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Schlagwortarchiv für: Art. 137 WRV

Dr. David Saive

Islamgesetz in Deutschland?

Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht

Das Österreichische Parlament hat Ende Februar ein neues Islamgesetz beschlossen. Es ist die erste Novellierung der seit 1912 geltenden Regelungen.[1]
Ursprünglich wurde ein solches Gesetz notwendig, da mit der Annexion Bosnien und Herzegowinas an das K.u.K. Österreich-Ungarn erhebliche Teile muslimischer Bevölkerungsgruppen in das K.u.K. integriert werden mussten.[2] Überarbeitet wurde das geltende Recht, weil die damals getroffenen Regelungen einfach nicht mehr zeitgemäß waren, obschon sich die Inhalte der ersten und jetzigen Diskussionen betreffend des Islamgesetzes sich durchaus glichen.
Anbetracht dieser Entwicklungen in unserem Nachbarland lohnt sich ein näherer Blick auf das neue Gesetz. Schließlich wurden auch in Deutschland Stimmen laut, dass es solchen Gesetzes bedarf, bzw. die Warnung vor einem solchen. Eine nähere Betrachtung lohnt sich auch schon deswegen, da noch einmal wichtige Fragen der Religionsfreiheit aus Art. 4 I, II GG aufgegriffen werden.
 
 II. Möglichkeiten in Deutschland
Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob ein solches Gesetz in Deutschland überhaupt denkbar wäre. Daher unterziehen wir das Islamgesetz aus Österreich einer fiktiven Normenkontrolle in Deutschland. Abgestellt werden soll dabei lediglich auf die materielle Verfassungsmäßigkeit.
 
1. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Schutzbereich der Religionsfreiheit
Der Schutzbereich der Religionsfreiheit gem. Art. 4 I, II GG umfasst folgendes:
Zum einen wird die Freiheit, sich eine eigene religiöse Überzeugung zu bilden geschützt (forum internum). Dies meint nichts anderes als den Schutz vor staatlicher Indoktrination.[3]
Zum anderen wird die Freiheit, seinen Glauben auch nach außen auszuleben, von dem Schutzbereich der Religionsfreiheit mit eingeschlossen (forum externum). Sie umfasst „das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln“ (ständige Rechtsprechung des BVerfG).
 
b) Eingriff in Schutzbereich durch Islamgesetz
 Sodann stellt sich die Frage, ob ein gedachtes Islamgesetz in Deutschland nach österreichischem Vorbild einen Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit darstellen würde.
 
Besonderer Augenmerk in der aktuellen Diskussion wird dabei auf den Verbot der Auslandsfinanzierung gelegt. In § 6 II IslGiÖ heißt es hierzu:
(2) Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.
 
Die so organisierten Muslime werden durch diese Regelung in ihrer Freiheit beschränkt, die Finanzierung ihrer Tätigkeiten selbst zu bestimmen. Es  müssen jedoch Mieten bezahlt, Informationspapiere erstellt und verteilt sowie geistliches Personal bereitgestellt werden, usw… Daher bedarf es jeder (religiösen) Gemeinschaft an finanziellen Mitteln, damit sie überhaupt in der Lage ist, ihrem Auftrag nachzukommen. Die Religionsausübung als solche wird aber durch die Verwehrung der Beschaffung von finanziellen Mitteln beeinträchtigt, sodass durch die Beschränkung der freien Mittelwahl ein tauglicher Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt.
 
c) Rechtfertigung des Eingriffs
 Die Religionsfreiheit ist ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Ein Eingriff in die Religionsfreiheit kann daher nur durch andere Grundgesetze gerechtfertigt werden, vgl. Art. 137 III 1. Satz WRV (i.V.m. Art. 140 GG):
 
 (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
 
Durch diese Formulierung wird ein Sonderrecht für eine bestimmte Religionsgemeinschaft explizit ausgeschlossen.[4] Mithin würde ein solches Vorhaben in Deutschland scheitern.
 
