Der Beck-Ticker berichtet, dass Paintball nicht gegen die Menschenwürde verstößt. Das OVG Lüneburg stellte fest, dass die Spieler sich nicht wechselseitig zum bloßen „Objekt“ machen. Es bestätigt damit die Rechtsansicht der Vorinstanzen.
Meines Erachtens eine interessante Feststellung angesichts der Laserdrome-Entscheidung des BVerwG:
Unterhaltungsspiele können aber auch dadurch gegen die verfassungsrechtliche Garantie der Menschenwürde verstoßen, dass beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt oder verstärkt wird, die denfundamentalen Wert-und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Das geschieht insbesondere dann, wenn Gewaltakte gegen Menschen in der Absicht dargestellt werden, den Beteiligten ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln. Denn eine solche Tendenz schließt die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt ein, in dessen Leben und körperliche Integrität nach Belieben eingegriffen werden kann. (BVerwGE 115, 189 Laserdrome).
Wichtig ist bei Art. 1 Abs. 1 GG, dass ein Eingriff in die Menschenwürde nicht zu rechtfertigen ist. Insofern ist bei der Definition des Schutzbereichs restriktiv vorzugehen, so dass die Abwägung bereits auf dieser Ebene stattfindet.
Sofern man sich mit der Frage der Vereinbarkeit von Paintball-Veranstaltungen und Art. 1 Abs. 1 GG im Rahmen einer Klausur beschäftigt, sollte auf jeden Fall ähnlich wie beim Laser-Tag-Spiel argumentiert werden. Ob man sich im Ergebnis für oder wider die Verfassungswidrigkeit entscheidet, ist bei entsprechender Argumentation hingegen unerheblich.