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Schlagwortarchiv für: Art. 2 Abs. 1 GG

Redaktion

Notiz: OLG Koblenz zur Löschung erotischer Aufnahmen nach Ende einer Beziehung

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Schon gelesen?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in Examensklausuren und mündlichen Prüfungen äußerst beliebter Prüfungsstoff (eine Reihe von Beiträgen, die examensrelevante Konstellationen behandeln, findet sich etwa hier). Das OLG Koblenz hatte in diesem Zusammenhang einen Fall zu entscheiden, in dem die Löschung gemeinsamer Bild- und Videoaufnahmen nach dem Ende eine Beziehung verlangt wurde (Urteil vom 20.05.2014 – 3 U 1288/13).

Löschung intimer Aufnahmen

Das OLG verneinte dabei einen umfassenden Anspruch gegen den früheren Partner auf Löschung von überlassenen Dateien mit eigenen Foto- und Videoaufnahmen. Erotische und intime Aufnahmen seien hingegen nach dem Ende der Beziehung zu löschen.

Nach Auffassung des OLG stellt die während einer Beziehung im Einvernehmen erfolgte Fertigung von Lichtbildern und Filmaufnahmen keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person dar. Die Einwilligung habe auch zum Inhalt, dass der Andere die Aufnahmen im Besitz habe und über sie verfüge. Der Widerruf des Einverständnisses sei aber nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Vorrang vor dem Umstand zu gewähren sei, dass er/sie der Anfertigung der Aufnahmen zu irgend einem Zeitpunkt zugestimmt habe. Das sei nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handele. Der Anspruch auf Löschung digitaler Fotografien und Videoaufnahmen sei auf diesen Bereich beschränkt.

Keine vollständige Löschung

Die vollständige Löschung könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Inhabers der Bilder nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche den/die Betroffene(n) im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, sein/ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.

24.05.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-24 13:34:212014-05-24 13:34:21Notiz: OLG Koblenz zur Löschung erotischer Aufnahmen nach Ende einer Beziehung
Dr. Christoph Werkmeister