2. Alternative Durchführungswege in Deutschland – Verleihung des Körperschaftsstatus
Da ein Islamgesetz in der vorliegenden Form nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob andere Möglichkeiten ersichtlich sind, den Islam in das bundesrepublikanische System einzugliedern (Hierzu bereits ein ausführlicher Beitrag unsererseits).
In Frage käme, den Islam, wie andere Religionsgemeinschaften in Deutschland, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Die Voraussetzungen hierfür finden sich ebenfalls in Art. 137 VIII WRV, der gem. Art. 140 GG Teil unserer Grundrechtsordnung ist:
 
 (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
 
Es ist daher Sache der Länder, einzelne Religionsgemeinschaften, o.Ä. zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zu ernennen.[5] Sollte ein Bundesland eine solche Gemeinschaft ernannt haben, gilt dieser Status auch für alle anderen Bundesländer, allerdings können die körperschaftlichen Rechte nur in dem betreffenden Bundesland erhoben werden.[6]
 
Generell müssen jedoch drei Kriterien erfüllt sein (vgl. Art 137 V WRV):

  1. Gewähr der Dauer, also langfristiges Bestehen der Gemeinschaft (in der Zukunft)
  2. Verfassung der Gemeinschaft i.S.d. tatsächlichen Beschaffenheit der Gemeinschaft
  3. Erhebliche Mitgliederanzahl

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Gemeinde zur Körperschaft des öffentlichen Rechts ernannt werden.
 
a) Problem: Verschiedene Glaubensrichtungen
 Es gibt jedoch ein ganz entscheidendes Problem, mit dem sich auch schon die Österreicher 1912 konfrontiert sahen: Es gibt nicht die eine Strömung innerhalb des Islams, die alle anderen unter sich vereint. Die einzelnen Richtungen sind teilweise nicht nur grundverschieden, sondern auch untereinander verfeindet (bspw. Schiiten und Sunniten). Den Islam als Ganzes zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu ernennen, ist daher schlichtweg unmöglich.
Zum Vergleich (selbstverständlich ist es kaum möglich Religionen untereinander zu vergleichen, es soll hier auch nur auf ein besseres Verständnis für die Sensibilität des Themas geschaffen werden):
Es gibt auch in Deutschland keine Körperschaft, die alle Christen unter einem Dach vereint. So gelten bspw. Katholiken und Evangelische Kirchen jeweils als getrennte Körperschaften.
 
b) Möglicher Lösungsansatz – Ernennung einzelner Glaubensströmungen
 Ein Lösungsvorschlag könnte z.B. die Ernennung einzelner Glaubensströmungen innerhalb des Islam zur Körperschaft des öffentlichen Rechts sein. So wurde bereits 2013 in Hessen die dort ansässige Ahmadiyya-Gemeinde zur Körperschaft des öffentlichen Rechts ernannt.[7] Im Jahr darauf wurde der Ahmadiyya-Gemeinde in Hamburg dieser Status zu Teil.[8] Dies ist allerdings auch innerhalb der muslimischen Gemeinschaft durchaus kontrovers diskutiert worden. Möglicherweise würde die weitere Ernennung anderer Glaubensströmungen diesen Diskurs etwas entschärfen und der weiteren Integration des Islam dienen.
 
3. Stellungnahme
 Dieser Artikel soll lediglich die Möglichkeiten aufzeigen, die in Österreich umgesetzten Regelungen auch in Deutschland einzuführen. Keineswegs soll die zu Recht geführte, kontroverse Debatte hierdurch ersetzt bzw. beantwortet werden. Eine solch aktuelle Debatte könnte jedoch durchaus Thema einer Examensklausur werden. Allein deshalb lohnt sich die Auseinandersetzung mit der grundgesetzlich gewährleisteten Religionsfreiheit.
 
 
____________________________________________________________________________________
[1] Volltext unter: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00069/fname_367084.pdf, abgerufen am 09.03.2015.
[2] Interessante Lektüre zu diesem Thema: Potz, Richard, .SiAK-Journal 2013, S.45-54.
[3] BeckOK GG, Germann, Art. 4, Rn.23.
[4] BeckOK GG, Germann, Art. 4, Rn.42.
[5] Eine solche landesrechtliche Konkretisierung stellt z.B. das Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 15. Oktober 1973 in Hamburg dar.
[6] Maunz/Dürig GG, Korioth,  Art. 137 WRV,Rn.72.
[7] http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2013-06/islam-kirche-hessen-koerperschaft, abgerufen am 09.03.2015.
[8] http://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Jetzt-ist-der-Islam-in-Hamburg-angekommen,ahmadiyya102.html, abgerufen am 09.03.2015.

