendung des Todeserfolgs verpflichtet waren. Dies haben das LG Hamburg, das LG Berlin und nun auch der BGH aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Suizidentinnen angenommen:

„Beide Angeklagte waren nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen auch nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet. Der Angeklagte des Hamburger Verfahrens hatte schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen, was ihn zu lebensrettenden Maßnahmen hätte verpflichten können. Auch die Erstellung des seitens des Sterbehilfevereins für die Erbringung der Suizidhilfe geforderten Gutachtens sowie die vereinbarte Sterbebegleitung begründeten keine Schutzpflicht für deren Leben. Der Angeklagte im Berliner Verfahren war jedenfalls durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Hausarzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patientin entbunden.“ (Pressemitteilung Nr. 90/2019)

Mit anderen Worten: Selbst, wenn man im vorliegenden Fall eine Garantenstellung des Arztes bejaht, traf ihn aufgrund der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen nicht die Pflicht, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit Maßnahmen zu ergreifen, um den Todeserfolg abzuwenden. Dies stellt eine Abkehr von einem älteren Urteil des BGH dar, in denen eine Pflicht des Garanten zur Einleitung lebensrettender Maßnahmen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit selbst dann angenommen wurde, wenn es sich um einen freiverantwortlichen Suizid handelte (BGH, Urt. v. 4.7.1984 – 3 StR 96/84, NJW 1984, 2639). Bereits in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1952 führte der BGH aus: „Beihilfe zur Selbsttötung ist nicht strafbar. Wer aber eine Rechtspflicht hat, Lebensgefahr von einem anderen nach Kräften abzuwenden, und diese Pflicht kennt, die Selbsttötung aber trotzdem nicht hindert, obwohl er es könnte, ist – je nach seinem Willen und seiner Haltung zur Todesfolge – in der Regel der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung schuldig. Die Rechtspflicht kann auf Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Vertrag beruhen, sie besteht für Ehegatten, die in ehelicher Gemeinschaft leben“ (BGH, Urt. v. 12.2.1952 – 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150 Ls. 1). In Fortführung stellte der BGH in einem folgenden Urteil darauf ab, dass es im Zeitpunkt des Eintritts der Bewusstlosigkeit zu einem Tatherrschaftswechsel komme, aufgrund dessen der Garant zur Abwendung des Todeserfolgs verpflichtet sei:

„Wenn nämlich der Suizident die tatsächliche Möglichkeit der Beeinflussung des Geschehens („Tatherrschaft”) endgültig verloren hat, weil er infolge Bewußtlosigkeit nicht mehr von seinem Entschluß zurücktreten kann, hängt der Eintritt des Todes jetzt allein vom Verhalten des Garanten ab. […] In diesem Stadium des […] Sterbens hat dann nicht mehr der Selbstmörder, sondern nur noch der Garant die Tatherrschaft und, wenn er die Abhängigkeit des weiteren Verlaufs ausschließlich von seiner Entscheidung in seine Vorstellung aufgenommen hat, auch den Täterwillen. Daß der Garant durch sein Verhalten den früher geäußerten Wunsch des Sterbenden erfüllen will, ändert daran nichts.“ (BGH, Urt. v. 4.7.1984 – 3 StR 96/84, NJW 1984, 2639, 2640 f.)

Die Rechtsprechung ist in der Literatur vielfach unter Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht freiverantwortlich handelnder Suizidenten kritisiert worden. So sei es wertungswidersprüchlich, die Beihilfe zur Selbsttötung als straffrei einzuordnen, bei Nichthandeln nach Eintritt der Bewusstlosigkeit dann aber eine Strafbarkeit nach §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB anzunehmen (zum Ganzen etwa MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. 2017, Vor § 211 Rn. 67 ff.; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, Vor §§ 211-217, Rn. 24 m.w.N.). Zudem – und hierauf stützen sich auch die Vorinstanzen – bestehe einer veränderte gesellschaftliche Vorstellung über die Reichweite und Konsequenzen des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen, die sich auch in der Einführung der §§ 1901a ff. BGB zur Patientenverfügung ausdrücke. Zwar hat der BGH in jüngeren Urteilen dem Selbstbestimmungsrecht erhöhte Bedeutung beigemessen (s. etwa BGH, Urt. v. 21.12.2011 – 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319; Urt. v. 5.8.2015 – 1 StR 328/15, NJW 2016, 176), eine ausdrückliche Aufgabe erfolgte indes erst mit dem Urteil vom 3.7.2019.  
 
2. Zwischenergebnis
Da die Ärzte aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Sterbewilligen keine Pflicht traf, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen zur Abwendung des Todeserfolgs zu ergreifen, handelten sie nicht tatbestandsmäßig. Eine Strafbarkeit nach §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB scheidet aus.
 
III. Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Subsidiär war eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB zu prüfen. Auch dies verneinte der BGH konsequent:

„Eine in Unglücksfällen jedermann obliegende Hilfspflicht nach § 323c StGB wurde nicht in strafbarer Weise verletzt. Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten, waren Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten.“

 
Anmerkung: Vertretbare erschiene es auch, bereits das Vorliegen eines Unglücksfalls abzulehnen. Hierzu tendiert auch das LG Hamburg, das in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Adressat des § 323c StGB über die Selbsttötungsabsicht in Kenntnis gesetzt wurde und auch keine Willensänderungen ersichtlich sind, bereits das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals Unglücksfall anzweifelt.
 
IV. Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB
Seit der Einführung der Norm im Jahre 2015 kam bei Unterstützungshandlungen betreffend Selbsttötungen auch eine Strafbarkeit nach § 217 StGB in Betracht, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte. Dieser war jedoch zur Zeit der hier gegenständlichen Suizide noch nicht in Kraft, sodass das Verhalten der Ärzte wegen des strafrechtlichen Rückwirkungsverbotes nicht hieran zu messen war.
Anmerkung: Die Einführung des § 217 StGB war in der überwiegenden Literatur auf Kritik gestoßen, da für eine geschäftsmäßige Förderung bereits das wiederholte Unterstützen genügte. Mit Urteil vom 26.02.2020 hat das BVerfG nun entschieden, dass § 217 StGB verfassungswidrig ist (Az.: 2 BvR 2347/15 u.a.; s. hierzu unseren Beitrag). Damit kommt eine Strafbarkeit nach § 217 StGB künftig auch nicht mehr in Betracht.
 