OLG Düsseldorf: Recht am eigenen Bild bei Verfremdung

Deliktsrecht, Rechtsprechung

In einem kürzlich ergangenen Judikat des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.07.2013 – I-20 U 190/12)  ging es einmal mehr um eine Klärung von Rechtsfragen zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR). In diesem Fall ging es im Speziellen um die Ausprägung des APR in Form des Rechts am eigenen Bild. Da derartige Sachverhalte stets eine sehr hohe Examensrelevanz aufweisen, sei in diesem Kontext direkt auch auf weitere Konstellationen zur Durchsetzung des APR  hingewiesen, siehe dazu kürzlich im öffentlich-rechtlichen Bereich hier, aktuell in zivilrechtlicher Hinsicht hier und zu einem Präzedenzfall des BGH, dem sog. Herrenreiter-Fall, hier.
Sachverhalt
Im dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Händler im Internet Bilder zum Verkauf angeboten. Diese Bilder waren auf der entsprechenden Verkaufsseite für jedermann sichtbar. Die Bilder zeigten eine Fotografie des Golf-Profis Martin Kaymer, die allerdings durch eine Abänderung der Farbkombination verfremdet wurde, so dass sie nun im Pop Art-Stil gestaltet war. Eines der Bilder wurde für knapp 45 EUR verkauft.
Martin Kaymer wurde bezüglich der Veröffentlichung seines Bildnisses nicht um seine Erlaubnis gefragt und war mit einer derartigen Verbreitung nicht einverstanden. Aus diesem Grund klagte er auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder und forderte zusätzlich Schadensersatz. Der Maler berief sich im Verfahren auf seine Kunstfreiheit aus Art. 5 III S. 1 GG. Außerdem argumentierte er, seien seine Bilder doch gute Werbung für Martin Kaymer und würden zudem eine Art Tribut zu seinen Ehren darstellen.
Anspruch auf Unterlassung
Das OLG Düsseldorf erblickte in dem Verhalten des Malers einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild aus Art 2, Art. 1 GG. Aus diesem Grunde nahm es einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 2 KUG zugunsten von Martin Kaymer an. In diesem Kontext galt es für das Gericht im Rahmen der Rechtswidrigkeit die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 KUG zu prüfen.
Gemäß §23 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Bildnisse von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne deren vorherige Zustimmung verbreitet werden. Zu differenzieren sind dabei „absolute Personen“ der Zeitgeschichte, darunter fallen Prominente, die aufgrund ihrer Bekanntheit immer wieder in der Öffentlichkeit stehen, und „relative Personen“ der Zeitgeschichte, die nur durch ein einmaliges Ereignis in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Bezüglich der Verbreitung der Bildnisse relativer Personen legte die Rechtsprechung einen strengeren Maßstab für die Veröffentlichung und Nutzung an. Kaymer erschien aufgrund seiner sportlichen Leistungen und seines Bekanntheitsgrades häufiger in Zeitungen und Zeitschriften und ist somit der ersten Gruppe zuzuordnen. Der BGH änderte seine gradlinige Rechtsprechung, nachdem ihm der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widersprochen hatte. Auch Bildnisse absoluter Personen dürfen nicht mehr ohne Weiteres verwendet und kommerziell genutzt werden, die Zulässigkeit beurteilt sich nun danach, ob eine Frage des allgemeinen Interesses bedient würde. Auf den möglichen Werbeeffekt oder die Ehrerbietung für den Prominenten kommt es dabei nicht an.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG ist die Verbreitung eines Bildnisses einer Person auch ohne dessen Einwilligung zulässig, sofern die Verbreitung des Werkes, das nicht auf Bestellung angefertigt wurde, einem höheren und überwiegenden Interesse der Kunst dient.
