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Schlagwortarchiv für: Architekt

Dr. David Saive

OLG Hamm: Architekt haftet für fehlerhafte Abweichung von Wünschen des Bauherrn

Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Werkvertragsrecht, Zivilrecht

Laut OLG Hamm (Az: 12 U 184/12 ) wird der Architekt nicht allein dadurch entlastet, dass der Bauherr aufgrund fehlerhafter Einschätzung des Architekten von seinen zuvor geäußerten Wunschvorstellungen abweicht.
 
Zum Sachverhalt:
Der Architekt wurde vom Bauherr auf Schadensersatz verklagt, weil dieser fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass sich die geäußerten Wünsche des Bauherrn nicht realisierbar seien.
Gewünscht waren im Rahmen der Planung und Durchführung des Baus eines exklusiven Wohnhauses eine, sich auf der Westseite des Hauses befindende Garage, die so breit sein sollte, dass selbst größere Autos alle vier Türen gleichzeitig öffnen könnten, sowie eine rechtwinklig zur Straße verlaufende Garageneinfahrt und eine bogenförmige Hauszufahrt, die ihrerseits wieder auf die Straße zurückführt, sodass kein Wendevorgang mehr nötig wäre um das Grundstück zu verlassen.
Aufgrund der fehlerhaften Planung sah sich der Bauherr gezwungen, ein Vordach vor dem Haus zu errichten, dass ein problemloses Ein- und Aussteigen vor dem Haus ermöglicht.
Außerdem traten im Rahmen der Ausführung der nun angepassten Pläne weitere Mängel auf, welche dem Architekten zur Last gelegt worden sind.
 
Zur Entscheidung:
Bezüglich der Garagen- sowie Hauszufahrt hat das Gericht eine Verantwortlichkeit des Architekten bejaht. Seine Einschätzung, die Wünsche des Bauherrn seinen nicht zu realisieren, wurde von einem Sachverständigen insoweit widerlegt, als dass eine spiegelbildliche Errichtung des Hauses, also mit der Garage an der Ostseite des Hauses zur Machbarkeit der Garage nebst Zufahrt geführt hätte.
Die bogenförmige Einfahrt konnte jedoch tatsächlich nicht errichtet werden, da sonst baurechtliche Vorschriften verletzt worden wären. Zudem wurde eine Verantwortlichkeit für die zu enge Garage bzw. für die Kosten der Errichtung des Vordachs abgelehnt, da dieses bei richtiger Planung bzw. Durchführung nicht notwendig gewesen wäre.
Die durch die handwerklichen Mängel aufgetretenen Kosten muss der Architekt zumindest teilweise ersetzen.
 
Interessant und durchaus auch relevant für die juristische Ausbildung ist die Entscheidung daher, weil sie sich näher mit der Rechtsnatur des Architektenvertrags und den Folgen daraus befasst:
Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag i.S.d. §§ 631 BGB, mithin schuldet der Architekt einen Erfolg, also die fehlerfreie Planung. Dies entspricht auch der klassichen Auffassung des BGH seit seinem Urteil aus dem Jahre 1962.[1] Allerdings wird dieser Auffassung nicht kritiklos begegnet, da im Subtext dieser und weiterer Entscheidungen des BGH zwar nicht das Bauwerk an sich, aber die fehlerfreie Errichtung desselben geschuldet wird,[2] was seinerseits wiederum Schwierigkeiten bei Schadensersatz und Nachbesserung auslöst: Dies steht nämlich im Widerspruch zu der Annahme, der Architekt könne keine Nachbesserung vornehmen, weil die Planungskorrektur die Schäden an dem Bauwerk nicht entfallen ließen. Da der Architekt allerdings die fehlerfreie Errichtung schulde, könnte er sehr wohl nachbessern.
Deshalb wird vereinzelt davon ausgegangen, der Architekt schulde eine Reihe von Einzelerfolgen, die wiederum dienst- und werkvertraglicher Natur seien, wobei die werkvertraglichen Aspekte überwiegen und der Architektenvertrag über die Schwerpunkttheorie dem Regime der §§ 631ff. BGB zugeordnet wird.[3]
Diese Unterscheidung erhält deswegen Relevanz, weil Fehler im bereits errichteten Bauwerk entweder als Mangelschaden oder als Mangelfolgeschaden der fehlerhaften Planung begriffen werden. Das OLG Hamm geht davon aus, dass diese als Mangelfolgeschaden zu behandeln sind, die ihrerseits gem. §§ 636, 280 I BGB ohne Fristsetzung oder Nacherfüllungsverlangen zu ersetzen sind.[4]
Durch die Entscheidung wurde allerdings der Maßstab, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, erheblich erweitert. Bislang lösten nur Mängel, die sich aus der Planung ergaben, Ersatzansprüche aus. Ab jetzt ist die Errichtung des Bauwerks schon dann als Mangel(-folgeschaden) anzusehen, wenn sie auf Plänen basiert, die unbegründet von den Wunschvorstellungen des Bauherren abweichen. Dem Architekten obliegt es also, die Machbarkeit der Wunschvorstellungen zu überprüfen.
 