C) Fazit
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der BGH unter besonderer Würdigung des Selbstbestimmungsrechts eines freiverantwortlich handelnden Suizidenten nunmehr die Strafbarkeit eines Garantens wegen Untätigbleibens nach Eintritt der Bewusstlosigkeit ablehnt, was eine Abkehr von früherer Rechtsprechung bedeutet. Die Entscheidung war überfällig: Wie das LG Berlin betont, erfordert der Wertewandel in der Gesellschaft, der sich insbesondere auch in der Einführung der §§ 1901a ff. BGB zur Patientenverfügung ausdrückt, dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen eine erhöhte Bedeutung beizumessen – dann ist es nur konsequent, das Untätigbleiben eines Garanten bei einem freiverantwortlichen Suizid nicht als strafrechtlich relevantes Unterlassen einzuordnen. Dies entspricht auch gänzlich dem Urteil des BVerfG vom 26.02.2020, in dem ein neues Grundrecht auf Sterbehilfe entwickelt wurde.
 
 

18.07.2019/3 Kommentare/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2019-07-18 09:00:122019-07-18 09:00:12BGH: Grundsatzurteile zur Sterbehilfe
Tom Stiebert

OLG Hamm: Besonderheit im Schadensrecht – Anspruchsübergang auf Krankenversicherung

Arztrecht, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Der Bereich des Schadensrechts bzw. Fragen eines Anspruchsübergangs ist in der Klausur häufig sehr relevant. Sei es auf der Rechtsfolgenebene bzgl. der Schadensberechnung oder aber bereits im Rahmen der Anspruchsgrundlage. Insofern sollten gesetzliche Normen zum Anspruchsübergang zwingend bekannt sein. Hinzuweisen ist dabei bspw. auf § 86 VVG und § 116 SGB X. Zu letzterem ist auf ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des OLG Hamm vom 9.9.2016 (26 U 14/16) hinzuweisen.
I. Folgender Sachverhalt lag dem zugrunde:
Patient P ließ sich in den Jahren 2006 und 2007 von einem Augenarzt wegen Augenschmerzen und Dunkelsehen behandeln. Der Beklagte diagnostizierte eine Bindehautentzündung, die er mit Augentropfen behandeln ließ. Eine weitere diagnostische Abklärung im Hinblick auf einen grünen Star unterblieb, obwohl die Beschwerden fortbestanden. Ende 2007 stellte sich nach Besuch einer weiteren Praxis heraus, dass P an fortgeschrittenem grünen Star an beiden Augen litt. Trotz umgehend durchgeführter Operationen verlor der Patient seine Sehschärfe, erlitt eine Gesichtsfeldeinengung und ist heute so gut wie blind. Bei rechtzeitiger OP hätte die Ursache direkt erkannt und noch beseitigt werden können. Ferner war die Behandlung auch grob fehlerhaft.
P erhielt von der Haftpflichtversicherung des Arztes Schadensersatz in einer Abfindung in Höhe von 475.000 Euro. Zusätzlich erhält P auch Blindengeld i.H.v. ca. 30.000 Euro nach dem Gesetz über die Hilfe für Blinde und Gehörlose (GHBG). (Hierbei handelt es sich um Landesrecht). Dieses wird unabhängig von Einkommen und Vermögen durch die Sozialhilfeträger gezahlt, die nun hierfür den Schädiger (den Arzt)b in Regress nehmen wollen.
II. Lösung
Das OLG Hamm lehnte einen Anspruchsübergang nach §§ 116 SGB X iVm. § 823 Abs. 2 BGB ab.
Für einen solchen Anspruchsübergang müsste zunächst ein SE-Anspruch des P gegen den Arzt bestehen. Dieser müsste in der Klausur ausführlich geprüft werden. Insbesondere sind dabei die Besonderheiten der Arzthaftung zu beachten. (siehe unsere Beiträge hier und hier), die auch auf den Tierarzt ausgedehnt wurden.
Daneben muss die Sozialversicherung auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen. Fraglich ist, ob die Leistung von Blindengeld hierunter fällt. Dies hat das OLG Hamm verneint. Voraussetzung ist eine sachliche Kongruenz zwischen der Ersatzpflicht des Schädigers und der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers. Fraglich ist, ob eine solche hier besteht. Dazu müssen die Leistung des Sozialhilfeträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Das OLG Hamm verneinte einen entsprechenden Zusammenhang:

„Eine solche Kongruenz bestehe zwischen dem Blindengeld und dem Schadensersatzanspruch des Patienten, der auch den Ausgleich von durch die Erblindung entstandenen Mehraufwendungen umfasse, nicht. Das auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose gezahlte Blindengeld werde unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen und auch von einer Erforderlichkeit aus Seiten des Blinden pauschal gezahlt. Es solle Nachteile der Behinderung mildern, die Teilhabe am Leben der Gesellschaft ermöglichen und ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben erleichtern sowie die Pflegbedürftigkeit vermeiden oder zumindest vermindern. Es werde abstrakt berechnet und nehme für sich gar nicht in Anspruch, jeglichen Mehraufwand abzudecken. Beim zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, auf den der gesetzliche Forderungsübergang anzuwenden sei, werde demgegenüber nach haftungsrechtlichen Gesichtspunkten allein auf den tatsächlich entstandenen blindheitsbedingt entstandenen Mehrbedarf abgestellt. Im Falle eines Anspruchsübergangs würde der Blinde zudem schlechter gestellt, weil er vom Schädiger nur die über das gezahlte Blindengeld hinausgehenden Mehraufwendungen ersetzt verlangen könne und Aufwendungen in dieser Höhe zunächst auch schlüssig darlegen müsse.“

Insofern wird eine Kongruenz abgelehnt. Eine doppelte Inanspruchnahme scheide zudem auch aus:

Dass er auch nicht „doppelt“ entschädigt werde, regele das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose dadurch, dass er sich gezahlte Entschädigungsleistungen wegen Mehraufwendungen auf das Blindengeld anrechnen lassen müsse.