Das OLG führte hierzu indes aus, dass ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst im Falle einer Bildverfremdung im Pop Art-Stil im konkreten Fall nicht feststellbar sei. Die Bilder wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf. Auch komme den Bildern lediglich ein sehr geringer Informationswert für die Allgemeinheit zu, sie dienten vielmehr vorrangig kommerziellen Interessen. Es überwiege daher das Recht von Martin Maymer, selbst über die Verwendung von Bildnissen seiner Person zu kommerziellen Zwecken zu bestimmen. Dennoch
Sofern der Künstler noch mehr Energie in die Umbearbeitung und künstlerische Gestaltung des Bildes gesteckt hätte, wäre ein anderes Ergebnis denkbar gewesen. Erforderlich wäre ein eigener Entwicklungs- und Bearbeitungsprozess des Künstlers, durch den etwas Neues, über das reine Bildnis in anderen Farben Hinausgehendes, erschaffen worden wäre. Die bloße Verfremdung der Fotografie, die übrigens mittlerweile sogar einfach am Computer oder sogar Smartphone herzustellen möglich ist, reichte dem OLG nicht aus.
Anspruch auf Schadensersatz
Herrn Kaymer wurde vom OLG Düsseldorf zudem Schadensersatz zuerkannt. Ein derartiger Anspruch kann sich im Kontext von Verletzungen am Recht des eigenen Bildes aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen ergeben.
Zum einen ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 22, 23 KUG denkbar. Ein derartiger Anspruch bestand im vorliegenden Fall, da das Gericht einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG annahm. Verschulden i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB war ebenso gegeben, da der Künstler die Bilder anfertigte und vertrieb, ohne zuvor bei Herrn Kaymer nachzufragen.
Im Hinblick auf die Schadenshöhe ist bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild Folgendes zu beachten: Es besteht nämlich ein Wahlrecht zwischen der Herausgabe des durch die Verletzung erzielten Gewinns, der Geltendmachung des konkreten Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns und der Beanspruchung eines Schadensersatzes in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Die hier letztgenannte Option ist insbesondere im Hinblick auf Sachverhalte, die die Veröffentlichungen von Bildern von Prominenten betreffen, die übliche.
Die vorgenannte fiktive Lizenzgebühr kann im Übrigen auch im Rahmen eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB eingefordert werden. Vorteilhaft ist an dieser Anspruchsgrundlage, dass kein Verschuldenserfordernis besteht. Nachteilig ist, dass sich der Beklagte hier nach § 818 Abs. 3 BGB ggf. auf Entreicherung berufen kann.
Für alle Referendare sei an dieser Stelle noch gesagt, dass die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr nicht durch Beweise dargelegt werden muss. Das Gericht kann im im Zivilprozess in derartigen Fällen nach § 287 ZPO selbst eine Schätzung vornehmen.
Schmerzensgeld
Sofern die Bildveröffentlichung zugleich noch eine ganz erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, kann außerdem noch Schmerzensgeld gem. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22 und 23 Abs. 2 KUG i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG (nach anderer Auffassung direkt aus Art. 1 Abs. 1 GG) erwogen werden. Ein derartiger Anspruch ist allerdings nur bei ganz besonders schweren Eingriffen denkbar. Beim Recht am eigenen Bild könnte eine derartige Schwere etwa beim Veröffentlichen von Fotos beim Geschlechtsverkehr oder durch grob ehrverletzende Bilder angenommen werden. Für den vorliegenden Fall, bei dem Kaymer nicht in entwürdigender oder lächerlich machender Pose dargestellt wurde, kam dieser Anspruch also nicht in Betracht.