Stellungnahme:
Fälle, in denen der Bearbeiter mit mangelhafter Architektenleitung konfrontiert sind, haben nicht nur hohe Praxisrelevanz, wie diese Entscheidung bestätigt, sondern kommen auch immer wieder im Rahmen der Ausbildung vor. Beliebt ist hierbei insbesondere die gesamtschuldnerische Haftung von Bauunternehmer und Architekten bei gemeinsam verursachten Schäden. Empfehlenswert daher unsere beiden Gastbeiträge zur Gesamtschuld (hier und hier).
 
 
 
 
__________________________________________________
[1] BGH NJW1962, 1499.
[2] bspw. BGH NJW 1960, 431 (431).
[3] lohnenswert: Carl Florian Geck, Naturalrestitution durch den Archtitekten, in: Hans Ganten, Architektenrecht Aktuell – Verantwortung und Vergütung bei Architektenleistungen, Festschrift zum 70. Geburtstag von Professor Rudolf Jochem, S. 177-199).
[4] So auch: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, Kurzkommentar zu den §§ 631 ff., 2. Auflage, 2012, Moufang/Koos, § 636, Rn.146.

19.09.2014/0 Kommentare/von Dr. David Saive
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. David Saive https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. David Saive2014-09-19 14:51:022014-09-19 14:51:02OLG Hamm: Architekt haftet für fehlerhafte Abweichung von Wünschen des Bauherrn
Redaktion

Zivilrecht ZI (ZII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Thüringen (NRW, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Bremen)