III. Fazit
Mit dieser atypischen Konstellation lässt sich die Prüfung eines Standardfalls gut verbinden. Die Normen zum Anspruchsübergang sollten beherrscht werden. So lässt sich auch eine solche Konstellation ohne Schwierigkeiten lösen. Der Fall kann in den nächsten Monaten und Jahren häufig relevant werden, da die Revision zum BGH eingelegt wurde.
 
 

11.11.2016/1 Kommentar/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2016-11-11 09:00:572016-11-11 09:00:57OLG Hamm: Besonderheit im Schadensrecht – Anspruchsübergang auf Krankenversicherung
Christian Muders

LG Gießen: Keine Strafbarkeit des Arztes bei freiverantwortlichem Patientensuizid

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Anm. zu LG Gießen, Beschluss vom 28. 6. 2012 – 7 Qs 63/12 (= NStZ 2013, 43 ff.)
1. Um was geht es?
Der Sachverhalt nach dem Beschluss des LG Gießen: Am Nachmittag des 5. 11. 2010 brachten zwei Zeuginnen den Patienten A nach Überweisung durch den Arzt Dr. X wegen Suizidgefahr in eine Klinik für forensische Psychiatrie. Im Rahmen des Eingangsgesprächs erklärte der Patient gegenüber der Angeschuldigten, die dort als zuständige Ärztin tätig war, er wolle sich nicht umbringen, befürchte aber, er werde es tun. Auf seine Bitte hin wurde er stationär aufgenommen. Die Angeschuldigte stufte ihn als nicht suizidgefährdet ein und ordnete weder die Gabe sedierender Medikamente noch die Wegnahme von Gegenständen des Patienten an, die, wie etwa ein Gürtel, für einen Suizid geeignet waren. Am Morgen des 6. 11. 2010 fand man den A tot in seinem Zimmer auf. Er hatte sich mit seinem Gürtel im Bad erhängt.
2. Was sagt das Gericht?
Die StA warf der angeschuldigten Ärztin in der Anklageschrift vor, fahrlässig durch Unterlassen den Tod eines Menschen verursacht zu haben. Das AG hat die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Hiergegen richteten sich die sofortigen Beschwerden der StA und der Nebenklägerin. Das Gericht hat die Rechtsmittel verworfen.
a) Das LG Gießen begründet zunächst allgemein die Straflosigkeit der Beteiligung an einem eigenverantwortlichen Suizid:

Strafbar nach den §§ 211ff. StGB ist die Tötung eines anderen Menschen. Die Selbsttötung unterfällt demgegenüber nicht dem Tatbestand eines Tötungsdelikts (LK-Jähnke, 11. Aufl., vor § 211, Rn. 21). Die Mitverursachung eines Selbstmordes ist damit grundsätzlich ebenso straffrei wie die fahrlässige Ermöglichung der eigenverantwortlichen Selbsttötung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 3. 2. 1997 – 4 Ws 230/96, juris Rn. 15; LK-Jähnke, aaO, Rn. 23). So kann derjenige, der mit Gehilfenvorsatz den Tod eines Selbstmörders mit verursacht, nicht bestraft werden. (…) Aus der Straflosigkeit von Anstiftung und Beihilfe zur Selbsttötung folgt zwingend, dass der Garant, der nichts zur Verhinderung des freiverantwortlichen Suizids unternimmt, ebenfalls straffrei bleiben muss (LK-Jähnke, aaO, Rn 24). (…) Hätte die Angesch. durch aktives Tun Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid des Patienten geleistet, indem sie ihm etwa in Kenntnis seiner Suizidabsicht den Gürtel gereicht hätte, käme eine Strafbarkeit wegen Beihilfe aufgrund der Straflosigkeit des Suizids von vornherein nicht in Betracht. Ausgehend hiervon würde es unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze einen unerträglichen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man der Angesch. das bloße Untätigbleiben im Hinblick auf die Verabreichung sedierender Medikamente und der Wegnahme des Gürtels strafrechtlich zum Vorwurf machen.

b) Sodann stellt das Gericht fest, dass auch der Umstand, dass sich der Suizident in ärztliche Obhut begeben hatte, keinen Unterschied mache:

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich aus dem vorliegenden ärztlichen Behandlungsvertrag besondere Sorgfaltspflichten der Angesch. ergaben. Die besondere Garantenstellung des Arztes gebietet es u.a. den Patienten im Rahmen der von ihm gewählten Therapie keinen vermeidbaren Risiken auszusetzen, wie sie etwa mit der erstmaligen Anwendung einer neuartigen Entziehungstherapie verbunden sind (BGH Urt. v. 18. 7. 1978 – StR 209/78, juris, Rn. 9). Da die Angesch. im vorliegenden Fall aber weder therapeutische Maßnahmen ergriffen, noch aktiv vermeidbare Risiken für den Patienten geschaffen hat, ist die dem Urteil vom 18. 7. 1978 zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation, die überdies keine eigenverantwortliche Selbsttötung zum Gegenstand hat, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

c) Schließlich wird auch der Rspr. des BGH, wonach in Unterlassensfällen ein „Tatherrschaftswechsel“, weg von dem eigenverantwortlich handelnden Suizidenten hin auf den Garanten in Betracht kommt, sofern ersterer vor Todeseintritt bewusstlos wird, für den vorliegenden Sachverhalt eine Absage erteilt:

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 4. 7. 1984 (3 StR 96/84), wonach das Eingreifen des anwesenden Garanten geboten ist, wenn der Lebensmüde nach Beendigung seines Selbsttötungsversuchs das Bewusstsein verloren hat. Auf die Frage, ob es ab dem Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit zu einem strafbegründenden Tatherrschaftswechsel kommt, weil der Garant damit zum Herrn über Leben oder Tod avanciert, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Angesch. war bei dem Suizid des Patienten nicht anwesend und konnte so zu keinem Zeitpunkt Tatherrschaft über das Geschehen erlangen.

d) Schlussendlich geht die Kammer im Hinblick auf die Kardinalfrage des Falls, nämlich der Frage nach der Eigenverantwortlichkeit des A, jedenfalls – in dubio pro reo – von einem eigenverantwortlichen Suizid aus:

Eine straflose Beteiligung am Suizid kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Willensbildung des Suizidenten einwandfrei ist und der Selbsttötungswille fortbesteht (LK-Jähnke, aaO, Rn. 25). Jedoch steht einem Freispruch der Angesch. bei den gegebenen Beweismöglichkeiten nach Aktenlage gemäß dem Grundsatz in dubio pro reo wahrscheinlich auch insoweit nichts entgegen. Zwar kann nach den Erkenntnissen der Suizidforschung von einem eigenverantwortlichen Handeln des Lebensmüden nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden. Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit können jedoch keine Strafbarkeit begründen, sondern wirken, wie stets, zugunsten des Angekl. (LK-Jähnke, aaO, Rn. 27, mwN, Rn. 31). (…) Da sich der Patient im Grenzbereich von eigenverantwortlicher Willensbildung und ausgeschlossener Eigenverantwortlichkeit befand, müssen sich die unüberwindbar bestehenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit seines Handelns notwendig zu Gunsten der Angesch. auswirken.

