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Schlagwortarchiv für: allgemeines gesetz

Dr. Maximilian Schmidt

BVerfG: „FCK CPS“ zwischen Meinungsäußerung und Beleidigung

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verfassungsrecht

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 – 1 BvR 1036/14 entschieden, dass das Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift „FCK CPS“ eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung darstellen kann und eine hierauf beruhene Verurteilung wegen Beleidigung daher verfassungswidrig ist.

Die Beschwerdeführerin wurde von einer Polizeistreife in ihrem Wohnort angetroffen, als sie einen Anstecker trug, der mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ beschriftet war. Sie war auf Aufforderung nicht bereit, ihn abzunehmen. Einige Wochen zuvor war es zu einem ähnlichen Vorfall gekommen, bei dem die Beschwerdeführerin ein T-Shirt mit der genannten Buchstabenfolge getragen hatte und anlässlich dessen die kontrollierenden Polizeibeamten geäußert hatten, das Tragen dieses Schriftzugs stelle eine Beleidigung dar, die in Zukunft nicht mehr toleriert werde. Die Beschwerdeführerin wurde anschließend wegen Beleidigung verurteilt.

I. Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
In der Klausur sollte vor Prüfung der Grundrechtsverletzung der Maßstab der folgenden Prüfung festgelegt werden. Bei Urteilsverfassungsbeschwerden erwartet der Korrektor den Hinweis darauf, dass das BVerfG nicht das einfache Recht prüft, sondern allein dessen verfassungskonforme Anwendung, mithin die Verletzung verfassungsspezifischen Rechts; es ist keine Superrevisionsinstanz.
Zunächst müsste der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet sein. Das BVerfG wiederholt formelhaft die Definition des Leitbegriffes „Meinung“:

Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (BVerfGE 93, 266 <289>). Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>).

Der Aufdruck „FCK CPS“ kann nicht als inhaltsleer eingeordnet werden, sondern ist bei verständiger Deutung als „Fuck Cops“ zu verstehen. Hierdurch wird eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht, weswegen es sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG handelt. In der Klausur sollte hier von der Formalbeleidigung abgegrenzt werden.
II. Eingriff
Durch das strafrechtliche Urteil und die hiermit verbundene Sanktionierung der Ausübung grundrechtlich geschützten Verhaltens wird der Schutzbereich verkürzt, weswegen ein Eingriff vorliegt.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Einschränkungsmöglichkeit
Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit steht unter dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG. Hier kommt als Einschränkungsmöglichkeit § 185 StGB als allgemeines Gesetz in Betracht.
2. Verfassungskonformität des § 185 StGB
§ 185 StGB richtet sich nicht gegen eine bestimmte Meinung und schützt als schlechthin schützenswertes Rechtsgut die persönliche Ehre. Es handelt sich mithin um ein allgemeines Gesetz nach der Kombinationslehre des BVerfG.
3. Verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall
§ 185 StGB müsste nun auch im konkreten Fall durch die Fachgerichte verfassungskonform angewendet worden sein. Das BVerfG betont an dieser Stelle die Wichtigkeit der Meinungsfreiheit, die in der Wechselwirkungslehre zum Ausdruck kommt:

Gesetze, die in die Meinungsfreiheit eingreifen, müssen dabei jedoch so interpretiert werden, dass der prinzipielle Gehalt dieses Rechts in jedem Fall gewahrt bleibt. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 124, 300 <324>; stRspr).

Hier dient der Eingriff durch das strafrechtliche Urteil dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes der betroffenen Polizisten. Fraglich ist jedoch, inwieweit diese überhaupt in ihrer persönlichen Ehre durch die allgemeine Aussage „Fuck Cops“ betroffen sind. Es geht um die Frage der Kollektivbeleidigung. Das BVerfG verlangt folgendes Abwägungsvorgehen:

Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht.