31.07.2013/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2013-07-31 09:00:002013-07-31 09:00:00OLG Düsseldorf: Recht am eigenen Bild bei Verfremdung
Dr. Marius Schäfer

OVG Koblenz: Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht

1.  Vorüberlegungen

Das im Bereich des Bestattungsrechtes angesiedelte Urteil des OVG Koblenz vom 18.04.2012 (7 A 10005/12.OVG) behandelt eine klassische und damit examens- bzw. prüfungsrelevante Fallgestaltung, insbesondere im Hinblick auf das bestehende Spannungsverhältnis zwischen der verfassungsrechtlich garantierten, allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG sowie dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, welcher diesem in Bezug auf eine beschränkende, gesetzliche Regelung zukommt. Insofern ist es in diesem Zusammenhang vorrangig erforderlich, dass dieses Spannungsverhältnis – unter Zugrundelegung der einschlägigen Normen – herausgearbeitet wird und die widerstreitenden Positionen schließlich gegeneinander abgewogen werden.
2.  Sachverhalt (verkürzt)
Nach dem einschlägigen Sachverhalt begehrte der Kläger mit Antrag vom 02.02.2010 die Erlaubnis, nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem in dessen Eigentum stehenden Waldgrundstück verstreuen zu dürfen. Unter Verweis auf den in Rheinland-Pfalz bestehenden und diesem Vorhaben entgegenstehenden Friedhofzwang (siehe § 8 BestG) lehnte die zuständige Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 13.04.2010 ab. Zudem sei eine nach § 4 BestG vorgesehene Ausnahme vorliegend nicht gegeben. Der demgegenüber liegende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG könne jedenfalls „durch legitime öffentliche Interessen und überwiegende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt“ werden.
Der gegen die Versagung eingelegte Widerspruch (§ 68 II; I VwGO) hatte keinen Erfolg und wurde, anhand gleichgelagerter Erwägungen, mit dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 28.06.2011 zurückgewiesen. Ebenso wurde die hiergegen am 20.07.2011 erhobene Klage zurückgewiesen. Im Urteil vom 11.10.2011 führte das VG Trier dabei aus, dass das Verstreuen der Asche auf einem privaten Grundstück so nicht genehmigungsfähig sei und eine Ausnahme des vom Gesetzgeber vorgesehenen Friedhofzwanges nicht dadurch anzunehmen sein könne, dass der Kläger seine Asche, aus der bloßen Verbundenheit zur Natur heraus, außerhalb einer Bestattungsstätte zu verstreuen begehrt. Im Übrigen wurde die Berufung durch das VG zugelassen.
Gegen dieses Urteil des VG Trier bzgl. des Bescheids der zuständigen Behörde vom 13.04.2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses vom 28.06.2011, hat der Kläger letztlich eine Berufung zum OVG Koblenz eingelegt, die jedoch durch das Urteil vom 18.04.2012 zurückgewiesen wurde.
3.  Rechtliche Würdigung
Das OVG Koblenz bezieht sich in seinen Entscheidungsgründen im Wesentlichen auf die der Vorinstanz. Dabei stellt es im Vorfeld zunächst fest, dass nach der landesrechtlichen Rechtslage der vom Kläger geltend gemachte Anspruch für das Verstreuen der Asche auf einem privaten Grundstück eine Genehmigung voraussetzt, da nach § 8 II BestG jede Leiche bestattet werden muss (sog. Friedhofszwang), was gem. § 8 IV BestG in Formen der Erd- oder Feuerbestattung erfolgen kann. Weitergehend kann eine Feuerbestattung insoweit nur dergestalt vorgenommen werden, dass die Einäscherung der Leiche vorgenommen wird und die Asche sodann in einer entsprechenden Grabstätte beigesetzt wird (§ 8 IV 3 BestG).
Demgegenüber stelle aber die Beisetzung auf einem privaten Grundstück, wie es der Kläger auf seinem Waldgrundstück vorzunehmen gedenkt, eine Beisetzung auf einem privaten Bestattungsplatz i.S.d. § 1 III BestG dar, was in Bezug auf die Einrichtung eines solchen und unter den Voraussetzungen des § 4 I BestG einer Genehmigung bedürfe. Zudem stehe auch das Vorhaben des Verstreuens der Asche wiederum nach § 4 II BestG unter dem Vorbehalt einer im Einzelfall erforderlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Insofern stellt das OVG mit dieser rechtlichen Argumentationsreihe die Genehmigungsbedürftigkeit klar heraus, sodass es für den Kläger zur Verwirklichung seines Vorhabens zweier Genehmigungen bedarf, die „aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen […] einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen“. Damit wird auch deutlich, dass ein geltend gemachter Anspruch des Klägers auf Verstreuen der Asche nach § 4 II BestG schon dann zu verneinen ist, wenn dem Kläger schon gar kein Anspruch auf die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes nach § 1 III BestG i.V.m. § 4 I BestG zusteht. Im Ergebnis stellt das OVG fest, dass dem Kläger bereits ein Anspruch auf die Genehmigung eines solchen privaten Bestattungsplatzes mithin nicht zusteht, da nach § 4 I BestG hierfür kein „berechtigtes Bedürfnis oder Interesse“ bestehe. Mithin sei damit aus den o.g. Gründen auch ein Anspruch auf ein Verstreuen der Asche abzulehnen.