3. Warum ist die Entscheidung interessant?
a) Der Beschluss des LG Gießen bezieht sich auf die examensrelevante Abgrenzung der Strafbarkeit wegen Fremd- und der straflosen Beteiligung an einer Selbsttötung, wobei die gute Darstellung der Begründung einer Straflosigkeit bei bloßer Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung und ihre Übertragung auf den Unterlassensbereich, die so auch in einer Prüfungsklausur verwendet werden könnte, besondere Aufmerksamkeit verdient.
b) In der Sache ist der Beschluss allerdings nicht vollständig überzeugend: So erscheint es fraglich, ob eine Vergleichbarkeit mit der von der Kammer zitierten Entscheidung BGH Urt. v. 18. 7. 1978 – StR 209/78 (= JR 1979, 429) bereits unter Hinweis darauf verneint werden kann, dass die Angeschuldigte im vorliegenden Fall nicht „aktiv“ vermeidbare Risiken für den Patienten geschaffen hat. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Strafbarkeit eines Arztes, der zwei Drogenabhängigen ein morphinhaltiges Medikament zur Selbstinjektion verordnet hatte, was sie sich in der Folge, entgegen seiner Anweisung, in einer tödlichen Überdosis injizierten. Der dort in Rede stehenden „aktiven“ Herbeiführung von (vermeidbaren) Risiken durch unkontrollierte Mitgabe der Drogen muss aber das Unterlassen gebotener Maßnahmen jedenfalls dann als gleichwertiger Vorwurf zur Seite gestellt werden, sofern eine Garantenstellung des Betroffenen besteht. Eine solche kann aber für den vorliegenden Fall durchaus angenommen werden, da sich der Patient A offensichtlich mit der Bitte um Hilfe an die Angeschuldigte als Ärztin gewandt hatte, welcher selbige mit Einweisung in die Klinik auch tatsächlich nachkam (sog. Garantenstellung kraft tatsächlicher Übernahme). Jedenfalls zum Zeitpunkt der Einlieferung wollte der Patient nach eigener Aussage auch nicht sterben, so dass von einer eigenverantwortlichen Entscheidung des A, sich das Leben zu nehmen, entgegen der Kammer in diesem Moment kaum gesprochen werden kann. Stellt man sich allerdings auf den Standpunkt, dass nicht auszuschließen ist, dass das spätere Opfer sich (nachträglich) eigenverantwortlich das Leben nahm, dürfe es vertretbar sein, insoweit jedenfalls einen Pflichtwidrigkeitszusammenhang im Hinblick auf den letztendlich eingetretenen Erfolg abzulehnen: Denn wenn der Tod nicht mehr mit der in Anspruch genommenen Hilfe des Patienten in Verbindung steht, sondern dieser sich – in dubio pro reo – in freier Entscheidung dazu entschloss sich zu erhängen, erscheint der Schutzzweck der garantemäßigen Verhaltensanordnung, nämlich den Patienten durch die im Beschluss beschriebenen Maßnahmen gerade vor einem unfreiwilligen, da krankhaften Suizid zu bewahren, nicht mehr einschlägig. In diesen Kontext ist auch der Hinweis des Gerichts einzuordnen, dass es sich bei der vom BGH im Drogen-Fall behandelten Konstellation (schlussendlich) nicht um einen echten Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung handelte, was insoweit zutrifft, als der BGH in seinem eigenen Urteil betont, dass „Drogenabhängige im Zustand des Entzugs jede Kontrolle über sich verlieren und unberechenbar werden“. Dabei kann freilich in Frage gestellt werden, ob das Argument der Eigenverantwortlichkeit in einer Situation, in welcher sich ein Patient bewusst in die Obhut Dritter begibt, damit er vor sich selbst geschützt wird, noch eine zurechnungsbegrenzende Wirkung bezüglich solcher naheliegender Risiken entfalten kann, die (wie das Erhängen mit dem mitgebrachten Gürtel) vorhersehbar sind und damit zumutbar durch den Garanten verhindert werden könnten. Argumentieren ließe sich insofern, dass – ähnlich zur Rechtsfigur der „Übernahmefahrlässigkeit“ – bei (freiwilliger) Übernahme der beschriebenen Schutzposition von einem strengeren Maßstab der durch den Garanten zu kontrollierenden Risiken ausgegangen werden muss, so dass das Eigenverantwortlichkeitsprinzip durch die garantenmäßig übernommene Verpflichtung, die schutzbedürftige Person vor selbstverletzenden Maßnahmen zu schützen, überlagert würde. Insofern ergibt sich auch ein augenscheinlicher Unterschied zu Fällen, in denen ein zum Selbstmord Entschlossener von vornherein überhaupt keine Hilfe möchte und diesbezüglich potentielle Garanten wie etwa Ehegatten (jedenfalls konkludent) vollständig von ihrer Pflicht zur Rettung entbindet.
c) Zum Schluss noch einige wenige Worte zur prozessualen Situation: Wie aus der Sachverhaltsschilderung des Beschlusses hervorgeht, hatte die Eingangsinstanz in Gestalt des AG bereits im Zwischenverfahren die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen die Angeschuldigte abgelehnt, ist also – nach Anklage des Geschehens durch die StA – davon ausgegangen, dass es an einem „hinreichenden Tatverdacht“ fehlt (vgl. § 203 StPO). Gegen diese Entscheidung stand sowohl der StA (§ 210 Abs. 2 StPO) als auch der Nebenklage (§ 400 Abs. 2 S. 1 StPO) das Recht der sofortigen Beschwerde zu (§§ 304 ff., 311 StPO), über welche das LG als Rechtsmittelgericht zu entscheiden hatte (§ 73 Abs. 1 GVG). Aus dieser besonderen Situation heraus erklärt es sich, dass die Kammer des LG Gießen hier nicht von einem zu ihrer Überzeugung festgestellten Sachverhalt ausging, sondern es in ihrem Beschluss nur als „wahrscheinlich“ bezeichnet, dass dem Freispruch des Angeklagten nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bei einer hypothetischen Hauptverhandlung nichts entgegenstehen würde und zudem die betroffene Ärztin nicht als „Angeklagte“, sondern lediglich „Angeschuldigte“ bezeichnet hat.