Kurzum: Bei unüberschaubar großen Gruppen, liegt eher keine Betroffenheit vor. Es bedarf einer personalisierenden Zuordnung. Eine solche läge beispielsweise vor, wenn bei einer Verkehrskontrolle absichtlich der Anstecker mit „FCK CPS“ angelegt würde, da dessen Aussage sich dann auf den kontrollierenden Wachtmeister bezöge. Anders jedoch – so das BVerfG – soweit allein ein bloßer Aufenthalt im öffentlichen Raum vorliegt, bei dem zufällig Polizisten angetroffen werden. Hier liegt mit „FCK CPS“ eine allgemein kritische Aussage vor, die nicht einzelne Polizisten diffamieren soll, sondern auf Unzulänglichkeiten bzw. die Ablehnung der Polizei insgesamt aufmerksam machen soll.
IV. Examensrelevanz
Ein Fall, der so in einer grundrechtlich geprägten Ö-Klausur laufen kann. Aber auch in einer strafrechtlichen Prüfung von § 185 StGB können grundrechtliche Wertungen zu berücksichtigen sein, so dass sogar in einer Strafrechtsklausur mit dem Fall zu rechnen ist. Dann liegt der Schwerpunkt noch deutlicher auf der Frage nach der Strafbarkeit einer „Kollektivbeleidigung“ an sich.

28.04.2015/1 Kommentar/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-04-28 13:45:042015-04-28 13:45:04BVerfG: „FCK CPS“ zwischen Meinungsäußerung und Beleidigung
Dr. Simon Kohm

BVerfG: Uneingeschränktes Publikationsverbot bzgl. „rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Wir bedanken uns recht herzlich für einen Gastbeitrag von Nicolas zu einem aktuellen und examensrelevanten Fall, der dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegen hat.
In einer aktuellen Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 1 BvR 1106/08 vom 8.12.2010 – ) wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Publikationsverbot, das sich – ohne nähere Angaben – auf „rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut“ bezieht, verfassungsmäßigen Anforderungen gerecht wird. Ein schöner Fall, der gut als Teilaspekt in einer Examensklausur auftauchen kann.
Sachverhalt:
Der wegen zahlreicher rechtsextremistischer Taten (Volksverhetzung gem. § 130 StGB, unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB) vorbestrafte A war im Jahr 2005 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und dem unerlaubten Führen einer Schusswaffe verurteilt worden. 2008 wurde im Rahmen der Führungsaufsicht durch das OLG aufgrund § 68b I Nr. 4 StGB angeordnet, dass es A für die Dauer von 5 Jahren uneingeschränkt verboten sei (vgl. § 145a StGB), „rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut publizistisch zu verbreiten“. Begründet wurde dies damit, dass für diese Zeit weitere Taten gemäß §§ 130, 86a StGB durch A zu erwarten seien, da dieser schon während seiner Haftzeit „extremistische, antijüdische und antiamerikanische Parolen“ in diversen rechten Zeitungen veröffentlich habe. Aus den im Jahre 2005 und in der früheren Vergangenheit begangenen Delikte ließe sich eine gewisse Kontinuität erkennen, sodass A auch in Zukunft wegen politisch motivierter Taten straffällig werden würde.
A sieht sich durch das Publikationsverbot in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.
Entscheidung des BVerfG:
A. Persönlicher und sachlicher Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
A als natürliche Person wird von der Meinungsfreiheit nach Art. 1 Satz 1 GG erfasst, sodass der persönliche Schutzbereich eröffnet ist. Fraglich könnte sein, ob dies auch in sachlicher Hinsicht zutrifft. Dafür müssten auch rechtsextremistische Anschauungen unter „Meinung“ fallen. „Meinung“ erfasst grundsätzlich jedes Werturteil, jede Ansicht oder Anschauung, unabhängig davon, ob sie private oder öffentliche Angelegenheiten betrifft.  Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gilt dies für jegliche Form der Meinung, also auch für rechtsextreme Meinungen. Der Schutzbereich ist demnach in sachlicher Hinsicht eröffnet. (Hier lohnt in der Klausur allerdings ein Blick in den Sachverhalt. Denn bei bewusst unwahren Behauptungen endet beispielsweise der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Jedenfalls darf man in der Klausur nicht reflexartig dazu tendieren, rechtsextremen Äußerungen den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu verwehren.
B. Eingriff
Ein Eingriff ist vorliegend problemlos zu bejahen. Das BVerfG dazu:
„Das staatlich auferlegte Publikationsverbot greift folglich auch in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.“
 
