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Schlagwortarchiv für: Anscheinsvollmacht

Dr. Maximilian Schmidt

Rechtsscheinvollmachten: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Klausurtipps

BGB AT, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Der folgende Beitrag soll als Einführung in die Problematik der Rechtsscheinvollmachten dienen und Anfängern einen Überblick über deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen geben. Zudem werden praktische Hinweise für (Anfänger-) Klausuren gegeben.
I. Rechtsscheinvollmachten im System des BGB
Bei einer Rechtsscheinvollmacht hat der Vertretene dem Vertreter keine Vollmacht i.S.d. § 167 BGB erteilt. Vollmachten gibt es in Form der Innen- (Erklärung gegenüber Vetreter) und Außenvollmacht (Erklärung gegenüber Dritten). Die Vollmacht selbst ist wiederum ein Unterfall der Vertretungsmacht, die sich daneben aus Gesetz oder Organschaft ergeben kann. Die Vertretungsmacht ist Voraussetzung einer Bindung des Vertretenen im Außenverhältnis, § 164 BGB. Hiervon abzugrenzen ist die Frage des Innenverhältnisses, also ob der Vertreter gegenüber dem Vertretenen zum Handeln berechtigt war. Fallen die Bindungen im Außen- und Innenverhältnis auseinander, kann ein Schadensersatzanspruch des Vertretenen gegen den Vertreter in Betracht kommen.
Merke: Die Rechtsscheinvollmacht ist im Rahmen der Vertretungsmacht zu prüfen.
II. Arten der Rechtsscheinvollmachten
Zu unterscheiden sind Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
Eine Duldungsvollmacht zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertretene Kenntnis vom Handeln des Vertreters in seinem Namen hat. Teilweise wird hierin keine Rechtscheinvollmacht gesehen, sondern eine konkludent erteilte Bevollmächtigung – schließlich kennt und duldet der Vertretene das Handeln des Vertreters (insbes. Flume).
Eine Anscheinsvollmacht ist demgegenüber durch die fehlende Kenntnis des Vertrenenen vom Handeln des Vertreters gekennzeichnet. Hierbei handelt es sich demnach eindeutig um einen Fall der Bindung aufgrund des Rechtscheins.
Der BGH nimmt in beiden Fällen eine Bindung aufgrund Rechtsschein an, d.h. Formulierung „muss sich behandeln lassen, als ob Vollmacht erteilt“ und nicht „hat konkludent/aufgrund Rechtsscheins eine Vollmacht erteilt“.
Hinweis: § 56 HGB regelt nach h.M. einen Fall der Anscheinsvollmacht. Deren Voraussetzungen sind aber selbstverständlich nicht zu prüfen, sondern die des § 56!
III. Voraussetzungen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Zunächst ist zu prüfen, dass nicht bereits eine gesetzliche, organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht besteht und die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts vorliegen. Sodann erfolgt die Prüfung einer Rechtsscheinsvollmacht unter folgenden Gesichtspunkten.
Duldungsvollmacht

  1. Der Vertretene hat positive Kenntnis über die Handlung des vollmachtlosen Vertreter und duldet das Handeln des vollmachtlosen Vertreters (Daher kann einfaches Auftreten genügen!) und
  2. Gutgläubigkeit des Dritten, § 179 BGB analog.

Anscheinsvollmacht

  1. Mehrfaches Auftreten des Vertreters für Vertretenen
  2. Sorgfaltspflichtverstoß des Vertretenen wegen Unkenntnis und/oder fehlendem Einschreiten und
  3. Gutgläubigkeit des Dritten, § 179 BGB analog.