09.03.2015/0 Kommentare/von Dr. David Saive
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. David Saive https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. David Saive2015-03-09 14:09:402015-03-09 14:09:40Islamgesetz in Deutschland?
Tom Stiebert

Islam als Körperschaft des Öffentlichen Rechts – Ein Überblick

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

In den letzten Wochen erschienen in den Medien einige Meldungen darüber, dass neue Religionsgemeinschaften den Status als Körperschaft des Öffentlichen Rechts zuerkannt bekommen haben. Namentlich sind dies die Ahmadiyya Muslim Jamaat in Hessen als erste muslimische Gemeinde sowie ein Hindu-Tempelverein.

Juristisch relevant ist vor allem die Frage, welche Bedeutung der Status als Körperschaft des Öffentlichen Rechts überhaupt hat und wo dessen Ursprünge liegen.

I. Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage zur Zuerkennung des Körperschaftsstatus“ ergibt sich aus Art. 140 GG iVm. 137 Abs. 5 S. 2 WRV. Die Art. 136-139, 141 WRV sind vom Grundgesetzgeber in das GG übernommen worden und daher geltendes Verfassungsrecht, sodass sie auch eine taugliche Anspruchsgrundlage bieten können.

Nach Art. 137 Abs. 5 WRV sind damit diejenigen Religionsgemeinschaften Körperschaft des öffentlichen Rechts, die dies bereits zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung 1919 waren. Das Verfahren zur Zulassung weiterer Religionsgemeinschaften regelt Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV:

Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Folge der Zuerkennung des Status“ als Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist, dass diese Religionsgemeinschaften zumindest partiell hoheitlich tätig werden können und insbesondere nach Art. 137 Abs. 6 WRV Steuern erheben können. Den Religionsgemeinschaften stehen damit die Handlungsformen des Öffentlichen Rechts zu. Gleichwohl darf dieser Status nicht dazu führen, dass die Religionsgemeinschaften als Teil des Staates anzusehen sind; eine Staatskirche besteht nach Art. 137 Abs.1 WRV explizit nicht. Es herrscht eine strikte Trennung von Kirche und Staat. Insofern zeigt sich ein starker dogmatischer Unterschied zu anderen Körperschaften des Öffentlichen Rechts (bspw. Universitäten oder Rundfunkanstalten) bei denen der Bezug zum Staat deutlich stärker ist.

Dass die Kirchen nicht Teil des Staates werden ergibt sich auch daraus, dass sie vollumfänglich grundrechtsfähig bleiben; hingegen sind sie nicht grundrechtsgebunden.

Dogmatisch liegt also ein gravierender Unterschied zu anderen Körperschaften des Öffentlichen Rechts vor. Dieser sollte auf jeden Fall bekannt sein.

II. Verfahren zur Zuerkennung

Wie erhält man aber nun den Status der Körperschaft des Öffentlichen Rechts? Ein konkretes Verfahren mit strengen Voraussetzungen sieht die WRV nicht vor. Stattdessen hat die Rechtsprechung hier umfangreiche Kriterien über den Gesetzeswortlaut hinaus entwickelt.

1. Geschriebene Voraussetzung: Gewähr der Dauer

Explizit spricht das Gesetz davon, dass die Religionsgemeinschaft durch Verfassung und Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bildet. Der Status soll nicht an Gemeinschaften verliehen werden, die nur kurzzeitig bestehen. Eine feste zahlenmäßige Grenze ist dabei nicht zu beachten; vielmehr gebietet sich eine Prognose (BVerwG Urt. v. 28.11.2012 – ). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob auch eine vielgestaltige Altersstruktur vorliegt, sodass von einem Untergang der Religionsgemeinschaft nicht auszugehen ist.

Desweiteren ist aber auch die Verfassung der Religionsgemeinschaft zu überprüfen. Dabei ist insbesondere auf die selbst entwickelten Ziele und Zwecke abzustellen. Hier zeigt sich eine dogmatische Nähe zum Begriff der Religionsgemeinschaft an sich. Maßgeblich ist aber stets das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft.