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Schranken
Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit kann gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nur durch allgemeine Gesetze erfolgen. Demzufolge müsste es sich bei der Weisungsbefugnis im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß  § 68b I Nr. 4 StGB um ein allgemeines Gesetz handeln. Ein allgemeines Gesetz verbietet (grundsätzlich) keine bestimmte Meinung. (Vgl. dazu aber die Rechtsprechung des BVerfG zu § 130 StGB)
Das BVerfG bejaht dies vorliegend  unproblematisch:
„[Unter  die allgemeinen Gesetze] fällt auch die Weisungsbefugnis im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB, da dieser keine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung zum Gegenstand hat, die sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet (vgl. BVerfGE 124, 300 <323>).“
 
Die Beschränkung durch § 68b I Nr. 4 StGB ist damit grundsätzlich möglich. (Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Führungsaufsicht im Strafrecht hegt das BVerfG im übrigen keine Zweifel.)
II. Sog. Schranken-Schranken
1. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot
Die Begründung des Publikationsverbot unter Bezugnahme auf „rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut“ könnte gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen. Hiernach müsste das Verbot inhaltlich so konkret umschrieben sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen.
„Das dem Beschwerdeführer auferlegte Publikationsverbot erstreckt sich allgemein auf die Verbreitung von nationalsozialistischem oder rechtsextremistischem Gedankengut. Mit dieser Umschreibung ist weder für den Rechtsanwender noch für den Rechtsunterworfenen das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten abgrenzbar und damit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht hinreichend beschränkt. Schon bezüglich des Verbots der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts lässt sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts nichts dazu entnehmen, ob damit jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein soll oder nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie, und falls letzteres der Fall sein sollte, nach welchen Kriterien diese Inhalte bestimmt werden können. Erst Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmbaren Konturen. Ob eine Position als rechtsextremistisch – möglicherweise in Abgrenzung zu „rechtsradikal“ oder „rechtsreaktionär“ – einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145a StGB), welche in rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind, nicht hinreichend erlauben.“
 
Damit ist ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gegeben
 
2. Daneben: Abwägungsdefizit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
Die ansonsten geeignete und erforderliche Maßnahme könnte zudem nicht angemessen sein.
„[…] Bei Maßnahmen, die an den Inhalt einer Äußerung anknüpfen, bedarf es jedoch einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und dem Grad der Wahrscheinlichkeit insoweit drohender Rechtsgutverletzungen andererseits. Für die Schwere des Eingriffs ist insbesondere die inhaltliche Reichweite und die zeitliche Dauer des Verbots, das Spektrum der verbotenen Medien sowie die strafrechtliche Bewehrung gemäß § 145a StGB maßgeblich. […] Je mehr sie hingegen im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung bestimmter Meinungen selbst zur Folge hat, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der drohenden Rechtsgutgefährdung (vgl.BVerfGE 124, 300 <333 f.> ). Unverhältnismäßig sind jedenfalls an Meinungsinhalte anknüpfende präventive Maßnahmen, die den Bürger für eine gewisse Zeit praktisch gänzlich aufgrund seiner gehegten politischen Überzeugungen von der – die freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden – Teilhabe an dem Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ausschließen; dies kommt einer Aberkennung der Meinungsfreiheit selbst nahe, die nur unter den Bedingungen des Art. 18 GG zulässig ist. […] Im Ergebnis macht sie [die Maßnahme] es damit dem Beschwerdeführer – abhängig von seinen Ansichten – in weitem Umfang unmöglich, überhaupt mit seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen Willensbildungsprozess teilzunehmen. Dies ist mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar. Auch das staatliche Interesse der Resozialisierung des Beschwerdeführers rechtfertigt ein so weitgehendes Verbot nicht, da auch das Resozialisierungsinteresse nur in Anerkennung der Meinungsfreiheit des Betreffenden verwirklicht werden kann.“
Damit ist, neben dem Bestimmtheitsgebot, auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Angemessenheit verletzt. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung besteht insgesamt nicht.
Ergebnis: A ist in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

06.01.2011/0 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2011-01-06 15:19:172011-01-06 15:19:17BVerfG: Uneingeschränktes Publikationsverbot bzgl. „rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“

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