IV. Rechtsfolgen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht

  • Liegen die Voraussetzungen vor, muss sich der Vertretene dem BGH zufolge behandeln lassen, als ob er eine Vollmacht erteilt hätte.  Damit entsteht ein echter Erfüllungsanspruch. Andere nehmen nur eine Haftung aus c.i.c. an.
  • Möglichkeit der Anfechtung von Duldungs- und Anscheinsvollmacht? Folgt man dem BGH, der eine echte Rechtsscheinhaftung in beiden Fällen vornimmt, muss eine Anfechtung ausscheiden. Der Rechtsschein kann nicht nachträglich beseitigt werden. Für die Duldungsvollmacht hat der BGH dies aber noch nicht entschieden. Folgt man hingegen der Ansicht Flumes und nimmt bei der Duldungsvollmacht eine konkludent erteilte Vollmacht an, käme insoweit eine Anfechtung in Betracht.

V. Wichtiges für die Klausurbearbeitung

  • Prüfungsschema einhalten: Erst prüfen, ob Vertretungsmacht aufgrund Rechtsgeschäfts oder Gesetz vorliegt. Nur wenn dies nicht der Fall ist auf Duldungs- und Anscheinsvollmacht (in dieser Reihenfolge!) zu sprechen kommen.
  • Außen- und Innenverhältnis auseinander halten: Bindung im Außenverhältnis begründet in aller Regel einen Schadensersatzanspruch im Innenverhältnis des Vertretenen gegen den Vertreter (gerichtet auf Freistellung von der Verbindlichkeit, § 249 BGB)
  • Rechtsnatur der Duldungsvollmacht nur besprechen, wenn eine Anfechtung in Betracht kommt – dann ist es wichtig festzustellen, ob es sich bei der Duldungsvollmacht um eine echte Rechtsscheinvollmacht oder eine konkludent erteilte Bevollmächtigung handelt. 
  • Klausurklassiker: Ebayaccount-Missbrauch (unbedingt unsere Beiträge hier  und hier lesen!)

09.02.2017/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2017-02-09 13:00:282017-02-09 13:00:28Rechtsscheinvollmachten: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Klausurtipps
Dr. Christoph Werkmeister

BGH zu unbefugter Nutzung eines eBay-Accounts

BGB AT, Zivilrecht, Zivilrecht

Der BGH hat am 11.05.2011 eine Entscheidung zu der Frage getroffen (Az. VIII ZR 289/09), unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Accounts vertraglich durch Erklärungen gebunden wird, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung seines Accounts abgegeben hat. Die Entscheidung ist als äußerst examensrelevant einzuschätzen, da sie die Grundsätze zum Vertragsschluss nach dem allgemeinen Teils des BGB wunderschön exemplifiziert.

Der Sachverhalt

Der Sachverhalt in diesen Konstellationen gestaltet sich denkbar einfach: Jemand loggt sich über den ebay-Account eines anderen ein und ordert auf diese Weise und unter Nutzung des fremden Pseudonyms einen Artikel. Nunmehr wird der Inhaber des missbrauchten ebay-Accounts auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB)  Zug um Zug gegen Lieferung der Ware in Anspruch genommen.

Zugang zu dem fremden Account hat der Unbefugte meist, indem er ohne Erlaubnis den Computer des Belasteten benutzt hat, wobei ebay-Nutzername und Passwort noch im Browser gespeichert waren.

In den AGB von ebay heißt es überdies:

„Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“

Lösung des BGH

Fraglich ist sodann, ob ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Inhaber des ebay-Accounts und dem Verkäufer zustande kam. Dies wäre dann der Fall, wenn die Erklärung des unbefugten Nutzers dem vermeintlichen Käufer zugerechnet wird.

Der BGH hat hierfür zunächst klargestellt, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass es sich beim Einloggen in einen fremden ebay-Account faktisch um ein Handeln unter fremden Namen handelt. Der jeweilige Nutzer spiegelt dem Verkäufer vor, dass der Inhaber des Accounts die jeweilige Erklärung abgibt. §§ 164 ff. BGB gelten zwar Ihrem Wortlaut nach für ein Handeln für einen Anderen – im Hinblick auf das Handeln unter Fremden Namen besteht jedoch eine Analogie.

Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.

Zustandekommen eines Vertrages aufgrund einer Anscheinsvollmacht?

Zur Frage, ob in einem solchen Fall bereits die Grundsätze der Anscheinsvollmacht eingreifen, äußerte sich der BGH wie folgt. Die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos hat noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen müsse.

Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergebe sich auch nicht aus den AGB von eBay. Da diese AGB jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter.

Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag  zustande gekommen. Die Lösung des BGH überrascht in Anlehnung an die allgemeinen Grundsätze zum Vertragsschluss nicht. Die Voraussetzungen, die an das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht zu stellen sind, liegen regelmäßig nicht vor, da der Vertretene dem angeblichen Vertreter meist keine Stellung eingeräumt hat, aus welcher der Dritte auf Bevollmächtigung schließen durfte.

Anspruch aus c.i.c.

In der Klausur wären zudem Ansprüche aus c.i.c. und § 122 BGB analog anzusprechen. Bei der vorvertraglichen Haftung käme es bei der Diskussion insbesondere darauf an, ob bereits das leicht zugängliche Aufbewahren der Zugangsdaten „geschäftsähnliche Kontakte“ i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB begründet. Hier kann man viel diskutieren, sollte jedoch nicht aus den Augen verlieren, dass Kontakt zwischen dem vermeintlichen Käufer und dem Verkäufer vor dem Handeln unter Fremden Namen in keiner Weise bestand.

Anspruch aus § 122 BGB analog

Ein Anspruch aus § 122 BGB analog erscheint hingegen denkbar. Die herrschende Lehre befürwortet eine analoge Anwendung des § 122 etwa auch für Fälle der sog. abhanden gekommenen Willenserklärung, wo eine vom Erklärenden zurückgehaltene (also i.S.d. § 130 Abs. 2 BGB nicht „abgegebene“) Erklärung auf Grund eines in die Risikosphäre des Erklärenden fallenden Umstands abgeschickt wird (man lässt etwa einen Brief auf dem Schreibtisch liegen, der dann von der Putzfrau abgeschickt wird).

Auch hierbei ist allerdings zu bedenken, dass noch keinerlei fertige (nur noch abzusendende) Erklärungen auf dem Computer des Account-Inhabers lagern. Der Nutzer unter fremden Namen verschafft sich ohne Erlaubnis Zugang und kreiert eine eigene Erklärung durch Abgabe des ebay-Gebotes. Parallelen zur abhanden gekommenen Willenserklärung bestehen somit nicht. Aus diesem Grund erscheint eine Haftung aus § 122 BGB analog zu weitgehend für diese Fälle.

Fazit

In der Prüfungssituation lassen sich somit eine Vielzahl bekannter Ansprüche durchprüfen. Im Ergebnis bleibt es aber wohl dabei, dass eine Haftung des Account-Inhabers nicht besteht. Diese Wertung erscheint mir folgerichtig, da es immer noch das eigenständige Auftreten des unbefugten Dritten ist, dass der Account-Inhaber im Zweifel nicht überwachen kann. Eine allgemeine Sphärenhaftung für jegliche Erklärungen, die vom eigenen Computer abgehen, erscheint deshalb nicht tragbar.

Eine Haftung des Handelnden unter Fremden Namen kann fürwahr nach § 179 Abs. 1 BGB analog bestehen. In diesem Kontext ist insbesondere die Regelung des § 179 Abs. 3 S. 2 BGB interessant, wonach beschränkt Geschäftsfähige nicht nach § 179 Abs. 1 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen werden können. Diese Vorschrift ist deshalb praxisrelevant, da in privaten Haushalten ebay-Missbrauchsfälle meist durch die Kinder der Account-Inhaber verursacht werden.

12.05.2011/10 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-05-12 15:44:522011-05-12 15:44:52BGH zu unbefugter Nutzung eines eBay-Accounts

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