In einer Klausur sollte an dieser Stelle folglich kurz geprüft werden, ob es sich überhaupt um eine Religionsgemeinschaft handelt (eine Religionsgemeinschaft ist eine Vereinigung von mehreren Personen, die durch einen gemeinsamen Glauben einander innerlich verbunden sind – Pieroth/Schlink, StaatsR II, 17. Aufl., Rn. 517ff). Damit verbunden sollte dann geprüft werden, ob dieser gemeinsame zweck der Verbundenheit gerade dauerhaft gelten soll oder ob sich bereits jetzt zeigt, dass die Verbindung nur temporär ist.

Hinweis: Dabei ist es freilich unerheblich, wenn die Religionsgemeinschaft an den nahen Weltuntergang glaubt und deshalb – nach ihrem Verständnis – bald nicht mehr besteht. Die Dauerhaftigkeit bis zu einem hypothetischen Weltuntergang wäre ausreichend. Ansonsten würde der Glaube der Religionsgemeinschaft selbst „zensiert“.

2. Ungeschriebene Voraussetzungen

Neben diese formellen Voraussetzungen treten aber nach Ansicht des BVerfG noch weitere Kriterien. Obgleich die Religionsgemeinschaft nach dem oben Gezeigten nicht unmittelbar Teil des Staates wird, gibt es dennoch eine gewisse nähe zum Staat. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass die Verleihung dieser Stellung – sie umfasst z.B. Dienstherrenfähigkeit, Besteuerungsrecht gem. Art. 137 Abs. 6 WRV u.a. hoheitliche Befugnisse – mit erhöhten Einflussmöglichkeiten und damit mit erhöhter Missbrauchsgefahr verbunden ist. Bei der Bestimmung der Voraussetzungen für die Erlangung dieser Vergünstigungen muss daher auch die Verantwortung des Staates zur Geltung gebracht werden, welche das GG ihm auferlegt. Damit entspricht es der einhelligen Meinung, dass die Anforderungen des Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV um ein ungeschriebenes Erfordernis der Rechtstreue zu ergänzen sind

Fraglich ist aber, wie stark diese Rechtstreue ausgestaltet sein muss. Hier werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Letztlich ist eine Abwägung zwischen den Prinzipien der absoluten Staatstreue und dem Interesse der Religionsgemeinschaften an Selbstbestimmung zu treffen. Zu beachten bleibt dabei, dass die Religionsgemeinschaften dogmatisch dem staat wie jedermann gegenüberstehen. Ihr durch Art. 4 GG gewährleisteter Schutz ist damit von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund kann von Religionsgemeinschaften, die den Körperschaftsstatus innehaben oder anstreben, nicht die gleiche Loyalität zum Staat gefordert werden, wie von sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Damit ist einer weiten Ansicht zu folgen. Rechtstreue iSv. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV erschöpft sich folglich darin, dass die Religionsgemeinschaft Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten fundamentalen Verfassungsprinzipien, Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.

Eine vollständige Bindung an die Grundrechte unterbleibt dabei. Nur fundamentale Verfassungsprinzipien dürfen nicht verletzt sein.

Exemplarisch hierfür sind die Urteile zu den zeugen Jehovas, bei denen es insbesondere um die Tatsache geht, dass Bluttransfusionen untersagt werden (siehe hierzu BVerfG, Urteil vom 19. 12. 2000 – 2 BvR 1500/97 und OVG Berlin v. 2.12.2004 – 5 B 12/01, NVwZ 2005, 1450).

3. Verfahren

Abschließend noch einige Worte zum Verfahren zur Zubilligung des Körperschaftsstatus“: Das Grundgesetz bzw. die Weimarer Reichsverfassung schweigen sich zur Zuständigkeit der Behörden vollständig aus. Aus Art. 30 GG ergibt sich aber klar, dass die Zuständigkeit hierfür bei den Ländern liegt; die Wirkung einer Verleihung des Körperschaftsstatus“ erstreckt sich hingegen auf das gesamte Bundesgebiet.

III. Zusammenfassung

Die Bedeutung von Religionsgemeinschaften im Status der Körperschaft des Öffentlichen Rechts sollte im Examen zumindest in Grundlagen bekannt sein. Die Materie eignet sich – gerade aufgrund der Vielzahl von neuen Fällen – sehr gut für die mündliche Prüfung. Aber auch in der schriftlichen Prüfung lässt sich bspw. der Fall der Zeugen Jehovas sehr gut abfragen.

17.07.2013/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-07-17 16:30:382013-07-17 16:30:38Islam als Körperschaft des Öffentlichen Rechts – Ein Überblick

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