13.03.2013/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2013-03-13 10:00:332013-03-13 10:00:33LG Gießen: Keine Strafbarkeit des Arztes bei freiverantwortlichem Patientensuizid
Christian Muders

BGH: (Nochmal) zur Körperverletzung mit Todesfolge bei Brechmitteleinsatz

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Anm. zu BGH, Urteil v. 20.06.2012 – 5 StR 536/11 (= NJW 2012, 2453)
1. Um was geht es?
Die Polizeibeamten K und F nahmen den unbestraften, aus Sierra Leone stammenden C am 4. Dezember 2004 um 0.10 Uhr wegen des Verdachts des illegalen Kokainhandels vorläufig fest. Bevor C auf Aufforderung der Polizeibeamten den Mund öffnete, sahen sie dessen deutliche Schluckbewegungen und gingen aufgrund kriminalistischer Erfahrung mit „Kleindealern“ von einem Verschlucken von Kokainbehältnissen aus. Der Polizeibeamte K ordnete daher den sofortigen Brechmitteleinsatz (Exkorporation) der Drogenbehältnisse gemäß § 81a StPO an. Der Angeklagte A, ein im Beweismittelsicherungsdienst tätiger Arzt, führte diesen durch Legen einer Nasen-Magen-Sonde im Behandlungszimmer des Polizeigewahrsams aus, nachdem er den C zunächst oberflächlich körperlich untersucht hatte und keine Auffälligkeiten feststellen konnte. Da es in Folge der Durchführung des Brechmitteleinsatzes zunächst zu Komplikationen bei C kam, der nicht mehr ansprechbar war und erkennbar „eingetrübt“ wirkte, wurden ein Notarzt samt Rettungssanitäter benachrichtigt. Diese verabreichten dem C die Infusion eines Notfallmedikaments sowie eine Gabe Sauerstoff. Als der Verdächtige wieder einigermaßen stabil schien, wurde die Exkorporation sodann durch A nach einer oberflächlichen Überprüfung der Vitalfunktionen erneut fortgeführt, nachdem er den Notarzt vorab gebeten hatte, noch zu bleiben. Der C fiel bei dieser Fortsetzung der Maßnahme ins Koma und verstarb mehrere Wochen später.
Nachdem das LG Bremen den A zunächst freigesprochen hatte, hob der BGH mit Urteil v. 29.04.2010 – 5 StR 18/10 (= BGHSt 55, 121 ff. = BGH, NJW 2010, 2595 ff.) diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an eine andere Schwurgerichtskammer des LG. Nachdem auch diese zu einem Freispruch des A kam, hatte der BGH nunmehr erneut zu entscheiden. Die zweite Schwurgerichtskammer hat ihren erneuten Freispruch u.a. darauf gestützt, dass die konkrete Todesursache des C nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit festgestellt werden könne. Zwar hielt es das Gericht für sehr wahrscheinlich, dass Todesursache bei C eine Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff als Folge von Ertrinken nach Eindringen des über den Magenschlauch zugeführten Wassers in die Lunge (Aspiration) bei forciertem Erbrechen war. Allerdings lasse es sich nicht ausschließen, dass bei dem Tod des C auch andere Faktoren, u.a. ein chronischer Herzmuskelschaden, jedenfalls im Sinne eines „multifaktoriellen Geschehens“ mitgewirkt haben könnten, was für A aber nicht vorhersehbar gewesen sei (Sachverhalt etwas vereinfacht).
2. Was sagt der BGH?
Der BGH hat das Urteil des LG Bremen erneut aufgehoben und die Sache wiederum an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts verwiesen. Er hat angenommen, dass aufgrund des durch die beiden Eingangsinstanzen festgestellten Sachverhalts (weiterhin) eine Verurteilung des A wegen Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 Abs. 1 StGB, in Betracht komme.
a) Vorliegen des § 223 Abs. 1 StGB
Die Körperverletzung mit Todesfolge ist eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination in Gestalt eines sog. erfolgsqualifizierten Delikts. Danach muss zunächst der Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB (ggf. auch qualifiziert nach §§ 224 Abs. 1, 225 Abs. 1 Alt. 1 StGB) vorliegen, was in der Klausur vorweg erörtert werden kann.
aa) Tatbestand
Der BGH ist zunächst ohne größere Problematisierung davon ausgegangen, dass der objektive und subjektive Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB durch das Verabreichen von Brechmitteln mittels einer Nasen-Magen-Sonde verwirklicht wurde. Dies ist insoweit unproblematisch, als dass das Setzen der Sonde einen substantiellen Eingriff in den Körper des C und das Auslösen von Erbrechen eine wesentliche Störung der körperlichen Funktionen darstellt, so dass sowohl eine körperliche Misshandlung als auch eine Gesundheitsschädigung bei C vorliegen.
bb) Rechtswidrigkeit
Sodann war zu entscheiden, ob die als tatbestandsmäßige Körperverletzung zu bewertende Exkorporation nicht durch die strafprozessuale Eingriffsnorm des § 81a StPO gedeckt und also gerechtfertigt werden konnte. Dies war indes aus zwei Gründen ausgeschlossen:
(1) Zum einen stellt sich der körperliche Eingriff durch Brechmitteleinsatz in der vorliegenden Situation als unverhältnismäßig dar. Hierfür kann an eine (allerdings nach der maßgeblichen Tat ergangene) Entscheidung des EGMR (Urteil v. 11. 7. 2006 – 54810/00 [= NJW 2006, 3117 ff.]) angeknüpft werden, der das Einführen einer Nasen-Magen-Sonde zur Verabreichung von Brechmitteln als Verletzung der EMRK bewertet hatte, sofern hiermit nur einige wenige Drogenkügelchen zu Tage gefördert werden sollen; angesichts der damit einhergehenden Gesundheitsgefahren und der Tatsache, dass in solchen Fällen der Kleinkriminalität die Drogenkügelchen auch im Wege der natürlichen Ausscheidung erlangt werden können, verstoße eine solche Behandlung (u.a.) gegen das Folterverbot nach Art. 3 EMRK, so dass ein solcher Eingriff nicht auf § 81a StPO gestützt werden könne.
(2) Des Weiteren war vorliegend zu beachten, dass (jedenfalls) die Fortsetzung der Brechmittelverabreichung, nachdem der C hierauf bereits körperlich negativ reagiert hatte, auch gegen § 81a Abs. 1 S. 2 StPO verstieß, wonach bei einer körperlichen Untersuchung im Sinne der vorgenannten Norm kein Nachteil für die Gesundheit des Beschuldigten zu befürchten sein darf:

Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des § 81a StPO nicht ein engerer Beurteilungsmaßstab anzulegen ist, als ihn das Landgericht verwendet hat (…). Jedenfalls hat die Schwurgerichtskammer den aktuellen Gesundheitszustand des Verstorbenen (vgl. Meyer-Goßner aaO) nicht hinreichend in seine – im Übrigen durch keinen der zahlreichen Sachverständigen gestützte – Wertung einbezogen, dass ein erfahrener Facharzt bei Fortsetzung der Exkorporation nicht mit Nachteilen für dessen Gesundheit habe rechnen müssen. Rechtsfehlerhaft hat sie ferner hinsichtlich der Voraussetzungen des § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO (…) darauf abgestellt, dass sich die Aspirationsgefahr aus der Sicht ex post nicht zu ihrer Überzeugung verwirklicht habe (u.a. S. 101). Darauf kommt es nicht an. Maßgebend ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ob bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage aus der Sicht ex ante bei Fortsetzung der Exkorporation mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Nachteile zu erwarten waren (…). Das ist nach dem durch das Landgericht festgestellten Geschehen unzweifelhaft zu bejahen.

Diese Wertung des BGH ist überzeugend: Selbstverständlich kann es nicht darauf ankommen, ob sich im Nachhinein (ex post), gerade die Gefahren der Exkorporation tatsächlich im Tod des Opfers verwirklicht haben, vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 81a StPO, wonach eine Gesundheitsgefahr nur „zu befürchten“ sein muss, ein Verstoß gegen Abs. 1 S. 2 der Norm bereits dann anzunehmen, wenn ex ante eine durch den körperlichen Eingriff bedingte Gesundheitsschädigung möglich erscheint – was nach der Wertung der Schwurgerichtskammer, die sogar eine schlussendliche Realisation der Gefahrenlage durch Ertrinken des C aufgrund der fortgeführten Exkorporation als „sehr wahrscheinlich“ einstufte, erfüllt war.
cc) Schuld
Entschuldigungsgründe im engeren Sinn sind für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Allerdings hat sich der BGH mit mehreren potentiellen Irrtümern des A befasst, die Auswirkung auf dessen Schuld haben könnten:
(1) Hierbei ist zunächst der Umstand zu bewerten, dass die Entscheidung des EGMR, die von der generellen Unverhältnismäßigkeit einer Exkorporation zur Erlangung verschluckter Kokainbehältnisse ausgeht, erst nach der Tat des A ergangen ist, während diese Praxis zuvor von mehreren deutschen Gerichten nicht beanstandet worden war. Insoweit hat bereits die erste Entscheidung des BGH v. 29.04.2010 – 5 StR 18/10 – die Möglichkeit eines schuldausschließenden Irrtums zugunsten des A erwogen, dessen Einstufung freilich offen gelassen wurde:

Dass der vom Angeklagten verantwortete und vollzogene Brechmitteleinsatz nach objektiven Maßstäben aus derzeitiger – im Anschluss an EGMR NJW 2006, 3117 geläuterter – Sicht eindeutig als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zu werten ist, stellt das Ergebnis noch nicht in Frage; insoweit ist ihm angesichts zur Tatzeit anerkannter Rechtsprechung (OLG Bremen NStZ-RR 2000, 270; KG JR 2001, 162) ein Erlaubnistatbestandsirrtum oder ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zuzubilligen.

Tatsächlich dürfte vorliegend insoweit allein ein (indirekter) Verbotsirrtum in Betracht kommen. Es ist davon auszugehen, dass der A die tatsächlichen Umstände, die eine Unverhältnismäßigkeit des Brechmitteleinsatzes begründen (nicht unwesentliche Gefahren für die Gesundheit des Opfers bei einer Exkorporation; Ausscheiden der Drogen auf natürlichem Wege), zutreffend erfasst hatte, lediglich die hieraus folgende (genuin strafrechtliche) Wertung, dass nach Abwägung dieser Umstände eine Rechtfertigung nach § 81a StPO nicht in Betracht kommt, verkannte. A hat also den existenten Rechtfertigungsgrund des § 81a StPO im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Anwendung zu eigenen Gunsten überdehnt, was, da ihm die deutsche Rechtsprechung in diesem Punkt damals noch Schützenhilfe leistete, zu einem indirekten, unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB führt.
(2) Dieser unvermeidbare Verbotsirrtum führt nach Auffassung des BGH aber nicht zur (endgültigen) Entlastung des A, da der fortgesetzte Einsatz des Brechmittels nach Eintreten der ersten Komplikationen und dem Eintreffen des Notarztes auch unabhängig von der damals noch angenommenen, generellen Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme im konkreten Fall (im Hinblick auf § 81a Abs. 1 S. 2 StPO) nicht vertretbar gewesen sei. Insofern sieht der BGH auch keinen Erlaubnistatbestandsirrtum bei A durch Verkennen des ernsten Zustandes des C als gegeben an:

Auch am Körperverletzungsvorsatz ist nicht zu zweifeln. Namentlich sind den Feststellungen nicht die Voraussetzungen für einen etwaigen vorsatzausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 – 4 StR 558/99, BGHSt 45, 378, 384) infolge Verkennung der für den Verstorbenen bestehenden Gefahrenlage zu entnehmen. Die Bitte an den Notarzt, noch zu bleiben (vgl. oben), läuft der Annahme einer in dieser Hinsicht bestehenden Fehlvorstellung des Angeklagten zuwider.