Der Schwerpunkt der Erwägungen des OVG Koblenz liegt allerdings im Folgenden auf der Vereinbarkeit eines Friedhofszwanges i.S.e. repressiven Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt, mit dem aus der Verfassung gewährleisteten Freiheitsgrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG). Geschützt wird die allgemeine Handlungsfreiheit als „Tun und Lassens, was man will“. Eine Beschränkung ist „nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet; dazu gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht“ (BVerfGE 6, 32 (36 ff.); st. Rspr.; betr. Landesrecht vgl. BVerfGE 7, 111 (119 f.) und 41, 88 (116)).
Gerade im Bereich der Regelung der mit der Bestattung Verstorbener zusammenhängenden Fragen komme dem Gesetzgeber dabei mithin ein weiter Gestaltungsspielraum zu, was sich v.a. aus der Besonderheit der zu regelnden Materie ergebe, die einen starken sozialen Bezug habe und die die Handlungsfreiheit des Einzelnen nur geringfügig berühre (BVerfGE 50, 256 – juris, Rn. 25 ff.). Von daher stehe dem Gesetzgeber auch die Entscheidung über die Regelung eines grundsätzlichen Friedhofszwanges zu, um „dabei Gründe wie die Totenruhe, das sittliche Gefühl weiter Bevölkerungskreise sowie Bau- und Verkehrsplanung zu berücksichtigen“. Damit ist bei einem derartigen repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers anzuerkennen, der sich dabei lediglich von bestehenden, sozialen Gepflogenheiten leiten lassen solle, um eine solche Regelung und einen Eingriff in Art. 2 I GG zu rechtfertigen (siehe dazu auch BVerwGE 45, 224 ‑ juris, Rn. 18).
Deutlich wird somit schließlich, dass der Gesetzgeber mit einem solchen Friedhofszwang und der restriktiven Handhabung einer Ausnahme für private Bestattungsplätze seinen Gestaltungsspielraum dann nicht überschreitet, solange er sich von diesen sozialen Gepflogenheiten leiten lässt, um ein legitimes Ziel zu verfolgen. Vorrangig werde die durch Art. 1 I GG geforderte Totenruhe, welche durch das allgemeine Empfinden der Bevölkerung hinsichtlich der verbreiteten Scheu vor dem Tod noch verstärkt wird, jedenfalls am besten dadurch gewährleistet, wenn die sterblichen Überreste auf einer Fläche beigesetzt würden, die für diesen Zweck gewidmet ist und auch im Schutz der Allgemeinheit steht – dies sei als legitimes Ziel des Gesetzgebers in jedem Fall anzuerkennen.
Gleichsam erkennt das Gericht in diesem Zusammenhang zwar nunmehr einen Wandel in den sittlichen Anschauungen der Gesellschaft an – denn so stiege die Anzahl vorgenommener Feuerbestattungen – doch vermag dieser Wandel keine andere Schlussfolgerung zu rechtfertigen, da eine Urne nicht im Gewahrsam der Angehörigen verbleiben solle (siehe § 9 IV 2 DVO zu BestG) und Ascheresten insoweit die „gleiche pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen“ zukommen solle. Außerdem trage der Gesetzgeber diesem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Bestattungskultur in ausreichendem Maße Rechnung, da anonyme Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und sog. Friedwäldern zugelassen werden können, um bspw. das Begehren zu berücksichtigen, keine allzu pompöse Bestattung, sondern vielmehr ein „stilles Entweichen der Existenz“ vornehmen zu lassen, falls dies gewünscht sein sollte.
Letztlich muss allerdings auch im Einzelfall entschieden werden, ob vorliegend nicht doch eine Ausnahme von diesem repressiven Verbot in Betracht kommen könnte. Dies ist jedoch restriktiv zu handhaben und anhand einer Abwägungsentscheidung zwischen den legitimen Zielen des Gesetzgebers und dem Interesse des Antragsstellers zu entscheiden. Unter diesem Aspekt führt das Gericht aus, dass allein private Belange einem solchen restriktiv zu handhabenden Charakter der Ausnahmeregelung nicht gerecht werden können, zumal hierdurch dem widerstrebenden allgemeinen Empfinden der Bevölkerung nicht ausreichend vorgebeugt werden könne. Geltend gemacht hatte der Kläger dabei lediglich seine Verbundenheit zur Natur und zu seinem Grundstück, was für die Annahme einer Ausnahme nicht auszureichen vermag. Diese Gründe müssen insofern hinter denen des Gesetzeszweckes zurückstehen.
4.  Bewertung
Anhand dieser Entscheidung des OVG Koblenz verdeutlicht sich wieder einmal die Eigenschaft des überdies auch nur subsidiär anzuwendenden Freiheitsgrundrechtes der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG, welches gerade im Hinblick auf einen weitreichenden Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers leicht einzuschränken ist. Erforderlich war hierfür bereits ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, lediglich beeinflusst durch soziale Gepflogenheiten. Wichtig war es dabei, im Vorfeld den Gesetzgebungsspielraum in Bezug zu den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen zu erkennen, da diese einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen.
 