Bremen, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Thüringen und anderen Bundesländern gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Die Klausur wird nachstehend im Original-Wortlaut wiedergegeben. In den Bundesländern NRW, Hamburg und Rheinland-Pfalz lief die gleiche Klausur leicht abgewandelt (siehe Kommentare).
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Bauzeichner Berthold Büchner (B) hat ein Grundstück in Bad Sulza geerbt. Er möchte dort einen Bungalow samt Außenschwimmbecken errichten lassen. Mit der Planung dieses Bauvorhabens beauftragt B seinen langjährigen Arbeitgeber, den Architekten Alfons Ahorn (A). Mit der baulichen Umsetzung der von A gefertigten Pläne beauftragt B den Bauunternehmer Udo Uhland (U) und vereinbart mit ihm als Gesamtpreis 600.000 €. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme im April 2012 besichtigt B zusammen mit U das Haus und das Schwimmbecken, wobei dem B während eines gerade niedergehenden heftigen Regenschauers auffällt, dass im Bereich der Terrassentür Regenwasser in das Haus läuft. Ihm ist die Ursache sofort klar: U hat die Terrasse nicht, wie es den allgemeinen Regeln der Baukunst entspricht und auch in den Plänen des A vorgesehen ist, mit einer Neigung von 2% vom Haus weg, sondern mit einer entsprechenden Neigung auf das Haus zu gebaut. Da es aber nach der Erfahrung des B in Bad Sulza, gelegen in der „Thüringer Toskana“, selten regnet, und da er den U als kulant einschätzt, überlegt sich B, jetzt kein großes Aufheben zu machen, sondern die Sache später bei Gelegenheit zu klären.
Daher erklärt er nach Abschluss der Besichtigung auf die Frage des U, ob alles zu seiner Zufriedenheit sei: „Ja, soweit ich sehen kann, ist es im Wesentlichen in Ordnung.“ Tags darauf zieht B in das Haus ein. Als vier Wochen danach bei einem Gewitter wieder Wasser ins Wohnzimmer läuft, wendet sich B an U und verlangt von U, die Terrassenneigung innerhalb von drei Wochen zu korrigieren. Dieser Aufforderung kommt U aber nicht nach, denn er ist der Meinung, B habe die Leistung des U vorbehaltlos akzeptiert, weshalb er jetzt keine Ansprüche mehr habe. Als U nach Ablauf der drei Wochen nichts unternommen hat, lässt B die Terrassenneigung durch den Bauunternehmer Xaver Xanten (X) berichtigen. Von U verlangt B Erstattung der (üblichen und angemessenen) Vergütung von 5000 Euro, die er an X für die viertägige Baumaßnahme zahlen musste.
U fragt, ob das Verlangen des B berechtigt ist.
Im Juli 2012 füllt B erstmals sein Schwimmbecken mit Wasser. Als es halb voll ist, muss B entsetzt feststellen, dass das Wasser langsam aus dem Becken entweicht und ins Erdreich versickert. Grund dafür ist, dass U eine andere als die von A vorgesehene Betonart für die Betonwanne des Schwimmbeckens verwendet hat und dass diese von U verwendete Betonart unter Druck wasserdurchlässig wird.
B hatte sich mittlerweile mit U wegen der Terrasse geeinigt und den auf das Haus entfallenden Werklohn  (550.000 €) an U entrichtet. Als ihn U nun zur Zahlung der ausstehenden 50.000 € für das Schwimmbecken auffordert, erinnert sich B an eine Ratgebersendung im Fernsehen, wonach man bei Mängeln das Dreifache der Mangelbeseitigungskosten von der Rechnung einbehalten dürfe. Daher verlangt B von U Beseitigung der Mängel am Schwimmbecken (die Kosten hierfür würden 6000 € betragen) und überweist lediglich 32.000 €. Die weiteren 18.000 € behält er ausdrücklich als „Einbehalt mit Druckzuschlag“ ein.
U fordert den B mittels anwaltlichen Schreibens zur Zahlung von 18.000 € auf, Zinsen macht er nicht geltend. B erwidert schriftlich, er werde erst nach Beseitigung der Mängel am Schwimmbecken zahlen, zudem rechne er mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.000 € wegen entgangener Badefreuden auf.
U lehnt eine Nacherfüllung ab. Zudem meint er, die fehlende Möglichkeit, das Schwimmbecken zu nutzen, begründe keinen Vermögensschaden und somit keinen Schadensersatzanspruch.
B fragt, ob das Zahlungsverlangen des U berechtigt ist; dabei möchte er insbesondere wissen, ob er (B) erfolgreich aufrechnen oder sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.
Anfang August 2012 beschließt B, sich eine Sauna bauen lassen. Er vereinbart mit A, dass dieser für ihn eine Außensauna plant, den Bau überwacht und dabei insbesondere auch die Sicherheit auf der Baustelle kontrolliert. Mit der Errichtung der Sauna beauftragt B den X. Die Bauarbeiten beginnen mit dem Aushub einer Grube für das Fundament. Als die Dunkelheit einbricht, verlässt X die Baustelle, ohne die Grube, die mittlerweile einen Meter tief ist, abzusichern. A, ebenfalls anwesend, sieht die ungesichert zurückgelassene Grube, kümmert sich aber nicht darum. B, der nachts Geräusche auf seinem Grundstück hört, geht in den Garten und fällt ohne eigenes Verschulden in die Grube. Dabei bricht er sich beide Arme und ist für vier Wochen arbeitsunfähig. Das die Arbeitsunfähigkeit bestätigende ärztliche Attest reicht B bei A ein und verlangt später von A für diese vier Wochen die Zahlung des Arbeitslohns in Höhe von 4000 € brutto. Im Arbeitsvertrag zwischen A und B ist ein Arbeitslohn von 1000 € brutto pro Woche vereinbart. A wendet ein, B sei ja in diesen vier Wochen nicht zur Arbeit erschienen, und ohne Arbeit gebe es keinen Lohn. Am Unfall sei er (A) unschuldig, da X die Grube offen zurückgelassen habe. B betont, auch A sei für die Sicherheit der Baustelle verantwortlich gewesen.
A fragt, ob er zur Zahlung des verlangten Lohnes verpflichtet ist.
Aufgabe:
Beantworten Sie die Frage des U, die Frage des B und die Frage des A in einem umfassenden Gutachten, welches alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen, ggf. hilfsgutachtlich, behandelt!
Bearbeitungshinweis:
Die Vorschriften sind so anzuwenden, wie sie in den als Hilfsmittel zugelassenen Gesetzessammlungen abgedruckt sind.
HOAI und VOB bleiben außer Betracht.

22.08.2012/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-22 09:17:492012-08-22 09:17:49Zivilrecht ZI (ZII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Thüringen (NRW, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Bremen)

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