Ich habe auf Juraexamen.info kürzlich über die geplante Änderung zur Integration des Euro-Rettungsschirms des AEUV berichtet. Diese wird nun umgesetzt unde eine Ergänzung des Art. 136 AEUV ist beschlossen (s. dazu die Berichte bei beck-online v.20.12.2010 und v. 16.2.2011). Ich hatte bei dem ersten Beitrag auf eine Verortung bei Art. 125 AEUV getippt. Die Ergänzung des Art. 136 AEUV hat folgenden Wortlaut und wird als neuer Abs. 3 in Art. 136 AEUV eingefügt werden:
“Die Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus schaffen, der aktiviert wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Stabilität der Euro-Zone als Ganzes zu sichern. Die Bewilligung finanzieller Hilfen wird unter strikte Bedingungen gestellt.”
Der vollständige Wortlaut des erweiterten Art. 136 AEUV ist dann:
Art. 136 [Haushaltsdisziplin; Grundzüge der Wirtschaftspolitik]
(1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 121 und 126 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in Artikel 126 Absatz 14 genannten Verfahrens, um
- a)die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken,
- b)für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.
Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.
(3) Die Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus schaffen, der aktiviert wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Stabilität der Euro-Zone als Ganzes zu sichern. Die Bewilligung finanzieller Hilfen wird unter strikte Bedingungen gestellt.
Die No-Bail-Out-Klausel
Diese Änderung ist notwendig, weil der EU-Vertrag bisher einen Haftungsauschluss für die Rettung von EU-Staaten durch andere EU-Staaten enthält:
Artikel 125 [Haftungsausschlüsse]
(1) 1Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich–rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. 2Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich–rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Definitionen für die Anwendung der in den Artikeln 123 und 124 sowie in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.
Es ist umstritten, ob damit auch “freiwillige” Rettung ausgeschlossen ist– viele Stimmen in der Literatur gehen davon aus. Jedenfalls besteht erheblich Rechtsunsicherheit, ob ein Rettungsschirm de lege lata (nach geltendem Recht) zulässig ist. Er kann wohl zumindest nicht als rechtlich verbindliche Institution durch EU-Rechtssetzung geschaffen werden
Vereinfachtes Verfahren
Es wurde beschlossen, Art. 136 AEUV im vereinfachen Verfahren nach Art. 48 EUV zu ergänzen. Das setzt voraus, dass die Union keine weiteren Kompetenzen erhält:
Artikel 48 EUV [Vertragsänderung]
[…](6) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Europäischen Rat Entwürfe zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die internen Politikbereiche der Union vorlegen.
1Der Europäische Rat kann einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. 2Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank. 3Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Der Beschluss nach Unterabsatz 2 darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen.[Hervorhebungen vom Verfasser…]
Deshalb kann der Rettungsschirm nicht durch europäisches Recht geschaffen werden, sondern muss „neben den Verträgen stehen“. Es geht also darum, eine Öffnungsklausel zu schaffen. Diese hätte in die Funktion, die “Non-Bail-Out” Klausel des Art. 125 AEUV in begrenztem Umfang auszuschalten. Sie würde die Reichweite des Verbots begrenzen und den Euro-Mitgliedsstaaten ein Handeln außerhalb des EU-Rechts ermöglichen. Das ist der Weg, den die Staats- und Regierungsschefs gewählt haben.
Ob allerdings vorliegend tatsächlich die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahren eingehalten sind, ist fraglich. Hätte – wie ich es ursprünglich erwartete hatte – die Änderung nur darin bestanden, die No-Bail-Out Klausel außer Kraft zu setzen, so könnte man argumentieren, dass die Kompetenzen der Union nicht wachsen, ja sogar, dass sie sie kleiner werden, weil die Reichweite des Verbotes des Art. 125 AEUV eingeschränkt wird. Nunmehr wird allerdings eine Kompetenznorm erweitert, so dass man sich fragen muss: Beruht die Wirkung der Maßnahmen nicht doch letztlich auf dem Vertrag? Insbesondere werden nämlich materielle Voraussetzungen geschaffen, die verbindlich sind (vgl. S.2). Wenn der EuGH die Ausgestaltung des Sicherungsfonds an Hand des Vertragswortlautes überprüfen kann – ist dann nicht der Rettungsschirm in die Zuständigkeiten der Union einbezogen? Andererseits vergleiche die Binnensystematik des Art. 136 AEUV – Kompetenz steht in Art. 136 Abs. 1 und 2 AEUV, Abs. 3 steht dann neben dem Kompetenztitel und kann insofern als Begrenzung des Art. 125 AEUV gelesen werden.