11.05.2012/4 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2012-05-11 15:53:582012-05-11 15:53:58OVG Koblenz: Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden
Dr. Christoph Werkmeister

BVerfG zu Telekommunikationsüberwachung

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, StPO, Strafrecht, Verfassungsrecht

Das BVerfG entschied mit Beschluss v. 12.10.2011 (Az. 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08), dass die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung in der StPO  mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Durch das Gesetz wurde u.a. die Regelungen des § 101a StPO reformiert. Des Weiteren wurde der neue § 160a StPO eingefügt, wonach bestimmte Ermittlungsmaßnahmen unzulässig sind und Beweisverwertungsverbote nach sich ziehen können. Das BVerfG stellte insbesondere fest, dass die letztgenannte Vorschrift des § 160a StPO  weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG, noch gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung oder Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verstoße.
Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsnormen
Die Ausführungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit strafprozessualer Ermächtigungsgrundlagen sind ein alter Hut. Letztlich gilt es lediglich die einschlägigen Schutzbereiche zu definieren und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einen schonenden Ausgleich zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und der Allgemeinheit einerseits mit den einzelnen Rechtspositionen des Individuums zu erzielen. Da ersteres im Falle besonders schwerer Straftaten besonders hoch ist, sind im Regelfall auch intensivere Maßnahmen zulässig. Da sich im Hinblick auf eine solche Prüfung keine großen Besonderheiten ergeben, eignet sich das Urteil des BVerfG in dieser Hinsicht nicht besonders für Klausuren. Für die mündliche Prüfung erscheint es hingegen ratsam, sich den Volltext des Urteils zumindest kurz zu Gemüte zu führen.
Der neue § 160a StPO
Im Hinblick auf § 160a StPO galt es insbesondere den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG zu diskutieren. Es konnte im vorliegenden Fall nämlich eine Ungleichbehandlung der in § 160a Abs. 1 StPO und Abs. 2 genannten Personengruppen vorliegen, da nur für erstere besondere Ermittlungsverbote etc. gelten. Im Ergebnis stellte das BVerfG jedoch fest, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, den Anwendungsbereich des absoluten Beweiserhebungs- und Verwendungsverbotes des § 160a Abs. 1 StPO auch auf die in Abs. 2 StPO genannten Personengruppen zu erstrecken. Eine Begrenzung des absoluten Verbots auf eine begrenzte Zahl an Ausnahmefällen trage dem Gebot der effektiven Strafverfolgung ausreichend Rechnung.
Ansonsten sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Vorschrift des § 160a Abs. 1 StPO sich vielleicht nicht zwingend als erste Wahl für verfassungsrechtliche Klausuren aufdrängt. Als Zusatzproblem in einer strafrechtlichen Klausur kann die neue Norm jedoch optimal abgeprüft werden.
Zitiergebot
Für die Klausuren interessanter sind die Ausführungen des BVerfG zum Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Gericht führt aus, dass die infrage stehenden Vorschriften der StPO in Art. 10 GG und Art. 13 GG eingreifen, so dass das Zitiergebot grundsätzlich zu befolgen sei. In diesem Fall war es allerdings so, dass die Neuregelung gegenüber der Vorgängerregelung lediglich eine unerhebliche Gesetzesänderung darstellte. In einem solchen Fall bestehe keine Zitierpflicht.
Derartiges Inselwissen wird oftmals in Klausuren für das erste Staatsexamen eingebaut, um der Klausur noch ein Extraproblem zu bescheren. Da das Zitiergebot mit dieser Entscheidung wieder an Aktualität gewonnen hat, sei euch für einen ausführlicheren Überblick über die Problemkreise zudem unser einschlägiger Beitrag zu diesem Thema ans Herz gelegt.

08.12.2011/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-12-08 08:46:052011-12-08 08:46:05BVerfG zu Telekommunikationsüberwachung

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