Demgemäß kann die Annahme des A, trotz der eingetretenen gesundheitlichen Komplikationen und unter Hinzuziehung des Notarztes mit dem Brechmitteleinsatz fortfahren zu dürfen, allenfalls als weiterer, diesmal jedoch vermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 S. 2 StGB klassifiziert werden, welcher eine Bestrafung des A jedenfalls „dem Grunde nach“ (anders ist ggf. für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB zu entscheiden) nicht hindert.
(3) Im Ergebnis ergibt sich vorliegend also ein Fall des Doppelirrtums, der den Täter nicht entlastet, nur dass er nicht in der (bekannteren) Kombination von Erlaubnis- und (vermeidbarem) Verbotsirrtum, sondern in der etwas exotischeren Variante von unvermeidbarem und vermeidbarem Verbotsirrtum auftritt. Der A handelte demgemäß auch schuldhaft.
b) Vorliegen der Qualifikationsmerkmale des § 227 Abs. 1 StGB:
Nach Verwirklichung des Grunddelikts sind sodann die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation des § 227 Abs. 1 StGB zu prüfen.
aa) Verursachung des tatbestandsmäßigen Erfolgs
Der Tod des C wurde auch nach den Wertungen der zweiten Schwurgerichtskammer (zumindest auch) durch den fortgesetzten Brechmitteleinsatz bei C bedingt, so dass ein „einfacher“ Ursachenzusammenhang zwischen qualifiziertem Erfolg und Grunddelikt i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel zu bejahen ist.
bb) Zurechnungszusammenhang
Auch der bei den erfolgsqualifzierten Delikten zu fordernde „unmittelbare“ bzw. „besondere Schutzzweckzusammenhang“ zwischen Grunddelikt und eingetretener schwerer Folge liegt nach Auffassung des BGH vor.
(1) Dabei ist zunächst einmal zu betonen, dass es vorliegend nicht auf den bekannten Streit zwischen Letalitätstheorie und derjenigen Ansicht, die (auch) eine Verursachung des Todes durch die Körperverletzungshandlung ausreichen lässt, ankommt. Da hier der Tod durch das Einführen der Nasen-Magen-Sonde und Verabreichen des Brechmittels – als vorsätzlich herbeigeführter, tatbestandsmäßiger Körperverletzungserfolg – hervorgerufen wurde, scheidet vielmehr nach beiden Meinungen ein Zurechnungszusammenhang insofern nicht aus.
(2) Darüber hinaus führen auch die von der Schwurgerichtskammer festgestellten Besonderheiten in der Konstitution des Opfers, die den Tod des C jedenfalls (mit-)bedingt haben könnten, nach dem BGH nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs:

Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte mit den in Fortsetzung der Exkorporation getroffenen Maßnahmen den Eintritt des Todeserfolgs verursacht hat. Auch bei angenommener Todesursache eines multifaktoriellen Geschehens ist der erforderliche Zurechnungszusammenhang keinen Zweifeln ausgesetzt. Denn auch dann hat sich die der Verwirklichung des Grunddelikts eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr im tödlichen Ausgang verwirklicht (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 30. Juni 1982 – 2 StR 226/82, BGHSt 31, 96; vom 28. März 2001 – 3 StR 532/00, BGHR StGB § 227 Todesfolge 1; vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05; BGHSt 51, 18, 21; und vom 10. Januar 2008 – 5 StR 435/07 BGHR StGB § 227 Todesfolge 6). Die etwa mitwirkende unerkannte Herzvorschädigung des Verstorbenen führt dabei nicht zur Annahme eines außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegenden, als Verkettung außergewöhnlicher, unglücklicher Umstände anzusehenden und deshalb dem Angeklagten nicht anzulastenden Geschehens.

cc) Objektive Fahrlässigkeit des Täters
(Objektiv) fahrlässig handelt ein Täter bekanntermaßen dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, obwohl der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für eine Person seines einschlägigen Verkehrskreises vorherseh- und vermeidbar war.
(1) Insofern ist zunächst einmal eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung des A zu bejahen. Im Bereich der erfolgsqualifizierten Delikte ergibt sich eine solche Sorgfaltspflichtverletzung regelmäßig bereits aus der von der Herbeiführung des erfolgsqualifizierten Delikts zu trennenden, vorsätzlichen Verwirklichung des Grunddelikts, wobei sich allerdings hier – da eine Rechtfertigung der unstr. als Körperverletzung zu wertenden Maßnahme nach § 81a StPO in Betracht kam – die Sorgfaltspflichtverletzung m.E. (auch) auf die Verkennung der Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes bezieht. Der BGH führt hierzu aus:

Im Rahmen des § 227 StGB ist, weil schon in der Begehung des Grunddelikts eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt, alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit des Todeserfolgs (BGH, Urteile vom 28. März 2001 – 3 StR 532/00, BGHR StGB § 227 Todesfolge 1, und vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, 21).

Diese vom Gericht gewählte Formulierung ist freilich insofern unglücklich, als natürlich auch bei § 227 StGB eine Sorgfaltspflichtverletzung vonnöten ist, nur dass diese über die bereits festgestellte Verwirklichung des Grunddelikts hinaus keine weiteren Anforderungen stellt. Dennoch sollte in Klausuren natürlich trotzdem das Vorliegen dieses Merkmals kurz benannt werden. Auch wird die ebenfalls von der obenstehenden Definition geforderte Vermeidbarkeit des Erfolges vom BGH komplett ignoriert, aber wohl nur, weil eine solche bei Vorhersehbarkeit des Erfolgs grundsätzlich anzunehmen und dementsprechend nur dann näher zu problematisieren ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass in der konkreten Situation trotzdem eine Verhinderung des Erfolgs nicht möglich war.
(2) Sodann ist die (objektive) Vorhersehbarkeit des Todeserfolgs zu prüfen, die vom Landgericht noch verneint wurde, was der BGH in seinem Urteil nunmehr korrigiert:

Für die Vorhersehbarkeit] (…) ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Todeseintritt vorausgesehen werden konnte oder ob aus dieser Sicht die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb nicht zuzurechnen ist (BGHSt aaO mwN). (…) An diesen Grundsätzen gemessen steht die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts auch auf der Basis des durch das Landgericht als todesursächlich unterstellten multifaktoriellen Geschehens nicht in Frage. Zwar konnte der Herzschaden im Zeitpunkt der Fortsetzung der Exkorporation durch den Angeklagten ohne eingehende körperliche Untersuchung nicht diagnostiziert werden. Ebenso nimmt die Schwurgerichtskammer nachvollziehbar an, dass die Einzelheiten des tödlichen Ablaufs nicht absehbar gewesen sind. Das ist jedoch auch nicht erforderlich; denn die (…) Vorhersehbarkeit muss sich nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs, mithin auch nicht auf die konkrete Todesursache erstrecken (…). Mit Komplikationen auch aufgrund nicht auf den ersten Blick erkennbarer Vorschädigungen muss der Fachkundige – zumal in Ermangelung einer gründlichen Untersuchung – bei einem so gearteten Zwangseingriff vielmehr stets rechnen. (…) Das Wissen um solche Risiken gehört naturgemäß auch zum beruflichen Erfahrungsbereich des nach den Feststellungen der nunmehr entscheidenden Schwurgerichtskammer überdies vielfach mit – wenngleich nicht zwangsweise durchgeführten – Exkorporationen befassten und über deren Risiken wohl informierten (vgl. UA S. 11, 14) Angeklagten.

Dieser Wertung des BGH ist zuzustimmen. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass dann, wenn bereits ein – i.Ü. auch vom LG angenommener! – „enger“ Zurechnungszusammenhang zwischen Körperverletzung und qualifizierten Erfolg bejaht wird, dies erst Recht auch für die (objektive) Vorhersehbarkeit im Rahmen der Fahrlässigkeit gelten muss. Das Urteil der Schwurgerichtskammer ist also in diesem Punkt als widersprüchlich anzusehen. Die Erforderlichkeit eines Erkennens des spezifischen Ursachenzusammenhangs in allen Einzelheiten, wie sie offenbar vom LG verlangt wird, ist dabei auch deswegen abzulehnen, weil gerade aufgrund der konkreten körperlichen Reaktionen des C, die dieser nach Durchführung der ersten Exkorporation zeigte, gem. der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 81a Abs. 1 S. 2 StPO bereits ein Verzicht des A auf weitere körperliche Eingriffe angezeigt war. Dass dieser sich im Anschluss darauf beschränkte, allein eine oberflächliche Prüfung der aktuellen Vitalfunktionen des C vorzunehmen, im Übrigen aber die Exkorporation erneut fortsetzte, kann ihm daher – i.S.e. Übernahmefahrlässigkeit – nicht zur Entlastung gereichen.
dd) Rechtswidrigkeit und Schuld, insb. individuelle Fahrlässigkeit
Auch im Hinblick auf den Qualifikationstatbestand des § 227 Abs. 1 StGB ist eine Rechtfertigung des Handelns des A („erst Recht“) abzulehnen. Bei der Schuld gilt zunächst bzgl. der fehlenden Relevanz der Fehlvorstellungen des Täters das oben Gesagte. Zusätzlich ist auch eine – nach dem herrschenden zweigliedrigen Fahrlässigkeitsbegriff hier zu prüfende – individuelle Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Geschehens zu Lasten des A anzunehmen.
3. Warum ist die Entscheidung wichtig?
Bereits die Vorgängerentscheidung des BGH hat eine Welle von Aufmerksamkeit provoziert (vgl. nur die Anm. von Brüning, ZJS 2010, 549 ff.; Eidam, NJW 2010, 2599 f. sowie den Aufsatz von Krüger/Kroke, Jura 2011, 289 ff.), sodass das erneute Urteil in dieser Sache durchaus das Potential hat, den Sachverhalt im Hinblick auf anstehende Prüfungsleistungen wiederholt interessant zu machen. Relevant erscheint dabei insbesondere der Umgang des Prüflings mit den Voraussetzungen bzgl. der Vorhersehbarkeit des Todes von C (ex ante-, nicht ex post-Betrachtung entscheidend, keine Kenntnis der Einzelheiten erforderlich) – aber auch – sofern der Sachverhalt hierzu explizite Angaben macht – mit Fehlvorstellungen des A bzgl. der Rechtmäßigkeit des Brechmitteleinsatzes, die hier an zwei Anknüpfungspunkten festgemacht werden können.
Weiterhin ist aus Prüfersicht interessant, dass vorliegend nur die Mutter des Opfers als Nebenklägerin Revision eingelegt hatte, deren Geltendmachung sachlich-rechtlicher Gesetzesverletzungen jedoch beschränkt ist: So hätte sie etwa eine einfache, auch vorsätzliche Körperverletzung des A grundsätzlich nicht zur Revision berechtigt, da eine Nebenklage von nahen Angehörigen des unmittelbaren Opfers nur zulässig ist, wenn entweder ein Delikt mit zurechenbarer Todesfolge im Raum steht oder aber das Verfahren aufgrund eines Klageerzwingungsverfahrens eingeleitet wurde (§ 395 Abs. 2 StPO).
Im Hinblick auf die Prüfungsreihenfolge bei den Merkmalen des § 227 Abs. 1 StGB ist schließlich noch anzumerken, dass die objektive Fahrlässigkeitsprüfung natürlich auch, wie das einige Prüfschemata vorsehen, vor die Prüfung des Schutzzweckzusammenhangs gezogen werden kann. M.E. bietet sich aber zumindest dann, wenn dort das eigentliche Problem der Prüfung des § 227 Abs. 1 StGB liegt, ein Vorziehen der letztgenannten Voraussetzung an. Wenn nämlich bereits nach dem (strengen)  Zurechnungszusammenhang eine ausreichend enge Verbindung zwischen Grunddelikt und qualifiziertem Erfolg besteht, muss dies ebenso für den – regelmäßig geringere Anforderungen stellenden – Fahrlässigkeitszusammenhang gelten, wie auch die unterschiedlich hohen Strafrahmen der §§ 222, 223, 52 StGB einerseits und § 227 StGB andererseits belegen.

24.08.2012/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2012-08-24 14:00:172012-08-24 14:00:17BGH: (Nochmal) zur Körperverletzung mit Todesfolge bei Brechmitteleinsatz

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